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Üble Nachrede bei WhatsApp - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu § 186 StGB und arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in zweiter Instanz in seinem Urteil am 14. März 2019, Aktenzeichen 17 Sa 52/18 entschieden: „Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen, per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt."

Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

„Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist". Behauptet jemand bei der Nutzung von WhatsApp (gerade bei der Vertraulichkeit dieser Kommunikationsplattform zwischen zwei Personen, die nicht in einem Gruppen-Chat, sondern gerade vertraulich erfolgte), dass zum Beispiel, „ein Kollege vorbestraft sei", ohne dass dies hinterfragt wurde, ist genau das geeignet, für einen sofortigen Beendigungstatbestand.

Bei übler Nachrede per WhatsApp ist auch zu überprüfen, ob nicht die Meinungsfreiheit, welche im Grundgesetz garantiert ist, einschlägig ist.

Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland von grundlegender Bedeutung. Aber selbst sie gilt nicht schrankenlos. Arbeitgeber müssen daher damit leben, wenn Missstände in ihren Betrieben von Arbeitnehmern - auch öffentlich - angeprangert werden und auch zwischen den Arbeitnehmern rege Kommunikation stattfindet. Diese sollten dabei aber die Form wahren. Zwischen engagierter und sensationsreichender oder ehrverletzender Berichterstattung liegt so manches Mal nur ein schmaler Grad.

Das Gericht hat aber entschieden, dass wenn der Arbeitnehmer zu Lasten eines Vorgesetzten oder aber anderen Angestellten den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt, also die Begehung von derartigen Delikten zu Lasten eines Dritten, dieser Tatbestand geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist.

Mit der Begehung einer Straftat (üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung etc.) verletzt der Arbeitnehmer seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Dies gilt auch, wenn die rechtswidrige Handlung auch nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinen Schaden geführt hat. Zwar ist strafrechtlich im Ehrschutz zwischen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede zu unterscheiden. Aber bei der Verbreitung über WhatsApp erfolgt sehr oft eine objektiv unzutreffende Behauptung. Und diese Behauptung ist auch als ehrrührige Behauptung geeignet, dem Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Für das Verbreiten der üblen Nachrede ist es ausreichend, dass eine Weitergabe von einer Tatsachenbehauptung an Dritte bereits den Tatbestand erfüllen lässt.

Die bloße Weitergabe eines Gerüchtes über WhatsApp an die Kollegin, stellt damit auch einen an sich geeigneten außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Auch bei der Interessenabwägung im Einzelfall überwiegt hier das Interesse der Beklagten (führte das Gericht so aus) an der Beendigung des sofortigen Arbeitsverhältnisses.

Auch ist vor Ausspruch der Kündigung im ehrverletzenden Bereich mit gravierenden Behauptungen keine Abmahnung erforderlich. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass die Kommunikation auf der Plattform Whats- App oder Facebook und Instagram nur zwischen ihnen geheim bleibt. Sollte der Arbeitgeber davon Wind bekommen, kann dies schnell zu gravierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Das Internet und seine sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum.

So gibt es verschiedene Entscheidungen die die genannte Problematik beinhalten, in denen unter anderem ein Arbeitgeber mit einem KZ - Aufseher verglichen wurde, der dann auch seine entsprechenden Mitarbeiter fristlos entlassen hat. Und das zu Recht!

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Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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