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Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Sie wurde an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt, tritt zum 10. September in Kraft und gilt somit laut  Bundesarbeitsministerium bis einschließlich 24. November 2021.

DAS IST NEU
# Arbeitgeber sind 10. September verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken der Covid 19-Erkrankung sowie Impfmöglichkeiten zu informieren
# Mitarbeiter sollen für Impfungen während der Arbeitszeit freigestellt werden
# Verordnung erlaubt, dass Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei den Hygienekonzepten berücksichtigen, wenn dieser bekannt (die aktive Abfrage ist nicht erlaubt)


DAS BLEIBT
#V erpflichtungen der Arbeitgeber, zwei Mal die Woche einen kostenlosen Test anzubieten,
# betriebliche Hygienekonzepte aufzustellen
# wo nötig mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung zustellen


RECHT AUF ABFRAGE DES IMPFSTATUS DER MITARBEITER
scheitert gerenrell an Widerstand der SPD und ist lediglich für folgende Bereich vorgesehen: Pflege, Kitas und Schulen

Weitere Informationen finden Sie HIER

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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