Die voraussichtlichen \u00c4nderungen im Detail und unter Vorbehalt der Ver\u00f6ffentlichung der finalen amtlichen Fassung in den offiziellen Amtssprachen der Europ\u00e4ischen Union:
Artikel 3 und 6: Kaffeekapseln bleiben weiterhin erlaubt, wenn sie recyclingf\u00e4hig sind (z.B. Aluminium).
Artikel 22 sowie Anhang V: Ab 1. Januar 2030 werden verschiedene Verpackungsformate verboten. In Anhang V werden diese kurz und summarisch aufgef\u00fchrt. Die Kommission hat 24 Monate Zeit, eine detaillierte Liste f\u00fcr den Anhang V zu publizieren.
Punkt 3 und 4: Beim Verbot von Einwegverpackungen handelt es sich um Einwegplastikverpackungen, wie Teller, Tassen, Kaffeemilch, Zucker, Salz, Ketchup, etc.
Punkt 5:Bei Einwegkosmetikprodukten auf dem Hotelzimmer handelt es sich nicht um ein Verbot lediglich von Produkten mit Plastikverpackung. Das Verbot f\u00fcr einzelne Einwegverpackungen im Beherbergungssektor (Shampoos, Creme, Seife, etc.) bezieht sich auf \u201eVerpackungen f\u00fcr einzelne Buchungen\u201c, ohne Gr\u00f6\u00dfen- oder Volumenangabe. Hier besteht sicher noch besonderer Kl\u00e4rungsbedarf; es gilt die amtliche \u00dcbersetzung abzuwarten. Mitgliedsstaaten k\u00f6nnen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Anwendung ausnehmen, aber auf EU-Ebene gibt es keine Regelung hierzu.
Artikel 25: Die Verpflichtung zum Nachf\u00fcllen beinhaltet das Recht, die Abf\u00fcllung zu verweigern, wenn die Unternehmen das Beh\u00e4ltnis f\u00fcr unhygienisch oder ungeeignet halten und keine Haftung f\u00fcr Hygiene- oder Lebensmittelsicherheitsprobleme \u00fcbernehmen, die sich aus der Verwendung der vom Endverbraucher bereitgestellten Beh\u00e4ltnisse ergeben k\u00f6nnen.
Ab dem 1. Januar 2030 m\u00fcssen Endverk\u00e4ufer mit einer Verkaufsfl\u00e4che von mehr als 400 m2 bestrebt sein, 10 % dieser Verkaufsfl\u00e4che f\u00fcr Nachf\u00fcllstationen sowohl f\u00fcr Lebensmittel als auch f\u00fcr Nicht-Lebensmittel zu reservieren.
Bei der Bereitstellung und Art der Informationen, welche auf den Nachf\u00fcllstationen angebracht werden m\u00fcssen, wird Vorsicht geboten sein.
Artikel 26: Die Zielvorgaben f\u00fcr die Wiederverwendung von Lebensmitteln und Getr\u00e4nken zum Mitnehmen wurden abgeschafft. Es gibt nun verschiedene Ausnahmeregelungen in Verbindung mit der Abfallvermeidungs- und Recyclingquote der Mitgliedstaaten. Dennoch sind die Nachf\u00fcllverpflichtungen f\u00fcr Getr\u00e4nke und Lebensmittel zum Mitnehmen in den Artikeln 28 a und b (siehe unten) aufgef\u00fchrt.
Artikel 28a: Es besteht eine Wiederbef\u00fcllungsverpflichtung f\u00fcr den Getr\u00e4nke- und Lebensmittelmitnahmesektor. Die Letztvertreiber d\u00fcrfen die in das vom Verbraucher mitgebrachte Beh\u00e4ltnis abgef\u00fcllten Waren nicht zu h\u00f6heren Kosten anbieten als in Einwegverpackungen.
Artikel 28b: Es besteht ein Wiederverwendungsangebot f\u00fcr den Getr\u00e4nke- und Lebensmittel-Mitnahmesektor. Letztvertreiber d\u00fcrfen die in Mehrwegverpackungen abgef\u00fcllten Waren nicht zu h\u00f6heren Kosten und nicht zu ung\u00fcnstigeren Bedingungen anbieten als die aus denselben Waren und Einwegverpackungen bestehenden Verkaufseinheiten.
Artikel 38 (2a): In Bezug auf die Bereitstellung von Leitungswasser als Trinkwasser in Einrichtungen des Gastgewerbes ist die Verpflichtung zum Gratisangebot (oder zu geringen Kosten) noch gestrichen worden. Allerdings wirft der Kompromisswortlaut noch bisher ungekl\u00e4rte Fragen auf. Er lautet in inoffizieller (!!) \u00dcbersetzung:
\"F\u00fcr die Zwecke des Absatzes 2 und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 schaffen die Mitgliedstaaten Anreize f\u00fcr Restaurants, Kantinen, Bars, Caf\u00e9s und Catering-Dienste, damit sie ihren Kunden, sofern verf\u00fcgbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine geringe Servicegeb\u00fchr in einem wiederverwendbaren oder nachf\u00fcllbaren Format anbieten.\"
\r\n\r\n", "datePublished": "2024-03-15T08:12:00+01:00", "headline": "Europ\u00e4ische Institutionen einigen sich auf Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie" }
Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, den Verbrauch von Verpackungen zu reduzieren und die umweltfreundliche Entsorgung von Verpackungsabfällen zu fördern. Diese Verordnung legt Standards fest, die von Herstellern, Lieferanten und Händlern einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass Verpackungen ökologisch verträglich sind.
