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Kurzarbeit & Energiepreise - erleichterter Zugang verlängert

UPDATE: 19.12.2022

Es bleibt auch über das Jahresende hinaus weiter möglich, zu erleichterten Bedingungen Kurzarbeit anzumelden. Das Bundeskabinett hat in dieser Woche die entsprechenden Regelungen um ein halbes Jahr bis Ende Juni 2023 verlängert. Nachdem lange Zeit die Coronapandemie Grund für die Erleichterungen war, sind es nun weiterhin die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs. Damit kann nach wie vor Kurzarbeit beantragt werden, wenn zehn Prozent der Belegschaft Arbeitsausfall haben. Nach den normalen Regeln müsste der Arbeitsausfall bei mindestens 30 Prozent liegen und der Aufbau von Minusstunden müsste vorrangig erfolgen. Weitere Informationen finden Sie HIER

DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN

Immer mehr Unternehmer tragen sich mit der Überlegung, den Betrieb aufgrund der Kostenexplosion bei Gas und Strom in eine Art „Winterschlaf“ zu versetzen. Soweit bei solchen Überlegungen der Bezug von Kurzarbeitergeld (Kug) einkalkuliert ist, sollten Unternehmer bitte bedenken:

Eine Gewährung von Kug ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere bei Energie, ist nicht möglich. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit in ihren FAQ zum Kug auch nochmals explizit hin: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Zur Erläuterung: Dreh- und Angelpunkt für die Gewährung von Kug ist immer das Entstehen eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls. Dieser muss in der Kurzarbeitsanzeige konkret dargelegt werden. Der Arbeitsausfall kann auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Ursachen beruhen.

Ein unabwendbares Ereignis könnte in einem gastgewerblichen Betrieb z.B. eintreten, wenn aufgrund einer Gasmangellage die Bundesnetzagentur seine Energieversorgung einschränkt. In einem solchen Fall dürften die Auswirkungen auf den Betrieb und der Wegfall der Tätigkeiten in aller Regel gut darstellbar sein. Die Ausführung der Arbeit ist dann ganz oder teilweise unmöglich. Preissteigerungen stellen dagegen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, sondern ein Marktrisiko.

Preissteigerungen können mittelbar eine wirtschaftliche Ursache für Arbeitsausfälle im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts sein. Allerdings nur dann, wenn sich daraus, z.B. wegen Stornierungen, einem Nachfragerückgang oder einer strukturellen Veränderung in der gesamten Branche oder einer Tourismusregion, ein unvermeidbarer Arbeitsausfall ergibt. Das kann in einem gastgewerblichen Betrieb z.B. dann der Fall sein, wenn die Energiekostensteigerung Preiserhöhungen erforderlich macht, durch die dann wiederum die Gästenachfrage sinkt.

EmpfehlunG: Legen Sie die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen auf den Umsatz und vor allem auf die Tätigkeiten der Beschäftigten im Betrieb konkret dar. Dargelegt werden sollten auch Bemühungen des Betriebes, den Arbeitsausfall zu vermeiden, z.B. indem Energieeffizienzmaßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten eingesetzt wurden. Für Kug muss der Arbeitsausfall erheblich und vorübergehend sein. Nach den aktuell nochmals bis zum 31.12.2022 verlängerten Kug-Sonderregelungen (DEHOGA compact berichtete) reicht es aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen sind. Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit Übergang zur normalen Arbeitszeit zu rechnen ist.

Wichtig auch zu beachten: die erleichterte Zugangsregelungen zum Kug ist bis zum Jahresende verlängert worden, nicht aber die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und nicht die erhöhten Kug-Sätze!

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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