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Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung

In der heutigen Kabinettssitzung hat die Staatsregierung die neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie beinhaltet in der Hauptsache Regelungen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten, aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100. Die Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und gilt zu einschließlich 30. Mai 2021.

Die Ergebnisse sind mehr als unzureichend. Es gibt kein signifikantes Infektionsgeschehen im Gastgewerbe. Alle Gästen waren und sind zu jeder Zeit sicher in den sächsischen Betrieben der Branche aufgehoben!

 

Die ersten Informationen zur neuen Verordnung

Wesentliche Änderung: der Status von geimpften und genesenen Personen

Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.

Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität (Normalbetten) von 1.300 mit COVID-19-Patienten ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.

 

Grundsätzlich und zu den Vorgaben des IfSG gilt bei Überschreitung des Schwellwertes von 100 und darunter:

# Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.

# Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.

# Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.

 

Fällt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100, gilt ab dem übernächsten Tag:

# Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

# Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.

# Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.

# Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.

# Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.

# Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.

Kritik: Hotelbetriebe wurden nicht berücksichtigt

# Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.

# Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test

 

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für

# Außenbereich der Gastronomie

# Zoologische und botanische Gärten

# Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und –nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.

 

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.

 

(Quelle: Medienservice Sachsen)

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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