Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

Hotline für DEHOGA-Mitglieder

0351 850 322 50

Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr

Hotline für Gäste & Gastgeber

0900 111 5 777

Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr

* 0,99€/Min. inkl. MwSt. a. d. deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend

Hotline für das Gastgewerbe

 

Die Corona-Krise hat unsere Branche fest im Griff und täglich überschlagen sich die Ereignisse. Die rasche Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und Europa hat massive Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die Wirtschaft insgesamt: Veranstaltungen werden abgesagt, Reservierungen storniert, Gäste bleiben aus.

Die Corona-Krise hat unsere Branche fest im Griff und täglich überschlagen sich die Ereignisse. Die rasche Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und Europa hat massive Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die Wirtschaft insgesamt: Veranstaltungen werden abgesagt, Reservierungen storniert, Gäste bleiben aus.

Panik und Hysterie sind keine guten Ratgeber
Soweit es uns möglich ist, werden wir unsere Mitglieder dabei unterstützen die aktuelle Situation zu meistern.

Wir tragen für Sie themenrelevante Links zusammen, informieren Sie über aktuelle Ereignisse zur Entwicklung der Corona-Krise und bieten unseren Mitgliedern eine spontane HOTLINE an, um Ihre Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise bestmöglich und nach aktuellem Kenntnisstand beantworten zu können.

Dazu arbeiten wir mit unseren Beratern zusammen, welche Ihnen bei Ihren aktuellen Fragen zu vertrags-, arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlicher Art Hilfestellungen geben und Sie gegebenenfalls zurückrufen oder auf Ihre Mail antworden werden.

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Ausgangsbeschränkungen Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhaltvom 22. März 2020, Az.15-5422/10

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 15-5422/5

(Quelle: AHGZ, 13.03.2020) Der Bundestag hat in einem Schnellverfahren die Lockerung der Regelungen für die Kurzarbeit beschlossen. So können mehr Unternehmen als bisher die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Kurzarbeitergeld, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Sozialbeiträge sollen von der BA erstattet werden.
  • Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
  • Verzicht den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise
  • Arbeitsagentur übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.
  • Das "konjunkturelle Kurzarbeitergeld" gibt es höchstens für zwölf Monate und nur, wenn "unabwendbare Ereignisse" vorliegen.
  • Grundsätzlich braucht man für den Antrag die Zustimmung aller Mitarbeiter. Wurde das Kurzarbeitergeld bewilligt, übernimmt der Unternehmer nur das Bruttogehalt für die tatsächlich geleisteten Stunden ("Kurzlohn"). Den Verdienstausfall für die fehlende Arbeitszeit gleicht die Arbeitsagentur teilweise aus.
  • Ist die Kurzarbeit bzw. das Kurzarbeitergeld zugesagt, muss das Unternehmen monatlich die Abrechnungslisten für jeden Mitarbeiter einreichen. Wichtig: Der Unternehmer muss Kurzlohn und Kurzarbeitergeld selbst berechnen und zunächst auszahlen. Das Kurzarbeitergeld bekommt er dann erstattet.

Jetzt Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen!

(Quelle: tagesschau.de, 16.03.2020) Laut Bundesarbeitsminister Heil kann das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Weiterhin teilte das Justizministerium mit, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen.

Mitarbeiter müssen wegen Kindern, deren Schule/Kita geschlossen ist, die Betreuung übernehmen.
Maßnahmen:

  • 1. Abbau Überstunden oder Aufbau Negativstunden
  • 2. Vereinbarung Homeoffice
  • 3. bezahlten Urlaub nehmen
  • 4. unbezahlten Urlaub nehmen
  • 5. Der Arbeitgeber schafft einheitliche Kulanzregelung (z.B. Lohnfortzahlung für ½ Wochen)

Gilt für Arbeitnehmer

Schritte:
Anzeigepflicht des Arbeitnehmers! Sonst Abmahnung und Kündigung als Folge mögl. Eltern sollen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

ABER: Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus kurzfristig und unverschuldet persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann.

Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (3-5 Tage) ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Dann gibt es auch keine Lohnfortzahlung.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. Dies erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer kann sich nicht selbst freistellen.

Die Mitnahme des Kindes mit zur Arbeit erfordert die ausdrückliche Erlaubnis/Zustimmung des Arbeitgebers.

Prinzipiell wird im Falle eines Verdachtes oder eines bestätigten Falls das Gesundheitsamt entsprechende Anweisungen geben, die einer behördlichen Anordnung gleichen und umzusetzen sind. Der Unternehmer ist jedoch gut beraten, wenn er sich im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder eines Verdachtsfalls direkt mit dem jeweiligen Gesundheitsamt aus Eigeninitiative in Verbindung setzt.

Der Mitarbeiter weist Krankheitssymptome auf

Maßnahme:

  • Verweis an örtliches Gesundheitsamt

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

  • 1. Test durchführen lassen
  • 2. bei Verdacht Krankmeldung (derzeit 7 Tage telefonisch) dann
  • 3. Quarantäneanordnung erhalten

Für Mitarbeiter wurde Quarantäne angeordnet

Für Mitarbeiter wurde Quarantäne angeordnet

Maßnahmen:

  • Gehalt muss grds. vom Arbeitgeber weitergezahlt werden. +
  • Beantragung Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

Festgestellte Erkrankung an Covid-19

Festgestellte Erkrankung an Covid-19

Maßnahmen:

  • Krankschreibung

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

  • Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
  • Auch bei einer vorherigen Quarantäneanordnung erfolgt dann die "normale" Krankschreibung. Derzeit bei "leichten Erkrankungen der oberen Atemwege" ohne Praxisbesuch mgl. Die Krankmeldung wird zugeschickt.

Branchenspezifische Informationen zum Coronavirus hat der DEHOGA in einem aktualisierten Merkblatt (Stand 11. März 2020) zusammengestellt. Das DEHOGA-Merkblatt beantwortet die wichtigsten Fragen vertrags-, arbeits- und versicherungsrechtlicher Art.

Sie erreichen uns unter:

HOTLINE:             0351 / 85032250
E-MAIL:                info(at)dehoga-sachsen.de

In den vergangenen Tagen erhielten wir sehr viele Anfragen zum Thema Coronavirus und Kurzarbeit.
Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Service-Hotline zum Thema eingerichtet und für eine gute Erreichbarkeit das Personal aufgestockt, um Ihnen bei Ihren Fragen weiterzuhelfen.

Sie erreichen die Service-Hotline des Arbeitgeber-Service unter:

TELEFON: 0800 45 55 520 (8:00 bis 18:00 Uhr)

Anmerkung: nach dem Start des Informationstextes können Sie die Taste 2 drücken um mit einem Mitarbeiter verbunden zu werden.

Sächsischen Aufbaubank (SAB) - Informationen für Unternehmen

Unternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) - Förderbank - kostenfrei beraten lassen. Nutzen Sie dafür die neue Hotline 0351 4910-1100.

Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern