Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

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Kabinett beschließt Notfallverordnung - Das gilt ab kommenden Montag in Sachsen

Download: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Download: Allgemeinverfügung zur SächsCoronaNotVO

Download: DEHOGA Sachsen Überblick "Aktuell geltende Regelungen"


Die verschärfenden Maßnahmen sehen die flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen vor. Die Verordnung tritt am Montag, 22. November in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Die CoronaSchutzVO vom 5.11.2021 tritt damit vorzeitig außer Kraft)

Landkreise und Kreisfreie Städte können über die Corona-Notfall-Verordnung hinaus verschärfende Regelungen erlassen.

Was gilt für das Gastgewerbe?

# Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen weiter unter 2G möglich

# täglichen Öffnungszeiten in der Gastronomie sind auf 6 bis 20 Uhr begrenzt

Ausnahme:
1. Versorgung obdachloser Menschen
2. Bewirtung von Fernbusfahrern & Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren/Güter auf der Straße befördern und Arbeitgeberbescheinigung haben
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

# Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen (von Kommunen benannt) ist untersagt

# Diskotheken, Clubs und Bars, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen

# Beherbergungsstätten | Ferienwohnungen | Campingplätze dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen.

# Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen fallen unter das Öffnungsverbot.

# Bäder, Solarien, Saunen, sofern nicht medizinisch genutzt bleiben geschlossen

# Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten

# Feste | (Groß)Veranstaltungen | Messen | Weihnachtsmärkte sind nicht zulässig.

# Versammlungen (i.S.d. des Sächsischen Versammlungsgesetzes) können ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

 

2G/3G: Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz: Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt

Hotspot-Regelung: Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte (nur noch mit triftigem Grund) zwischen 22 und 6 Uhr, in LK/kreisfreien Städten bei Überschreitung der Inzidenz 1.000

 

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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