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Zurück aus dem Urlaub: Habe ich Corona?

Kostenlose Corona-Tests nur in den Testcentern an den Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle

Voraussichtlich ab Sonnabend, 1. August 2020, können sich Personen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Freistaat Sachsen innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Ankunft in Sachsen an den beiden Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle freiwillig und kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Das hat das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt angekündigt. Das Angebot steht sowohl Sächsinnen und Sachsen, die aus Risikogebieten zurückkehren und einer Quarantäneverpflichtung gemäß Corona-Quarantäneverordnung unterliegen, als auch Sächsinnen und Sachsen, die aus Nicht-Risikogebieten zurückkehren, offen.
Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage des neuen Testcenters am Dresdner Flughafen errichtet die Landeshauptstadt Dresden kein eigenes Testcenter. Rückreisende Dresdnerinnen und Dresdner, die sich kostenlos testen lassen möchten, werden gebeten, ausschließlich das Testcenter am Flughafen Dresden aufzusuchen. Das Dresdner Gesundheitsamt veranlasst aufgrund der geltenden Bestimmungen keine kostenlosen Tests – es sei denn, dafür besteht ein triftiger Grund. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn dies zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung im Einzelfall oder im Rahmen von Reihentests in Gemeinschaftseinrichtungen notwendig ist (vgl. Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020).

Gleichwohl besteht die Meldepflicht gemäß Corona-Quarantäneverordnung fort. Das heißt, Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich sofort beim Dresdner Gesundheitsamt melden und für die Dauer von 14 Tagen nach der Einreise in häusliche Absonderung begeben.
Es ist der direkte Weg nach Hause anzutreten (Transverbindungen, zum Beispiel Zug vom Flug sind zulässig). Absonderung bedeutet, sich ausschließlich in der Wohnung aufzuhalten und keinen Besuch zu empfangen (Quarantäne).

Die Meldung beim Gesundheitsamt Dresden ist wie folgt möglich:
- Corona-Hotline Gesundheitsamt Dresden: 0351-4885322 (Montag und Mittwoch, 8 Uhr bis 16 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr und Freitag 8 Uhr bis 14 Uhr)
- E-Mail des Gesundheitsamtes: gesundheitsamt-corona(at)dresden.de
- Direktnachricht via Facebook: www.facebook.com/stadt.dresden

Die Risikogebiete werden vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Maßgeblich ist, ob das betreffende Land am Tag der Einreise als Risikogebiet gekennzeichnet ist. Die Liste der Risikogebiete ist im Internet unter www.dresden.de/corona veröffentlicht. Rückreisende, die ein ärztliches Attest in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, das bescheinigt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gibt, besteht nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Eine Pflicht zur Absonderung besteht dann nicht. Der ärztliche Befund muss sich auf eine molekularbiologische Testung (PCR-Test) stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat gemäß Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Der Befund ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Für bestimmte international tätige Berufsgruppen, zum Beispiel Fern(bus)fahrer, Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, Polizeibeamte und Soldaten, gelten Sonderregelungen, soweit sie keine Covid-19-Symptome aufweisen.

Personen mit Krankheitssymptomen – vor allem Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, (trockener) Husten, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche – sind nach wie vor durch den Hausarzt oder die Klinik zu testen. Hier entscheidet der Arzt über die Notwendigkeit eines Coronatests.

Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden

Weitere Informationen: www.dresden.de/corona

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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