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EU-Einwegkunststoffrichtlinie: Plastikverbot ab 3. Juli 2021

Trinkhalme, Rührstäbchen für den Kaffee, Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus "Bioplastik" sowie To-Go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen ab dem 3. Juli 2021 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser nationalen Verordnung wird das durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgegebene Verbot umgesetzt. Das Gastgewerbe ist grundsätzlich von dem Verbot nicht betroffen, da die Verordnung gemäß § 1 ausschließlich für das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukten gilt. Insofern sind damit die Hersteller und Händler gemeint, da ein gastgewerblicher Unternehmer, wenn er die Verpackungen nicht selbst herstellt, seine Produkte nicht erstmalig auf dem Markt bereitstellt (§ 2 Nr. 4).

Weitere Informationen hier

Dennoch ist für das Gastgewerbe eine neue Herausforderung gegeben, da gerade während der Corona-Krise viele Kollegen ihr To Go Geschäft aus- und aufgebaut haben und nun rechtzeitig nach Alternativen gesucht werden müssem. Allerdings gilt, da nur das Inverkehrbringen ab dem 3. Juli 2021 verboten ist, eine Möglichkeit des Aufbrauchens der vorhandenen Verpackungen.

Merkblatt im Mitgliederbereich

(Bild: Bundesregierung)

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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