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Die Betriebsprüfung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zum Ablauf einer Betriebsüberprüfung des Finanzamtes

Regelmäßig wird der Unternehmer nervös, wenn das Finanzamt sich zur Betriebsprüfung angekündigt hat. Dabei werden größere Unternehmen in einem festen Turnus geprüft, kleine Unternehmen alle 10 Jahre. Auffällig wird in der anstehenden Prüfung, wenn Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Nicht zu verwechseln ist dies aber mit der Prüfung durch den Sozialversicherungsträger.

Wie verhält man sich bei der Prüfung?

Kommt die Prüfungsanordnung in das Unternehmen, stellen sich folgende Überlegungen an:

Passt der angekündigte Termin?
Wenn nicht, ist in der Regel eine Verschiebung nach Rücksprache mit dem Prüfer möglich. Dazu kann auch der steuerliche Berater Auskunft erteilen oder aber die Termin abstimmen.

Steht ein angemessener Arbeitsplatz für den Prüfer im Unternehmen bereit?
Normalerweise soll die Prüfung im Unternehmen stattfinden. In der Regel wird die Prüfung auch beim Steuerberater durchgeführt werden.

Wurden die prüfungsrelevanten Unterlagen und Daten bereitgestellt?
Belege sollten auf Vollständigkeit überprüft werden und steuerlich relevante Verträge griffbereit sein. Dem Prüfer müssen ggf. die notwendigen Zugriffsrechte in der EDV erteilt werden.

Ihr Steuerberater wird Sie im Vorfeld auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Aufbereitung der Unterlagen vorbereitet haben, bzw. diese in seiner Kanzlei vorhalten. Gibt es noch Erklärungen, die geändert werden müssen, dann wäre jetzt der Zeitpunkt, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Die Möglichkeiten dazu sind begrenzt.

Nach der Prüfung findet in der Regel ein Abschlussgespräch statt, welche dann zu einer Besteuerung führt. Häufig enden aber auch Betriebsprüfungen leider mit der Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens. Das Strafverfahren ist dabei strikt getrennt vom Besteuerungsverfahren zu sehen. So können neben einem steuerstrafrechtlichen Vorwürfen auch außersteuerrechtliche Straftaten auftreten. Das ist z.B. Betrug, Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Urkundenfälschung und Verfälschung von technischen Daten. Hier bitte unbedingt mit einem rechtlichen Vertreter Kontakt aufnehmen.

Was droht sonst so ... ?

Es kommt eine neue Kassensicherungsverordnung. Das bedeutet, das u.a. jeder Geschäftsvorfall i.S.d. § 146 Abs. 2 AO auch für jeden Verkauf ein Beleg zu erstellen ist. Das heißt, die Belegausgabepflicht gilt ab dem 01. Januar 2020 für alle. Möchte man davon befreit werden, muss ein extra Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ab dem 01. Januar 2020 gibt es auch ein neues Formular für die elektronische Aufzeichungssysteme. Es muss mittels eines eigenen amtlichen Vordrucks angezeigt werden. Dazu muss angegeben werden: Art des Gerätes, Seriennummer, Anzahl der Geräte, Anschaffungsdatum und der Zeitpunkt der Außerbetriebnahme.

Wieder eine neue Verpflichtung. Wir werden auf die neuen Fristen rechtzeitig hinweisen.

Ihre Ansprechpartnerin

FachkanzleiHoffmann
Anja Hoffmann
Rechtsanwältin, Mediatorin, FA für Arbeitsrecht, FA für Steuerrecht
Telefon: (0341) 22170030
Telefax: (0341) 22170039
E-Mail schreiben

Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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