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Anpassung der Miet- und Pachthöhen gesetzlich verankern

In den meisten Miet- und Pachtverträgen sei explizit der Verwendungszweck der vermieteten Räume zum Beispiel als Hotel, Restaurant oder Diskothek vereinbart. Kann der Verwendungszweck nicht mehr ausgeübt werden oder ist massiv beschränkt, kann das Betriebsrisiko nicht allein vom Mieter/Pächter getragen werden. „Es kann nicht sein, dass Investmentfonds jahrelang hohe Renditen insbesondere mit Hotels als Pächter erzielt haben und unsere Betriebe nun im Regen stehen lassen.", so Guido Zöllick, Präsident des DEHOGA Bundesverbands.

Der DEHOGA fordert einen angemessenen Risikoausgleich im Falle einer Schießung/ Beschränkung des Betriebes aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme. Es muss der Anspruch auf Anpassung der Miet- bzw. Pachthöhe im Gesetz verankert werden.

Der DEHOGA unterstützt hierzu gemeinsam mit dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) eine Gesetzesinitiative, die Risikoverteilung in gewerblichen Miet- und Pachtverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu regeln.

(Bild: Pixabay, 2020)

Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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