Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

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Zwischenmeldung und Rechtsauffassung unseres Verbandsanwalts Hr. Thiem zum Thema 'Betriebsschließungsversicherung'.

Zunächst dürfen wir uns für die Übersendung Ihrer Informationen zur Betriebsschließung Versicherung und bisher erfolgte Reaktionen seitens der Versicherung bedanken. Wir haben diese Informationen gesammelt an den Bundesverband der DEHOGA weitergeleitet.

Darüber hinaus möchten wir Sie darüber informieren, dass gegenwärtig intensive Gespräche zwischen dem DEHOGA und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft stattfinden. Dabei werden noch strittige Fragen inwieweit durch die staatlich angeordneten Tätigkeitsverbote für Gaststätten und Hotels wegen des Coronavirus aufgetretene Schäden, infolge der Betriebsschließung, seitens der Versicherung anerkannt und ersetzt werden.

 Eine abschließende Klärung wird bis zum 07.04.2020 angestrebt. Insoweit wird empfohlen zunächst das Ergebnis dieser Gespräche abzuwarten, um dann gegebenenfalls weitere, wenn notwendig gerichtliche Schritte einzuleiten.

Die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 wurde überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Vom Verbot ausgenommen sind bspw. Beerdigungen mit max. 15 Personen.

Für die Gastronomie sind keine Änderungen (zur Allgemeinverfügung vom 20.03.2020) eingeflossen.

Das Kabinett hat am 31. März 2020 eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab und gilt bis 20. April 2020.

Der DEHOGA Bundesverband hat mit Unterstützung einer externen Anwaltskanzlei juristisch prüfen lassen, ob Mieter und Pächter aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen massiven Umsatzverlusten ggf. Ansprüche gegen die Vermieter/Verpächter auf Miet-/Pachtreduzierung haben.

Da die Pachten in der Regel am 3. eines Monats fällig sind, besteht rascher Handlungsbedarf für Betroffene.

Die SAB bittet Sie, Ihren Antrag elektronisch über das Förderportal zu stellen. Sollte das Portal kurzfristig nicht erreichbar sein, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

Alternativ konnten wir nun zusammen mit den Kammern  auch eine Antragstellung in Papierform erwirken.

Falls Sie Ihren Antrag bereits elektronisch gestellt haben, bittet die SAB von einer erneuten Einreichung in Papierform abzusehen.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Lage ein Sozialschutzpaket beschlossen. Es erleichtert den Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung.

# Aussetzen der Vermögensprüfung
# Übernahme der Kosten der Unterkunft
# Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig

Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Bund kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.
-  bis 9.000 Euro für Soloselbstständige und Firmen mit bis zu 5 Mitarbeitern
- bis 15.000 Euro für Firmen mit bis zu 10 Mitarbeitern

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

KfW-Sonderprogramm ist am Montag 23.03.2020 gestartet. Antragstellung ab sofort bei Banken und Sparkassen möglich. Sofortige Auszahlungen durch pragmatische Übergangslösung.

Der TV-Sender "Sky" hat sich nun dazu entschieden, der Gastronomie und Hotellerie den Abonnementpreis rückwirkend zum 14. März 2020 so lange auszusetzen, "bis wir Ihnen wieder ein adäquates Live-Sport-TV-Programm liefern können", hieß es in einem Schreiben von "Sky Business Solutions".

Der Bezahlsender setzt für die Dauer der Corona-Krise die Verbindlichkeiten für den Gewerbekunden aus. In Zeiten der Coronavirus-Pandemie ist die Sportwelt lahmgelegt. Die Sportsender können ihren Kunden daher keine Live-Übertragungen bieten – und zeigen vor allem Wiederholungen und Dokumentationen. Auch Abo-Kosten für März zur Hälfte gutgeschrieben.

Bitte lassen Sie sich die Begründung beziehungsweise Ablehnung der Versicherungsunternehmen bezüglich des Greifens einer Betriebsschließungsversicherung in jedem Fall schriftlich geben !!!

In diesem Zusammenhang bitten wir auch nochmals um Ihre Zuarbeit, um Sie zu unterstützen und ein Rechtsgutachten erstellen zu können.

# Greift Ihre Betriebsschließungsversicherung?
# Welche Ablehnungsgründe brachten die Versicherer vor?

Bitte senden Sie uns hierzu eine Mail an info(at)dehoga-sachsen.de oder antworten Sie auf diese Nachricht mit folgenden Informationen/Auskünften:

# Gastronomie- oder Beherbergungsunternehmen
# Versicherungsleistungen treten ein / treten nicht ein
# Ablehnungsbegründung des Versicherers (Kopie von Schreiben)

Wir versichern Ihnen, dass wir mit Ihren Daten sehr sensibel und vertraulich umgehen. 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Der Bundesrat hat heute, das Hilfspaket des Bundes für die deutsche Wirtschaft über 156 Milliarden Euro beschlossen.

Darin auch das für viele sächsische Unternehmen wichtige Soforthilfeprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen. 

Ab Anfang nächster Woche können bei der Sächsischen Aufbaubank die Anträge gestellt werden für:
 

-  bis 9.000 Euro für Soloselbstständige und Firmen mit bis zu 5 Mitarbeitern
- bis 15.000 Euro für Firmen mit bis zu 10 Mitarbeitern

Wir informieren, sobald weitere Informationen vorliegen. 

Aktuell gibt es in Sachsen über 53.000 Auszubildende, die in über 16.000 Betrieben eine duale Ausbildung absolvieren. Ein Teil dieser jungen Menschen kann von einem Arbeitsausfall durch das Corona-Virus oder andere konjunkturelle Ursachen betroffen sein. Diesen jungen Menschen steht für die ersten sechs Wochen eines möglichen Arbeitsausfalls die volle Ausbildungsvergütung zu. Ab der siebenten Woche kann auch für sie Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

DEHOGA Sachsen e.V. fordert auch weiterhin eine sofortige Zahlung des KUG für Auszubildende!

Tausende Betriebe in Sachsen sind aktuell aufgrund der Corona-Krise geschlossen. Existenz-bedrohende Einnahmeausfälle sind die Folge.

DEHOGA Sachsen unterstützt die Mitglieder  bei der Prüfung der Ansprüche gegenüber der Versicherung und der Schadensmeldung.

Senden Sie uns Ihre Police zur Betriebsschließungsversicherung und eine Beschreibung Ihrer bestehenden Situation an

DEHOGA Sachsen e.V.
Rechtsanwalt Bernd Thiem
Mail: rechtsberatung(at)dehoga-sachsen.de
Telefon 03514289510

Aktuell erreichen uns sehr viele Anfragen rund um das Thema Betriebsschließungsversicherung.

Um hier ein entsprechendes Rechtsgutachten erstellen zu können, um Sie in entsprechendem Rahmen zu unterstützen, möchten wir auf Ihre Erkenntnisse im direkten Austausch mit Ihren Versicherern zurückgreifen.

# Greift Ihre Betriebsschließungsversicherung?
# Welche Ablehnungsgründe brachten die Versicherer vor?

Bitte senden Sie uns hierzu eine Mail an info(at)dehoga-sachsen.de oder antworten Sie auf diese Nachricht mit folgenden Informationen/Auskünften:

# Gastronomie- oder Beherbergungsunternehmen
# Versicherungsleistungen treten ein / treten nicht ein
# Ablehnungsbegründung des Versicherers (Kopie von Schreiben)

Wir versichern Ihnen, dass wir mit Ihren Daten sehr sensibel und vertraulich umgehen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mittelständische Hotels, Restaurants und Caterer drohen durch das Raster des „Schutzschildes" zu falle

„Die bislang von der Bundesregierung vorgesehenen Rettungsmaßnahmen ... sind entweder für sehr große Unternehmen oder sehr kleine Wirtschaftseinheiten konzipiert und tragen den Besonderheiten im mittelständisch geprägten Gastgewerbe nicht hinreichend Rechnung. Wir befürchten daher, dass die Hilfen in unserer Branche nicht greifen werden", erklärt Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband), und mahnt Nachbesserungen an. „Wir haben uns daher am Dienstag mit einem gemeinsamen Brief an die Bundeskanzlerin und die zuständigen Bundesminister gewandt, damit die Zielsetzung der Bundesregierung, kein Unternehmen und kein Job solle in der Krise verloren gehen, auch für unsere besonders betroffene Branche gilt", ergänzt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Aus Sicht von DEHOGA und IHA muss bei den folgenden Maßnahmen dringend nachgebessert werden:

1. Aussetzung der Pflicht zur Zahlung von Mieten und Pachten | Forderung: bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für Pacht- und Mietverhältnisse ist ein angemessener Interessenausgleich (z.B. eine hälftige Lastenteilung) zwischen den Parteien zu suchen

2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds | Forderung: auch für Unternehmen mit weniger als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und weniger als 249 Arbeitnehmern

3. Die über Hausbanken konstruierten Liquiditätshilfemaßnahmen von Bund und Ländern | Forderung: die bankenaufsichtsrechtlichen Regeln (Basel I – III) temporär aussetzen, eine staatliche Haftungsfreistellung von nahezu 100 Prozent vorgesehen, EU-Beihilferecht ist noch einmal kurzfristig anzupassen

4. Engpässe in der Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld | Forderung: Gewährleistung unbürokratischer Abschlagszahlungen schon Ende März/Anfang April, Einbeziehung der Auszubildenden in das Kurzarbeitergeld vom ersten Tag, anrechnungsfreie Nebentätigkeit trotz Kurzarbeitergeldbezug

5. Klarstellung im Infektionsschutzgesetz | Forderung: bei Vorliegen einer Allgemeinverfügung zur Schließung von Betrieben oder erheblichen Einschränkung deren Geschäftsbetriebs muss Schadensersatzanspruch (mit Rückwirkung) stattgegeben werden

„Ohne diese Korrekturen drohen gastgewerbliche Betriebe, insbesondere mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch das Raster der staatlichen Hilfsprogramme zu fallen. Auch mit Blick auf die Kleinstunternehmen und die vorgesehenen Sofortmaßnahmen sind wir skeptisch, ob diese ausreichend sind. Die von uns vorgeschlagenen Nachbesserungen müssen daher noch im Laufe dieser Woche unbedingt auf den Weg gebracht werden, um irreparablen Schaden von den Unternehmern und Beschäftigten in Hotellerie in Gastronomie abzuwenden," fordern Guido Zöllick und Otto Lindner.

Mit der Verordnung des polnischen Gesundheitsministeriums zur Ausgangssperre vom 24.03.2020 wird die Ausnahmeregelung von der Quarantäne für Grenzpendler abgeschafft. Ab 27.03.2020 müssen auch sie sich bei Einreise nach Polen einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.

mehr...externer Link in polnischer Sprache

Für Mitarbeiter, die einen Grenzübertritt in das Heimatland ablehnen, können Sie bei diesen Beherbergungsbetrieben eine Unterkunft buchen.

Buchungsportal des TVE 

Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeiter.

Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Sars-CoV-2 Pandemie wird seitens der BA und der Integrations-/ Inklusionsämter akzeptiert, dass Anzeigen für das Anzeigejahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Corona-Krise: Soforthilfe für Kleinstunternehmen in den Startlöchern
Anträge für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler ab sofort online

Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen eingerichtet, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen erlitten haben oder zukünftig erleiden werden. Die „Soforthilfe Corona-Pandemie" ist branchenoffen angelegt. Vorbehaltlich der Stadtratszustimmung am Donnerstag, 26. März 2020, wird sie als Zuschuss in Form einer Pauschale von 1.000 Euro gewährt. „Mit der Soforthilfe möchten wir ein Signal der Unterstützung und Solidarität senden: Die Stadt braucht Sie und wir stehen an Ihrer Seite", so Oberbürgermeister Dirk Hilbert.

Die Soforthilfe muss im Vergleich zu anderen bisher verfügbaren Hilfsangeboten von Bund und Land nicht zurückgezahlt werden, sondern soll kurzfristig zur Liquidität der Betroffenen beitragen.

„Das wird so unbürokratisch wie möglich geschehen", verspricht Dr. Robert Franke. Als Amtsleiter der Wirtschaftsförderung ist er verantwortlich für die schnelle Auszahlung der Hilfen. Antragsberechtigt sind haupterwerbliche Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter, max. 2 Mio. Euro Umsatz) mit Sitz in Dresden. „Zwei parallele Teams stehen bereit, die Anträge zu bearbeiten. Damit soll gewährleistet, bereits ab Mitte nächster Woche die ersten Hilfen an die Betroffenen zu überweisen", so Franke.

 Fragen dazu beantwortet der Wirtschaftsservice unter Telefon 0351- 4888726 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr) oder wirtschaftsfoerderung(at)dresden.de.

(Quelle:Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden, Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll)

Soeben erfahren wir aus der telefonischen Verbändekonferenz mit Vertretern der niedersächsischen Landesregierung um Ministerpräsident Weil, dass ein Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise noch heute bis 24 Uhr Ihrerseits erfolgen muss, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!

Die Stundung erfolgt auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.Als Begründungstext sollte reichen:

„Bedingt durch die aktuelle Corona-Krise sind meine betrieblichen Einnahmen auf Null gesunken. Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist mir in dieser Phase nicht möglich."

Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie ebenfalls im Mitgliederbereich.

Stellen Sie den Antrag noch heute, damit er positiv beschieden werden kann! Reichen Sie diesen bei allen Krankenkassen ein, an die Sie Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter abführen.

 

Grenzüberschreitende Arbeitnehmer dürfen die Grenzen zu Deutschlands nur noch in Abständen von mindestens 21 Tagen überschreiten. Tages-, Wochenpendeln oder mehrfache Ein- u. Ausreisen je Woche ist damit nicht mehr möglich. Für einen mehrwöchigen Arbeitsaufenthalt in Deutschland müssen sich Pendler eine Unterkunft organisieren, nach der Rückkehr in die Tschechische Republik dann eine 14-tägige Quarantäne einhalten.

Grundsätzlich regelt § 616 S. 1 BGB die Frage nach der Vergütung in diesem Fall wie folgt:

# Grenzschließung = unverschuldeten Fall, der AN hat folglich für einige Tage ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Danach verfällt der Vergütungsanspruch.

# Grenzschließung ist KEIN Grund für Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetztes

ABER: Arbeitgeber, die durch die aktuelle wirtschaftliche Situation einen erheblichen Arbeitsausfall verzeichnen, können auch für die tschechischen AN, welche aufgrund des obigen Sachverhalts nicht zur Arbeit kommen können, Kurzarbeit Null beantragen

(Quelle, IHK Chemnitz)

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden.

Bereits gezahlte Beträge werden erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht ein sehr einfach handhabbares Antragsformular zur Verfügung.

Unser Steuerberater - AARTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH empfiehlt:

(Quelle: www.medienservice.sachsen.de, 23.03.2020)

Unternehmern, die eine Betriebsschließungsversicherung haben ist dringend geraten einen Schadensfall unverzüglich bei Ihrer Versicherung anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob im Weiteren dann tatsächlich Schadensansprüche geltend gemacht werden.

Zur individuellen Prüfung des Einzelfalles steht den Mitgliedern des DEHOGA Sachsen e.V. 

Rechtsamwalt, Bernd Thiem zur Verfügung

Bernd Thiem
Rechtsanwalt
Tharandter Straße 5 | 01159 Dresden

Tel: 0351/42 89 555

Mail: thiem(at)dehoga-sachsen.de oder rechtsberatung(at)dehoga-sachsen.de

Rückzahlungsfreies Soforthilfeprogramm

Kleine Unternehmen und Selbstständige sollen infolge der Coronavirus-Krise Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Dies geht aus einem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums hervor. Am Montag soll er vom Bundeskabinett und in derselben Woche noch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Dem Entwurf zufolge soll es für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten geben - bis zu 15.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten. Diese Zuschüsse sollen nicht zurückgezahlt, die Mittel durch die Länder verteilt werden.

Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig begrüßt den Entwurf: »Was bislang zum Sofortprogramm bekannt ist, kann ich nur gutheißen. Gerade kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige verfügen oft nicht über eine ausreichend große Kapitaldecke in Krisenzeiten und sind nun auf schnelle Hilfen angewiesen. Gerade für den Freistaat Sachsen, mit seiner kleinteiligen Wirtschaftsstruktur, kommt dieses Programm passend.«Die Zuschüsse des Bundes sollen über die Länder ausgereicht werden. Das sächsische Wirtschaftsministerium plant, damit die Sächsische Aufbaubank (SAB) zu beauftragen. Diese bearbeitet bereits ab kommendem Montag, den 23. März, das Programm des Freistaates »Sachsen hilft sofort«.

Darlehens-Programm

»Unser Darlehens-Programm richtet sich ebenfalls an Unternehmen, Solo-Selbstständige und Kreative. Wer es ab Montag bei der SAB aufnimmt, dem entsteht aber kein Nachteil«, so Minister Dulig. »Denn wenn der Bund seine Zuschüsse Anfang April freigibt, kann das bereits aufgenommene Darlehen des Freistaates damit problemlos zurückgezahlt werden. Somit sind wir ganz vorn dran bei den schnellen Hilfen innerhalb der Bundesrepublik und zeigen uns mit den Selbstständigen und Unternehmen solidarisch.«

Das am Freitag von Wirtschaftsminister Martin Dulig vorgestellte Programm »Sachsen hilft direkt«, richtet sich an alle Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Freiberufler in Sachsen, welche einen Jahresumsatz von maximal 1 Million Euro erwirtschaften. Es enthält keine Begrenzung der Mitarbeiterzahl. Die Soforthilfen des Bundes würden daher das Soforthilfeprogramm »Sachsen hilft sofort« sehr gut ergänzen: Unternehmen haben damit die Möglichkeit und die Sicherheit Liquiditätsengpässe von bis zu 50.000 Euro und in Ausnahmefällen von bis zu maximal 100.000 Euro schnell zu überbrücken.

Das Programm wird ab Montag, 23. März, von der SAB angeboten. Alle Informationen zum Programm und zu den Konditionen. (Quelle: medienservice.sachsen.de)

Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ("Sozialschutz-Paket") soll im Bundeskabinett am 23.03. und Bundesrat am Freitag beschlossen werden

Der DEHOGA hat zwei Forderungen zum Kurzarbeitergeld für die stark belasteten Betriebe des Gastgewerbes zu verbessern und Beschäftigte in Kurzarbeit die Möglichkeit zu zusätzlichen Einnahmen zu verschaffen.

1. Kurzarbeitergeld (Kug) für Auszubildende ermöglichen

Kurzarbeitergeld sollte auch für Azubis, die auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, gezahlt werden können und zwar dann:

  1. wenn Betriebe behördlich angeordnet geschlossen werden.
  2. wenn Betriebe aufgrund der Krise geschlossen sind, allerdings nur mittelbar, weil keine Aufträge mehr reinkommen z.B. Friseure dürfen geöffnet bleiben, haben aber keine Kundschaft mehr; Hotels beschließen eigenständig zu schließen mangels Buchungen usw., und kann der Betrieb nicht mehr ausbilden, muss bisher die Vergütung von Auszubildenden für 6 Wochen weiter gezahlt werden. Damit war bisher die Gewährung von KuG nicht möglich. Hier sollte für die Zeit der Corona-Krise auch Kurzarbeit möglich sein.

Sobald der Azubi wieder ausgebildet werden kann, ist dieser wieder zu beschäftigen und Ausbildungsvergütung zu zahlen. „Produziert" ein Betrieb noch und ist die Ausbildung ggf. in einer anderen Abteilung weiter möglich, soll dem Auszubildenden weiterhin ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zustehen.

2. Nebeneinkünfte aus einem Minijob zeitlich befristet bis Ende 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen

Die für die Daseinsvorsorge relevanten Unternehmen und Organisationen (z. B. Lebensmittelhandel) steuern auf einen großen Personalmangel zu, bedingt durch Quarantäne oder durch einen stark ausgedünnten ÖPNV. Um den Personalbedarf zu decken, würden diese Unternehmen gerne Beschäftigte in Kurzarbeit aus verwandten Bereichen auf Basis eines Minijobs im Nebenerwerb befristet einstellen. Jedoch wird das durch die derzeitige Rechtslage de facto verhindert. Derzeit wird Einkommen aus einer neu aufgenommen Nebentätigkeit zu 100 % auf das Kurzarbeitergeld angerechnet: Bei einer vollen Anrechnung des Nebenerwerbs lohnt sich für Beschäftigte in Kurzarbeit das Risiko nicht, einen Nebenjob mit starkem Kundenkontakt aufzunehmen. Der Arbeitgeber, der Kurzarbeit angeordnet hat, muss zudem bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes den Nebenerwerb seiner Beschäftigten berücksichtigen. Das führt zu einem Aufwand, den das Unternehmen betreiben muss, das gerade nicht direkt von der Nebentätigkeit seines Beschäftigten in Kurzarbeit profitiert.

