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Finanzen und Förderprogramme

Bund und Land legen verschiedene Förderprogramme auf, um Unternehmer wirkungsvoll in der Krise zu unterstützen. Informationen, Förderrichtlinien und wichtige Fakten zur Beantragung, Verwendung und Nachweisführung finden Sie hier.

Die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Zuschussprogramm ist bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert dazu wie folgt:
Die Corona-Zuschussprogramme sind im Juni 2022 ausgelaufen. Zum Ende der Antragsfrist sind noch zahlreiche Anträge auf Überbrückungshilfe IV eingereicht worden. Die Bewilligungsstellen konzentrieren sich daher derzeit auf die zügige Bewilligung der noch offenen Anträge und beginnen parallel, sukzessive mit der Bearbeitung der bereits eingehenden Schlussabrechnungen.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten, u.a. durch die Grundsteuerreform, haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert.
Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich. Rd. 14.000 Schlussabrechnungen sind bereits digital eingereicht worden. Das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) wird voraussichtlich im Oktober 2022 starten. Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.
Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden (Diese Funktion wird Anfang 2023 bereitgestellt).
Darüber hinaus werden sich die Länder im Falle von Rückzahlungen auf transparente und angemessene Rückzahlungskonditionen verständigen, um erneute Liquiditätsprobleme für die betroffenen Unternehmen möglichst zu vermeiden. Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.

Förderung mit Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 ist ausgelaufen
Nach dem Wegfall (fast) aller Corona-Beschränkungen hat sich das gesellschaftliche Leben wieder normalisiert. Restaurants, Biergärten und Clubs sind stark frequentiert, Theater, Kinos und Konzertsäle haben ihre Pforten wieder geöffnet. Mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 sind auch die beiden letzten Förderprogramme ausgelaufen. Anträge konnten nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden, auch wenn der Förderzeitraum bis Ende Juni 2022 lief. Eine weitere Verlängerung für die Antragstellung gibt es nicht, denn der von der EU genehmigte Beihilferahmen (Temporary Framework) ist nur bis zum 30. Juni 2022 befristet. Das hat weitere Konsequenzen: Für Anträge, die nicht bis 30. Juni 2022 bewilligt wurden bzw. für die nicht zumindest ein Vorabzusagebescheid vorliegt, werden keine Auszahlungen mehr erfolgen.

Das Portal für die Schlussrechnung ist freigeschaltet
Die Corona-Hilfen werden Unternehmer und ihre Steuerberater noch eine Weile beschäftigen, denn alle Bescheide und alle bislang erfolgten Auszahlungen sind nur vorläufig. Erst wenn ein positiver Bescheid über die Schlussrechnung vorliegt ist sicher, dass zugeflossene Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen, denn Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig nur auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten beantragt und bewilligt. Die Schlussrechnungen müssen nun auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten für die jeweiligen Förderzeiträume und Förderprogramme erfolgen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Sollte es im Ergebnis zu Rückforderungen kommen, werden die Bewilligungsstellen eine angemessene Frist für die Rückzahlung festlegen. Im besten Fall kann es noch etwas obendrauf geben.

Zwei Pakete für die Schlussrechnung geschnürt
Die Schlussrechnung erfolgt in zwei Paketen. Mit den Paketen soll die Anrechnung von Förderungen zwischen verschiedenen Programmen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen erleichtert werden. Im Paket 1 werden die Überbrückungshilfen I bis III und die November- sowie die Dezemberhilfe abgerechnet. Im Paket 2 erfolgt dann die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Seit dem 5. Mai 2022 ist das Portal für die Schlussrechnung des Paketes 1 freigeschaltet. Paket 2 kann noch nicht schlussgerechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2022 müssen allerdings alle Schlussrechnungen eingereicht sein.
Hinweis: Wird keine Schlussrechnung eingereicht bzw. erfolgt die Einreichung nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 2022, müssen alle ausgezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Nur eine Schlussrechnung je Paket
Wie die Beantragung ist auch die Schlussrechnung zu den Coronahilfen zwingend von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Für jeden Antragsteller kann es für jedes der beiden Pakete immer nur eine Schlussrechnung für alle Programme geben. Dies gilt auch in Fällen, in denen verschiedene Steuerberater die Anträge zu den einzelnen Programmen gestellt haben. Betroffene Unternehmer müssen sich dann entscheiden, welcher Steuerberater die Schlussrechnung für alle Programme eines Pakets vornehmen soll. Vor der Schlussrechnung ist in diesen Fällen der Wechsel des prüfenden Dritten vorzunehmen.

Kürzere Fristen für Endabrechnung bei Neustarthilfen beachten
Auch Soloselbständige, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Hier gilt die Einreichungsfrist 31. Dezember 2022 nur, wenn die Anträge über einen prüfenden Dritten gestellt wurden. Wurden die Neustarthilfen vom Unternehmer selbst beantragt, gelten kürzere Fristen:
30. Juni 2022 für die Neustarthilfe Plus
30. September 2022 für die Neustarthilfe 2022

Unternehmer, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, müssen zwar keine Schlussabrechnung einreichen. Doch Vorsicht: Haben sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert oder bestehen nachträglich Zweifel an der Antragsberechtigung (z. B. keine Selbständigkeit im Haupterwerb), muss die zuständige Bewilligungsstelle kontaktiert werden. Falsche Angaben stellen einen Subventionsbetrug dar, der finanzielle und strafrechtliche Folgen hat.

Quelle: ETL-Adhoga
Video zur Einführung der Schlussabrechnung

November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Überbrückungshilfen
Sämtliche Corona-Hilfszahlungen wurden bei den Steuervorauszahlungen für 2020 und 2021 nicht berücksichtigt. Was einige Betriebe möglicherweise nicht bedacht haben: In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für die Gewerbesteuererklärung gilt dasselbe. Da uns diesbezüglich immer wieder Fragen erreichen, kurz zur Klarstellung:

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:

Einnahmenüberschussrechnung:
Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Corona-Hilfen zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen – gegebenenfalls auch als Abschlagszahlung - zufließen.

Bilanzierung:
Der Anspruch auf Corona-Hilfen stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei den Corona-Hilfen um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Corona-Hifen fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, sind die Corona-Hilfen wirtschaftlich dem entsprechenden Wirtschaftsjahr (2021) zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen. Soweit der Steuerpflichtige eine Abschlagszahlung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Umfang einen Anspruch erwirkt hat, der ihm grundsätzlich auch verbleibt, soweit keine Rückzahlungsgründe bestehen.

Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung, die eine vertiefte Prüfung durch die Bewilligungsstelle vorsieht .

Die Corona-Wirtschaftshilfen umfassen Fixkostenerstattungen (Überbrückungshilfe I bis IV) sowie Umsatzausfallerstattungen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe). Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt. Und das kann zu Rückzahlungsforderungen führen.

Hier ist in enger Absprache mit den Steuerberatern höchste Aufmerksamkeit geboten, damit es in weiterhin schwierigen Zeiten nicht zu einem „bösen Erwachen“ kommt!

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages. Grundlage der Berechnungen bilden die aktuell gültigen FAQs der einzelnen Förderprogramme. Eine Rückforderung erfolgt in der Regel, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist als ursprünglich angenommen, das heißt die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten niedriger ausgefallen sind als bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen prognostiziert. Die Gefahr einer Rückforderung besteht also vor allem für die Unternehmen, die eine Umsatzprognose abgegeben haben, die schlechter war als die dann tatsächliche Umsatzentwicklung. Angesichts des gestuften Fördermodells, das mit Mindestumsatzeinbußen von 30 Prozent begann, haben viele Betriebe eben diese Schwelle angegeben. Wenn nun aber die realen Umsätze deutlich besser lagen und der Umsatzverlust beispielsweise „nur“ bei 20 Prozent lag, sollten dringend Rückstellungen für die zu erwartenden Rückforderungen gebildet werden.

Zudem können im Rahmen der vertieften Prüfungen durch die Bewilligungsstelle Sachverhalte festgestellt werden, die eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Förderbetrags zur Folge haben. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine im Rahmen der vorläufigen Bewilligung unbekannt gebliebene Verbundeigenschaft eines Unternehmens oder Überkompensationen aufgrund der Inanspruchnahme anderer Förderprogramme handeln. Ebenso kann die finale Überprüfung der Förderfähigkeit angegebener Fixkosten zu einer Neubestimmung des Zuschusses führen. Die Bewilligungsstellen berechnen die Nachzahlungen und Rückzahlungen je Förderprogramm einzeln und erlassen jeweils einen gesonderten Schlussbescheid.

Mehr dazu im Erklärvideo der Bundesregierung

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden u.a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Das hat u.a. Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 in den meisten Fällen korrigiert werden müssen. Die Arbeitgeber hatten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kritisiert.

Bitte informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltungen bzw. Steuerberater über den Korrekturbedarf.

Für die Korrektur des Kurzarbeitergeldes für zurückliegende Bezugsmonate und für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kommender Bezugsmonate hat die BA die verschiedenen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angepasst. Sie sind auf der Website der BA zu finden.

Eine weitere wichtige Information zu den Coronahilfen: Das Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 kann jetzt ausgeübt werden. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier… in Kapitel 6 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV.

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen in Sachen Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen für diese Hilfen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Wichtig: Jeder Antrag auf Überbrückungshilfe erfordert zwingend eine Schlussabrechnung. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.  

FAQ zur Schlussabrechnung hat das Bundeswirtschaftsministerium hier veröffentlicht…

Die Abrechnungsfrist für die Überbrückungshilfe IV steht noch nicht fest und wird im Laufe des Jahres bekannt gegeben.

 

ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus

März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe

ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt

15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken  

Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe

September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung

seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt.

November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21

Dezember 2020:  Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21

Januar bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21

ab 14.06.2021 - Außengastronomie/Beherbergung möglich, mit sinkenden Inzidenzen auch Innengastronomie

22. November 2021 bis 13. Januar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (4 Verlängerungen) – Touristische Beherbergung untersagt/Gastronomie bis 20 Uhr geöffnet/2G bei Zugang zu Gastronomie in Innen- und Außenbereich

Juli 2021 bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus

14. Januar – 05.02.2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (5. Verlängerung) – touristische Beherbergung unter 2G Plus erlaubt/2G Plus in Innengastronomie/2G in Außengastronomie/ Sperrstunde für Gastronomie 22 Uhr

Januar bis März 2022: Überbrückungshilfe IV

06.02. - 03.03.2022 - Sächsische CoronaNotfallVO - Maskenpflicht bei Gästen / 2G Gaststätte innen und außen/ 2G-Plus touristische Beherbergung / 3G nicht-touristische Beherbergung / keine Sperrstunde

04.03. - 17.03. 2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - 3G Gastro Innen/Außen / 2G Plus Clubs und Diskotheken / 3G Übernachtungen

18.03. - 02.04.2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - 3G Gastro Innen/Außen / 2G Plus Clubs und Diskotheken / 3G Übernachtungen

April bis Juni 2022: Verlängerung der Überbrückshile IV

03.04. - 30.04.2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - Tragen von Masken und Abstandsregelungen nur noch empfohlen im Gastgewerbe / keine Zugangsbeschränkungen durch 3G mehr in Gastronomie und Hotellerie

 

 

Die Bundesregierung hat ein viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.

Hintergrund

Prioritäres Ziel der Bundesregierung bleibt es, so die Gesetzesbegründung, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, Arbeitsplätze zu sichern und Unternehmen zu unterstützen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Das Steuerrecht diene dabei als ein wichtiges Instrument zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Stärkung der Konjunktur.

Ziel des Gesetzes ist es, die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie so gering wie möglich zu halten. Dazu sollen Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützt werden. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen wirtschaftliche und soziale Maßnahmen gebündelt werden.

Wesentlicher Inhalt

– Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.

– Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

– Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

– Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

– Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

– Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

– Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang; das gilt auch für nicht beratene Steuerpflichtige.

Quelle: Reguvis Fachmedien / Newsletter Gesetze aktuell 3/2022

Antragsfrist für Überbrückungshilfe III plus endet am 31. März, Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV ab sofort möglich

Wichtige Informationen zu...

.... Überbrückungshilfen:
# Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus läuft zum 31. März 2022 aus(Erst- und materielle Änderungsanträge). Die registrierten prüfenden Dritten wurden informiert.
# Bei der Überbrückungshilfe IV können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie HIER
# Anfang April wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV starten, es wird über Änderungsanträge erfolgen, d.h. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern.
# die Einreichung der Schlussabrechnungen wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sei
# Informationsportal „Meine Überbrückungshilfe“ geplant - Ziel: Unternehmen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, bleiben auch in der Schlussabrechnungsphase  auf dem Laufenden

... Neustarthilfen:
# Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge).
# Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Achtung: hier ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss.
# Auf der Überbrückungshilfesite gibt es jetzt einen Direkteinstieg für Direktantragsteller: Darüber gelangen Sie auch zum neuen Antragspostfach, Alle Infos zum Antragspostfach gibt es HIER
# Die Rücklaufquote zu den Endabrechnungen Neustarthilfe ist recht hoch (90%). Nur ein Viertel der Antragsteller muss einen Teil des Vorschusses zurückzahlen. Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Ab Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus einreichen. Alle Infos dazu finden Sie hier.

ZUM DOWNLOAD... finden Sie hier die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit Änderungen bei den steuerlichen Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, erweiterter Grundsicherung und Härtefallhilfen.

 

# Personalkosten, die zur Umsetzung von coronabedingten Zutrittsbeschränkungen können pauschal mit 20 € je Öffnungstag anzusetzt werden

 

# Rückerstattung von Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können von den prognostizierten Umsätzen im Förderzeitraum abgezogen werden

 

# Freiwillige Schließungen bleiben NUR bis Ende Februar unschädlich für die Beantragung der ÜH IV

Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum 1.7. bis 31.12.2021) läuft am 31.03.2022 ab.

Ab dem 1. März sind freiwillige Schließungen, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, nicht mehr förderfähig.

Bei freiwilligen Schließungen entfällt der Anspruch auf Corona-Hilfen.

FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022)

Sach- und Personalkosten für Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3 der FAQ):
Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen können ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich.

FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022)

Grundsätzlich gilt, dass alle Einzelunternehmungen eines Unternehmens, unabhängig von der Branche, zusammengerechnet werden müssen, um den Umsatzausfall festzustellen.

Noch ist das Thema nicht abschließend geklärt, denn Einzelunternehmen und GmbH werden wiederum anders betrachtet.

Bitte stimmen Sie sich unbedingt mit Ihrem antragstellenden Dritten (Steuerberater...) ab.

Für die Umsetzung der Verordnungsbedingten Zugangsvoraussetzungen können Unternehmen in der ÜH IV pauschal 20 Euro/Öffnungstag ansetzen.

Diese Kosten dürfen nicht in die Berechnung der Pauschale von 20% für die Fixkosten der Nummern 1 bis 11 einbezogen werden (Doppelförderung). (Welche Fixkosten das sind, finden Sie im FAQ 2.4. HIER)

Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können wie im Jahr 2021 für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
 
Wie bisher sind VOR Antragsstellung die üblichen Wirtschaftshilfen und das Kurzarbeitergeld zu beantragen (Schadensminderungspflicht). Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen.

Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das überarbeitete Formular, welches Sie HIER zum Download finden

 

Die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder (die kein KUG erhalten) soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen wieder ermöglicht werden.

Weitere Informationen folgen.

... wenn Kunden Vorauszahlungen rückerstattet werden, gilt:

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden. (Vergl. FAQ: 3.10)

 

Bereits bekannt ist, dass zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen gehören.

Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.

Es kann nun auch ein pauschaler Wert dafür angesetzt werden:
Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden. (Vergl. Anhang 3 der FAQs)

Die Förderung kann nur für unbar bezahlte Fixkosten beantragt werden. Bar gezahlte Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Abschlagszahlungen werden nur noch mit max. 50 % berücksichtigt.

Vorkasse-Rechnungen sind nur dann förderfähig, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht ist. Alternativ können sie in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wird.

Für die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen gilt grundsätzlich dies: Betriebe, die mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang bezogen auf den Vergleichsmonat 2019 haben, können bis zu 90 Prozent ihrer förderfähigen Fixkosten anrechnen lassen. Der Bund zahlt dann einen Zuschuss. "Und der zusätzliche Personalaufwand für die Kontrollen kann bei den Fixkosten angerechnet werden", sagte Berlins Wirtschaftssenator Stephan Schwarz.

Wir empfehlen Ihnen, Ihren "prüfenden Dritten" (Steuerberater...) dazu anzusprechen.

Quelle: AHGZ online

ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus

März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe

ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt

15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken  

Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe

September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung

seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt.

November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
Dezember 2020:  Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21

Januar bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21

ab 14.06.2021 - Außengastronomie/Beherbergung möglich, mit sinkenden Inzidenzen auch Innengastronomie

ab 22. November 2021 bis 13. Januar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (incl. 4 Verlängerungen) – Touristische Beherbergung untersagt/Gastronomie bis 20 Uhr geöffnet/2G bei Zugang zu Gastronomie in Innen- und Außenbereich

Juli 2021 bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus

14. Januar – 06. Februar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (5. Verlängerung) – touristische Beherbergung unter 2G Plus erlaubt/2G Plus in Innengastronomie/2G in Außengastronomie/ Sperrstunde für Gastronomie 22 Uhr

Januar bis März 2022: Überbrückungshilfe IV

Seit Freitag laufen die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse an.

Schon im Laufe dieser Woche sollen die ersten Antragsteller laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums ihr Geld auf dem Konto haben.

17.01.2022 | "Ausbildungsplätze sichern": Förderzeitraum bisher nicht verlängert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informierte, dass die Förderzeiträume nicht verlängert werden.

Mit der Änderungsverordnung ist lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. Mai 2022 Anträge auf eine Förderung auch nachträglich durch Kleinbeihilfen und nicht nur durch De-minimis-Beihilfen zu ermöglichen.
 
Im Rahmen des Programmes können also derzeit lediglich noch Anträge auf Ausbildungsprämien (plus) gestellt werden für Ausbildungsverhältnisse, die bis spätestens 15. Februar 2022 beginnen.

Die weiteren Fördermöglichkeiten (Prämie für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben, Bezuschussung der Gehälter von Auszubildenden /Ausbildern bei deren Ausnahmen von der Kurzarbeit sowie Lockdown-II-Sonderzuschuss) sind ausgelaufen.
 
Der DEHOGA setzt sich dafür ein, dass diese Entscheidung revidiert wird. Es ist zur Stabilisierung des Ausbildungsmarktes unbedingt nötig, dass auch in diesem Jahr noch Ausbildungsprämien gezahlt werden.

In der aktuellen Situation des Gastgewerbes ist es auch unbedingt erforderlich, dass der Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit weiter gezahlt wird. Geschieht das nicht, werden erneut zahlreiche Auszubildende in Kurzarbeit gegen müssen - mit allen Konsequenzen, die dies für die Ausbildungsqualität hat.
 
Wir haben dabei auch die Unterstützung der Spitzenverbände der Wirtschaft.

Informationen & Antragsformulare & FAQs finden Sie HIER

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen werden als förderfähige Fixkosten anerkannt.

Um welche Kosten geht es konkret?
Wörtlich heißt es in den FAQs: „Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern(durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.“

Diese Kosten sind nicht weiter konkretisiert, aber nach Ansicht des DEHOGA handelt es sich hierbei um sämtliche Personalkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), die dabei entstehen, die 3G, 2G oder 2G+ Zutrittsbeschränkungen umzusetzen – z.B. dem Kontrollieren der Impfnachweise, dem Kontrollieren oder Durchführen von Corona-Tests, dem Regeln der Besucherströme und der Information und Dokumentation der Kontaktdaten zur Nachverfolgung. Neben den Personalkosten sind auch Sachkosten, die z.B. die Anschaffung von Kontrollgeräten, Abstandhalter und weiterer Anschaffungen in Bezug auf die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen förderfähig.

Wie werden diese Kosten gefördert?
Diese oben genannten Kosten sind förderfähige Fixkosten, die als Ausgaben für Hygienemaßnahmen in der Kostenposition #15 angesetzt werden. Als förderfähige Fixkosten werden sie je nach Umsatzrückgang im jeweiligen Monat mit 0%, 40%, 60% oder 90% gefördert.

Wie können die Kosten ermittelt werden?
Zur Ermittlung und Dokumentation dieser Kosten gibt es keine weiteren Vorgaben. Der DEHOGA empfiehlt jedoch, diese stets so nachvollziehbar wie möglich zu erfassen und im Falle einer späteren Überprüfung zu dokumentieren. Wird zur Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen eigenes (Service-)Personal eingesetzt, könnte sich der Aufwand an der Anzahl der kontrollieren Gäste in einem Monat orientieren, falls nicht sowieso pro Schicht eine Person aufgrund dieser Aufgabe nachweislich eingeteilt wird.

Seit heute können Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Zunächst ist die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.

Die FAQ sind hier verfügbar.

Überbrückungshilfe IV: Das müssen Sie zu den neuen Hilfen wissen

Erich Nagl, Vorstand ETL Adhoga, hat sich die neuen FAQs im Detail angeschaut und ordnet diese in einem kurzen Briefing ein. Reinschauen lohnt sich!

HIER ANSEHEN

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich - in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses - auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Pressemitteilung

FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022)

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der fünften Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (von Januar 2022 bis März 2022). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

FAQs der Überbrückungshilfe IV

Stand: 6. Januar 2022

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Weitere Informationen und die wichtigtsen Fakten rund um das Thema erhalten Sie in unserem DEHOGA Sachsen Unternehmer Chat am 12.1.2022 durch unseren Partner ETL ADHOGA

Das Bundeswirtschaftsministerium informierte, dass die Regelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen auch im Januar in der neuen Überbrückungshilfe IV gilt. Es wird zudem darauf  hingewiesen, dass dies im Bedarfsfall kurzfristig verlängert werden kann.

Wie bereits angekündigt sind nunmehr auch die diesbezüglichen Regelungen für die Überbrückungshilfe III Plus (bis Dezember) in den zugehörigen FAQ veröffentlicht worden. Sie finden die Regelung hier unter Ziffer 1.2 der FAQ.

... bei den Programmen Überbrückungshilfe I und II. Nähere Infos dazu in den FAQ

 

... bei Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember sind sowohl für prüfende Dritte als auch für Direktantragsteller möglich.

Praktische Hinweise finden Sie hier...

Antragstellende, die nach dem Ende der Antragsfrist von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt wechseln wollen, können das seit 3. Dezember 2021 im Rahmen der End- oder Schlussabrechnung nachziehen.

Infos dazu finden Sie in den FAQs.

Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe III Plus und NSH Plus bis Ende März 2022 und Erweiterung der Antragsberechtigten: seit 14. Dezember 2021 können auch Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Nähere Infos dazu finden Sie hier…

EA durch "prüfenden Dritten"
Start der Einreichung der Endabrechnung zur Neustarthilfe über prüfende Dritte: seit 8. Dezember können auch prüfende Dritte Endabrechnungen zur Neustarthilfe einreichen (verlängerte Frist: 31. Dezember 2022). Zu allen Anträgen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, muss auch die Endabrechnung über prüfende Dritte erfolgen. Infos zur Endabrechnung finden Sie hier...

EA durch Direktanstrahsteller (Antrag nach 1.12.2021 gestellt):
Direktantragsteller, die erst nach 1. Dezember 2021 eine Bewilligung erhalten haben, müssen die Endabrechnung vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheids einreichen.

EA durch Direktantragsteller:
TERMIN: 31.12.2021!
Nach Ablauf der Frist für Direktantragsteller am 31. Dezember 2021 wird den Antragstellenden eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn diese ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben.
Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides, Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen. In jedem Fall erhalten die Antragstellenden im Frühjahr 2022 zunächst einen Endabrechnungsbescheid, der ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potentiellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Für eine Rückzahlung haben die Antragstellenden bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund der wirtschaftlichen Situation bestehen, sollten die Antragstellenden mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufnehmen.

Mit Beginn der Pandemie konnten Unternehmen während des ersten Lockdowns im März 2020 einen Soforthilfe-Zuschuss des Bundes (i.H.v. 9.000 bis 15.000 Euro) beantragen.

Bezgl. der Verwendungsnachweisprüfung, der Berechnungszeiträume und Personalkosten hat das SMWA wichtige Informationen zur Verfügung gestellt, die Sie im Mitgliederbereich auf unserer Homepage unter „Merkblätter“ finden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

Die Erleichterungen sind wie folgt konzipiert:
• Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Es können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

• Weiterhin soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 Abstand genommen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen bekannt wird, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt für Steuern, die bis zum 31. Januar 2022 fällig werden. Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

• Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Hierfür sollen keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Bundesregierung hat erste Eckpunkte für die Überbrückungshilfe 4 veröffentlicht. Sie wird für die Monate Januar bis März 2022 gelten. Im Kern werden die Regelungen aus der ÜH III Plus fortgeführt.

Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen nachstehend vor:

Das bleibt:

# Betriebe sind antragsberechtigt, wenn sie einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat aus dem Jahr 2019 haben.

# Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können die Betriebe weiterhin einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und im Januar 2022. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt dann 30 Prozent der Fixkosten aus den Fixkostenpositionen Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs.

NEU: Die bisherige Staffelung entfällt.

Das ist neu:

# Die maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt ab dem 1. Januar 2022 nur noch 90 Prozent (bisher 100 Prozent) bei einem coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent.

# Die Liste der förderfähigen Kosten bleibt im Wesentlichen unverändert, allerdings wurden die Kostenpositionen Modernisierungs- und Renovierungsausgaben gestrichen.

# Antragsfristen verlängert: ÜH III Plus bis 31.03.2022

# Frist der Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe verlängert auf 31.12.2022

Quelle:

BMWI-Pressemitteilung vom 2.12.2021 

FAQs zur Überbrückungshilfe IV sind noch nicht veröffentlich, sollen aber in Kürze HIER veröffentlicht werden.

 

Der FAQ wurde wie folgt geändert:

Was tue ich, wenn meine prüfende Dritte oder mein prüfender Dritter aus unterschiedlichen Gründen plötzlich nicht weiter für die Bearbeitung meines Antrages zur Verfügung steht?

 

Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden.

 

Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte:

Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).

Folgende Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen wurden nach der gestrigen Kabinettssitzung und Abstimmung des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums bekanntgegeben.

1. Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022

Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet.

2. Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

3. Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Länder liegen, werden ebenfalls bis Ende 2022 verlängert

4. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung

Die Europäische Kommission hat den EU-Beihilferahmen bereits um 2,5 Mio. Euro angehoben.

Quelle

 

Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert.

Die Verlängerung ist zu begrüßen, sowie die Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen.

Der geänderte Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
# Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000)
# Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
# Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
# Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
# Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“.

Zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie haben ihre beihilferechtliche Grundlage in dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den heute beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie erweitert und konsolidiert.

 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/11/20211119-altmaier-zur-verlangerung-der-corona-wirtschaftshilfen-bei-gestriger-ministerprasidentenkonferenz.html

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:
„Ich freue mich, dass die gestrige Ministerpräsidentenkonferenz meinem Vorschlag gefolgt ist, die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 zu verlängern. Damit stellen wir sicher, dass Unternehmen und Selbständige, die angesichts der aktuell ernsten Corona-Lage erneut mit Umsatzeinbußen zu kämpfen haben, auch weiterhin Unterstützung erhalten können.“

Wir informieren Sie umgehend über Antragszeitpunkt und -fristen.

Überbrückungshilfe III Plus

HIER mehr lesen

Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021

Hier mehr lesen

Anders als ursprünglich mitgeteilt, informierte das BMWI, dass Änderungsanträge zur ÜH III nun doch NUR BIS 31.10.2021 gestellt werden können.  ABER: auch größere Änderungen zu Erstanträgen können noch mit der Schlussabrechnung beantragt werden. Wer dennoch Änderungen wünscht, sollte umgehend seinen „beantragenden Dritten“ beauftragen.

 

Weitere Informationen HIER

 

# Schlussabrechnung -Verlängerung der Fristen: Prüfende Dritte müssen bis spätestens 30. Juni 2022 die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe vorlegen. Mehr dazu in den FAQs zu den Hilfen (Stichwort: „Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“).
# Endabrechnung: Das Einreichen von Endabrechnungen ist ab November bis 31. Dezember 2021 möglich. Rückzahlungen müssen bis Ende Juni 2022 erfolgen.
# Verstärkte Nachprüfung der Direktanträge auf November- und Dezemberhilfe: Alle Soloselbständigen, die per Direktantrag November- oder Dezemberhilfe beantragt haben, obwohl sie nicht bereits seit November 2020 direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen und damit nicht antragsberechtigt waren, können dies nun folgendermaßen korrigieren: Zunächst muss die November-/ Dezemberhilfe zurückgezahlt und danach kann für November/Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III beantragt werden, sofern ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III läuft noch bis 31.10.2021. Die Direktanträge auf November- und Dezemberhilfe werden daher derzeit verstärkt durch die Bewilligungsstellen überprüft.
# Alle diejenigen, die November- und Dezemberhilfe über prüfende Dritte beantragt haben, werden regulär im Rahmen der Schlussabrechnung, die Ende 2021 startet, überprüft.

 

# Der Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus wurde um die Monate Oktober, November und Dezember 2021 ausgeweitet. Anders als bei der Überbrückungshilfe III Plus müssen hier für die Förderperiode Oktober bis Dezember 2021 in jedem Fall Erstanträge gestellt werden.
# Direktantragsteller und (seit 10. September 2021) prüfende Dritte können Anträge für die Förderperiode Juli bis September 2021 stellen. Direktantragsteller können seit 20. September 2021 auch Änderungsanträge für die Förderperiode Juli bis September einreichen und ihre Angaben zur Kontonummer korrigieren.
# Seit 13. Oktober 2021 können Soloselbstständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten einen Direktantrag auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Der Antrag über prüfende Dritte wird Anfang November zur Verfügung stehen. Konkrete Infos dazu hier.

 

# Seit 24. September 2021 können Unternehmen, die für Juni 2021 Überbrückungshilfe erhalten haben und im Juli 2021 von Hochwasser und Starkregen betroffen waren, Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragen.
# Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus wurde um die Monate Oktober, November und Dezember 2021 ausgeweitet. Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe III für die Monate Juli bis September 2021 gestellt hatten, können über prüfende Dritte einen Änderungsantrag stellen, wenn sie auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent haben.
# Die Frist für die Antragstellung wurde verlängert bis 31. Dezember 2021.
# Seit 25. August 2021 kann Schadensausgleich auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Infos dazu hier.
# Personalkostenpauschale oder Restart-Prämie: prüfende Dritte können für die Förderperiode Juli bis September im Vergleichsrechner checken, was besser ist.

 

# Derzeit werden alle prüfenden Dritten, die Erstanträge gestellt haben, per Mail noch einmal auf das Ende der Antragsfristen hingewiesen.
# Wahlrecht: Seit 30. August 2021 können Selbständige, die Neustarthilfe erhalten haben, nachträglich in die Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

 

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab heute Anträge für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Weitere Informationen finden Sie HIER

Die prüfenden Dritten müssen nicht nur die entstandenen Umsatzeinbrüche an die Behörden übermitteln. Auch die endgültige(n) Fixkostenabrechnung(en) gehören dazu. Gibt es hier eine Abweichung von der Kostenprognose, müssen zuviel erhaltene Mittel zurückgezahlt werden. Dabei hat die Politik Nachzahlungen für die Überbrückungshilfe 1 ausgeschlossen. Bei den anderen Hilfsprogrammen sind Nachzahlungen möglich.

