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Rechtstipp für Gastgeber: Zimmeranfrage ohne Preis bleibt unverbindlich

OLG Frankfurt: Eine Zimmeranfrage per E-Mail ohne Preisangabe ist keine verbindliche Buchung. Erst mit Zeitraum, Zimmerart und Preis entsteht ein Vertrag.

Eine einfache E-Mail mit der Bitte um Zimmerreservierung führt nicht automatisch zu einem verbindlichen Vertrag. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 9 U 107/24).

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Firma eine E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ an ein Hotel geschickt. Darin nannte sie zwar die gewünschte Anzahl an Zimmern und den Zeitraum, jedoch keinen Preis. Das Hotel bestätigte daraufhin eine Buchung – auf diese Nachricht reagierte das Unternehmen jedoch nicht mehr.

Nachdem der Zeitraum für die vermeintliche Reservierung verstrichen war, verlangte das Hotel rund 10.000 Euro Stornokosten (90 Prozent der Buchungssumme). Die Firma zahlte nicht, woraufhin das Hotel klagte. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Der Grund: In der ursprünglichen E-Mail lag kein verbindliches Vertragsangebot. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich lediglich um eine Anfrage zur Verfügbarkeit. Für ein rechtlich bindendes Angebot müssten drei wesentliche Angaben enthalten sein:

# der Buchungszeitraum,
# die Zimmerart bzw. Anzahl,
# und der Zimmerpreis.

Fehlt einer dieser Punkte – insbesondere der Preis –, kann die Anfrage nur als Bitte verstanden werden, dass das Hotel zunächst Verfügbarkeit und Preis mitteilt. Erst die Antwort des Hotels stellt dann das eigentliche Vertragsangebot dar. Da die Firma dieses Angebot nicht bestätigt hatte, kam kein Beherbergungsvertrag zustande.

Fazit: Eine Zimmeranfrage per E-Mail ohne Preisangabe ist rechtlich zunächst nur eine unverbindliche Anfrage – kein verbindlicher Buchungsvertrag. 
 

Quelle: AHGZonline…

Erstellt von DEHOGA Admin DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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