Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

Ihr Ansprechpartner

Axel Klein

Hauptgeschäftsführer

GEZ: Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte

Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte wegen gesetzlicher oder behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)


Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann aufgrund einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Schließung eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden.
Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt.


Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.
Stellen Sie den Freistellungsantrag bitte erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte. Nachweise sind dem Antrag nicht beizufügen. Bei Rückfragen kommen wir auf Sie zu.

Antrag auf Rückersattung zum Download

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

Das könnte Sie auch interessieren...

Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern