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Bestpreisklauseln von Booking - Europäischer Gerichtshof (EuGH) urteilt im Sinne der Hotels

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln von Booking.com gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Diese Klauseln verboten Hotels, auf eigenen Kanälen günstigere Preise als auf der Plattform anzubieten. Der EuGH stellte klar, dass solche Klauseln keine "notwendigen Nebenabreden" sind und somit unzulässig. Dies bestätigt frühere Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs und des Bundeskartellamts. Die Entscheidung bringt abschließende Klarheit und könnte sich auf anhängige Schadensersatzverfahren gegen Booking.com auswirken, bei denen Hotels hohe Forderungen stellen. Booking.com zeigt sich enttäuscht, während die Hotellerie die Entscheidung begrüßt.


Ausführliche Berichterstattung

Das höchste europäische Gericht hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln von Booking nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden können. Sprich: Booking darf Hotels mittels Bestpreisklauseln nicht untersagen, niedrigere Preise anzubieten als in dem Buchungsportal. Die Entscheidung des EuGH bringt abschließende Rechtsklarheit in der Sache und dürfte sich auch auf den Fortgang zweier Schadensersatzverfahren auswirken. Forderungen der Hotellerie in neunstelliger Höhe gegenüber Booking stehen im Raum.

Der EuGH (Az. C-264/23) urteilte nun, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH, da sie es Verbrauchern ermöglichten viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Auch die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden. Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.

Die sogenannte enge Bestpreisklausel von Booking.com verbot es Hotels, Zimmer über eigene Vertriebskanäle günstiger als auf der Plattform. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klausel für unwirksam. Ein Amsterdamer Gericht wollte wissen, ob solche Abreden gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt. Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Mit seinem heutigen Urteil habe der EuGH das marktbeherrschende Buchungsportal Booking.com in seine Schranken verwiesen und für Rechtssicherheit in Europa gesorgt, freut sich der Hotelverband Deutschland (IHA). Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, „notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren“.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes sagt: „Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können.“

Diesen Rechtsstreit führen Booking.com und 62 deutsche Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht Berlin anhängig. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben.

Bereits während des Kartellverfahrens in Deutschland hatte Booking.com argumentiert, dass die Bestpreisklauseln notwendig für das Funktionieren der Hotelbuchungsportale seien, da sie ein „treuwidriges“ Trittbrettfahren durch die Hotels unterbinden würden. Aus diesem Grund könnten jene Bestpreisklauseln nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Ferner argumentierte Booking.com, dass die Hotelbuchungsportale mit Suchmaschinen wie Google und Yahoo, Metasuchmaschinen wie Kayak und Trivago und dem hoteleigenen Vertrieb im direkten Wettbewerb stünden und deshalb der Marktanteil von Booking.com letztlich so gering sei, dass das Verhalten von Booking.com keinen wettbewerblichen Schaden anrichten könne.

Beiden Argumenten erteilte der Deutsche Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18.5.2021 (Aktenzeichen KVR 54/20) eine Absage. Die Bestpreisklauseln seien nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.

Der EuGH bestätigte weitgehend die Position des deutschen Bundesgerichtshofs, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags ist. „Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasst IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische Wettbewerbsrecht.“

Quelle: Tageskarte.io

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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