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Gelnägel bei MitarbeiterIinnen - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zur Rechtslage bei Gelnägel unter Hygienegesichtspunkten

Modisch schicke Fingernägel bei Frauen geben immer wieder Anlass zur Auseinandersetzung bei Dienstanweisungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmern. Nun liegt eine erstinstanzliche, aktuelle Entscheidung vor.

Arbeitgeber können das Tragen von Gelnägeln aus Hygienegründen untersagen

Das ArbG Aachen hat entschieden, dass angestellten Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann.

Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.

Die Klage hatte vor dem ArbG Aachen keinen Erfolg

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts muss das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten. Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

juris-Redaktion (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Aachen Nr. 1/2019 v. 18.06.2019)

Auch dieses Urteil ist auf die Gastronomie anwendbar, gerade dann, wenn es um Hygiene geht. Damit ist das Argument entkräftet, dass das Tragen von Handschuhen die Hygienestandards einhalte.

Nun endlich mal ein Urteil, wo die Rechte des Arbeitgebers gestärkt werden. Nach § 106 S. 2. GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Regelung im Betrieb erlangt. Das wird durch eine Dienstanweisung gemacht, welche der Arbeitnehmer zu unterzeichnen hat.

Das gleiche Gericht führt in einer anderen Entscheidung, ArbG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2019 – 1 Ca 1909/18 aus: „Die Anweisung, wie die Klägerin ihre Fingernägel zu gestalten und zu tragen hat, kann auch grundsätzlich Gegenstand des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß § 106 GewO sein.

Das Weisungsrecht betrifft zum einen die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Ebenfalls vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst, weil zur „Leistung der versprochenen Dienste" im Sinne des § 611 Abs. 2. BGB zählend, ist jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Als derartige Tätigkeit kann zum Beispiel das vorherige Anlegen einer arbeitgeberseitig vorgeschriebenen Dienstkleidung oder das Unterlassen des Tragens bestimmter privater Kleidungsstücke anzusehen sein (BAG, Urteil vom 02. November 2016 – 10 AZR 596/15 – Rn. 24, 25, juris). Auch die vorliegend streitige Anweisung, nur mit natürlichen und kurz geschnittenen Fingernägeln zu arbeiten, hängt mit der Erbringung der Arbeitsleistung zusammen und betrifft das Erscheinungsbild, das die Klägerin als Arbeitnehmerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu wahren hat.

Das Weisungsrecht ist auch nicht durch arbeitsvertragliche, betriebliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen beschränkt.

Solche Regelungen bestehen hinsichtlich der Gestaltung der Fingernägel bei der Dienstausübung nicht." Bleibt abzuwarten, ob diese Urteile in die nächste Instanz gehen werden. Wir werden berichten.

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Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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