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Bundestag beschließt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes - Zustimmung des Bundesrates erfolgt

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurde heute im Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen der voraussichtlich künftigen Ampel-Regierung (SPD, Grüne, FDP) beschlossen.

Kernelemente der Gesetzesänderung:
Die Kontrolle über Anti-Corona-Maßnahmen soll stärker bei den Parlamenten der Bundesländer liegen. Weitergehende Einschränkungen müssen künftig von diesen beschlossen werden, und nicht wie bisher meist von den jeweiligen Landes-Regierungen verordnet.

Künftig weniger Maßnahmen
So sieht das neue Infektionsschutzgesetz keine bundesweiten Schließungen, etwa von Gastronomie und Hotellerie, mehr vor. Die Landesparlamente können in einem vorgegebenen Rahmen auf die Lage im Bundesland reagieren.

Bundesweite Schutzmaßnahmen
# Zugangsregeln nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln. Stichprobenartige Kontrollen sollen die Einhaltung gewährleisten. Schüler sind von der Regel im ÖPNV ausgenommen
# Tägliche Testpflichten für Beschäftigte und Besucher für Pflegeheime und Kliniken

Das neue Instrumentarium
Paragraphen 28a des Infektionsschutzgesetzes benennt nun Maßnahmen, die von den Bundesländern explizit auch "ohne Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite" beschlossen werden können. Für das Gastgewerbe im weiteren Sinne und speziell sind dies insbesondere:

# die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum
# Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen (2G, 2G+, 3G) sowie die Kontrolle unter anderem durch gastronomische und touristische Betriebe
# Personenbeschränkungen (Anzahl) für unter anderem gastgewerbliche Betriebe
# verpflichtende Hygienekonzepte
# Anordnung der Kontaktnachverfolgung, explizit aufgenommen wird die Möglichkeit, die Kontaktnachverfolgung durch die QR Codes der Corona-Warn-App zu verordnen

Die Bundesländer dürfen weitergehende Maßnahmen beschließen. Allerdings werden bestimmte Maßnahmen im neuen Infektionsschutzgesetz explizit ausgenommen und können von den Landesparlamenten nicht ohne weiteres verordnet werden:
# Ausgangsbeschränkungen
# Untersagung der Sportausübung
# Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
# Untersagung und Beschränkung von Reisen (insbesondere touristische), Übernachtungsangeboten, gastronomischen Einrichtungen sowie Handel
# Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Horte, Schulen, Heime etc.)

Weiterhin eingeschränkt bis hin zur Schließung werden dürfen durch die Länder dagegen Freizeitveranstaltungen, sowie Betriebe, die der Freizeitgestaltung zugerechnet werden, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen. Auch ein Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen bleibt im Maßnahmenkatalog erhalten.

Ein Streitpunkt im Bundestag war, ob es den Ländern möglich sei, Clubs und Discotheken zu schließen.

Der geänderte Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von SPD, FDP und Grünen angenommen. Die Zustimmung durch den Bundesrat steht noch aus. Dieser soll morgen darüber beraten.

Quelle: https://www.ahgz.de/hotellerie/news/infektionsschutzgesetz-der-neue-werkzeugkasten-fuer-die-bundeslaender-303931?utm_source=%2Fmeta%2Fnewsletter%2Fextra-news&utm_medium=newsletter&utm_campaign=nl1119&utm_term=a162edc2e348f2ea740e35f6a87fbdaf

 

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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