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Neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen - Erste Informationen

Update vom 13. Juli 2021: Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. die Regeln für Großveranstaltungen und  Maskenpflicht angepasst. Anlass für die Befassung war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

  • keine Maskenpflicht bei Inzidenz unter 10 in Geschäften: Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. 
  • Großveranstaltungen bis 25.000 BesucherInnen bei Inzidenz unter 35: Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
    Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.
  • Testverpflichtung am Arbeitsplatz nach Urlaub oder Arbeitsbefreiung ab 26.7.21: Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Sobald die neue Verordung veröffentlicht wird, finden Sie diese hier

Quelle: Coronavirus Sachsen

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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