Zu den Hauptzielen der PPWR gehören die Verringerung der Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle, die Förderung von recyclingfähigen Materialien sowie die Minimierung des Einsatzes von Verpackungsmaterial insgesamt. Die Verordnung kann auch Anreize für die Verwendung umweltfreundlicher Verpackungsmethoden bieten, wie beispielsweise die Verwendung von biologisch abbaubaren Materialien oder die Förderung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen.
Darüber hinaus legt die PPWR auch Recyclingquoten fest, die von den Mitgliedsstaaten einzuhalten sind. Diese Quoten bestimmen, wie viel Verpackungsmaterial wiederverwertet werden muss, anstatt auf Deponien zu landen oder verbrannt zu werden. Durch die Einhaltung dieser Quoten wird eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen angestrebt und die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen verringert.
Die Einhaltung der PPWR ist für Unternehmen, die mit Verpackungen arbeiten, von entscheidender Bedeutung, da Verstöße gegen diese Verordnung zu rechtlichen Konsequenzen führen können. Durch die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen der PPWR können Unternehmen jedoch nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten und das Image ihres Unternehmens stärken.
Was heißt das konkret?
Europäische Institutionen einigen sich auf Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie
Die Institutionen der Europäischen Union haben sich am 15. März im sogenannten Trilog-Verfahren auf eine Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) geeinigt. Der Umweltausschuss (ENVI) und das Plenum des Europäischen Parlamentes werden die Einigung voraussichtlich noch im April annehmen.
Die voraussichtlichen Änderungen im Detail und unter Vorbehalt der Veröffentlichung der finalen amtlichen Fassung in den offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union:
Artikel 3 und 6: Kaffeekapseln bleiben weiterhin erlaubt, wenn sie recyclingfähig sind (z.B. Aluminium).
Artikel 22 sowie Anhang V: Ab 1. Januar 2030 werden verschiedene Verpackungsformate verboten. In Anhang V werden diese kurz und summarisch aufgeführt. Die Kommission hat 24 Monate Zeit, eine detaillierte Liste für den Anhang V zu publizieren.
Punkt 3 und 4: Beim Verbot von Einwegverpackungen handelt es sich um Einwegplastikverpackungen, wie Teller, Tassen, Kaffeemilch, Zucker, Salz, Ketchup, etc.
Punkt 5:Bei Einwegkosmetikprodukten auf dem Hotelzimmer handelt es sich nicht um ein Verbot lediglich von Produkten mit Plastikverpackung. Das Verbot für einzelne Einwegverpackungen im Beherbergungssektor (Shampoos, Creme, Seife, etc.) bezieht sich auf „Verpackungen für einzelne Buchungen“, ohne Größen- oder Volumenangabe. Hier besteht sicher noch besonderer Klärungsbedarf; es gilt die amtliche Übersetzung abzuwarten. Mitgliedsstaaten können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Anwendung ausnehmen, aber auf EU-Ebene gibt es keine Regelung hierzu.
Artikel 25: Die Verpflichtung zum Nachfüllen beinhaltet das Recht, die Abfüllung zu verweigern, wenn die Unternehmen das Behältnis für unhygienisch oder ungeeignet halten und keine Haftung für Hygiene- oder Lebensmittelsicherheitsprobleme übernehmen, die sich aus der Verwendung der vom Endverbraucher bereitgestellten Behältnisse ergeben können.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endverkäufer mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bestrebt sein, 10 % dieser Verkaufsfläche für Nachfüllstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Nicht-Lebensmittel zu reservieren.
Bei der Bereitstellung und Art der Informationen, welche auf den Nachfüllstationen angebracht werden müssen, wird Vorsicht geboten sein.
Artikel 26: Die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Lebensmitteln und Getränken zum Mitnehmen wurden abgeschafft. Es gibt nun verschiedene Ausnahmeregelungen in Verbindung mit der Abfallvermeidungs- und Recyclingquote der Mitgliedstaaten. Dennoch sind die Nachfüllverpflichtungen für Getränke und Lebensmittel zum Mitnehmen in den Artikeln 28 a und b (siehe unten) aufgeführt.
Artikel 28a: Es besteht eine Wiederbefüllungsverpflichtung für den Getränke- und Lebensmittelmitnahmesektor. Die Letztvertreiber dürfen die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis abgefüllten Waren nicht zu höheren Kosten anbieten als in Einwegverpackungen.
Artikel 28b: Es besteht ein Wiederverwendungsangebot für den Getränke- und Lebensmittel-Mitnahmesektor. Letztvertreiber dürfen die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Waren nicht zu höheren Kosten und nicht zu ungünstigeren Bedingungen anbieten als die aus denselben Waren und Einwegverpackungen bestehenden Verkaufseinheiten.
Artikel 38 (2a): In Bezug auf die Bereitstellung von Leitungswasser als Trinkwasser in Einrichtungen des Gastgewerbes ist die Verpflichtung zum Gratisangebot (oder zu geringen Kosten) noch gestrichen worden. Allerdings wirft der Kompromisswortlaut noch bisher ungeklärte Fragen auf. Er lautet in inoffizieller (!!) Übersetzung:
"Für die Zwecke des Absatzes 2 und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Catering-Dienste, damit sie ihren Kunden, sofern verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr in einem wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Format anbieten."
Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern