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DEHOGA-Stellungnahme zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Im Vorfeld der heutigen Anhörung zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag hat der DEHOGA eine Stellungnahme zu den aktuell geplanten Regelungen abgegeben. Darin begrüßen wir die in den vergangenen Tagen bereits erfolgten Korrekturen (u.a. hinsichtlich des zunächst geplanten Beherbergungsverbots) sowie die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Unverzichtbar ist es jedoch auch, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge leisten und auch bisher ergangene gerichtliche Entscheidungen zu Maßnahmen im Zuge der Corona-Verordnungsgebung berücksichtigt werden. Konkret fordert der DEHOGA u.a. folgendes:

•    Kritikwürdig ist es aus unserer Sicht weiterhin, dass im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungs- bzw. Kompensationsregelung für die Unternehmen verankert ist, deren Geschäftsbetrieb untersagt wird, während die übrige Wirtschaft weiterläuft. Zwar wird auf die wirtschaftlichen Kompensationsprogramme zur Abmilderung der Einnahmeeinbußen und wirtschaftlichen Belastungen verwiesen, jedoch würde nur ein gesetzlich normierter Anspruch notwendige Rechtssicherheit schaffen. Das außerordentliche Sonderopfer, das dem Gastgewerbe abverlangt wird, bedarf einer belastbaren Kompensationsregelung für alle von den Lockdownmaßnahmen betroffenen Unternehmen. Derzeit bestehen noch zu viele Förderlücken.

•    Im Interesse der Gastgeber und ihrer mobilen Gäste appellieren wir an alle politischen Entscheidungsträger, auch künftig für eine bestmögliche Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – gerade auch unter einem Inzidenzwert von 100 - zu sorgen und einen Flickenteppich zu vermeiden. Im Zuge der Erarbeitung der Stufenpläne bzw. der Öffnungsschritte in den Ländern erwarten wir Gleichbehandlung mit anderen Branchen. Darüber hinaus sollten die jüngsten Ergebnisse der Aerosolforschung zum Infektionsrisiko in der Außengastronomie berücksichtigt werden. Die Regeln für die Außengastronomie müssen außerdem im Gleichklang mit den Regeln für den privaten Bereich stehen, insbesondere mit Blick auf Testungen.

•    Es ist unbefriedigend, dass im 14. Monat der Pandemie noch immer der Inzidenzwert alleiniger Beurteilungsmaßstab sein soll. Wie in der MPK am 3. März verabredet, sollten künftig bei der Beurteilung der Infektionslage das Impfen, Testen sowie weitere Faktoren berücksichtigt werden.

•    Die vorgesehene Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr sehen wir kritisch und zweifeln die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derart grundrechtseinschränkenden Maßnahme an. Dies gilt einmal mehr mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung.

•    Mit Blick auf die erheblichen Grundrechtseingriffe und die vorgesehenen umfassenden Schließungen und Untersagungen für die gastgewerblichen Betriebe fordern wir eine konkrete zeitliche Befristung des Gesetzes wie auch eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur laufenden tagesaktuellen oder mindestens wöchentlichen Evaluierung.

Die Bundesregierung steht jetzt einmal mehr in der Verpflichtung, dass ab sofort alles unternommen wird, schnellstmöglich eine relevante Impfquote zu erreichen und zeitgleich die Teststrategie erfolgreich umgesetzt wird.
(Quelle: DEHOGAcompact 36/2021 16.04.2021)

 

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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