# Bewertung: Unklar ist, ob darunter auch entsprechende Beleuchtungen in/an unseren Betrieben fallen. Falls dies der Fall ist, muss zwingend sichergestellt werden, dass die Beleuchtungen an Hotels- und Gastronomiebetrieben w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten und jeweils 30-60 Minuten vor der \u00d6ffnung und nach der Schlie\u00dfung betrieben werden k\u00f6nnen. Dies gibt den G\u00e4sten Orientierung und Sicherheit.
# Absenkung der Mindesttemperaturen f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten: F\u00fcr Arbeitsr\u00e4ume in Arbeitsst\u00e4tten gelten neue Mindesttemperaturwerte. Die Mindesttemperaturen sind gegen\u00fcber der geltenden Arbeitsst\u00e4tten-VO um jeweils 1 Grad Celsius verringert worden (der Wert f\u00fcr k\u00f6rperlich schwere T\u00e4tigkeiten bleibt unver\u00e4ndert). Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Unternehmen erm\u00f6glicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Im Gegensatz dazu sollen in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden ab dem 01.09.2022 H\u00f6chstwerte gelten (vgl. \u00a7 6 und \u00a7 12 EnSikuV).
Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV)
\r\nHier werden Ma\u00dfnahmen zur Energieeffizienz von insbes. gasbetriebenen Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzma\u00dfnahmen geregelt. Die Verordnung soll zum 01.10.2022 f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten. Betroffen sind die Unternehmen in folgenden Bereichen:
\r\n# Heizungspr\u00fcfung: Die Eigent\u00fcmer von Geb\u00e4uden, in denen Anlagen zur W\u00e4rmeerzeugung durch Erdgas f\u00fcr Heizung oder f\u00fcr Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungspr\u00fcfung durchf\u00fchren und die Heizungsanlage des Geb\u00e4udes zu optimieren zu lassen.
# Hydraulischer Abgleich: Ab 1.000m\u00b2 beheizter Fl\u00e4che sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen.
# Pumpentausch: Die Eigent\u00fcmer von Geb\u00e4uden, in denen Anlagen zur W\u00e4rmeerzeugung durch Erdgas f\u00fcr Heizung oder f\u00fcr Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, die Heizungspumpen bis zum 15.09.2024 auszutauschen, sofern die Pumpen nicht bestimmten Mindestanforderungen entsprechen.
# Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzma\u00dfnahmen: Unternehmen mit einem j\u00e4hrlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, alle wirtschaftlich durchf\u00fchrbaren Energieeffizienzma\u00dfnahmen unverz\u00fcglich \u2013 sp\u00e4testens innerhalb eines Jahres \u2013 umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) identifiziert wurden.
Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) hat am vergangenen Freitag ein Hintergrundpapier „Energieeinspar-Verordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs“ veröffentlicht. Am 15.08.2022 wurden dazu zwei Verordnungsentwürfe vorgestellt. Insgesamt sollen damit eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauchs um zwei Prozent (knapp 20 TWh) und zusätzliche Einsparungen im Strombereich bewirkt werden. Die Verordnungen enthalten vor allem Vorgaben für Privathaushalte und öffentliche Gebäude.
Daher können wir zunächst Entwarnung geben. Ein Beheizungsverbot ist nur für private, nichtgewerbliche Innen- und Außenpools vorgesehen (vgl. § 4 EnSikuV).
Es sind jedoch auch Maßnahmen geplant, die insbesondere die Eigentümer von Gebäuden betreffen:
Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV)
In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich während der Heizperiode im Winter 2022/2023 geregelt. Sie soll vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 gelten. Folgende Vorgaben betreffen auch Unternehmen:
# Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen: Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgeschrieben ist.
# Bewertung: Unklar ist, ob darunter auch entsprechende Beleuchtungen in/an unseren Betrieben fallen. Falls dies der Fall ist, muss zwingend sichergestellt werden, dass die Beleuchtungen an Hotels- und Gastronomiebetrieben während der Öffnungszeiten und jeweils 30-60 Minuten vor der Öffnung und nach der Schließung betrieben werden können. Dies gibt den Gästen Orientierung und Sicherheit.
# Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten: Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten neue Mindesttemperaturwerte. Die Mindesttemperaturen sind gegenüber der geltenden Arbeitsstätten-VO um jeweils 1 Grad Celsius verringert worden (der Wert für körperlich schwere Tätigkeiten bleibt unverändert). Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Unternehmen ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Im Gegensatz dazu sollen in öffentlichen Gebäuden ab dem 01.09.2022 Höchstwerte gelten (vgl. § 6 und § 12 EnSikuV).
Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV)
Hier werden Maßnahmen zur Energieeffizienz von insbes. gasbetriebenen Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen geregelt. Die Verordnung soll zum 01.10.2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten. Betroffen sind die Unternehmen in folgenden Bereichen:
# Heizungsprüfung: Die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes zu optimieren zu lassen.
# Hydraulischer Abgleich: Ab 1.000m² beheizter Fläche sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen.
# Pumpentausch: Die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, die Heizungspumpen bis zum 15.09.2024 auszutauschen, sofern die Pumpen nicht bestimmten Mindestanforderungen entsprechen.
# Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen: Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen unverzüglich – spätestens innerhalb eines Jahres – umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) identifiziert wurden.
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