# Der Beg\u00fcnstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der gro\u00dfz\u00fcgige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilit\u00e4t.
# In diesem Zeitraum sind diese freiwilligen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei m\u00f6glich.
# Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbetr\u00e4gen ausgezahlt werden kann.
# Die Inflationsausgleichspr\u00e4mie muss zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit f\u00fcr solche zus\u00e4tzlichen Zahlungen nutzen.
# Es gen\u00fcgt, wenn der Arbeitgeber bei Gew\u00e4hrung der Pr\u00e4mie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem \u00dcberweisungstr\u00e4ger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend erg\u00e4nzt, dass die Inflationsausgleichspr\u00e4mie bei einkommensabh\u00e4ngigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
\r\nDas Bundesministerium der Finanzen plant die Ver\u00f6ffentlichung eines FAQ-Katalogs. Sobald dieser vorliegt, werden wir Sie informieren. Mehr Informationen finden Sie hier\u2026
\r\nDie gesetzliche Regelung, die Inflationsausgleich-Sonderzahlungen der Arbeitgeber von Steuern und Sozialabgaben befreit (DEHOGA compact berichtete), ist am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit können den Beschäftigten seit dem 26. Oktober 2022 bis zu 3.000 Euro „Inflationsausgleichsprämie“ steuer- und abgabenfrei gezahlt werden. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Eckpunkte der Regelung sind:
# Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
# In diesem Zeitraum sind diese freiwilligen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
# Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
# Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
# Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Das Bundesministerium der Finanzen plant die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs. Sobald dieser vorliegt, werden wir Sie informieren. Mehr Informationen finden Sie hier…
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