Personal und Mitarbeiter
In der Corona-Krise verantwortungsvoll mit den Angestellten umgehen und rechtlich sicher agieren. Hier erhalten Sie Tipps und Hinweise.
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In der Corona-Krise verantwortungsvoll mit den Angestellten umgehen und rechtlich sicher agieren. Hier erhalten Sie Tipps und Hinweise.
Antigentest zur Bestätigung künftig ausreichend – Genesenennachweis weiterhin nur mit PCR-Test
Sachsen passt zum 5. September 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie sowie den bereits in anderen Bundesländern geltenden Regeln an. Künftig ist die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich, etwa in einem Testzentrum. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend. HIER weiterlesen.
Alle Quarantäneregelungen finden Sie nach Veröffentlichung HIER
Zutrittsregeln zum Betrieb
Der in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte Zutritt zu den Betrieben ist zeitlich befristet auf den 19.03.2022. Der Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Erfolgt die Verlängerung nicht, läuft die 3G-Regelung am Arbeitsplatz mit dem 19.03.2022 aus.
Hygienekonzepte am Arbeitsplatz
Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beinhaltet Regelungen für Betriebe bezüglich Maßnahmen zur Kontaktreduktion, Gefährdungsbeurteilung und betrieblicher Hygienekonzepte. Ferner sind Regelungen zur Tragung von Masken und zur Testangebotspflicht gegenüber den Arbeitnehmern enthalten. Auch diese Regelung und damit auch die Testangebotspflicht ist zum Ablauf des 19.03.2022 zeitlich befristet und tritt danach außer Kraft.
Eine Verlängerung kann das Arbeitsministerium ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, bestimmen.
Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können wie im Jahr 2021 für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
Wie bisher sind VOR Antragsstellung die üblichen Wirtschaftshilfen und das Kurzarbeitergeld zu beantragen (Schadensminderungspflicht). Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen.
Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das überarbeitete Formular, welches Sie HIER zum Download finden
Die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder (die kein KUG erhalten) soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen wieder ermöglicht werden.
Weitere Informationen folgen.
ab 24. Januar gelten neue Regelungen für Qarantäne und Absonderung im Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus.
Diese entnehmen Sie dem Infoblatt HIER zum Download
kurz & knapp
Selbsttest postiv - Test durch Arzt oder in Teststelle - Arbeitgeber informieren
PCR-Test positiv: 10 Tage Quarantäne - Kontaktpersonen müssen auch zum Test
mind. 48 Std. symptomfrei - nach 7 Tagen durch Teststelle "freitesten" (Testergebnis aufheben!)
10 Tage Quarantäne für Kontaktpersonen (sind Haushaltsangehörige, derjenigen, die positiv getestet wurden)
Ausnahme:
Kontaktperson ist 3x geimpft, 2x geimpft+Infektion, 2x geimpft innerhalb max. 90 Tagen, Genesen für 3 Monate
freitesten nach 7 Tagen möglich - für Schüler*Innen nach 5 Tagen
Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen werden die Regelungen zur Absonderung für auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen einheitlich am 23. Januar 2022 anpassen.
Die neuen Regelungen finden Sie HIER in einer Übersicht.
Hintergrund der Anpassungen ist der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022.
Die neuen Regelungen wurden notwendig, weil die Virusvariante Omikron leichter zu Infektionen bei geimpften und genesenen Personen führen kann. Daher werden sich nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten auch geimpfte und genesene Kontaktpersonen (in der Regel Hausstandsangehörige) absondern müssen.
Ausnahmen davon wird es nur noch für »geboosterte« Personen bzw. Personen in den ersten drei Monaten nach der SARS-CoV-2 Infektion oder der 2. Impfung geben. Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, weil nach ersten Erkenntnissen der Infektionszeitraum bei der Omikron-Variante etwas kürzer als bei der Delta-Variante ist.
In Sachsen überwiegen derzeit noch die Infektionen mit der Delta-Variante, daher gelten bis zum 23. Januar 2022 noch die aktuellen Regelungen für die Absonderung.
Diese finden Sie auf den jeweiligen Homepages der Landekreise und kreisfreien Städte.
Das Bundesgesundheitsministerium hat seine FAQ zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz aktualisiert. Die FAQ finden Sie als Merkblatt zusammengestellt HIER zum Download
Klargestellt wird u.a., dass eine Entschädigung nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
Anträge auf Entschädigung im Quarantänefall stellen Sie bei der Landesdirektion Sachsen - Infos und Kontakt HIER
Bei leichten Atemwegserkrankungen ist bis Ende März weiter eine telefonische Krankschreibung möglich.