Daher sollten Entgelte aus einem Minijob zeitlich befristet bis Ende 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Es ist dringend notwendig, alle Menschen in Kurzarbeit, die bereit sind, dort einzuspringen, wo es aufgrund der Corona-Krise kurzfristig einen massiven, befristeten Personalbedarf gibt, zu unterstützen. Die Bereitschaft dafür sollte durch Nicht-Anrechnung eines Nebenerwerbs belohnt werden. Eine Nicht-Anrechnung würde auch Unternehmen, die Kurzarbeit angesetzt haben, bei der Berechnung des Kug entlasten.

Mit einer beispiellosen Offensive unterstützt die BBS aktuell UnternehmerInnen im gesamten Freistaat und über alle Branchen hinweg, die wirtschaftlichen Auswirkungen der sich rasant ausbreitenden Corona-Pandemie zu bewältigen. Innerhalb weniger Tage organisierte die BBS in enger Abstimmung mit der Landesregierung, den Hausbanken und Kammern die Voraussetzungen, um zügig Bürgschaften für Liquiditätshilfen vergeben zu können. Damit erhalten Unternehmen in finanziell herausfordernden Zeiten den Zugang zu überlebenswichtigen Kreditfinanzierungen und können ihre Liquidität selbst bei Umsatzeinbrüchen sichern. (Quelle: bbs-sachsen.de)

„Der gestrige Tag hat gezeigt, dass anscheinend viele Menschen den Ernst der Lage noch nicht erkannt haben.", erklärt Oberbürgermeister Dirk Hilbert. „Aus diesem Grund hat der nunmehr eingerichtete Krisenstab der Stadt Dresden heute entschieden, die bisher geltenden Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen mit Bezug auf die Landeshauptstadt noch einmal zu verschärfen. Die Unvernunft von einigen führt jetzt zu härteren Maßnahmen für alle."


In der Allgemeinverfügung der Stadt Dresden, welche am 21.03.2020 um 00:00 Uhr in Kraft treten wird, ist es untersagt, sich im öffentlichen Raum mit mehr als fünf Personen zu treffen. „Grundsätzlich ist es erlaubt, mit triftigem Grund das Haus zu verlassen. Dazu gehört auch Sport und Bewegung im Freien – aber nicht in Gruppen, sondern möglichst alleine", erläutert Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann.
Hilbert appelliert: „Die steigenden Zahlen an Corona-Infizierten in Deutschland, Sachsen und Dresden sprechen eine deutliche Sprache. Wir müssen alle zusammenstehen und solidarisch sein. Wer egoistisch und verantwortungslos handelt, wird dafür die Konsequenzen tragen müssen."

(Quelle: Landeshauptstadt Dresden.Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll)

1.Besteht Versicherungsschutz, wenn die Behörde den Betrieb wegen des Coronavirus schließt?

Wenn die Behörde anordnet, dass ein Betrieb geschlossen werden muss, kommt es darauf an, ob der betroffene Betrieb eine Betriebsschließungsver-sicherung abgeschlossen hat und wie die Klauseln im konkreten Versiche-rungsvertrag ausgestaltet sind. Ein pauschaler Versicherungsschutz besteht nicht in jedem Fall. Es gibt auch Versicherungsunternehmen, bei denen im Rahmen einer Sachversicherung eine zusätzliche Infektionsschutzklausel mit abgeschlossen werden muss, um in diesen Fällen Versicherungsschutz zu haben. Wir raten Betrieben dazu, ihre Verträge zu prüfen und die jeweilige Versicherung zu kontaktieren. Wenn Betriebsschließungen drohen, sollten sich betroffene Betriebe unverzüglich mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen.

2.Welche Leistungen umfasst die Betriebsschließungsversicherung?Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der Versicherung. Bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung wird in der Regel Ersatz geleistet, wenn beispielsweise ein Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter angeordnet wird. Dann zahlt die Versicherung zeitlich befristet die Bruttolohnkosten. Es kann auch die schriftliche Empfehlung der Behörde genügen, dass eine Entschä-digung für die Kosten einer Desinfektion des Betriebes gezahlt werden oder auch finanzieller Ersatz, wenn Lebensmittel vernichtet werden müssen.

Rechtlicher Hinweis:Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fra-gen und Antworten. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Antworten auf die Fragen stel-len jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen.

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Staatsregierung heute weitere Maßnahmen getroffen. Nachdem bereits in der letzten Woche Schulen und Kitas geschlossen, Veranstaltungen verboten sowie der Handel und das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeschränkt wurde, wurden heute weitere Verschärfungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Die Allgemeinverfügung vom 18. März wird weiter verschärft.

Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen.

Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.(Quelle: medienservice.sachsen.de)

 

Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ab Montag ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Vorteil des Staatsdarlehens ist, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann. (Quelle: medienservice.sachsen.de) mehr... (externer Link)

Der Einsatz des DEHOGA hat sich gelohnt: Die GEMA informiert darüber, dass für den Zeitraum, in dem die Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemieausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für Lizenznehmer ruhen. (Quelle: gema.de)

Ergänzung zu GEMA-Stundung: 27.03.2020: GEMA-Abbuchungen trotz ruhender Verträge werden gutgeschrieben

GEMA-Vergütungen von laufenden Lizenzverträgen für die Aprilfälligkeiten 2020 oder Einzelrechnungen bei den Banken sind automatisch eingezogen worden. Dies betraf auch Lizenznehmer, deren Verträge nach Ankündigung der GEMA vom 20.03.2020 ruhen. Die Beiträge werden gutgeschrieben, Unternehmer müssen hierzu nichts weiteres veranlassen. Kontrolle der kommenden Gutschrift ist jedoch anzuraten

Erlass über steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus (Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder)

  • durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommens- und Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen
  • ebenso können Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer gestellt werden
  • können die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen, ist das KEIN Ablehnungsgrund (lt. BMF-Schreiben)
  • Nachprüfungen der Voraussetzungen für Stundungen unterliegen keiner strengen Anforderung
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann i.d.R. verzichtet werden.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern und Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind besonders zu begründen.
  • Bis zum 31.12.2020 sollen die Finanzbehörden von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern absehen.

(Quelle: bundesfinanzministerium.de)mehr... (externer Link)

Dehoga Sachsen hat Forderung der befristeten Schließung an Ministerin Köpping und MP Kretschmer am Mittwoch deutlich gemacht.

Wir erwarten umgehend eine entsprechende Verfügung seitens der Sächsischen Staatsregierung.

Dieser Erlass muss nach Bekanntgabe durch die Staatskanzlei offizell im Amtsblatt veröffentlicht werden und ist dann wirksam.

Wir werden sofort über die Ergebnisse des heutigen Krisengipfels hier informieren.

Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Situation Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung zu Gewerbesteuerforderungen (sogenannte Billigkeitsentscheidungen) beantragen, werden ohne größere Nachweise zinslose Stundung bis zum gewünschten Termin, jedenfalls aber zunächst bis zum 31. August 2020 gewährt. (Quelle: dresden.de)mehr... (externer Link)

Stadtrat Dresden entschied heute über Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Betroffenen erhalten je 1 000 Euro kurzfristig und unbürokratisch. Diese 1 000 Euro müssen nicht zurückgezahlt werden. Ab Freitag werden die formlosen Anträge angenommen und die Auszahlungen vollzogen. (Quelle: dresden.de)

Die zuständigen IHK-Gremien haben sich am 16. März darauf verständigt, die für das Frühjahr 2020 angesetzte Zwischenprüfung ersatzlos entfallen zu lassen. Auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung wird für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge verzichtet. (Quelle: dresden.ihk.de)mehr... (externer Link)

Ergänzend zu den bereits getroffenen Maßnahmen haben die Finanzministerien der Länder in Abstimmung mit dem Bund heute gemeinsam die steuerlichen Hilfen für Betroffene der Corona-Pandemie in Kraft gesetzt.

Betroffene können sich mit einem formlosen Antrag direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die Regelungen gelten bis 31. Dezember 2020 und werden in Sachsen auch auf Landessteuern angewendet. (Quelle: medienservice.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Videos zum Kurzarbeitergeld und wie Sie es beantragen, gibt es auf auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (Quelle:arbeitsagentur.de)mehr... (externer Link)

Der DEHOGA Sachsen hat Ihnen eine Checkliste mit Tipps für eine mehrwöchige Betriebsstillegung gastgewerblicher Betriebe zusammengestellt.

Die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. hat auf ihrer Seite ein Videotutorial zum Ausfüllen der Anzeige von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld online gestellt. (Quelle: vbw-bayern.de)

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat die Landesdirektion Sachsen für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligt. Des Weiteren kann in einer Reihe von Branchen von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden. Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht mehr erforderlich.

Die Regelungen wurden mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 getroffen. Sie gelten zunächst bis zum 19. April 2020. (Quelle: lds.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Die LESESLUST mit ihren mehr als 40 Veranstaltungen in Chemnitz und acht umliegenden Städten werden verschoben. (Quelle: leselust-chemnitz.de)mehr... (externer Link)

Mit welchen Förderinstrumenten unterstützt der Freistaat Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Sachsen, die von den Folgen des Corona-Virus wirtschaftlich betroffen sind?

1) Minister Dulig kündigte ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen an, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet. Weitere Informationen werden Anfang kommender Woche erwartet.

Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden. (Stand der Informationen: 17. März 2020)

2) Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

--> Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes

3) Der Gesetzgeber hat zudem rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert.

--> LINKS & INFOS | Kurzarbeitergeld

4) Laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer können auf herab- oder ausgesetzt werden. Dazu ist der Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Agentur für Arbeit und Jobcenter Dresden arbeiten weiter - auch wenn die Türen geschlossen sind

  • Agentur für Arbeit und Jobcenter Dresden geschlossen
  • Persönlicher Kontakt nur im Notfall möglich
  • Geldauszahlung ist sichergestellt

Aufgrund der aktuellen Situation bleiben die Agentur für Arbeit Dresden und das Jobcenter Dresden ab heute, Mittwoch den 18.03.2020, für den Publikumsverkehr geschlossen.

Das heißt konkret, alle Gesprächstermine entfallen, ohne dass den Kundinnen und Kunden Nachteile daraus entstehen. Termine müssen NICHT abgesagt werden. Für finanzielle Notfälle ist sowohl in der Agentur für Arbeit als auch im Jobcenter die Ausreichung von Barschecks / Barauszahlung sichergestellt.

Kundinnen und Kunden werden gebeten, die von Arbeitsagentur und Jobcenter zusätzlich
eingerichteten lokalen Hotlines zur Klärung ihrer Anliegen zu nutzen.

