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Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung HIER zum Download
HINWEIS: Für das Gastgewerbe sind aktuelle KEINE expliziten Regelungen enthalten!
Die Sächsische Staatsregierung hat am 27. September 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober in Kraft und läuft mit Ablauf des 7. April 2023 aus. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches der Bund Mitte September verabschiedet hat.
Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum IfSG unter anderem folgendes vor:
# Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, unverändert ausgenommen.
# Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerbern oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen u. a. ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt z. B. zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.
Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:
# FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten und Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä.
Für alle Infizierten gilt, dass sie für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen, davon müssen immer 48 Stunden symptomfrei sein. Wer zum Beispiel am fünften Tag noch krank ist, bleibt so lange in Absonderung bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind.
Bei den Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, sind jedoch – wie vorher auch - aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen.
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, einen negativen Test vorlegen, bevor sie wieder die Tätigkeit aufnehmen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.
Am 28. September wurde die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (C-ArbSchV) im Bundesanzeiger veröffentlicht veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2022 und bis April 2023.
Nach massiver Kritik seitens der Arbeitgeber konnten zwar die zunächst geplante Homeofficepflicht und eine Testangebotspflicht verhindert werden. Die Arbeitgeber trifft aber weiter die Pflicht, ein betriebliches Hygienekonzept auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
# Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
# Sicherstellung der Handhygiene
# Einhaltung der Hust- und Niesetikette
# infektionsschutzgerechtes Lüften
# Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
# Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
# Testangebot an Beschäftigte
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Masken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zur neuen Verordnung finden Sie hier…
Fragen und Antworten zur CoronaArbeitsSchutzVO finden Sie HIER
Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu), angesiedelt an das BMFSFJ ist dafür zuständig, Empfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes auszusprechen. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat der Ausschuss die „Empfehlung zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ erstellt.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Alle Informationen finden Sie HIER
Die Bundesregierung hat die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Zum 1. Juni endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Derzeit ist aber kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.
Ab dem 11. Juni 2022 wurden zudem die verbliebenen coronabedingten Einreisebeschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten aufgehoben. Dies gilt wegen eines Gegenseitigkeitsvorbehaltes aber nicht für Einreisen von Gebietsansässigen aus China.
Weitere Details zu der Einreise aus Drittstaaten finden Sie HIER
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