Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

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Axel Klein

Hauptgeschäftsführer

Politische Agenda des DEHOGA für das Überleben des Gastgewerbes

Politische Agenda des DEHOGA als PDP Dokument

 

Was ist Sache?

Das Gastgewerbe mit über 240.000 Betrieben und über 2,4 Mio. Erwerbstätigen zählt zu den hauptbetroffenen Branchen in der Corona-Krise.

60 Prozent der Betriebe fürchten um ihre Existenz. Die Branche ist unverschuldet in diese Notlage geraten und ist so dringend wie nachvollziehbar auf wirksame Unterstützung angewiesen.

Die aktuellen Maßnahmen wie Beherbergungsverbote, Kontaktbeschränkungen und Reduzierung der Öffnungszeiten (Sperrzeit 21.00 Uhr/23.00 Uhr) zeigen einmal mehr, dass unsere Branche der erste Wirtschaftszweig ist, der wieder von den Beschränkungen betroffen ist. Und das obwohl jeder Nachweis fehlt, dass Hotels oder gastronomische Betriebe als relevante Ansteckungsherde bisher aufgefallen sind (vergl. RKI).

Wenn die politisch Verantwortlichen der Auffassung sind, dass es insbesondere gesundheitspolitisch
geboten ist, unserer Branche in besonderen Maße Auflagen und Beschränkungen aufzuerlegen und ihr quasi „Sonderopfer“ abverlangt, dann ist es nur konsequent und richtig, diese Branche mit schnellen und auskömmlichen Maßnahmen zu unterstützen und so das Überleben der Betriebe wie der Arbeitsplätze zu sichern.


Elementar wichtig ist, dass der Corona-Wirrwarr sofort beendet wird. Unternehmer müssen planen können, sie benötigen eine Vorlaufzeit. Es ist völlig inakzeptabel, wenn neue Regelungen quasi über Nacht in Kraft treten. Die Maßnahmen müssen praxistauglich, begründet und verhältnismäßig sein.

Die Beherbergungsverbote, Kontaktbeschränkungen und Sperrzeitregelungen führten zu massiven Umsatzausfällen in Hotels, Restaurants und bei den Caterern. Es hagelte Stornierungen von Familienfeiern, Veranstaltungen und Übernachtungen. Absagen von Geschäftsreisen und das Festhalten am Homeoffice trafen und treffen viele gastgewerbliche Unternehmer hart. Existenzbedrohliche Verluste im wichtigen Herbst- und Weihnachtsgeschäft sind absehbar.

Die Notlage der Gastronomen und Hoteliers, Bars, Discotheken sowie Caterern und der Gemeinschaftsgastronomie hat sich in den letzten Wochen massiv verschärft. Deshalb muss gehandelt werden!

 

Was ist jetzt zu tun?

Der DEHOGA fordert die Politik auf, folgende Maßnahmen zur Existenzsicherung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen.

Die Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) muss ausgeweitet und nachhaltig verbessert werden.

Dazu zählen:

# Erstattung eines Unternehmerlohns
# Erstattung der effektiven Personalkosten unter Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld- Leistungen, zumindest Heraufsetzung der Personalkostenpauschale von 20 auf 50 Prozent
# Erhöhung des Deckels von derzeit max. 50.000 Euro pro Monat auf 250.000 Euro. Damit können sachgerechtere Lösungen für verbundene und größere Unternehmen geschaffen werden. Dort besteht derzeit eine erhebliche Förderungslücke
# Förderung für jeden Betrieb im Sinne von Arbeitsstätte ermöglichen, unabhängigvon der Unternehmensgröße
# Förderung der regelmäßigen Tilgungszahlungen
# Keine Anrechnung des KfW-Schnellkredits
# Heraufsetzung des Maximalbetrags von 800.000 Euro auf den von der EUKommission freigegebenen Rahmen für Fixkostenzuschüsse in Höhe von 3,0 Mio. Euro pro Unternehmen
# Erstattung von Umsatzverlusten durch Stornierungen von Übernachtungen und Veranstaltungen (ab 15. Oktober 2020)
# Einbeziehung von Unternehmen, die nach dem 01.11.2019 gegründet wurden
# Freigabe der Kumulation mit Förderprogrammen der Länder, Verbesserungen der Länder müssen ermöglicht werden. Blockade von Nachsteuerungen muss beseitigt werden
# Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Für alle Betriebe, die nennenswerte Speiseumsätze tätigen, hat sich diese steuerpolitische Maßnahme als besonders stärkend und hilfreich erwiesen. Auch die allgemeine Steuersenkung, die zum 31.12. ausläuft, hat ihre positiven Effekte.

Für den Fall, dass diese nicht über den 31.12.2020 fortgeführt wird, erwarten wir, dass der Steuersatz für die Getränke in der Gastronomie zum 1. Januar 2021 ebenso auf 7 Prozent abgesenkt wird und die Befristung der Steuersenkung
für Speisen (30.06.2021) aufgehoben wird.

Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, dass
die Covid-19-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt und ein Recht
zur Vertragsanpassung begründet, um die wirtschaftlichen Folgen gerecht unter den
Vertragsparteien zu verteilen.

Die derzeitige Obergrenze von 5 bzw. 10 Mio. Euro reicht nicht aus, um insbesondere
größeren Unternehmen der Branche jetzt dringend benötigte Liquidität zu verschaffen.
Für hauptbetroffene Unternehmen ist die volumenmäßige Begrenzung zu streichen
und der Verlustrücktrag auf mindestens 3 Jahre auszuweiten.

Zur Sicherstellung der Liquidität der Unternehmen sind folgende weitere Maßnahmen
erforderlich:
# Der KfW-Schnellkredit muss auch Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern
angeboten werden. Kleine Betriebe dürfen nicht benachteiligt werden.
# Kredite im Rahmen der KfW Corona-Hilfe sollten für alle Unternehmen unabhängig
von der Größe auf bis zu 3,0 Mio. Euro erhöht werden.
# Die Laufzeiten von KfW-Krediten müssen auch bei einer Darlehenssumme über
800.000 Euro auf bis 10 Jahre mit bis zu 2-jähriger Tilgungsaussetzung verlängert
werden.

Der EU-Beihilferahmen begrenzt und erschwert in seiner jetzigen Ausgestaltung die
Unterstützung der Betriebe. Die EU darf nicht zum Blockierer von Hilfsmaßnahmen
werden. Es besteht folgender Handlungsbedarf:

# Anhebung der bisherigen Obergrenze von 800.000 Euro auf 3,0 Mio. Euro übergreifend
für alle Förderarten. Die Verlängerung von Hilfsmaßnahmen bedarf
auch einer Anhebung der Förderhöchstwerte.

# Die Erhöhung auf 3,0 Mio. EU für die Bezuschussung von Fixkosten ist ein
Schritt in die richtige Richtung, ist aber zu eingrenzend. Die Erhöhung muss
auch für weitere Darlehensprogramme und Förderprogramme zur Verfügung
stehen.

# Der EU-Beihilferahmen muss so ausgestaltet sein, dass kein Förderdarlehen
mit dem Nennbetrag angerechnet werden muss. Allein der wirtschaftliche Vorteil
des Förderdarlehens ist anzurechnen. Der KfW Schnellkredit oder Förderdarlehen
mit mehr als 6 Jahren Laufzeit dürfen nicht die Direkthilfen begrenzen.

Die Ausbildung in den gastgewerblichen Berufen leidet dramatisch. Erste Zahlen aus
IHKs und Berufsschulen zeigten zu Schuljahresbeginn einen Rückgang von über 30
Prozent bei den neuen Ausbildungsverträgen. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze
sichern!“ kommt aufgrund seiner Förderbedingungen in der Branche praktisch
nicht an.

Der bestehende Ausschluss der großen Ausbildungsunternehmen ist nicht
hinnehmbar und muss schnellstmöglich korrigiert werden.
Betriebe, die Ausbildung sichern, ohne dabei das Niveau der Vorjahre zu erreichen,
müssen finanziell unterstützt werden. In Betrieben mit weiterhin hohem Kurzarbeitsanteil
ist nicht nur die Vergütung der Auszubildenden, sondern auch die der nicht kurzarbeitenden
Ausbilder zu bezuschussen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice würde zu einer sachwidrigen Zweiteilung der Arbeitswelt führen. Das wäre eine Ohrfeige für alle Dienstleistungsberufe, in denen Menschen für Menschen tätig sind und eine Präsenz am Arbeitsplatz in der Natur der Sache liegt. In dieser Zeit muss es aber gerade darum gehen, mehr Wertschätzung
den Menschen entgegenzubringen, die nicht am Computer arbeiten, sondern für ihre
Mitmenschen da sind, ob in der Pflege, im Gesundheitswesen oder in Gastronomie
und Hotellerie.

Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie bedingten Folgen und der daraus resultierenden
Sondersituation der Überschuldung und des Erbschaftssteuerrechts, Restrukturierungsverfahren
sachgerecht ausgestalten.

Es ist zwingend erforderlich, die gastgewerblichen Betriebe in die Förderung der Aufund
Umrüstung raumlufttechnischer Anlagen des Bundeswirtschaftsministeriums mit
aufzunehmen (vergl. Richtlinie von 13. Oktober 2020).


Gerade in den gastgewerblichen Betrieben ist die Raumlufthygiene ebenso wichtig wie
in den geförderten Gebäuden, da es sich bei diesen Betrieben faktisch auch um Versammlungsstätten
handelt.

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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