  • Agentur für Arbeit Dresden: 0351 2885 2500
  • Jobcenter Dresden: 0351 475 4444

Die bundesweiten Service-Rufnummern

  • 0800 4 555500 für Arbeitnehmer und
  • 0800 4 555520 für Arbeitgeber

stehen ebenfalls für Ihre Anliegen zur Verfügung.

Veränderungsmitteilungen, Weiterbewilligungsanträge oder das Einreichen von anderen Unterlagen können unter www.jobcenter-digital.de erledigen werden. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt.

Der Gesetzgeber hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Bisher musste Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Soziallbeiträge selbst zahlen, nicht nur vom eigenen Anteil, sondern auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Neu ist, dass diese Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet werden. Betriebe können zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt, jetzt kann es auf 24 Monate verlängert werden. Das Kurzarbeitergeld wird bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. (Quelle: dresden.de)

Aufgrund der zunehmenden Ausweitung des Coronavirus in Deutschland und der immer stärker werdenden Auswirkungen auf die Wirtschaft hat die Große Koalition substanzielle Verbesserung beim Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Bereits am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat diese abgesenkten Voraussetzungen und erweiterten Leistungen beschlossen. Die entsprechende Rechtsverordnung soll unmittelbar folgen. Am 16. März 2020 hat Bundesarbeitsminister Heil informiert, dass die Verbesse-rungen beim Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen und auch rückwirkend ausgezahlt werden.

Der DEHOGA hatte die angekündigten Verbesserungen beim Kurzarbeiter-geld aufgrund der massiven Umsatzrückgänge in der Branche gefordert und begrüßt die schnellen und konsequenten Entscheidungen der GroKo an dieser Stelle als erster wichtigen Schritt in die richtige Richtung nachdrücklich.

Wirtschaftsminister Martin Dulig und Ministerpräsident Michael Kretschmer haben heute mit ausgewählten Vertretern der sächsischen Gewerkschaften, der sächsischen Industrie- und Handels- sowie der Handwerkskammern, der Wirtschaftsverbände, des Handwerkstags und der Bundesagentur für Arbeit unter dem Motto "Beschäftigung sichern, Unternehmen gezielt helfen" aktuelle Problemlagen der sächsischen Wirtschaft erörtert. (Quelle: medienservice.sachsen.de) weiter... (externer Link)

Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle private und öffentliche Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen. Das Kabinett hat diese Maßnahme in seiner heutigen Sitzung beraten. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, Null Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.

Sie untersagt den Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volkfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.

Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Das Kabinett beschloss zudem die Einrichtung eines gemeinsamen Krisenstabes von Innenministerium und Gesundheitsministerium. Er bekommt den Titel Gemeinsamer Krisenstab Infektionsschutz. Alle Ministerien werden in dem Stab vertreten sein. Ziel ist die Koordinierung der Maßnahmen aller Ministerien zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die Unterstützung von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen im Freistaat Sachsen sowie die Bündelung von Informationen für die Berichterstattung gegenüber den zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Gleichzeitig soll eine Beschleunigung notwendiger Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse erreicht werden.

(Quelle: medienservice.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Kurzarbeitergeld im Kontext des Corona-Virus - Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue Internetseite eingerichtet, auf welcher Sie sofort immer die aktuellsten sächsischen Informationen rund um das Thema „Kurzarbeitergeld" erhalten. (Quelle: arbeitsagentur.de)

Aufgrund des hohen Anrufaufkommens, welches sich in den letzten Tagen verzehnfacht hat, sind Service-Rufnummer der Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Das Telefonnetz unseres Providers ist derzeit überlastet. Es wird darum gebeten, Anrufe auf Notfälle zu beschränken. (Quelle: arbeitsagentur.de)mehr... (externer Link)

Der DEHOGA Sachsen e.V. wird heute gemeinsam mit Ministerpräsident Michael Kretschmer, die für Gesundheit zuständige Staatsministerin Petra Köpping, Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Martin Dulig sowie Vertretern der Bundesagentur für Arbeit, der Sächsischen Aufbaubank und der Bürgschaftsbank Sachsen die aktuelle Situation möglichst branchengenau beleuchten, zusammen Maßnahmen erörtern und weitere Schritte vereinbaren.

Gegen 16 Uhr werden wir Informationen hierzu bekanntgegeben.

Laut Bundesarbeitsminister Heil kann das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Weiterhin teilte das Justizministerium mit, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen. (Quelle: tagesschau.de)mehr... (externer Link)

2. Anzeige über Arbeitsanfall rückwirkend bis 1. März

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 0152 / 22 34 43 83


Service-Hotline des Arbeitgeber-Service

TELEFON: 0800 45 55 520 (8:00 bis 18:00 Uhr)

Anmerkung: nach dem Start des Informationstextes können Sie die Taste 2 drücken um mit einem Mitarbeiter verbunden zu werden.

