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Die Hygiene-Allgemeinverfügung lief am 2. April 2022 aus, eine neue Allgemeinverfügung ist nicht mehr vorgesehen. Eine Konkretisierung bestimmter Maßnahmen aus der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordung ist nicht mehr erforderlich, da die meisten Schutzmaßnahmen zum 3. April 2022 wegfallen.
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Gültigkeit: 18.3.2022 bis 25.5.2022
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) als PDF
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt einheitlich die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in Zuständigkeit der Bundesländer lagen.
Die Verordnung des Bundes gilt ab sofort und steht Ihnen HIER zum Download bereit.
Die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte können darüber hinaus verschärfende Maßnahmen in ihren Allgemeinverfügungen erlassen.
Diese werden auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht. Gern stehen wir Ihnen diesbezüglich auch für Rückfragen zur Verfügung.
Die Gesundheitsämter der Kreisfreien Städte und Landkreise in Sachsen haben ihre Allgemeinverfügungen über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen bis Ende Mai 2022 verlängert. Die Regelungen für Ihre Landkreise/kreisfreien Städte finden Sie HIER
Die Regelung zur Absonderung infizierter Personen beinhaltet folgendes:
# Kontaktpersonen mit zwei Ereignissen (Impfungen bzw. Impfung und Genesung) für 90 Tage und Personen mit drei Ereignissen (Impfungen bzw. Impfungen und Genesung) unbegrenzt von der Absonderung ausgenommen.
# Es wird keine schriftliche Anordnung zur Absonderung mehr erfolgen. Für den Nachweis der Absonderung gegenüber der Landesdirektion bzw. dem Arbeitgeber oder der Schule ist der PCR-Test nunmehr ausreichend.
# Regelung zur Arbeitsquarantäne für Betriebe der kritischen Infrastruktur wurden in die Allgemeinverfügung Absonderung aufgenommen.
Grundlegend greift weiterhin eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, bei Symptomfreiheit von mind. 48 Std. können Sie die Quarantäne frühestens am fünften Tag beenden. Es ist hier kein Test notwendig, Ausnahme: Tätigkeiten in der Pflege, med. Versorgung, Eingliederungshilfe. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem Infoblatt zur Absonderung in Sachsen (Hier zum Download)
Die aktualisierte Übersicht zu Absonderung und Entschädigung finden Sie HIER
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