Ab heute greift die Testverpflichtung bei Rückkehr an den Arbeitsplatz (nach Krankheit, Urlaub etc.)
Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO ist zwar keine Informationspflicht der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter vorgesehen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf empfiehlt es sich aber, auf die Test- bzw. Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer hinzuweisen.
Das bedeutet ganz konkret:
DEHOGA Sachsen Merkblatt: Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubs- bzw.
Abwesenheutsrückkehr
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