Mit der Sonderregelung können an Atemwegserkrankungen leidende Versicherte zunächst bis zu sieben Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Tage können niedergelassene Ärzte telefonisch eine Folgebescheinigung ausstellen. Die Ärzte müssen sich aber durch eine eingehende Befragung vom Gesundheitszustand des Versicherten überzeugen und gegebenenfalls prüfen, ob doch eine körperliche Untersuchung nötig ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken verlängerte die wegen der Corona-Pandemie eingerichtete Sonderregel um drei weitere Monate. So sollen weiterhin unnötige Kontakte reduziert und das Infektionsrisiko gesenkt werden.
Ab dem 1.11.2021 gelten Änderungen bei der Entschädigungsleistung (gem. §56 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Bitte informieren Sie sich in jedem Fall bei der Landesdirektion Sachsen, bei der auch die Anträge auf Entschädigungsleistung zu stellen sind.
Im Folgenden die wichtigsten Fakten in der Übersicht:
# Kontaktpersonen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die weder geimpft noch genesen sind, erhalten keine Entschädigung im Quarantänefall
# Infizierte Personen (Geimpfte & Ungeimpfte) erhalten Entschädigung im Quarantänefall
# Personen, die keine Impfung erhalten können, erhalten Entschädigung im Quarantänefall
# Vollständig geimpfte und genesene Personen haben Anspruch auf Entschädigung im Quarantänefall
# Ungeimpfte Personen, die Kontaktpersonen zu einem Fall mit besorgniserregender Variante der Infektion waren
# Ungeimpfte Personen, die aus einem Hochrisikogebiet kommen (können sich nach 5 Tagen freitesten) erhalten KEINE Entschädigung in der Quarantäne
# Rückkehrer aus Virusvariantengebieten (Geimpfte & Ungeimpfte) erhalten Entschädigungen, wenn der Impfstoff nachweislich nicht gegen diese Virusvariante schützt
Fragerecht liegt bei Arbeitgeber – über Impfstatus und Zeitpunkt, Vorliegen einer Kontraindikation, Vorliegen einer Impfempfehlung
Prüfpflicht liegt bei Arbeitgeber – Arbeitgeber darf zu diesem Zweck nach dem Impfstatus fragen und sich die Dokumente zeigen lassen – eine Speicherung der Daten ist nicht notwendig, da der Arbeitgeber im Antrag versichert, dass die Nachweise vorlagen
Ablauf: Arbeitsgeber zahlt weiter Lohn und erhält im Ausgleich die Entschädigungszahlung
Ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz (3G am Arbeitsplatz), sowie die gesetzliche Grundlage als auch ein Musterformular für die tägliche Dokumentation des 3G-Nachweises am Arbeitsplatz finden Sie im Mitgliederbereich unserer Homepage unter Merkblätter.
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ist am Freitag, 19.11.2021 beschlossen, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblattes und damit Inkrafttreten wird am Mittwoch, 24.11.2021 erwartet.
Das Bundesarbeitsministerium hat dazu einige FAQs zusammengestellt. Diese finden Sie HIER
Fragen zur Entschädigung im Quarantänefall wenden Sie sich bitte an:
Landesdirektion Sachsen | Altchemnitzer Straße 41 | 09120 Chemnitz
Inneres, Soziales und Gesundheit (LDS)
Telefon: 0371 532 – 1223
Mail: entschaedigungcorona(at)lds.sachsen.de
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr. 8.00 - 12.00 Uhr,
Di. und Do. 12.00 - 16.00 Uhr
Informationen & Formulare finden Sie HIER
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, 2x pro Woche einen Testnachweis zu führen. Das Testergebnis ist für 4 Wochen aufzubewahren.
Ab der Vorwarnstufe wird empfohlen den Mitarbeitern 3x wöchentlich einen Test anzubieten. Die Pflicht zum 2maligen Testangebot pro Woche bleibt bestehen.
Die Dokumentation der Testergebnisse sollten im Falle einer Kontrolle des Betriebes "griffbereit" sein, da diese oftmals Bestandteil der Kontrollen sind.
Der Impfstatus zählt zu den besonderen personenbezogen Daten:
Informationen über den Impfstatus des Beschäftigten sind ebenso Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO wie das Ergebnis eines Coronatests. Gesundheitsdaten zählen zu den schützenswerten personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt ist und die nur unter den eng zu verstehenden Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden dürfen.
