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Neue CoronaSchutzVO ab 23. September 2021 | Was sich ändert & was bleibt

Die neue Verordnung gilt ab 23. September 2021 bis einschließlich 20. Oktober 2021.

NEU

1) Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen als Option

Folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht  dann aufheben, wenn ausschließlich Geimpfte oder Genesene anwesend sind:

Innengastronomie
Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
Hallenbäder und Saunen
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
touristische Bahn- und Busfahrten
Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

Ausnahmen gelten für

# Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
# Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind. Diese müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

2) Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator

Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.

Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
# die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
# die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Ausnahmeregelungen

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind SchülerInnen auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

Verordnung hier zum Download

 

 

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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