Immer dann, wenn die Zuschüsse, die Unternehmen erhalten haben, über dem endgültigen Anspruch liegen, müssen sie erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen.

Wenn Unternehmen bereits ausgezahlte Zuschüsse an die Länder zurück überweisen, müssen sie diese nicht verzinsen. Das gilt bis zur Schlussabrechnung. Allerdings müssen Betriebe dann Zinsen zahlen, wenn Sie die von der Verwaltung gesetzten (Rück)Zahlungsziele nicht einhalten.

Wenn der Steuerpflichtige eine Bilanz erstellen muss, so wird die Nov/Dez-H. in dem Jahr erfasst, für welches es gewährt wurde.
HIER: Haushaltsjahr 2020

Wenn eine Einnahme/Überschuss-Rechnung erstellt wird, so ist der Zufluss der Hilfe maßgebend.
HIER: entweder Haushaltsjahr 2020 oder 2021 (wenn in dem Jahr, in dem der Betrag zugeflossen ist)

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in besonderem Maße getroffen.
Zur Abmilderung hat die Finanzverwaltung eine zinslose Stundung für fällige oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern (u. a. Umsatz- und Einkommenssteuer) auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht.

Hierzu musste man im Stundungsantrag nachweisen, dass das Unternehmen infolge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Diese Regelung ist zum 30. September 2021 ausgelaufen. Der nunmehr rückständige Betrag ist nun an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen.

Sie sollten daher bei Zahlungsschwierigkeiten umgehend mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Allerdings sind auch in diesem Fall die Zahlungen bis 31.12.2021 zu leisten.

Es emphielt sich in jedem Fall eine Rücksprache mit dem Steuerberater.

ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus

März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe

ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt

15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken  

Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe

September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung

seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt.

November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21

Dezember 2020:  Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21

Januar bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21

ab 14.06.2021 - Außengastronomie/Beherbergung möglich, mit sinkenden Inzidenzen auch Innengastronomie

Juli 2021 bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus

Alle Unternehmen, die für die ÜH III Plus antragsberechtigt sind und die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in Fördermonaten erhalten, in denen sie Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus haben.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie HIER im FAQ 2.9

Bitte stimmen Sich sich auch mit ihrem Steuerberater/beantragenden Dritten dazu ab.

 

Mit der Neustarthilfe Plus unterstützen wir - wie auch schon bei der Neustarthilfe – Soloselbständige mit einem unbürokratischen und schnellen Zuschuss. Ab sofort können Betroffene Direktanträge auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen. Die Antragsmöglichkeit für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über sog. prüfende Dritte stellen, wird in Kürze folgen. Die FAQ zur Neustarthilfe Plus sind hier verfügbar.

# Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten in der Regel von der Überbrückungshilfe III Plus nicht profitieren. Wie bisher sind neben Soloselbständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt. Die Neustarthilfe Plus wird – wie die Neustarthilfe – als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

# Mit dem „Plus“ bei der Neustarthilfe erhöht sie sich im dritten Quartal von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat (Januar bis Juni 2021) auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.

Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden fortgeführt.

 

Das Programm Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der bisherigen Überbrückungshilfe III.

#  Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Die Antragstellung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.

#  Restart-Prämie: Neu ist aber die "Restart-Prämie". Sie hilft Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen – als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Fördermonate sind Juli bis September 2021.

#   Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

#  Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

#  Branchenspezifische Sonderregelungen werden angepasst: u.a. wird für die Reisebranche die Anschubhilfe fortgeführt - alternativ zur neuen „Restart-Prämie“. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 erstattet und die Anschubhilfe ebenfalls fortgeführt.


Die aktuellen FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier...

 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die FAQs zu den Beihilfeprogrammen aktualisiert und die Regelungen des neuen Beihilfeprogramms „Schadensausgleich“ veröffentlicht:

Wesentlicher Inhalt des neuen Beihilfeprogramms „Schadensausgleich“:

1.Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigte sind nur direkt oder indirekt betroffene Betriebe. Als direkt Betroffene gelten Betriebe, die aufgrund von Corona-Verordnungen geschlossen werden mussten, als indirekt Betroffene gelten Betriebe, die zumindest 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt Betroffenen machen.

Mit dem Schadensausgleich besteht insbesondere für die größeren und größten Unternehmen die Möglichkeit, relevante Unterstützung zu erhalten.

Beachte dazu: „Für wen kommt der Schadensausgleich in Frage“ (Ziff. 6.).

2. Maximale Förderung „Schadensausgleich“

Aus dem Beihilfeprogramm Schadensausgleich können maximal 40,0 Millionen Euro an Fördergeldern beansprucht werden. Daneben gibt es weiterhin die Fixkostenregelung mit maximal 10,0 Millionen Euro, die Kleinbeihilferegelung mit maximal 1,8 Millionen Euro sowie die De-minimis-Regelung mit maximal 200.000 Euro. Damit sind Corona-Hilfen pro Unternehmen bis maximal 52,0 Millionen Euro möglich.

3. Nur für Schließungsmonate/-zeiten aufgrund Corona-Verordnungen

Der Schadensausgleich kann nur für Zeiträume in Anspruch genommen werden, in denen aufgrund von Corona-Verordnungen Betriebe geschlossen werden mussten. Dabei erfolgt eine tagesgenaue Betrachtung.

4. Beihilfefähiger Zeitraum

Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist der Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021), in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder Schließungsanordnungen bestanden. Für diese Zeiträume können Schäden ermittelt werden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren regional unterschiedlich.

5. Leistungszeitraum

Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Überbrückungshilfe III längstens der Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021.

6. Für wen kommt der Schadensausgleich in Frage?

Die größeren und größten Betriebe, die bereits alle bisherigen Beihilfeprogramme ausgeschöpft haben, können Änderungsanträge stellen, um weitere Hilfen oberhalb von 12,0 Millionen Euro zu erhalten.

Das Beihilfeprogramm Schadensausgleich steht jedoch nicht nur den größeren und größten Unternehmen zur Verfügung, sondern auch den Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, aber zum Beispiel aufgrund des ausgeschöpften Kleinbeihilferahmens im Rahmen des Beihilfeprogramms Fixkostenregelung nur 70 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Fixkosten (bzw. 90 Prozent bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten) erhalten haben. Hier empfiehlt sich ein Günstigkeitsvergleich.

7. Höhe des Schadens

Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019 (kein Abzug vorzunehmen). Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden.

8. Kontrafaktisches Betriebsergebnis bei Schäden über 4,0 Mill. Euro/Monat

Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen. Zur Berechnung, ob der Schaden über der 4 Millionen-Euro-Grenze liegt, wird kein 5 Prozent-Abschlag vorgenommen.

Bei Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses müssen die allgemeinen Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Der Einfluss dieser Beschränkungen kann insbesondere durch den Vergleich mit Perioden in den Jahren 2020 und 2021 berechnet werden, in denen zwar die vorher beschriebenen allgemeinen Effekte vorlagen, das Unternehmen aber nicht von Schließungsanordnungen betroffen war.

Beispiel: Ein Restaurant hat im August 2020, als keine Schließungsanordnung galt, aber Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden mussten, ein Betriebsergebnis von 90 Prozent gegenüber dem August 2019 erzielt. Dann läge das kontrafaktische Betriebsergebnis bei 90 Prozent und es wäre ein Abzug von 10 Prozent des Betriebsergebnisses von August 2019 zur Berechnung des Schadens zugrundezulegen.

Wird vom Antragsteller schlüssig dargelegt, dass eine solche individuelle Berechnung nicht möglich ist, wird für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Teil ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorgenommen. Der prüfende Dritte prüft die Darlegung des Antragsstellers, dass eine individuelle Berechnung nicht möglich ist, auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen und legt sie im Rahmen der Schlussabrechnung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.

9. Antragstellung

Ein Antrag oder auch ein Änderungsantrag soll ab 30. Juni 2021 gestellt werden können.

Hinweise zum Anwendungsbereich handels- und steuerrechtlicher Vorgaben, Klarstellung zur Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung des Zuschussbetrages, Hinweis für öffentliche und gemeinnützige verbundene Unternehmen zur Umgehung der beihilferechtlichen Obergrenzen des Befristeten Rahmens der EU.

HIER geht´s zu den FAQs

 

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Gibt es einen zentralen Ansprechpartner für die Beantwortung konkreter Fragen zum Härtefallfonds?


Zur Sicherstellung einer stetigen Erreichbarkeit hat die SAB auf www.haertefallhilfen.de unter der Rubrik „Sachsen“ eine zentrale Email-Adresse eingerichtet, an welche alle Fragen im Zusammenhang mit den Corona-Programmen gestellt werden können. Die Anfragen werden unmittelbar zur Beantwortung weitergegeben. Die Kollegen in der SAB werden sich bei den prüfenden Dritten bzw. den Kunden melden , um die Fragen bilateral in schriftlicher Form oder telefonisch zu beantworten.
Sie können Ihre Fragen auch gern direkt an coronahilfe(at)sab.sachsen.de richten.

Volumen der Corona-Hilfen im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021

0,2 Mio. EUR De minimis
1,8 Mio. EUR Kleinbeihilfe (ohne Schadensnachweis)

Indie Kleinbehilfe

# Soforthilfe (03-05 2020),

# ÜH I (06-08 2020),

# ÜH II (09 – 12 2020),

# Novemberhilfe (11 2020)

# Dezemberhilfe (12 2020)

# ÜH III wenn nicht in Fixkosten

10,0 Mio. EUR Bundesprogramm Fixkosten (mit Schadensnachweis, d.h. Verluste)

Fixkosten

# November Plus (11 2020)

# Dezemberhilfe Plus (12 2020)

# ÜH III wenn nicht in Kleinbeihilfe

Historie der Corona-Hilfen 2020/2021 im Überblick

  • März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe
  • Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe
  • September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung
  • November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
  • Dezember 2020:  Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
  • November 2020 bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21
  • Juni 2021: unbekannt
  • bis Juni 2022: Schlussabrechnung

Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betreibergesellschaft kommt im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vor. Im diesem Beitrag wird erläutert, was Inhaber:innen von Unternehmen mit dieser Konstellation bei der Überbrückungshilfe III zu beachten haben. Eine für viele Unternehmen der Branche wichtige Ausnahmeregelung konnte der DEHOGA mit dem Bundeswirtschaftsministerium klären.

Grundsätzlich gilt bei der Überbrückungshilfe III zwar, dass Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten anzusetzen sind, die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums machen an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme. Im letzten Absatz der Frage 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig“ der FAQs der Überbrückungshilfe III (vor der Tabelle), steht wörtlich:

„Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).“

Dies bedeutet, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Betreiber-Gesellschaft die gezahlten Pachtkosten nicht als Fixkosten ansetzen darf, wenn Betreiber und Verpächter als „verbundenes Unternehmen“ gelten.

Wichtig: Dies gilt nicht für alle verbundenen Unternehmen!

Im nachfolgenden Satz wird nämlich deutlich, dass es eine Ausnahme gibt, wenn der Verpächter der Immobilie oder des Grundstücks keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person ist:

„Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.“

Nach Auffassung des DEHOGA gilt diese Ausnahme auch dann, wenn eine natürliche Person ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Betreiber-Gesellschaft (GmbH, GbR etc.) verpachten, die unter dem beherrschenden Einfluss dieser Person steht.
Wenn also z.B. Herr Mustermann ein Hotel besitzt und dies an die Mustermann GmbH verpachtet, deren (alleiniger) Gesellschafter er selbst ist, dann kann die Mustermann GmbH diese Pachtkosten bei der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ansetzen. Diese Auffassung wurde dem DEHOGA so vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigt.

Es wird betroffenen Unternehmer:innen dringend empfohlen, diese Ausnahme mit ihrem Steuerberater zu besprechen, da dies erhebliche Unterschiede in der Höhe der Überbrückungshilfe III nach sich ziehen könnte.

Anpassungen der FAQs der ÜH III

Gastronomen können nun auch verderbliche Waren über die Sonderabschreibung in die Fixkosten berücksichtigt werden. Führen Sie eine Bruch-Schwund-Verderb-Liste, in der die Waren aufgeführt sind, die Sie nicht (mehr) für Verarbeitung und Verkauf eignen. Als Wert ist der Netto-Einkaufspreis anzugeben.

Vergl. FAQ 2.8. / Anhang 2 - Handel

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mittgeteilt, dass Neuanträge auf Überbrückungshilfe III einschließlich des Eigenkapitalzuschusses ab heute, Dienstag, 20. April, gestellt werden können. Voraussichtlich Ende April können dann bei bereits bestehenden Anträgen Änderungsanträge auf Eigenkapitalzuschuss gestellt werden.

Daraus ist zu schließen, dass der Eigenkapitalzuschuss explizit beantragt werden muss. Wer also bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt hat, muss einen Änderungsantrag einreichen, um den Eigenkapitalzuschuss zu erhalten.

 

Die große Mehrzahl der Unternehmen wird diesen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Inakzeptabel ist jedoch, dass jene, die den Kleinbeihilferahmen voll ausgeschöpft haben, über die Bundesregelung Fixkostenhilfe nach derzeitigem Stand nur 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten bekommen sollen.

Für diese notwendige Verbesserungen insbesondere für diese Unternehmen machen wir uns weiter stark.

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
•    25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
•    35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
•    40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent  
1. und 2. Monat  (Kein Zuschlag)
3. Monat (25 Prozent Zuschlag)
4. Monat  (35 Prozent Zuschlag)
5. und jeder weitere Monat (40 Prozent Zuschlag)

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.

Das bedeutet, dass Unternehmen/Betriebe, die bereits Corona-Beihilfen in Höhe von 2,0 Millionen Euro erhalten haben und diese auf die Kleinbeihilferegelung (max. 1,8 Millionen Euro) und die De-Minimis-Regelung (max. 200.000 Euro) gestützt haben, die Überbrückungshilfe III auf die Fixkostenregelung (max. 10,0 Millionen Euro) stützen müssen!

Bei der Fixkostenregelung gelten aufgrund des EU-Beihilferechts Deckelungen bezüglich der maximalen Erstattung ungedeckter Fixkosten! Für diese Unternehmen/Betriebe gilt, dass eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) möglich ist. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Nur wenn die Anträge auf die Kleinbeihilferegelung und die De-Minimis-Regelung gestützt werden, ist eine Erstattung der ungedeckten Fixkosten zu 100 Prozent möglich. Dies ist auch relevant für den Eigenkapitalzuschuss, der nur beansprucht werden kann, wenn die maximale Höhe der förderfähigen Fixkosten (70 Prozent bzw. 90 Prozent) noch nicht erreicht ist.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können auch ungedeckte Fixkosten aus den Verlustmonaten des Jahres 2020 geltend gemacht werden, sofern diese nicht bereits durch andere Corona-Hilfen ausgeglichen sind (beihilfefähiger Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III).

Sprechen Sie dazu unbedingt Ihren Steuerberater an!

 

Der Fixkostenzuschuss wird für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben.

Dies gilt nicht, wenn die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird.

Diese Unternehmen/Betriebe können bei der Fixkostenregelung nur eine Förderung bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

 

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (bislang: vor dem 30. April 2020) aufgenommen haben.

Für den Umsatzrückgang gegenüber einem Vergleichszeitraum gilt folgendes:

Gründungsdatum des Unternehmens

Umsatzvergleich für Antragsberechtigung

Vor dem 1. Januar 2019

Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019

Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020

Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019,
oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020,
oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020,
oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung

Nach dem 31. Oktober 2020

Unternehmen ist nicht antragsberechtigt.

 

Grundsätzlich gilt, dass der Umsatzrückgang eines Monats mit dem Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019 verglichen werden muss.

Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z. B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (bspw. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.

Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

 

Sachsen will mit weiteren rund 9 Millionen Euro den von den Beschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffenen Kultur- und Tourismusbereich unterstützen. Die Sächsische Staatsregierung hat dafür am 13. April 2021 drei Förderprogramme beschlossen. Für die Hilfen bedarf es noch der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Sobald eine Antragstellung möglich ist, werden die Modalitäten bekannt gegeben. 

Erste Infos für Tourismus und Modellprojekte finden Sie hier

 

Aktuell heißt es jetzt: „Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 (und Ziffer 15) sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.“

Damit sind alle Marketingkosten, auch wenn Sie nach dem 01.01.2021 entstanden sind, förderfähig. Da die Entgelte für die Hotelklassifizierung grundsätzlich zu den Marketing- und Werbekosten gehören (und nicht wie z.B. Mitgliedsbeiträge zu den festen betrieblichen Ausgaben gemäß Punkt 10), sind auch Erstklassifizierungen förderfähig.

Fazit: Es sind Kosten für Wiederholungs- und Erstklassifizierung über die ÜH III förderfähig – in dem Monat der Fälligkeit der Rechnung!

Änderungen kursiv

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen,

Lizenzen für Videokonferenzsysteme, SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind)

einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.

Änderungen kursiv

Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.

Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Änderungen kursiv

Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben.

Geändert: Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

In der ÜH III sind die Kosten für die Auszubildenden (Lohn/ SV-Aufwand + Berufsschule etc.) unter der Nr. 13 gesondert als Fixkosten förderfähig. Ein Gegenrechnen der Zuschüsse aus dem Fördertopf "Ausbildungsplätze sichern" ist in den FQAs nicht gesondert geregelt (vergl. Rückerstattung Gas/Wasser/Strom). 

Nein,ggf. wird der Zuschuss bei der Ermittlung von ungedeckten Fixkosten (Fixkostenbeihilferahmen) berücksichtigt werden.

… im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind.

ABER: Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen

Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Definition laut FAQs: z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.

ja

FAQ 2.4., Punkt 14: Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Aktuell sind Warenverluste nur für den Einzelhandel in der Überbrückungshilfe mit anzusetzen. D.h. die Gastronomie und Hotellerie kann solche Verluste nicht über das Hilfsprogramm geltend machen. Bei der Gewinnermittlung für die private Steuer hingegen, sind diese Verlust natürlich als Ausgabe mit drin.

Es gibt keine festgeschriebene Richtlinie zur Überbrückungshilfe III

Die FAQs dienen als Grundlage für die Beantragung und Gewährung der Hilfe

HIER geht es zu den FAQ's zur Corona-Überbrückungshilfe III

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Bsp: Januar 2021 im Vergleich zu Januar 2019

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz

# wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen,

# den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

# den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)

Hinweis:

Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten (FAQ 2.4., Punkt 2) zu erfassen.

Der Antrag auf ÜH III  kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden wird in einem späteren Release des digitalen Antragssystems ermöglicht.

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden.

Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat.

Förderfähig sind (lt. FAQ 2.4. Punkt 3)

# Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
# Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite)
# Kontokorrentzinsen

Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen sind förderfähig (FAQ 2.4. Punkt 1)

FAQ 2.4. Punkt 14: Investitionen in Digitalisierung sind förderfähig einmalig bis zu 20.000 Euro

Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen

Wann es sich um ein „verbundenes Unternehmen“ handelt richtet sich nach der EU-Definition

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen2 für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

à Bei verbunden Unternehmen aus verschiedenen Branchen empfehlen wir die Rücksprache mit dem Steuerberater, hier ist der Einzelfall zu prüfen.

 

Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sind förderfähig sofern sie aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand) (FAQ 2.4. Punkt 6)

Nur förderfähig, wenn im Zusammenhang mit Hygienemaßnahmen aufgrund der Coronasituation (FAQ 2.4. Punkt 7 und FQA 2.4. Punkt 14) oder bei Investition in Digitalisierung (FAQ 2.4. Punkt 14.)

Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen).

FAQ 4.16.: … Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung… :

# Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1.800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).

# Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden

 

FAQ 2.4. Punkt 14: Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist.

Hier kommt es auf die Ausgaben an.

FAQ 2.4. Punkt 7 sagt: Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporärenVerlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).

FAQ 2.4. Punkt 14: Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Fixkosten für Mieten und Pachten, weitere Mietkosten, Zinsaufwendungen, Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter, Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, Ausgaben für Instandsetzung/Wartung etc., Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen, Grundsteuer, Lizenzgebühren, Versicherungen, Kosten für prüfende Dritte berücksichtigt.

Minijobber sind in den FAQs nicht explizit von der Förderung ausgeschlossen. Sie werden mit Faktor 0,3 in die Gesamtangestelltenzahl eingerechnet

ACHTUNG: Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).

Förderfähig sind Fixkosten – ja nach Umsatzeinbruch – bis zu 90 Prozent

# Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Investitionen in Digitalisierung werden (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt.

# Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist.

# Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme sind förderfähig

Laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums wurden bis zum 4. Februar insgesamt 330.678 Anträge auf Novemberhilfe mit einem Volumen von 5,02 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt 3,01 Mrd. EUR.

Für die Dezemberhilfe wurden 270.927 Anträge mit einem Volumen von 4,21 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt 1,78 Mrd. EUR.

Wie das Bundeswirtschaftsministerium heute mitteilte, können Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, nun rückwirkend bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Hilfe stützen: „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Damit wird die Überbrückungshilfe II für viele Unternehmen auch ohne den Nachweis von Verlusten möglich. Eine Änderung bereits gestellter Anträge ist dafür nicht notwendig. In seiner Pressemitteilung informiert das Ministerium wie folgt:

„…Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.

… Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II - ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).

Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden zügig angepasst.

Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.

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Kleinen und mittelständischen Unternehmen steht das Programm "Überbrückungshilfe" zur Verfügung, welches gemeinsam von Bund und Ländern angeboten wird. Das Soforthilfe-Darlehen „SMEKUL“ richtet sich an Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur in Sachsen. Das Soforthilfe-Darlehen "Sport" dient zur Unterstützung von Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen in Sachsen. Soziale Träger können den Soforthilfe-Zuschuss „Soziale Organisationen“ und freie Träger der Kulturpflege den Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur" beantragen. Betreiber von kleinen Kinos in Sachsen können den Zuschuss "Kino-Förderung investiv Sachsen" beantragen. Für kleine und mittlere Unternehmen steht der Stabilisierungsfonds zur Verfügung.

 

Aufgrund der beihilferechtlichen Regelungen überlegen derzeit viele Unternehmer, ihre KfW-Unternehmerkredite aus dem Corona-Sonderprogramm der KfW vorzeitig zurückzuzahlen und so den entsprechenden Beihilfewert für November-/Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe frei zu bekommen.

Die FAQ’s der Bundesregierung informieren aktuell dergestalt, dass ein KfW-Unternehmerkredit mit Laufzeit länger sechs Jahre jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder in Teilen zurückbezahlt werden kann. Diese Vorgehensweise ist zwischen der KfW und ihren Finanzierungspartnern abgestimmt. 

Für einige Unternehmer stellt sich die Frage, wie es sich mit der Vorfälligkeitsentschädigung verhält, wenn die Kreditlaufzeit bei genau sechs Jahren liegt. Dazu hat die KfW informiert, dass die KfW derzeit bei vorzeitiger außerplanmäßiger Rückzahlung von Mitteln aus dem KfW-Sonderprogramm (Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell) keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Diese Regelung gilt bis zum 30.06.2021. Die KfW weiß aktuell nicht, ob auch die Hausbanken auf eine Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen verzichten. Die KfW hat die Finanzierungspartner im Dezember 2020 über diese Entscheidung informiert und hofft, dass sich die Hausbanken ebenso verhalten.

Am 20.01.2021 tagte die Sitzung der Allianz für Aus- und Weiterbildung - Kultusminister-, die Wirtschaftsminister- und die Arbeitsministerkonferenz Teil der Allianz.

Wir haben haben uns unterstützt durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) u.a. für folgenden und haben die Forderung eingesetzt und erhielten grundsätzlich Verständnis durch die Allianzpartner:

# Abschaffung der Beschäftigtengrenze 249 bei der Antragsberechtigung

# Ausdehnung des Zuschusses auf Ausbilder, wenn diese ebenso wie Auszubildende von der Kurzarbeit ausgenommen werden.

Im Februar folgt nun die nächste Sitzung der Allianz und wird danach die Weiterentwicklung des Programmes vorstellen.

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19. Januar 2021 schlagen sich auch in den Anpassungen der Überbrückungshilfe III nieder. Hier die aktuellen Erweiterungen und Anpassungen im Überblick.

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe:
Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts.

Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

 

Wer ist antragsberechtigt?
Wie viel wird erstattet?
Wird es Abschlagszahlungen geben?
Muss ich Verluste nachweisen?
Was wird erstattet?
Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?

Antworten auf diese Fragen sind HIER für Sie zusammengestellt.

 

Antragstellung und Auszahlung:
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.

Über die Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 20.01.2021

Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert  und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

Die neuen Informationen HIER zum Download

# Rechtsgrundlage voraussichtlich bis 1. Mio. € Kleinbeihilferegelung/De-minimis-Verordnung | 2-4 Mio. € Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

# beantragungsfähig noch im Januar 2021, Abschlagszahlungen ebenfalls bereits im Januar bis zu 50.000 € pro Monat

# Beginn der regulären Auszahlung Anfang März 2021

 

Aktuelle Informationen finden Sie HIER

Auf Landesebene setzen wir uns massiv dafür ein, dass über die Abschlagszahlungen hinaus nun zügig die Restzahlungen erfolgen. Bislang übermittelten uns rund 100 Unternehmer konkrete Informationen über den Sachstand der Beantragung und Auszahlung. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Gut zwei Drittel der Unternehmer haben bereits Abschlagszahlungen der November- und einige Wenige auch schon der Dezemberhilfen bekommen, jedoch erhielten auch  einige Unternehmen noch gar keine Zahlungen.

Anhand Ihrer Zuarbeit können wir nun die konkreten Fälle direkt mit der SAB abstimmen und auch dem SMWA Fakten zur aktuellen Situation liefern, was unseren Druck auf die Landesregierung verstärken wird.

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Bis 4. Januar wurden laut Zahlen des BWMi bisher 268.357 Anträge auf Novemberhilfe mit einem Volumen von 4,26 Milliarden Euro verzeichnet. Ausgezahlt wurden davon bislang 1,17 Milliarden Euro als Abschlagszahlungen. Für die Dezemberhilfe gingen bislang. 49.019 Anträge ein.  

Der Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 enthält die Zusage, dass die „vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder spätestens ab dem 10. Januar 2021“ erfolgt. Und die ersten Abschlagszahlungen

Die Überbrückungshilfe III wurde verbessert. Erhöht wurde der monatlichen Maximalbetrag für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen auf max. 500.000 Euro. Die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen ist bis Ende Juni 2021 verlängert. Der Kreis der Antragsberechtigten wurde  ausgedehnt.

Wir informieren Sie, sobald eine Antragsstellung durch Dritte (Steuerberater etc.) möglich ist.

Mit der in der letzten Woche erfolgten gesetzlichen Klarstellung in Art. 240 § 7 EGBGB, dass die Covid-19-Pandemie vermutlich eine Störung der Geschäftsgrundlage des Gewerbemietvertrages begründet (§ 313 BGB), haben wir nach monatelangem Ringen einen großen verbandlichen Erfolg erzielen können!

 

Wirtschaftlich schwer von der Schließung betroffene Mieter und Pächter können sich nun künftig auf die in § 313 BGB verankerte "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen, wenn es um Mietminderungen oder -stundungen bzw. Vertragsänderungen geht.

Die Verhandlungsposition der Pächter wird dadurch eindeutig gestärkt und in vielen Fällen wird nun überhaupt erst die Aufnahme von Verhandlungen zur Pachtminderung möglich. Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt. Damit sind künftig Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Gewerberäume wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

 

Antragstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Jetzt geht es doch schneller als bisher erwartet: Die Dezemberhilfe kann ab sofort von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für Hoteliers und Gastronomen beantragt werden.

Abschlagszahlungen wurden auf 50.000 Euro erhöht. Auszahlungen starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.

Weitere Informationen/Antragstellung

 

Stundung Sozialversicherungsbeiträge Dezember

Bereits unmittelbar nach Beschluss über die Verlängerung des Lockdowns hatten wir uns  an den GKV-Spitzenverband gewandt, um eine weitere Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Monate Dezember
und Januar zu erreichen.
Gestern Abend hat nun der GKV-Spitzenverband endlich grünes Licht für eine Stundung zumindest der Dezemberbeiträge gegeben. Diese erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie bereits im November.

Rundschreiben

Antragsformular

Corona-Novemberhilfen – erhöhte Abschlagszahlungen bis zu 50.000 €

 

Im Rahmen des beschleunigten Auszahlungsverfahrens der Novemberhilfe wurden die Abschlagszahlungen für nach dem 11. Dezember 2020 eingereichte Anträge auf bis zu 50.000 € erhöht. Antragsteller nach dem 11. Dezember 2020 erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 50.000 €, sofern die Voraussetzungen für die beschleunigte Antragstellung nach der Systemprüfung vorliegen. Sofern Anträge bereits vor dem 11. Dezember 2020 gestellt wurden, wurden die Abschlagszahlungen im beschleunigten Verfahren auf 10.000 € begrenzt und in der Regel bereits ausgezahlt. In diesen Fällen erfolgt voraussichtlich in der nächsten Woche eine weitere Auszahlung bis zu dem Höchstbetrag für Abschlagszahlungen von 50.000 €.

 

Eine erneute Beantragung der erhöhten Abschlagszahlung ist nicht erforderlich.

 

Die Abschlagszahlungen werden von der Bundeskasse ausgezahlt.

 

Die weiteren Auszahlungen der darüber hinausgehenden Zuschussbeträge bzw. die Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen, starten voraussichtlich im Januar 2021 durch die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder.

Um die finanziellen Rettungsbemühen für Unternehmen nicht zu durchkreuzen, hat sich die große Koalition darauf verständigt, die Pflicht zur Insolvenzanzeige noch einmal auszusetzen.

Die große Koalition hat entschieden, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Falle einer Überschuldung auch im Januar 2021 auszusetzen. Viele Unternehmen gerieten aufgrund der Corona-Maßnahmen und Einschränkungen unverschuldet in wirtschaftliche Schieflage und benötigten staatliche Unterstützung.

Damit wird verhindert, dass betroffene Firmen Insolvenz beantragen müssten, nur weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen noch nicht ausbezahlt worden seien.

Eigentlich sollte die Sonderregelung zum 31. Dezember 2020 auslaufen.

Das Bundesfinanzministerium gab bekannt, dass die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen und die Stundungsmöglichkeiten von Steuern verlängert werden.

# Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen: 31. März 2021 

# Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.  

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen: längstens bis zum 31. Dezember 2021 in Ratenzahlungsvereinbarung, Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.  

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise weiter möglich.

Entspechende BMF-Schreiben hierzu folgen.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich darauf geeinigt, die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen zu erhöhen. Wegen eines Software-Problems verzögert sich die Auszahlung der Novemberhilfen bis in den Januar.

Unser Schwesterverband in Bayern teilte diese Einigung mit und bestätigte damit auch entsprechende Pressemeldungen vom Dienstag. Somit werden die Vorauszahlungen für Restaurant- und Hotelbetreiber, die wegen des Teil-Lockdowns keine Einnahmen haben, von 10.000 auf 50.000 Euro erhöht. Es liegen aber noch keine Informationen darüber vor, wann diese erhöhten Abschlagszahlungen verfügbar sind und wie sie umgesetzt werden. Offen ist zum Beispiel, ob ein erneuter Antrag notwendig ist.

Wir werden umgehend berichten.

 

Die Beantragungen von Überbrückungshilfen und November-/Dezemberhilfen erfolgt über „antragende Dritte“, in der Regel Steuerberater. Hierfür werden den Unternehmern Gebühren in Rechnung gestellt.

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von Überbrückungshilfe/Novemberhilfe kann der Steuerberater eine übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen.

