Der Deutscher Bundestag hat am 23. April 2026 das sogenannte Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz beschlossen. Nach aktueller Planung soll das Gesetz am 8. Mai 2026 auch den Bundesrat passieren und könnte damit bereits ab dem 20. Mai 2026 in Kraft treten.
Für das Gastgewerbe in Sachsen ist diese Entwicklung von hoher Relevanz: Ziel des Gesetzes ist es, erstmals mehr Transparenz in den bislang nur teilweise erfassten Markt der Kurzzeitvermietungen (z. B. Ferienwohnungen über Plattformen) zu bringen – ein Bereich, der bislang statistisch und regulatorisch nur eingeschränkt sichtbar war.
Der Markt der Ferienunterkünfte umfasst rund 300 Millionen Übernachtungen jährlich in Deutschland – ein erheblicher Anteil, der bisher kaum in der amtlichen Statistik auftaucht. Im Gegensatz dazu werden klassische Beherbergungsbetriebe erst ab zehn Betten erfasst.
Durch das neue Gesetz können künftig auch Daten aus der Kurzzeitvermietung systematisch erfasst werden. Das schafft eine deutlich bessere Vergleichbarkeit und sorgt für mehr Fairness im Wettbewerb zwischen gewerblichen Betrieben und privaten Anbietern.
Gerade für Hotels und Pensionen bedeutet das:
1. Kommunales Registrierungsverfahren
Künftig vergeben Kommunen Registrierungsnummern für Anbieter von Kurzzeitvermietungen. Die Verfahren sollen digital, einfach und kostengünstig gestaltet sein. Wichtig: Es handelt sich nicht um ein Genehmigungsverfahren, sondern um eine Registrierung.
2. Datenaustausch über Plattformen
Gastgeber müssen ihre Registrierungsnummer an Plattformen oder Destinationsmanagementorganisationen melden. Diese übermitteln monatlich Buchungs- und Belegungsdaten an die Bundesnetzagentur.
3. Zentrale Datenschnittstelle
Die Bundesnetzagentur bündelt die Daten und stellt sie den Statistikämtern zur Verfügung. Damit kann der bislang „unsichtbare“ Markt künftig statistisch erfasst werden.
4. Zugriff für Kommunen
Nur Kommunen, die ein EU-konformes Registrierungsverfahren eingeführt haben, erhalten Zugriff auf diese Daten – ein wichtiger Anreiz für eine flächendeckende Umsetzung.
Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Bundesländern. Sie entscheiden, ob alle Kommunen ein Registrierungsverfahren einführen dürfen oder – wie teilweise bereits praktiziert – nur Kommunen mit entsprechenden Satzungen.
Für Sachsen wird diese Entscheidung entscheidend sein: Je mehr Kommunen teilnehmen, desto vollständiger wird die Datenbasis – und desto größer der Nutzen für das gesamte Gastgewerbe.
Das Gesetz stellt keinen Eingriff in den Markt dar und zielt ausdrücklich nicht auf Verbote ab. Vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Bedeutung der Kurzzeitvermietung sichtbar zu machen und belastbare Grundlagen für politische Entscheidungen zu schaffen.
Für das sächsische Gastgewerbe ist das ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und faireren Wettbewerbsbedingungen. Entscheidend wird nun sein, wie konsequent die Regelungen auf Landes- und kommunaler Ebene umgesetzt werden.
Weitere Informationen zur EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (EU-KV-VO) finden Sie hier…
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