Ihre Ansprechpartnerin
Mitgliederservice | Chemnitz - Mittelsachsen - Zwickau Online Redakteurin | Social Media Beauftragte
Die Corona-Arbeitsschutzverordung wurde am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist zum am Mittwoch, 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie gilt bis 24.11.2021
26.04.2021 | Klarstellungen zur Testpflicht in Sachsen
1.Pflicht zur Testung
Anders als die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung besteht nach der ArbeitsschutzVO keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zu testen.
Was gilt nun?
Es besteht die Testpflicht nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
2.Betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt – direkter Kundenkontakt
Eine zweimalige Testangebotspflicht besteht nach SARS-CoV-2-ArbSchVO nur bei „häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen“. Nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist der direkte Kundenkontakt ausreichend.
Was gilt?
§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV sieht die Testangebotspflicht.
§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sieht demgegenüber eine Testpflicht (Durchführung) für Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt vor. Die Regelungen gelten nebeneinander.
3.Aufbewahrungspflicht
Nach der ArbeitsschutzVO besteht die Aufbewahrungspflicht für die Beschaffung der Test oder Vereinbarung mit Dritten über die Testung für den Arbeitgeber für vier Wochen. Diese Pflicht gibt es in Sachsen nicht. Vielmehr ist dort nur die Beschäftigte aufgefordert, die Nachweise für die Testung für vier Wochen aufzubewahren.
Was gilt nun?
Die Regelungen haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV: Aufbewahrung Beschaffungs- und Testungsvereinbarung / § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO: Aufbewahrung des Nachweises über durchgeführte Testung) und verdrängen sich daher nicht. Es gelten somit beiden Pflichten nebeneinander.
Für Gäste/Besucher/Kunden (entspr. gültiger Sächsischer CoronaSchutzVerordung 28.01.2021)
# Tragen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmasken)
- in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes)
- vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
# Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen - nicht erforderlich (nur in Läden und ÖPNV)
# Tragen von FFP2 Masken - nicht erforderlich
Für Mitarbeiter (entsprechender Corona-ArbeitsschutzVerordnung)
# Tragen von medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken (vom AG zu Verfügung zu stellen)
- wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person) oder
- zum Mindestabstand (1,5 m) nicht eingehalten werden können
D.H. Gäste tragen in Ihren Häusern und auf den Parkplätzen Alltagsmasken. Ihre Mitarbeiter tragen eine medizinische Maske im Umgang mit Kollegen.
Empfehlung: um eine einheitliche Regelung für die Mitarbeiter im Betrieb zu treffen, sollten medizinische Masken immer auch dann getragen werden, wenn einzelnen Mitarbeiter ausschließlich mit Gästen in Kontakt kommen.
In den folgenden Bereichen wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verpflichtend verschärft:
Klar ist, dass viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. nicht im Homeoffice ausgeführt werden können. Angesprochen sind hier daher vor Allem solche Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Dies umfasst insbesondere mit der Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.
Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Im Einzelfall können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von als Verhinderungsgründe geltend gemacht werden, die z.B. über übliche Verschlüsselungssysteme hinausgehende technische und/oder räumliche Voraussetzungen erfordern.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 19. Januar auch auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz verständigt und Bundesarbeitsminister Heil beauftragt, diese im Wege einer Rechtsverordnung umzusetzen. Heil hat dem Kabinett am Mittwoch die neue Corona-Schutzverordnung zur Kenntnis vorgelegt. Diese tritt damit fünf Tage nach Verkündung, und damit voraussichtlich am kommenden Mittwoch, in Kraft und ist befristet bis zum 15. März 2021.
Die neue Verordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten muss, diese Tätigkeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Das bedeutet insbesondere:
# Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Lässt sich dies nicht vermeiden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten dies nicht zu, hat der Arbeitgeber für einen gleichwertigen Schutz durch andere Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) zu sorgen.
# In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die möglichst wenig Kontakt untereinander haben sollen.
# Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder zum Mindestabstand nicht eingehalten werden können oder wenn durch die Arbeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Soweit FFP2-Masken eingesetzt werden, sind Tragezeitbegrenzungen bzw. Tragepausen zu berücksichtigen.
Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung entsprechend überprüfen und aktualisieren.
Kleiner Erfolg!
Immerhin konnte erreicht werden, dass Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe aus dem ursprünglichen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums gestrichen wurden.
Kritik der Arbeitgeberverbände:
Die Arbeitgeberverbände kritisieren, dass die Verordnung tief in die betriebliche Gestaltung der Arbeitsabläufe eingreift und einen hohen Organisationsaufwand nach sich zieht. Hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes besteht auch Anlass zur Sorge, dass deren Verfügbarkeit mittelfristig nicht gesichert ist, wenn nun für alle der weiterhin notwendigerweise im Betrieb arbeitenden Personen täglich mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt werden muss. Immerhin konnte erreicht werden, dass Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe aus dem ursprünglichen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums gestrichen wurden.
Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern