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Neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen - Erste Informationen

Ab 1. Juli gilt eine neue CoronaSchutzVO in Sachsen. Sie gilt bis zum 28. Juli 2021.

Es werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt, letztere entsprechend weitestgehend der »Bundesnotbremse« nach dem Infektionsschutzgesetz.

Basisbeschränkungen ab einer stabilen Inzidenz unter 10: die allermeisten Beschränkungen fallen, bis auf:

# Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzeptes (z.T. genehmigungspflichtig)
# Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV sowie zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist
# Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
# Der Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs

Steigt die Inzidenz an 5 Tagen über 100, gilt am übernächsten Tag u.a.:
# Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
# Großveranstaltungen sind untersagt.
# Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
# Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
# Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen ist ebenso untersagt, die touristische Unterbringung.
# Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
# Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie sämtliche Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen untersagt.

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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