Formulare:

Leitlinien zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. (Quelle: bundesregierung.de) weiter... (externer Link)

Laut Allgemeinverfügung werden ab kommenden Mittwoch (18. März) alle Schulen und Kitas sowie die Kindertagespflege in Sachsen bis einschließlich der Osterferien (17. April) geschlossen. Eine Notbetreuung an Kitas und Grundschulen wird gewährleistet und für einen eng begrenzten Personenkreis angeboten. (Quelle: medienservice.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Weiter Informationen unter www.bildung.sachsen.de

Alle nicht für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen werden geschlossen. Das betrifft alle Formen von Freizeiteinrichtungen. Öffentliche Gaststätten werden ab Mittwoch, den 18.03.2020, 00.00 Uhr geschlossen. Für Hotels ergehen gesonderte Regelungen. (Quelle: landratsamt-pirna.de)mehr... (externer Link)

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Ab heute hebt Sachsens Kultusministerium die Schulpflicht für öffentliche Schulen bis auf Weiteres auf. Die Schulen und Kitas bleiben jedoch geöffnet. Das Lehrpersonal ist anwesend, um die Betreuung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Schließungen von Schulen und Kitas werden vorbereitet. (Quelle: lasub.smk.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Jena macht ab Dienstag, den 17. März, Restaurants, Bars und Cafés dicht. Ausgenommen ist die Gästeversorgung in Hotels und Food-Shopping in Einkaufszentren. (Quelle: gesundheit.jena.de)

Ab Sonnabend, den 14. März 2020 fallen alle Veranstaltungen des Comedyfestivals "Humorzone 2020" in Dresden aus. (Quelle: humorzone.de)mehr... (externer Link)

Schließungen von Schulen werden vorbereitet. Ab dem 16. März hebt Sachsen bis auf weiteres die Schulpflicht auf. Um den Eltern bis zur Schließung einen Übergang zu ermöglichen, bleiben die Schulen zunächst geöffnet. (Quelle: medienservice.sachsen.de)mehr... (externer Link)

Ab heute Abend 18 Uhr werden in Chemnitz schrittweise sämtliche öffentlichen Einrichtungen zunächst bis zum 13. April geschlossen. (Quelle: chemnitz.de)mehr... (externer Link)

Am kommenden Dienstag, den 17. März 2020 wird der DEHOGA Sachsen e.V. gemeinsam mit Ministerpräsident Michael Kretschmer, die für Gesundheit zuständige Staatsministerin Petra Köpping, Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Martin Dulig sowie Vertretern der Bundesagentur für Arbeit, der Sächsischen Aufbaubank und der Bürgschaftsbank Sachsen die aktuelle Situation möglichst branchengenau beleuchten und klären, auf welche Fragen gemeinsame Antworten gefunden werden müssen, zusammen Maßnahmen erörtern und weitere Schritte vereinbaren.

DEHOGA Sachsen e.V. brachten gemeinsam mit Vertretern der sächsischen Handwerks- und Industrie- und Handelskammern gegenüber dem SMWA nachdrücklich Ihre Forderungen zum Ausdruck

  • Überbrückung von Liquiditätsengpässen
  • Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie auf 7%
  • Bereitstellung von Zuschüssen
  • situationsentsprechendes Antragsprozedere für das Kurzarbeitergeld

Weitere Krisensitzungen wurden vereinbart, um schnell und möglichst unbürokratisch den sächsischen Unternehmern Unterstützung zu geben.

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 den Entwurf des Arbeit-von-morgen-Gesetzes beschlossen. (Quelle: bmas.de)mehr... (externer Link)

Bundesagentur für Arbeit

 

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen: Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Corona-Virus nutzen. (Quelle: medienservice.sachsen.de)mehr... (externer Link)

10. Baden-Württemberg Classics 2020 im ICC Dresden abgesagt

Dresden (09.03.2020). Die Weinmesse Baden-Württemberg Classics im Internationalen Congress Center Dresden fällt in diesem Jahr aus. Im nächsten Jahr findet sie am 17. und 18. April 2021 statt. weiterlesen...

Ergebnis der DEHOGA-Blitzumfrage vom 4./5. März zu Coronavirus-Folgen

Mehr als drei Viertel der teilnehmenden 10.000 Hotels, Restaurants und Caterer beklagen Umsatzeinbußen

- 76,1 Prozent verzeichnen bereits Umsatzrückgänge

- 90,4 Prozent melden Rückgänge bei Neubuchungen

- Die Branche erwartet wirkungsvolle Sofortmaßnahmen wie Liquiditätshilfen, vereinfachtes Kurzarbeitergeld und die Umsatzsteuerreduzierung für Essen

Hotels, Restaurants und Caterer leiden immer stärker unter den Folgen der Coronavirus-Ausbreitung. Nach einer Blitzumfrage des DEHOGA Bundesverbandes vom 4. und 5. März, an der sich fast 10.000 Hotels, Caterer und Restaurants beteiligten, berichten 76,1 Prozent der Betriebe von Umsatzeinbußen aufgrund der Coronavirus-Krise. In den Städten ist die Betroffenheit sogar noch höher. Hier melden 85,1 Prozent Umsatzverluste, im ländlichen Raum 67,2 Prozent. „Die Situation verschärft sich von Tag zu Tag", sagt Guido Zöllick, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. „Für Hotels, Caterer und Restaurants sind das massive Verluste, die nicht zu kompensieren sind. Viele unserer kleinen und mittelständischen Betriebe haben keinen Puffer." Die Branche erwartet dringend staatliche Unterstützung mit schnell wirkenden Liquiditätshilfen und Fördermaßnahmen sowie die Umsatzsteuerreduzierung für Essen. Das Gastgewerbe fordert zudem die Verbesserung der Kurzarbeiterregelung. Dazu gehöre insbesondere die hundertprozentige Erstattung der Sozialabgaben. „Die Branche braucht jetzt schnelle Lösungen", so Zöllick. weiterlesen...

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