Ausnahme 3: Forderung von Lohnersatz
Wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber:innen gegenüber Anspruch auf Lohnersatz nach §56 Absatz 1 IfSG erheben, dürfen diese den Impfstatus der Beschäftigten verarbeiten. Laut einem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 19. Oktober 2021 können dessen Voraussetzungen auch im Fall einer möglichen Infektion mit COVID-19 sowie einer sich anschließenden Quarantäne vorliegen. Anspruchsvoraussetzung ist demnach unter anderem, ob die Möglichkeit einer Schutzimpfung gegeben war.
Impfabfragen dürfen nicht in Hygienekonzepte eingebunden werden
Fazit
Solange es in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 gibt, ist es die private Angelegenheit eines Beschäftigten, ob dieser sich impfen lässt oder nicht. Die Erforderlichkeit der Impfstatusabfrage ist somit zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen, die oben genannten Ausnahmesituationen sind dabei zu berücksichtigen. Ein ausreichendes Hygienemanagement lässt sich auch ohne die Abfrage des Impfstatus bewerkstelligen. Von einer Erforderlichkeit der Datenerhebung kann demnach nicht ausgegangen werden.
Quelle
GastgewerbeMagazin online 03.11.2021
Sie wurde an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt, tritt zum 10. September in Kraft und gilt somit laut Bundesarbeitsministerium bis einschließlich 24. November 2021.
DAS IST NEU
# Arbeitgeber sind 10. September verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken der Covid 19-Erkrankung sowie Impfmöglichkeiten zu informieren
# Mitarbeiter sollen für Impfungen während der Arbeitszeit freigestellt werden
# Verordnung erlaubt, dass Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei den Hygienekonzepten berücksichtigen, wenn dieser bekannt (die aktive Abfrage ist nicht erlaubt)
DAS BLEIBT
#V erpflichtungen der Arbeitgeber, zwei Mal die Woche einen kostenlosen Test anzubieten,
# betriebliche Hygienekonzepte aufzustellen
# wo nötig mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung zustellen
RECHT AUF ABFRAGE DES IMPFSTATUS DER MITARBEITER
scheitert gerenrell an Widerstand der SPD und ist lediglich für folgende Bereich vorgesehen: Pflege, Kitas und Schulen
27.08.2021 | Testpflicht bei Kundenkontakt
Bei einer Inzidenz über 35 (im jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt) oder bei Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe (in Sachsen) sind Selbstständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen.
Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der Mitarbeiter, kann durch geschultes Personal getestet werden ODER wird beaufsichtigt durch Personal mit entsprechenden Kenntnissen/Erfahrungen.
Empfohlen wird die Testung zu Beginn der Arbeit und in 3tägigem Rhythmus.
Nehmen Sie die innerbetriebliche Testung der Mitarbeiter in Ihr Hygienekonzept auf.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Geimpfte und Genesene (nach einmaliger Vorlage des entsprechenden Nachweises). Zeigen diese jedoch COVID-typische Symptome, besteht auch für diese Personen eine Testpflicht.
Zur Information Ihrer Beschäftigten können Sie diese Muster- Vorlage:
Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO ist zwar keine Informationspflicht der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter vorgesehen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf empfiehlt es sich aber, auf die Test- bzw. Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer hinzuweisen.
Das bedeutet ganz konkret:
DEHOGA Sachsen Merkblatt: Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubs- bzw.
Abwesenheutsrückkehr
Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit der CoronaEinreiseV
Zum Download in unserem Mitgliederbereich
Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.
Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Regelungen treten damit ebenfalls wie geplant heute (2. Juli 2021) in Kraft.
Diese finden Sie HIER zum Download
Wichtige Hinweise und Antworten auf zentrale Fragen stellen wir Ihnen in einem „Merkblatt: FAQs zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ in unserem Mitgliederbereich zur Verfügung
Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
# Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
# Die 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).
# Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.
# In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
Weitere Informationen finden Sie HIER
Das Merkblatt der BGN finden SieHIER zum Download
Für Mitarbeiter (entsprechender Corona-ArbeitsschutzVerordnung)
# Tragen von medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken (vom AG zu Verfügung zu stellen)
- wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person) oder
- zum Mindestabstand (1,5 m) nicht eingehalten werden können
D.H. Gäste tragen in Ihren Häusern und auf den Parkplätzen Alltagsmasken. Ihre Mitarbeiter tragen eine medizinische Maske im Umgang mit Kollegen.
Empfehlung: Um eine einheitliche Regelung für die Mitarbeiter im Betrieb zu treffen, sollten medizinische Masken immer auch dann getragen werden, wenn einzelnen Mitarbeiter ausschließlich mit Gästen in Kontakt kommen.
In den folgenden Bereichen wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verpflichtend verschärft:
Klar ist, dass viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. nicht im Homeoffice ausgeführt werden können. Angesprochen sind hier daher vor Allem solche Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Dies umfasst insbesondere mit der Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.
Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Im Einzelfall können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von als Verhinderungsgründe geltend gemacht werden, die z.B. über übliche Verschlüsselungssysteme hinausgehende technische und/oder räumliche Voraussetzungen erfordern.
Alle FAQs finden Sie HIER
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 19. Januar auch auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verständigt und Bundesarbeitsminister Heil beauftragt, diese im Wege einer Rechtsverordnung umzusetzen. Heil hat dem Kabinett am Mittwoch die neue Corona-Schutzverordnung zur Kenntnis vorgelegt. Diese tritt damit fünf Tage nach Verkündung, und damit voraussichtlich am kommenden Mittwoch, in Kraft und ist befristet bis zum 15. März 2021.
Die neue Verordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten muss, diese Tätigkeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Das bedeutet insbesondere:
# Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Lässt sich dies nicht vermeiden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten dies nicht zu, hat der Arbeitgeber für einen gleichwertigen Schutz durch andere Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) zu sorgen.
# In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die möglichst wenig Kontakt untereinander haben sollen.
# Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder zum Mindestabstand nicht eingehalten werden können oder wenn durch die Arbeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Soweit FFP2-Masken eingesetzt werden, sind Tragezeitbegrenzungen bzw. Tragepausen zu berücksichtigen.
Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung entsprechend überprüfen und aktualisieren.
Kleiner Erfolg!
Immerhin konnte erreicht werden, dass Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe aus dem ursprünglichen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums gestrichen wurden.
Die Arbeitgeberverbände kritisieren, dass die Verordnung tief in die betriebliche Gestaltung der Arbeitsabläufe eingreift und einen hohen Organisationsaufwand nach sich zieht. Hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes besteht auch Anlass zur Sorge, dass deren Verfügbarkeit mittelfristig nicht gesichert ist, wenn nun für alle der weiterhin notwendigerweise im Betrieb arbeitenden Personen täglich mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt werden muss. Immerhin konnte erreicht werden, dass Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe aus dem ursprünglichen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums gestrichen wurden.
Eltern erhalten auch in 2021 mehr Kinderkrankentage zur Betreuung ihres Kindes, dies gilt auch, wenn es pandemiebedingt zu Hause bleiben muss und Eltern deshalb nicht arbeiten können.
Die Bundesregierung hat beschlossen auch in 2021 mehr Kinderkrankentage bereitzustellen. Demnach erhalten:
Mit der Sonderregelung für 2021 haben Eltern auch Anspruch, wenn das Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss, weil
Weitere Informationen finden Sie HIER
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 30. Juni 2021 gewähren. Das hat der Bundesrat mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Ursprünglich sollte die Frist am 31. Dezember 2020 enden.
Vergl. hierzu Seite 13 der FAQ „Corona“ (Steuern) / VII. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro / 1. Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Bei Entschädigungszahlungen für Unternehmen und Selbstständige vor dem Hintergrund des Corona-Virus durch die Landesdirektion Sachsen gilt die zwingende Vorrausetzung, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein sächsisches Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen müssen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen
Eine Arbeitnehmerüberlassung von Azubis geht aus zwei Gründen nicht:
1. „Verleihen" kann man nur Arbeitnehmer. Zwischen Verleiher und Beschäftigtem muss ein Arbeitsvertrag vorliegen. Das ist bei Auszubildenden nicht der Fall (Ausbildungsvertrag).
2. Gegenüber den Auszubildenden besteht eine Ausbildungspflicht (§ 14 BBiG). Während einer Tätigkeit als Erntehelfer können keine gastgewerblichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Prinzipiell wird im Falle eines Verdachtes oder eines bestätigten Falls das Gesundheitsamt entsprechende Anweisungen geben, die einer behördlichen Anordnung gleichen und umzusetzen sind. Der Unternehmer ist jedoch gut beraten, wenn er sich im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder eines Verdachtsfalls direkt mit dem jeweiligen Gesundheitsamt aus Eigeninitiative in Verbindung setzt.
Für Mitarbeiter wurde Quarantäne angeordnet
Maßnahmen:
Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:
Prinzipiell wird im Falle eines Verdachtes oder eines bestätigten Falls das Gesundheitsamt entsprechende Anweisungen geben, die einer behördlichen Anordnung gleichen und umzusetzen sind. Der Unternehmer ist jedoch gut beraten, wenn er sich im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder eines Verdachtsfalls direkt mit dem jeweiligen Gesundheitsamt aus Eigeninitiative in Verbindung setzt.
Der Mitarbeiter weist Krankheitssymptome auf
Maßnahme:
Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:
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