Das Überbrückungshilfe-Programm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 24,6 Milliarden Euro geht endlich an den Start.
Seit heute ist die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit allen zentralen Informationen online
Steuerberater/Wirtschaftsprüfen können sich HIER registrieren.
Ab Freitag (10. Juli 2020) werden dann bundesweit die Online-Portale freigeschaltet, über die die Anträge gestellt werden können.
Die Überbrückungshilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. - In Sachsen: SächsischeAufbaubank (SAB).
Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die zuständigen Landesbehörden ist gewährleistet. Das bundesweit einheitliche Antragsverfahren soll das Überbrückungshilfe-Programm verlässlich und gerecht machen.
Die wichtigsten Fakten im Überblick
Antragsberechtig sind u.a. Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes, der Veranstaltungslogistik, des Catering, Veranstalter von Messen, Schausteller, Clubs, Bars und Kneipen (die NICHT nach dem Wirtschaftstabilisierungsfonds gefördert werden), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die
# vollständige den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, oder
# zu wesentlichen Teilen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben,
# deren Umsatz in April UND Mai 2020 zusammengenommen um mind. 60% gegenüber April UND Mai 2019 zusammengenommen eingebrochen ist
Hinweis bei Gründung NACH April 2019:
# Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, ziehen November UND Dezember 2019 zusammengenommen heran.
Antragsfrist endet am 31. August 2020, die Auszahlungsfrist am 30. November 2020
Förderfähige Kosten = Fixkosten im Förderzeitraum
# Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen und weitere Mietkosten,
# Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
# Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
# Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
# Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
# Grundsteuern,
# Betriebliche Lizenzgebühren,
# Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
# Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der CoronaÜberbrückungshilfe anfallen,
# Kosten für Auszubildende,
# Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der o.g. Fixkosten gefördert.
Hinweis zu Fixkosten: Diese müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.
Keine Fixkosten im Sinne des Überbrückungszuschusses und damit NICHT förderfähig:
# Kosten für Privaträume,
# Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn,
# Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen.
Förderhöhe (Art und Berechnung)
Jeder Monat wird einzeln betrachtet und mit dem Vorjahresmonat verglichen. Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet wurden, ziehen die Monate Dezember 2019, Januar und Februar 2020 zum Vergleich heran.
Umsatzeinbruch 70% und mehr (im Vergl. Zum Vorjahresmonat): 80% der Fixkosten
Umsatzeinbruch zw. 50 und unter 70% (im Vergl. Zum Vorjahresmonat): 50% der Fixkosten
Umsatzeinbruch zw. 40 und unter 50% (im Vergl. Zum Vorjahresmonat): 40% der Fixkosten
Der max. Förderbetrag für Unternehmen ab 11 bis 249 Vollzeitäquivalente liegt bei 150.000 Euro für 3 Monate
Der max. Erstattungsbetrag für Unternehmen mit bis zu 5 Vollzeitäquivalenten: 9.000 Euro für 3 Monate und Unternehmen mit bis zu 10 Vollzeitäquivalenten:15.000 Euro für 3 Monate
Ausnahme: liegt die Überbrückungshilfe (auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten) hier mind. doppelt so hoch, wie der max. Erstattungsbeitrag. Hier greifen Sonderregelungen.
2-stufiges Verfahren
Antragstellung (Stufe 1) Antragsvoraussetzungen und Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten MIT HILFE EINES STEUERBERATERS / WIRTSCHAFTSPRÜFERS darzustellen
nachträglicher Nachweis (Stufe 2) Fixkosten sind MIT HILFE EINES STEUERBERATERS / WIRTSCHAFTSPRÜFERS zu belegen.
Das Eckpunktepapier finden Sie HIER zum Download