Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann aufgrund einer gesetzlichen oder beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfung eine r\u00fcckwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden.
Eine r\u00fcckwirkende Freistellung f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte aufgrund coronabedingter Schlie\u00dfung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsst\u00e4tte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt.
Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenh\u00e4ngenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schlie\u00dfungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tats\u00e4chlichen Schlie\u00dfungszeitr\u00e4ume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Fr\u00fchjahr 2020. Das hei\u00dft, bei Hinzurechnung bisher nicht ber\u00fccksichtigter oder weiterer Zeitr\u00e4ume k\u00f6nnen nun Freistellungen erfolgen bzw. verl\u00e4ngert werden.
Stellen Sie den Freistellungsantrag bitte erst nach Wiederer\u00f6ffnung der Betriebsst\u00e4tte. Nachweise sind dem Antrag nicht beizuf\u00fcgen. Bei R\u00fcckfragen kommen wir auf Sie zu.
Antrag auf R\u00fcckersattung zum Download
", "datePublished": "2021-07-26T12:56:08+02:00", "headline": "GEZ: Antrag auf r\u00fcckwirkende Freistellung einer Betriebsst\u00e4tte" }Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte wegen gesetzlicher oder behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)
Um der aktuellen Situation von Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen des Gemeinwohls im Zuge der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, kann aufgrund einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Schließung eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt werden.
Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt.
Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.
Stellen Sie den Freistellungsantrag bitte erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte. Nachweise sind dem Antrag nicht beizufügen. Bei Rückfragen kommen wir auf Sie zu.
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