Die Vergütung kann in Form eines Pauschalhonorars oder als Zeitgebühr vereinbart werden. Eine Bindung an die StBVV besteht dabei nicht.

Sollten Streitigkeiten über die Höhe der Gebühren entstehen, leiten wir die Gebührenrechnung gern an die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zur Beurteilung weiter.

Gern können Sie sich auch direkt an die

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, K. d. ö. R.

Emil-Fuchs-Straße 2, 04105 Leipzig
Tel. 0341 56336-0 | Fax 0341 56336-20
kammer(at)sbk-sachsen.de , www.sbk-sachsen.de

wenden.

Voraussetzung ist dabei, dass der Steuerberater Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ist.

Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer (IHK) hat ein Tutorial erarbeitet, das Soloselbstständigen dabei helfen soll, bei Bedarf die „Novemberhilfen“ zu beantragen. Schritt für Schritt führt die „Gebrauchsanweisung“ durch die Antragsstellung und gibt Anwendern Hinweise und Tipps, die das Ausfüllen erleichtern.

HIER finden Sie das Tutorial

# Finanzvolumen ca. 4,5 Mrd. Euro pro Woche der Förderung
# Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen
# Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020
#  europäische Beihilferecht: Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro wurden von Brüssel genehmigt
# Antragstellung wird aktuell vorbereitet und erfolgt über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe
#  Anträge werden wieder über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen
# Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben auch Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht, diese sehen aus wie folgt:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

 

 

Sind definiert nach EU-Definition - Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

# Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
# ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
# ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
# ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
# ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben benannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Es ist zu beachten das gem. 5.2 der FAQ die Novemberhilfe nur für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden kann. Hierbei werden alle Umsätze berücksichtigt, die von inländischen Unternehmen und Betriebstätten erbracht werden.

Die verbundenen Unternehmen müssen im Jahr 2019 80% ihres Umsatzes mit Tätigkeiten erzielen die direkt, indirekt, über dritte oder Mischbetriebe zuzurechnen sind. (1.6 FAQ)

„Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet.“

Das bedeutet, wenn der Steuerberater bei der Eingabe im Antragsformular den Gesamtumsatz angibt, wird bei mehr als 25% Zuverdienst automatisch vom System gedeckelt. Es sind also vom Steuerberater auch nur die voll (19%) versteuerten Umsätze im Formular einzupflegen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe – ist freigegeben. Ab sofort können die Anträge eingereicht werden. Frist ist der 31. Januar 2021.

Den aktuellen Stand der Fragen-Antworten zur Novemberhilfe vom 24.11.2020 finden Sie HIER zum Download

Die Beantragung der Novemberhilfe wird voraussichtlich am Mittoch, 25. November 2020 geöffnet.

 

Ob sich eine Antragstellung für Sie lohnt, können Sie bereits vorab mit einem unverbindlichen Vorabcheck prüfen.

Die verbindliche Antragstellung erfolgt in jedem Fall durch Steuerberater|Wirtschaftsprüfer I vereidigter Buchprüfer | Rechtsanwalt.

Gute Nachrichten für viele Unternehmen zum Thema Überbrückungshilfe: Sie soll als „Überbrückungshilfe II“ bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Der monatliche Höchstbetrag soll dabei von derzeit 50.000 auf 200.000 Euro Betriebskostenerstattung in der dritten Förderphase ab 1. Januar 2021 ausgeweitet werden. Das haben die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen bekannt gegeben. Auch darüber hinaus soll es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Die Details werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

HIER mehr lesen...

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro
  2. Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro als Abschlagszahlung
  3. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  4. Die Antragstellung startet voraussichtlich am 25. November 2020
  5. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  6. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch.
  7. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Pressemitteilung

# Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).

WICHTIG!!!!  Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

# Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

# Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

# Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)

# Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)

# Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV)

Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie

# Überbrückungshilfe

# Kurzarbeitergeld

# Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).

# Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

# Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.

# Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. 

 

 

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. . Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Hinweis/Erklärung:

Umsatz 2019  - Speisen und Getränken in house mit 19% MwSt.: davon werden 75 % in 2020 ausgezahlt

Umsatz in Nov. 2020 - Speisen (5% MwSt.) und Getränke (16 %MwSt.) aus Außerhaus-Geschäft wird nicht angerechnet

 

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant  (Speisen und Getränke - 19 %MwSt.) und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf (7 % MwSt). Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene
Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat deutlich gemacht, dass Einnahmen aus dem Außer-Haus-Geschäft nicht mit staatlichen Hilfsgeldern verrechnet würden. Abschlagszahlungen sollen noch vor Ende November möglich sein.

Wir erwarten dringen und umgehend eine Veröffentlichung der Richtlinie und haben kein Verständnis, warum diese immer noch auf sich warten lässt.

(Quelle: Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier)

Außerordentliche Wirtschaftshilfe:

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?

# von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen

# die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

# Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.

# Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.

# Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.

# Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

# Für größere Unternehmen (+ 50 Mitarbeiter) zu beachten: das Beihilferecht der Europäischen Union sieht bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.

# Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

# Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html

Wo und wie kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?

# Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

# Die Anträge sollen über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Das ist die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Erfreulich:
# Die Begrenzung der Förderung für KMU auf 9.000 Euro/15.000 Euro wird gestrichen
# Die Personalkostenpauschale wird von 10% auf 20% erhöht

# Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfen beantragen
Die Förderhöhe gestalten sich wie folgt:
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mindestens 30 bis 50%,
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 50 bis 70%,
- 90% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 70%

Allgemeine Förderbedingungen lauten weiterhin wie folgt:
# Unternehmen hat sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden
# Folgende fortlaufende, vertraglich begründete und nicht einseitig veränderbare (!) Fixkosten sind förderfähig:
1. Raummieten/Pachten,
2. Darlehenszinsen,
3. der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
4. Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung von Anlagevermögen oder gemietetem Inventar, auch von EDV,
5. Strom-, Wasser-, Heizungs-, Reinigungskosten,
6. Kosten für Hygienemaßnahmen,
7. Grundsteuern,
8. betriebliche Lizenzgebühren,
9. Versicherungen, Abonnements und ähnliche feste Ausgaben,
10. Kosten für Steuerberatung, die durch die Antragstellung der Förderanträge anfallen,
11. Kosten für Auszubildende,
12. Personalaufwendungen, für die kein Kurzarbeitergeld beantragt wird,
      werden pauschal gefördert,
13. von Reisebüros zurückgezahlte Provisionen.

Nicht förderfähig bleiben Lebenshaltungskosten, Unternehmerlohn und Zahlungen für Fixkosten an sog. verbundene Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe kann für die Monate September, Oktober, November und Dezember beantragt werden.

Die Antragstellung wird auch weiterhin auf digitalem Weg und durch einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen.

Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen über die Bewilligungsstellen der Bundesländer, in Sachsen die Sächsische AufbauBank SAB.

 

Ab heute werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert.

Grundlage ist die Richtlinie Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten.

 

Am 23. Juni 2020 beschloss das Bundeskabinett die Eckpunkte zum Programm „Ausbildungsplätze sichern“. Für die Fördermaßnahmen ist ein Volumen von 500 Mio. € vorgesehen.

(1) Ausbildungsprämie bei gleichbleibendem Ausbildungsniveau: Betriebe, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren auf gleichem Niveau aufrechterhalten, obwohl sie von der Corona-Krise besonders betroffen sind, sollen für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro erhalten (nach Ablauf der Probezeit).

(2) Ausbildungsprämie bei erhöhtem Ausbildungsniveau: Unternehmen, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren trotz starker Betroffenheit durch die Corona-Pandemie sogar erhöhen, erhalten für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Ablauf der Probezeit).

(3) Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit: Ausbildungsbetriebe, die ihre Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall keine Kurzarbeit anmelden, können eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung erhalten. Dies greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

(4) Auftrags- und Verbundausbildung: Können Unternehmen die Ausbildung temporär nicht fortsetzen, besteht die Möglichkeit, dass andere Betriebe, überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden Unternehmens vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist. Die Förderung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

(5) Übernahmeprämie: Ausbildungsbetriebe, die Auszubildende von pandemiebedingt insolventen Unternehmen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro. Dies ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Ab sofort können für dieMaßnahmen unter (1) - (3) und (5) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Förderungen beantragt werden.

HIER finden Sie weitere Informationen und die Antragsformulare:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Für die Umsetzung von Maßnahmen unter (4) ist das BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) oder das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) vorgesehen.

 

Der Antragsstopp für dieses Soforthilfe-Darlehen wird vorübergehend aufgehoben, da in einem begrenzten Umfang zusätzliche Mittel vorhanden sind.

Voraussichtlich gegen Ende der 31. Kalenderwoche sind die Voraussetzungen für eine Antragstellung geschaffen und die Antragstellung möglich.

Anträge sind dabei ausschließlich über das Förderportal der SAB zu stellen und werden chronologisch nach dem Eingang vollständiger Unterlagen bearbeitet. Sobald die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, gilt erneut ein Antragsstopp.

HIER erfahren Sie mehr

Sie haben den Soforthilfezuschuss Bund erhalten und stellen fest, dass Sie die erhaltenen Mittel nicht vollumfänglich benötigen, bzw. entsprechender der Fördervoraussetzungen verwenden können?

Die Zuwendungsbescheide der SAB enthalten seit 22. April 2020 unter „Sonstige Bestimmungen“ bereits konkrete Hinweise (individuelle Bankverbindung und den Verwendungszweck) für Rückzahlungsbegehren. 

Alle Zuwendungsempfänger, die Ihren Bescheid VOR dem 22. April erhalten haben, erklären den Rückzahlungswunsch nicht verwendeter Mittel an corona-rueckzahlung(at)sab.sachsen.de

Die Erklärung sollte folgende Mindestangaben erhalten:

  • Zuwendungsempfänger    
  • Kundennummer
  • Antragsnummer
  • kurze Begründung für die Rückzahlung

Sie erhalten daraufhin eine Antwort der SAB mit einer für den Rückzahlungsfall individuell generierten IBAN zugesandt. Diese Verfahrensweise sichert bei einer Vielzahl täglich eingehender Zahlungen eine eindeutige Zuordnung.

Es wird empfohlen, die drei Monate ab Datum Antragstellung abzuwarten, um einen tatsächlichen Kostenüberblick zu erhalten und einen Rückzahlungswunsch danach zu äußern.

Im Bewilligungsbescheid in den Bestimmungen ist zu lesen, dass die Kosten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für 3 bzw. 5 Monate (im Falle eines Mietnachlasses von mind. 20%) förderfähig sind.

Der Verwendungsnachweis wird von der SAB vorerst nicht verlangt. Der Unternehmer hat die Nachweise über die entstandenen Kosten in diesem Förderzeitraum vorzuhalten, wenn die SAB Prüfungen vornimmt.

Förderfähige Kosten

Alle laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen

  • gewerbliche Mieten, Pachten,
  • Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie
  •  Finanzierungskosten oder
  • Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen

NICHT-Förderfähige Kosten

  • Personalkosten oder
  • private Lebenshaltungskosten (z. B. Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge)

Hinweis

Um Überkompensation und damit dem Verdacht des Subventionsbetruges vorzubeugen:

Versicherungsleistungen (auch Vergleichszahlungen) müssen vorrangig und dürfen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden!

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechung und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsleistungen oder Zuwendungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für Zuwendungsempfänger, auch soweit diese während der Laufzeit dieses Programms noch in Kraft treten, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt sowohl für die Soforthilfe Bund (Zuschuss) als auch für das sächsische Darlehensprogramm.

Viele Unternehmer haben in den vergangenen Tagen und Wochen ein Soforthilfe-Darlehn beantragt und in großen Teilen wurde diese Darlehn auch zügig bewilligt und ausgezahlt.

Die wichtigsten Fakten aus dem „Kleingedruckten" haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst:

# mit dem Darlehn dürfen KEINE Altverbindlichkeiten getilgt werden

# der Darlehensnehmer hat UNAUFGEFORDERT zum Zeitpunkt der ersten Tilgungsrate den Verwendungsnachweis zu erbringen

# Entschädigungsleistungen nach IfSG, Versicherungsleistungen, Betriebsunterbrechungs- und -Ausfallzahlungen, Leistungen aus sonstigen Förderprogrammen (auch wenn diesem im Projektzeitraum, also nach Darlehensantrag beantragt, bewilligt, gezahlt wurden) sind VORRANGIG zu verwenden

# Der Darlehensnehmer informiert über weitere erhaltene Leistungen SPÄTESTENS im Verwendungsnachweis – die SAB hat dann das Recht eine SONDERTILGUNG zu verlangen

# Verzug der Sondertilgung: VERZINSUNG mit 5 PROZENTPUNKTEN

# Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach IfSG/ Versicherungsleistung für Betriebsunterbrechung/Betriebsausfall infolge der Corona-Krise tritt der Darlehnsnehmer jeweils bis zur Höhe der Darlehnsforderung an die SAB ab

# Sondertilgungen sind einmal vierteljährlich mit mind. 1.000 Euro möglich.

# Sondertilgung VERKÜRZT die Darlehnslaufzeit – die RATENHÖHE wird NICHT angepasst

Sie haben im Zusammenhang mit dem SAB-Darlehn Fragen: Bitte wenden Sie sich an uns (0351 850 322 50), Ihren Steuer-, Betriebsberater, die Sächsischen AufbauBank

Soforthilfen der SAB sind als positive Einnahme zu versteuern. Dies ist mit der Steuererklärung 2021 vorzunehmen.

Im Ergebnis der Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern des "Corona-Kabinett" wurde heute das Eckpunktepapier des BMWi, BMF zusammengestellt.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

- für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
- Kreditvolumen bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 (bis 50 Beschäftigte, bis max. 500.000 Euro, über 50 Beschäftigte, bis max. 800.000 Euro)
- 100% Haftungsfreistellung der Hausbanken (Finanzierungspartner)
- Kredit auf 10 Jahre, bis zu 2 Jahre tilgungsfrei
- Abruffrist nach Zusage  = 1 Monat
- Endkreditnehmerzinssatz 3% p.a., keine Bereitstellungsprovision
- Nutzung für Betriebsmittel und Investitionen
- Angebot befristet bis 31. Dezember 2020 (letztmöglicher Auszahlungszeitpunkt)

 

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung der EU-Kommission starten.

Wir informieren Sie schnellstmöglich.

Gemeinsame Pressemitteilung KfW BMWi BMF

Vorab Hinweis: ES zählt der Personalstand zum Zeitpunkt (Tag) der Antragstellung!

Wichtig zur Beantragung von Anträgen auf Soforthilfen.

(Es geht hier um die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Hilfen mit mehr als 10 Mitarbeitern)


Berechnung Mitarbeiter

> Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 (= 0,5 VZÄ)
> Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 (= 0,75 VZÄ)
> Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 (= 1 VZÄ)
> Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 (= 0,3 VZÄ)

Saisonarbeitskräfte
> werden über die Stunden in VZÄ umgerechnet | durchschnittliche Arbeitsstunden pro Woche : 40 H (Regelarbeitszeit)

Auszubildende (1 Auszubildender = 1 VZÄ)
> Entscheidung liegt bei Antragsteller – wenn es sinnvoll ist rechnet man die Azubis dazu, kann diese aber auch außen vor lassen

Geschäftsführer 

(wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis haben) werden mit einberechnet

Wie der Betriebsinhaber einberechnet wird, wird hier in Kürze veröffentlicht.

Mitarbeiter in Elternzeit

Wenn ein Arbeitsvertrag auch in der Elternzeit vorliegt, zählen diese Personen mit zum Unternehmen (VZÄ). Sollte währende der Elternzeit der Platz durch eine andere Person zeitweise besetzt sein, zählt die Stelle natürlich nicht doppelt.

 

In der Regel, kann die Soforthilfe auch beantragt werden, wenn man die allgemeinen Förderkriterien erfüllt.

ACHTUNG!!! Bei der Beantragung der Fördermittel bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) ist größte Sorffalt auf die Richtigkeit der im Förderantrag gemachten Angaben zu legen. Stellt sich bei der Prüfung im Nachgang heraus, dass Angaben nicht korrekt und damit Gelder zuviel gezahlt wurden, werden diese mit einem Zinssatz von 5% zurückgefordert. So ist es den Darlehnsbescheiden zu entnehmen.

KfW Sonderprogramm 2020

KfW-Sonderprogramm ist am Montag 23.03.2020 gestartet. Antragstellung ab sofort bei Banken und Sparkassen möglich. Sofortige Auszahlungen durch pragmatische Übergangslösung.

Kurzfakten zur KfW-Corona-Hilfe

Faktenblatt KfW Sonderprogramm 2020

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden.

Bereits gezahlte Beträge werden erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht ein sehr einfach handhabbares Antragsformular zur Verfügung.

Unser Steuerberater - AARTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH empfiehlt:

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus

(Quelle: www.medienservice.sachsen.de, 23.03.2020)

Erlass über steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder)

  • durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommens- und Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen
  • ebenso können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer gestellt werden
  • können die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen, ist das KEIN Ablehnungsgrund (lt. BMF-Schreiben)
  • Nachprüfungen der Voraussetzungen für Stundungen unterliegen keiner strengen Anforderung
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann i.d.R. verzichtet werden.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind besonders zu begründen.
  • Bis zum 31.12.2020 sollen die Finanzbehörden von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern absehen.

(Quelle: bundesfinanzministerium.de)mehr... (externer Link)

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Das Sächsische Wirtschaftsministerium hat am 17. März 2020 ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen angekündigt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert sind und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet.

Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird.

Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden.

Bei der Bewältigung der Folgen des Coronavirus unterstützt die Bürgschaftbank Sachsen kleine und mittlere Unternehmen.

Welche Maßnahmen werden für Kredite zur Überbrückung der Corona-Krise umgesetzt?

  1. Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf € 2,5 Mio. erhöht.
  2. Die Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite werden verbessert.
  3. Der Bewilligungsprozess wird beschleunigt

Was heißt das konkret?

     1. Erhöhung des Bürgschaftsbetrages

  • Der bisherige Bürgschaftshöchstbetrag wird von € 2,0 Mio. auf € 2,5 Mio. erhöht. Damit erhöht sich das mögliche zu verbürgende Kreditvolumen auf über € 3,0 Mio.

     2. Verbesserung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite

  • Verbürgung von bis zu 80% der Kredithöhe statt bisher 60%
  • Halbierung der Bearbeitungsgebühr

     3. Beschleunigung des Bewilligungsprozesses

  • Der Turnus für die Bewilligungsausschüsse wurde von 14-tägig auf wöchentlich reduziert.
  • Zusagen von "Express-Liquidität" - Bürgschaften von bis zu TEUR 500 innerhalb eines Bankarbeitstages

Für den Kammerbezirk Dresden hat die Bürgschaftsbank Sachsen die Hotline-Nummer 0172 6028464 eingerichtet.

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern.
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten:

Bestandsunternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW-Unternehmerkredit

  • Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
  • Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR).

KfW Kredit für Wachstum

  • Temporäre Erweiterung auf allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung (bisher Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung)
  • Erhöhung der Umsatzgrenze für antragsberechtigte Unternehmen von 2 Mrd. auf 5 Mrd. EUR.
  • Erhöhung der anteiligen Risikoübernahme auf bis zu 70 %. Hierdurch wird der Zugang von mittelständischen und größeren Unternehmen zu individuell strukturierten, passgenauen Konsortialfinanzierungen erleichtert

Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:

ERP-Gründerkredit - Universell

  • Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
  • Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR) geöffnet werden.

ERP-Gründerkredit Startgeld

  • Zielgruppe: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen
  • Höchstbetrag: maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf max. 100.000 Euro)
  • Laufzeit: maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
  • Sicherheiten: Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

KfW-Sonderprogramm für alle entsprechenden Unternehmen

Darüber hinaus wird die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten.

Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Unternehmen, die Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, wenden sich an die Bürgschaftsbank Sachsen.

KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig - also vom Arzt krankgeschrieben -, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge sind unter dem Link https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854 abrufbar.

Der Freistaat Sachsen gewährt betroffenen Unternehmen zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc., um wegen Lieferengpässen, Auftragsstornierungen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.

Ansprechpartner dafür ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB).

Die Beratungen dazu sind kostenfrei, das Beratungszentrum der SAB ist unter den

Hotline-Nummer 0351 4910-1100

zu erreichen.

Das Sächsisches Staatsministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass Unternehmen, die in Folge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen können.

Konkret können auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden; Säumniszuschläge können erlassen werden.

Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss in Berlin steuerpolitische Maßnahmen beschlossen, die die Wirtschaft entlasten sollen, wie zum Beispiel verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter.

1) Minister Dulig kündigte ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen an, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet. Weitere Informationen werden Anfang kommender Woche erwartet.

Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden. (Stand der Informationen: 17. März 2020)

2) Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

--> Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

3) Der Gesetzgeber hat zudem rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert.

--> LINKS & INFOS | Kurzarbeitergeld oder FAQ / Kurzarbeitergeld

4) Laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer können auf herab- oder ausgesetzt werden. Dazu ist der Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

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