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Sächsische Quarantäneverordnung geändert: Das müssen Unternehmer beachten

Für Einreisende aus Risikogebieten gilt:

# die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung wird um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden. Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.

# Diese Absonderungs- und Einreisetestpflicht gilt jedoch u.a.nicht für Personen, die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung nach Sachsen bzw. in ein Risikogebiet einreisen (weitere Ausnahmen in § 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung).

ACHTUNG!!!!

Ab dem 11. Januar 2021 wird eine weitere Verschärfung in Kraft treten: Grenzpendler/ Grenzgänger, d.h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren, regelmäßig -mindestens zweimal wöchentlich- testen lassen müssen.

Download Sächsische Quarantäneverordnung (SächsCoronaQuarVO)

Download Dritte Änderungsverordnung zur SächsCoronaQuarVO

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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