Hotline für Gäste & Gastgeber
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Ab sofort kann nun die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).
Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
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Wer positiv auf Corona getestet ist, muss in Schleswig-Holstein seit Donnerstag nicht mehr für fünf Tage zu Hause bleiben. Die Landesregierung hat am Mittwoch per Erlass die generelle Isolationspflicht abgeschafft. Stattdessen gilt nun - außerhalb der Wohnung - eine fünftägige Maskenpflicht in Innenräumen für jene ab dem 6. Lebensjahr, die einen positiven Test haben. Weiterlesen...
Corona-Infizierte in Bayern und Baden-Württemberg müssen sich von diesem Mittwoch (16.11.) an nicht länger in Isolation begeben. «An die Stelle der Isolationspflicht treten verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete», sagte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) am Dienstag. Für sie gälten fortan unter anderem eine Maskenpflicht sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote etwa in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
Im benachbarten Baden-Württemberg gilt für Infizierte künftig ebenfalls eine fünftägige Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung, wie das Gesundheitsministerium in Stuttgart am Dienstag mitteilte. «Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen», sagte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne).
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Quelle: tageskarte.io
Antigentest zur Bestätigung künftig ausreichend – Genesenennachweis weiterhin nur mit PCR-Test
Sachsen passt zum 5. September 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie sowie den bereits in anderen Bundesländern geltenden Regeln an. Künftig ist die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich, etwa in einem Testzentrum. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend. HIER weiterlesen.
Alle Quarantäneregelungen finden Sie nach Veröffentlichung HIER
Förderung mit Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 ist ausgelaufen
Nach dem Wegfall (fast) aller Corona-Beschränkungen hat sich das gesellschaftliche Leben wieder normalisiert. Restaurants, Biergärten und Clubs sind stark frequentiert, Theater, Kinos und Konzertsäle haben ihre Pforten wieder geöffnet. Mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 sind auch die beiden letzten Förderprogramme ausgelaufen. Anträge konnten nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden, auch wenn der Förderzeitraum bis Ende Juni 2022 lief. Eine weitere Verlängerung für die Antragstellung gibt es nicht, denn der von der EU genehmigte Beihilferahmen (Temporary Framework) ist nur bis zum 30. Juni 2022 befristet. Das hat weitere Konsequenzen: Für Anträge, die nicht bis 30. Juni 2022 bewilligt wurden bzw. für die nicht zumindest ein Vorabzusagebescheid vorliegt, werden keine Auszahlungen mehr erfolgen.
Das Portal für die Schlussrechnung ist freigeschaltet
Die Corona-Hilfen werden Unternehmer und ihre Steuerberater noch eine Weile beschäftigen, denn alle Bescheide und alle bislang erfolgten Auszahlungen sind nur vorläufig. Erst wenn ein positiver Bescheid über die Schlussrechnung vorliegt ist sicher, dass zugeflossene Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen, denn Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig nur auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten beantragt und bewilligt. Die Schlussrechnungen müssen nun auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten für die jeweiligen Förderzeiträume und Förderprogramme erfolgen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Sollte es im Ergebnis zu Rückforderungen kommen, werden die Bewilligungsstellen eine angemessene Frist für die Rückzahlung festlegen. Im besten Fall kann es noch etwas obendrauf geben.
Zwei Pakete für die Schlussrechnung geschnürt
Die Schlussrechnung erfolgt in zwei Paketen. Mit den Paketen soll die Anrechnung von Förderungen zwischen verschiedenen Programmen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen erleichtert werden. Im Paket 1 werden die Überbrückungshilfen I bis III und die November- sowie die Dezemberhilfe abgerechnet. Im Paket 2 erfolgt dann die Schlussrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Seit dem 5. Mai 2022 ist das Portal für die Schlussrechnung des Paketes 1 freigeschaltet. Paket 2 kann noch nicht schlussgerechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2022 müssen allerdings alle Schlussrechnungen eingereicht sein.
Hinweis: Wird keine Schlussrechnung eingereicht bzw. erfolgt die Einreichung nicht fristgemäß bis zum 31. Dezember 2022, müssen alle ausgezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.
Nur eine Schlussrechnung je Paket
Wie die Beantragung ist auch die Schlussrechnung zu den Coronahilfen zwingend von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Für jeden Antragsteller kann es für jedes der beiden Pakete immer nur eine Schlussrechnung für alle Programme geben. Dies gilt auch in Fällen, in denen verschiedene Steuerberater die Anträge zu den einzelnen Programmen gestellt haben. Betroffene Unternehmer müssen sich dann entscheiden, welcher Steuerberater die Schlussrechnung für alle Programme eines Pakets vornehmen soll. Vor der Schlussrechnung ist in diesen Fällen der Wechsel des prüfenden Dritten vorzunehmen.
Kürzere Fristen für Endabrechnung bei Neustarthilfen beachten
Auch Soloselbständige, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Hier gilt die Einreichungsfrist 31. Dezember 2022 nur, wenn die Anträge über einen prüfenden Dritten gestellt wurden. Wurden die Neustarthilfen vom Unternehmer selbst beantragt, gelten kürzere Fristen:
30. Juni 2022 für die Neustarthilfe Plus
30. September 2022 für die Neustarthilfe 2022
Unternehmer, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, müssen zwar keine Schlussabrechnung einreichen. Doch Vorsicht: Haben sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert oder bestehen nachträglich Zweifel an der Antragsberechtigung (z. B. keine Selbständigkeit im Haupterwerb), muss die zuständige Bewilligungsstelle kontaktiert werden. Falsche Angaben stellen einen Subventionsbetrug dar, der finanzielle und strafrechtliche Folgen hat.
Quelle: ETL-Adhoga
Video zur Einführung der Schlussabrechnung
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich in dieser Woche auf die Verlängerung des digitalen Covid-Zertifikats um ein weiteres Jahr geeinigt. Die Verordnung über das digitale Covid-Zertifikat der EU gilt nur für Reisezwecke und soll den Reiseverkehr künftig auch im Falle einer neuen Variante sicherstellen. Sie gilt bis zum 30. Juni 2023, kann aber auch früher aufgehoben werden, falls die Situation dies erlaubt. Mit der Verordnung wurde zudem festgelegt, dass das Impfzertifikat künftig alle Informationen über die Anzahl der Dosen beinhalten soll, egal in welchem Mitgliedstaat geimpft wurde. Ebenso darf ein Genesungszertifikat im Sinne der Verordnung auch nach einem positiven Antigentest ausgestellt werden.
ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus
März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe
ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt
15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken
Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe
September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung
seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt.
November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
Dezember 2020: Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
Januar bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21
ab 14.06.2021 - Außengastronomie/Beherbergung möglich, mit sinkenden Inzidenzen auch Innengastronomie
22. November 2021 bis 13. Januar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (4 Verlängerungen) – Touristische Beherbergung untersagt/Gastronomie bis 20 Uhr geöffnet/2G bei Zugang zu Gastronomie in Innen- und Außenbereich
Juli 2021 bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus
14. Januar – 05.02.2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (5. Verlängerung) – touristische Beherbergung unter 2G Plus erlaubt/2G Plus in Innengastronomie/2G in Außengastronomie/ Sperrstunde für Gastronomie 22 Uhr
Januar bis März 2022: Überbrückungshilfe IV
06.02. - 03.03.2022 - Sächsische CoronaNotfallVO - Maskenpflicht bei Gästen / 2G Gaststätte innen und außen/ 2G-Plus touristische Beherbergung / 3G nicht-touristische Beherbergung / keine Sperrstunde
04.03. - 17.03. 2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - 3G Gastro Innen/Außen / 2G Plus Clubs und Diskotheken / 3G Übernachtungen
18.03. - 02.04.2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - 3G Gastro Innen/Außen / 2G Plus Clubs und Diskotheken / 3G Übernachtungen
April bis Juni 2022: Verlängerung der Überbrückshile IV
03.04. - 30.04.2022 - Sächsische CoronaSchutzVO - Tragen von Masken und Abstandsregelungen nur noch empfohlen im Gastgewerbe / keine Zugangsbeschränkungen durch 3G mehr in Gastronomie und Hotellerie
Den Beschluss aus der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022 steht Ihnen HIER ZUM DOWNLOAD zur Verfügung
wichtigste Punkte:
# Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
# Hygienekonzept/Gefährdungsbeurteilung | regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind zu berücksichtigen
# Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
# Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)
# Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) als PDF
Wichtige Informationen zu...
.... Überbrückungshilfen:
# Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus läuft zum 31. März 2022 aus(Erst- und materielle Änderungsanträge). Die registrierten prüfenden Dritten wurden informiert.
# Bei der Überbrückungshilfe IV können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie HIER
# Anfang April wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV starten, es wird über Änderungsanträge erfolgen, d.h. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern.
# die Einreichung der Schlussabrechnungen wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sei
# Informationsportal „Meine Überbrückungshilfe“ geplant - Ziel: Unternehmen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, bleiben auch in der Schlussabrechnungsphase auf dem Laufenden
... Neustarthilfen:
# Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge).
# Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Achtung: hier ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss.
# Auf der Überbrückungshilfesite gibt es jetzt einen Direkteinstieg für Direktantragsteller: Darüber gelangen Sie auch zum neuen Antragspostfach, Alle Infos zum Antragspostfach gibt es HIER
# Die Rücklaufquote zu den Endabrechnungen Neustarthilfe ist recht hoch (90%). Nur ein Viertel der Antragsteller muss einen Teil des Vorschusses zurückzahlen. Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Ab Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus einreichen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
ZUM DOWNLOAD... finden Sie hier die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit Änderungen bei den steuerlichen Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, erweiterter Grundsicherung und Härtefallhilfen.
Am 25.03.2022 wurde endlich das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet.
Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30.09.2022 befristete Ermächtigungsgrundlage in § 421c Abs. 5 SGB III geschaffen, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten mit Ausnahme der Bezugsdauerregelung zum 01.04.2022 in Kraft.
Bundestag und Bundesrat haben am 18. März eine Verordnungsermächtigung beschlossen, mit der der Bundesregierung gestattet wird, die vollständige oder teilweise Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeitergeld, befristet bis zum 30. September 2022, vorzusehen.
Jetzt kommt es darauf an, dass das Kabinett möglichst schnell eine möglichst umfangreiche Erstattung (unsere Forderung lautet nach wie vor 100 %) verordnet.
Ab 1. April entfällt die Erstattung des SV Beitrages völlig, lediglich 50% SV-Beitrag werden erstattet, wenn der Arbeitsnehmer während der KUG-Zeit in einer Weiterbildung ist.
Wir informieren Sie umgehend über die weiteren Entwicklungen
Seit Monaten forderen wir die Wiedereinführung der vollen Sozialabgabenerstattung bei Kurzarbeitergeld mindestens bis Ende Juni.
Jetzt gab es endlich Bewegung in dieser Frage: Infolge der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Wirtschaft haben die Ampelfraktionen kurzfristig einen Gesetzentwurf eingebracht, der heute vom Bundestag und vom Bundesrat im Rahmen der Beschlüsse zum Infektionsschutz verabschiedet wurde. Konkret wird die Bundesregierung ermächtigt, per Verordnung eine vollständige oder teilweise Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, befristet bis zum 30. September 2022, vorzusehen.
Das bedeutet zwar noch nicht, dass die SV-Beiträge tatsächlich erstattet werden, es ist aber der erste wichtige Schritt auf dem Weg dahin.
Mit den endlich bundesweit einheitlichen 3G-Regeln für Gastronomie und Hotellerie ab dem 4. März stieg kurz die Hoffnung im Gastgewerbe, dass ab dem 20. März tatsächlich die meisten Beschränkungen für die Branche fallen. Doch jetzt scheren die meisten Bundesländer aus und nutzen die von der Bundesregierung eingeräumte Übergangsfrist.
Angesichts der rasanten Corona-Ausbreitung in Deutschland sollen die meisten Schutzauflagen nicht wie ursprünglich geplant am Wochenende auslaufen. Die meisten Bundesländer wollen den Großteil der Auflagen weiter gelten lassen – zunächst bis zum Ablauf einer Übergangsfrist am 2. April.
Die Übergangszeit ist Teil des Gesetzesentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP), über den Bundestag und Bundesrat bis zum Wochenende entscheiden wollen. Demnach können bisherige Regelungen der Länder wie weitergehende Maskenpflichten oder Zugangsregeln wie 2G und 3G bis 2. April bestehen bleiben – ausgenommen etwa Kontaktbeschränkungen oder Teilnehmerobergrenzen für Veranstaltungen. Danach sollen laut Gesetzentwurf die meisten allgemeinen Auflagen entfallen und durch Hotspot-Regelungen ersetzt werden.
Quelle: AHGZ Online
Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr in einer 1. Entscheidung mit der Leistungspflicht der Versicherungen aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie befasst und mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) dabei Ansprüche des klagenden Gastronomen abgewiesen.
Die beklagte Versicherung war hier die AXA Versicherung.
Klargestellt hat der BGH in seinem Urteil, dass grundsätzlich Versicherungsschutz auch bei Betriebsschließung nach einer Allgemeinverfügung besteht.
Entscheidend sind darüber hinaus, für einen eventuellen Anspruch des Versicherungsnehmers, die konkreten Vertragsformulierungen. Eine katalogmäßige Gefahrenauflistung ist dabei abschließend, dies auch aus Sicht eines durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmers, d.h., dass für im Katalog nicht aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger eine Eintrittspflicht der Versicherung nicht besteht.
Darüber hinaus hat auch der BGH die von der Versicherung verwendeten Klauseln als ausreichend transparent angesehen, da die Versicherung die verschiedenen Krankheitserreger eindeutig und klar aufgelistet hat und damit dem Versicherungsnehmer nicht den unrichtigen Eindruck vermittelt habe, dass jede denkbare Betriebsschließung aufgrund der Verbreitung eines Krankheitserreger versichert sein würde.
Es bleibt abzuwarten, wie in anderer Konstellation der BGH entscheidet, da gegenwärtig ca. 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen beim BGH anhängig sind und die jeweils verwendeten Vertragsformulierungen sehr unterschiedlich sind.
Der Bundestag befasst sich am Mittwoch, 16. März 2022, erstmals mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Erfreulich: eine generelle 3G-Zugangsregelung zum Arbeitsplatz ist aktuell nicht enthalten
Gesetzentwurf zum Infektionsschutzgesetz
mögliche Schutzvorkehrungen der Länder gegen die Corona-Pandemie sollen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Der Vorlage zufolge sollen die Länder nach dem 19. März 2022 nur noch befugt sein, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen.
Dazu zählen:
Maskenpflicht in Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben (kann von der Bundesregierung ausgesetzt werden)
individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.
Einführung einer Hotspot-Regelung (bei lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage)
zusätzliche Schutzvorkehrungen können erlassen werden - etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf das jeweilige Geniet und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.
Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Die Regierung plant, nur noch dreifach Geimpfte als vollständig immunisiert anzusehen. Die Regelung soll ab Oktober gelten – mit Ausnahmen und Übergangsfristen.
Der Änderungsentwurf des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Corona künftig drei Einzelimpfungen erfordert. Bisher gilt man mit zwei Impfdosen als grundimmunisiert und damit als vollständig geimpft.
Allerdings soll es bei Genesenen Ausnahmen geben:
Ab Oktober sollen zwei (statt drei) Impfdosen für eine vollständige Impfung reichen, wenn man
# durch einen vor der ersten Impfung erfolgten Bluttest Antikörper nachweisen kann oder
# vor oder nach der zweiten Dosis infiziert war und dies durch ein PCR-Testergebnis nachweisen kann
Bis Ende September soll eine Übergangsregel gelten: Als vollständig geimpft gelten bis dahin auch Menschen mit nur einer Impfung, wenn sie die Zusatzbedingungen (Antikörpertest/Genesung) erfüllen, wie sie ab Oktober die zweifach Geimpften erfüllen müssen, um als vollständig geimpft zu gelten.
Fazit: Greift wieder die 2G Regelung, gilt diese erfüllt, wenn 3 Impfungen erfolgt sind.
Die 2G, gar 2G-Plus Regleung gilt es in jedem Fall abzuwenden - max. 3G ist für Gastgewerbe und weitere Wirtschaftsbetriebe zumutbar.
Unsere Forderung: Wegfall alle Zugangsbeschränkungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt überarbeiteten Entwurf vor.
Es soll weniger staatlich festgelegte Maßnahmen geben - dem Hygienekonzept und der Gefährdungsbeurteilung kommt eine zentrale Bedeutung zu - Basisschutzmaßnahmen sollen bleiben
Hygienekonzept/Gefährdungsbeurteilung | regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind zu berücksichtigen
# Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
# Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
# Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)
Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband
Das Gesetz sieht vor, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 fortgeführt und die maximale Bezugsdauer von 24 Monate auf 28 Monate heraufgesetzt wird.
ABER ACHTUNG!!! Aktuell ist geplant, die Erstattungen von Sozialversicherungs-Beiträgen nach dem 31.03.2022 auslaufen zu lassen. 50 Prozent der Beiträge sollen künftig nur noch bei Weiterbildung der Mitarbeiter erstattet.
Zutrittsregeln zum Betrieb
Der in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte Zutritt zu den Betrieben ist zeitlich befristet auf den 19.03.2022. Der Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Erfolgt die Verlängerung nicht, läuft die 3G-Regelung am Arbeitsplatz mit dem 19.03.2022 aus.
Hygienekonzepte am Arbeitsplatz
Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beinhaltet Regelungen für Betriebe bezüglich Maßnahmen zur Kontaktreduktion, Gefährdungsbeurteilung und betrieblicher Hygienekonzepte. Ferner sind Regelungen zur Tragung von Masken und zur Testangebotspflicht gegenüber den Arbeitnehmern enthalten. Auch diese Regelung und damit auch die Testangebotspflicht ist zum Ablauf des 19.03.2022 zeitlich befristet und tritt danach außer Kraft.
Eine Verlängerung kann das Arbeitsministerium ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, bestimmen.
Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können wie im Jahr 2021 für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
Wie bisher sind VOR Antragsstellung die üblichen Wirtschaftshilfen und das Kurzarbeitergeld zu beantragen (Schadensminderungspflicht). Neu ist aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen.
Bitte verwenden Sie zur Antragsstellung das überarbeitete Formular, welches Sie HIER zum Downloadfinden
Knapp 70 Läden und Kneipen wegen Corona-Verstößen geschlossen
Wegen Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung des Freistaates sind in Sachsens Kommunen mehrere Geschäfte und Restaurants behördlich geschlossen worden. Allerdings erfolgten die Maßnahmen regional sehr unterschiedlich. In einigen Kreisen haben Behörden weder Bußgelder verhängt noch Läden geschlossen, wie eine Umfrage von MDR SACHSEN ergab.
Leipzig: Dort wurden im Zeitraum vom 8. November bis 31. Dezember 2021 insgesamt 40 Schließungen verfügt. Im aktuellen Kalenderjahr 2022 seien bisher 19 Schließungen vom Ordnungsamt nach Kontrollen verfügt worden, teilte die Stadtverwaltung mit. Ob das Gesundheitsamt weitere Einrichtungen vorübergehend geschlossen hat, vermochte die Pressestelle zunächst nicht zu sagen. Von den Schließungen waren in Leipzig den Angaben zufolge Gaststätten, Friseurgeschäfte, Einzelhandelsgeschäfte und Spielotheken betroffen.
Die häufigsten Gründe von Schließungen bestanden darin, dass zum einen Hygienekonzepte nicht erstellt worden waren und somit nicht vorgezeigt werden konnten und zum anderen die jeweils geltenden Schutzmaßnahmen nicht im notwendigen Maße durch Betreiber/Inhaber/Veranstalter umgesetzt worden sind. Somit war der Infektionsschutz nicht gegeben.
Chemnitz: Nach Angaben der Stadt ein Restaurant und ein Einzelhandelsgeschäft vorübergehend behördlich geschlossen. Dort seien die 2G-Kontrollen nicht umgesetzt worden, hieß es. Einem Geschäft mit Groß- und Einzelhandel wurde aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen die so genannte "2G-Kontrolle" der Einzelhandel untersagt, einem weiteren Geschäft das Betreiben einer zum damaligen Zeitpunkt nicht erlaubten Abholstation.
Landkreis Meißen: Hier wurden sechs Geschäfte vorübergehend geschlossen. In allen Fällen seien die Verordnungen mehrfach nicht eingehalten, nicht umgesetzt oder "gar die Umsetzung konsequent verweigert" worden. Es fehlte zumeist auch das Verständnis und die Einsicht der Betroffenen zur Notwendigkeit dieser Maßnahmen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.
Wie geht es nach einer Schließung weiter?
Eine Schließung habe nie bei der ersten Kontrolle stattgefunden, hieß es aus dem Landratsamt. Die Geschäftsleute hätten die Möglichkeit gehabt, Mängel abzustellen. Nach einer Schließung müssten die Inhaber, Betreiber oder Geschäftsführer mit ausgearbeiteten Hygienekonzept übrigens selbst zum Amt gehen, teilten mehrere Städte und Landkreise mit. Passt alles, dürfen sie wieder öffnen.
Landkreis Mittelsachsen: Hier haben die Behörden "eine Einrichtung geschlossen". Ein Sprecher der Kreisverwaltung erläuterte: "Die Regelungen der aktuellen Verordnung wurden nicht eingehalten, so wurden beispielsweise keine Masken getragen und es erfolgte keine Zutrittskontrolle. Zudem lag kein Hygienekonzept vor. Die Schließung erfolgte umgehend." Nach der Mängelabstellung habe die von Landratsamt nicht näher bezeichnete "Einrichtung" wieder öffnen können. Es sei keine Ordnungswidrigkeitsanzeige gestellt worden.
In der Landeshauptstadt Dresden, den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig Nordsachsen und im Vogtlandkreis wurden nach Angaben der Landratsämter keine so gravierenden Verstöße gegen Corona-Schutzverordnungen festgestellt, dass Geschäfte oder Restaurants hätten geschlossen werden müssen.
Landkreis Görlitz: es habe wegen Mängeln aber 43 Bußgeldverfahren gegen Geschäfte und Restaurants eingeleitet, hieß es. Die Bußgeldhöhe variiere zwischen 500 Euro und 2.500 Euro. Aus Datenschutzgründen könnten jedoch keine Details genannt werden.
Vogtlandkreis: es wurden 26 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Geschäftsleute im Zusammenhang mit Verstößen gegen Corona-Auflagen eingeleitet. Im Landkreis Nordsachsen seien "Bußgelder in Einzelfällen verhängt" worden. "
Der Regelsatz für die Öffnung oder das Betreiben von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angeboten ohne Hygienekonzept oder bei Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes beläuft sich auf 1.000 Euro", erklärte ein Sprecher des Landratsamtes in Torgau.
Kommunen kritisieren Corona-Regeln: "Durchblick hat keiner mehr"
Landkreis Zwickau: Hier wurden "von 2021 bis dato seitens der Bußgeldstelle des Landkreises Zwickau insgesamt drei Bußgelder erlassen, die sich auf das zum Zeitpunkt geltende Verbot der Öffnung von Geschäften/Restaurants beziehen", so die Pressestelle des Landratsamtes. Das Gesamtvolumen belaufe sich auf 3.000 Euro. Schließungen wurden im Landkreis Zwickau den Angaben zufolge keine veranlasst.
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ließ eine entsprechende Anfrage zu etwaigen Ladenschließungen oder Bußgeldern wegen Corona-Verstößen zunächst unbeantwortet.
Quelle: MDR Sachsen
Die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder (die kein KUG erhalten) soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen wieder ermöglicht werden.
Weitere Informationen folgen.
Unternehmen, denen die Corona-Krise noch immer stark zu schaffen macht, können sich auf weitere Finanzhilfen des Staates einstellen. Die Wirtschaftsminister der Länder und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sprachen sich nach einem Online-Treffen am Dienstag dafür aus, die bisher bis Ende März laufende Überbrückungshilfe um drei Monate zu verlängern.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, verzeichneten die Beherbergungsbetriebe in Deutschland demnach im vergangenen Jahr 310,3 Millionen Gästeübernachtungen. Das waren 2,7 Prozent Übernachtungen mehr als im Jahr 2020, aber noch 37,4 Prozent weniger als im Vorkrisenjahr 2019. Im Dezember 2021 verbuchten die Beherbergungsbetriebe mehr als zweieinhalb Mal so viele Gästeübernachtungen gegenüber dem Dezember 2020, als ein bundesweites Beherbergungsverbot für private Übernachtungen galt.
In der nächsten Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch, 16. Fenruar soll nun über erste Öffnungsschritte gesprochen werden.
In Anbetracht der vorherrschenden Existenznot der Gastgeber dringend notwendig.
A&o gewinnt Normenkontrollklage: Gästetaxe der Stadt Leipzig hinfällig – überzeugende Berechnungsgrundlage fehlt
Leipziger Gästetaxesatzung ist unwirksam
Oberverwaltungsgericht Bautzen entscheidet zugunsten a&o
Urteil ist Etappensieg für Berliner Hostelkette
a&o kämpft weiter gegen Gästetaxen – damit „everyone can travel“
Leipzig/Berlin – Weil die Stadt Leipzig keine überzeugende Berechnung für die Erhebung der Gästetaxe präsentieren kann, hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen heute im Rahmen einer Normenkontrollklage zugunsten der Berliner Hotel- und Hostelgruppe a&o entschieden: Die Tourismusabgabe in Leipzig ist nichtig. a&o-Justitiar Dr. Florian Schöfer: „Das Oberverwaltungsgericht hat deutlich aufgezeigt, dass Städte ihre Hausaufgaben machen müssen, bevor sie Tourismusabgaben erheben dürfen. Wir hoffen, dass City Taxes als Einnahmequelle damit unattraktiver werden.“ Das heutige Urteil muss leider nicht das endgültige Aus für die City Tax in Leipzig bedeuten, ein „schöner juristischer Erfolg“, so Schöfer, sei es aber allemal.
Aufgrund der anhaltenden Pandemie wird die Buchmesse in Leipzig auch im Jahr 2022 nicht stattfinden.
"Zahlreiche Absagen von Aussteller:innen innerhalb der vergangenen Tage führten dazu, dass die erwartete Qualität und inhaltliche Breite einer solchen großen Publikumsmesse nicht mehr gewährleistet ist." Teilte die Messe Leipzig mit.
Die Leipziger Buchmesse 2023 findet vom 23. bis 26. März statt.
Im Januar befanden sich bundesweit im Gastgewerbe laut ifo-Institut 240.000 Menschen in Kurzarbeit, nach 90.000 im Dezember 2021.
Insgesamt befinden sich deutschlandweit derzeit 900.000 Menschen in Kurzarbeit. Dies sind 2,7 Prozent mehr im Vergleich zum Dezember. Die stark steigenden Covid-19-Ansteckungen hätten die Kurzarbeit besonders im Gastgewerbe, im Einzelhandel und bei den sonstigen Dienstleistungen nach oben getrieben, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. "Ein Lichtblick kam dagegen aus der Industrie: Die Kurzarbeit sank, weil wieder mehr Vorprodukte verfügbar waren."
Ab heute (6. Februar) gilt die neue CoronaNotfallVO in Sachsen. Einige Landkreise und die kreisfreie Stadt Dresden haben bereits zum heutigen Tag die Alkoholvervorszonen aufgehoben, in anderen Gebieten Sachsen erfolgt dies erst morgen (mit Ablauf des 6. Februar 2022).
Das Oberste Verwaltungsgericht in Tschechien hat die 2G-Regel in Gaststätten und Hotels gekippt. Es fehle die rechtliche Grundlage für die Einschränkungen.
Das teilte ein Sprecher des Gerichts in Brünn (Brno) am Mittwoch mit. Die 2G-Regel sieht vor, dass nur Geimpfte und Genesene Zugang erhalten.
Trotz deutlich höherer Corona-Infektionszahlen als in Deutschland will die Schweiz bald sämtliche Schutzmaßnahmen aufheben. Auch in Frankreich sollen Restriktionen wegfallen.
Erstmals seit Beginn der Pandemie gilt ab diesem Donnerstag in der Schweiz keine Quarantänepflicht mehr für Menschen, die mit Infizierten in Kontakt waren. Wegen der sehr hohen Ansteckungszahlen habe die Quarantäne an Bedeutung verloren, teilte die Regierung mit. Wer selbst infiziert ist, muss sich aber weiterhin isolieren. Ebenso fällt ab sofort die Homeoffice-Pflicht weg.
Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2022 voraussichtlich +4,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher¬preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2021 voraussichtlich um 0,4 %.
Weitere Informationen finden Sie HIER
Zwei Wochen vor der nächsten Bund-Länder-Runde zur Corona-Lage mehren sich die Rufe nach Lockerungen von Beschränkungen. Doch zum jetzigen Zeitpunkt sei das noch zu früh, so der Tenor vieler politischer Akteure.
"Es ist ein Plädoyer für mehr Eigenverantwortung. Noch braucht es Maßnahmen wie die Maskenpflicht. Aber wir müssen eine Perspektive vorstellen, Stück für Stück die Einschränkungen des täglichen Lebens zu reduzieren - im Handel, in der Gastronomie, in Kultur, Sport, Freizeit", sagte CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) stellte die Rücknahme vieler Corona-Beschränkungen für März in Aussicht.
Virologe Christian Drosten sieht in den Osterferien eine zeitliche Schwelle und einen "Planungshorizont" für die Entspannung der Corona-Lage.
Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen) hatte kürzlich deutlich gemacht, dass er bis Mitte April ein Ende von Corona-Beschränkungen ausschließe.
Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst mahnte: "Angesichts der erhofften Entwicklung der Omikron-Variante sind Perspektiven für stufenweise Öffnungen möglich, müssen aber abgesichert werden."
Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen abgestimmt
Unternehmen die nachweislich, unmittelbar & stark wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind
# ... können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Situation Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können bis max. 30. Juni 2022 gewährt werden. Es können über den 30. Juni 2022 hinaus Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
# ... werden von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022 ausgenommen werden, wenn dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2022 durch den Unternehmer mitgeteilt wird, dass er nachweislich, unmittelbar & stark wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt für Steuern, die bis zum 31. März 2022 fällig werden. Säumniszuschläge sollen grundsätzlich erlassen werden.
# ... können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
In der neuesten Folge des Chefs Culinar Podcasts „Tisch für Drei“ ist Wolfgang Kubicki zu Gast. Dabei geht es unter anderem um die Bedeutung der Gastronomie, Unterstützung durch den Staat und den Arbeitsmarkt.
.... Zudem setzt sich Kubicki dafür ein, den reduzierten Mehrwertsteuersatz auf Speisen auch über 2022 hinaus beizubehalten. Bis Jahresende seien die Schäden, die in der Corona-Pandemie entstehen, nicht auszugleichen. Noch wichtiger als Kredite sei es jedoch, dass die Menschen die Gastronomie wieder mehr vor Ort besuchen, wie es sich Kubicki im Podcast wünscht: „Gastronomische Betriebe können nur überleben, wenn Menschen nicht zu Hause bleiben und sich beliefern lassen, sondern auswärts essen gehen.“
Laut Aussagen aus dem Bundesarbeitsministerium steigen zu 1. Oktober 2022 neben dem Mindestlohn (dann auf 12 Euro) auch die Verdienstobergrenze für Minijobs auf 520 Euro (bisher 459 Euro).
Die Midijob-Obergrenze soll laut Heil zum 1. Oktober von derzeit 1300 Euro auf 1600 Euro steigen.
Mit der Anhebung der Minijob-Verdienstobergrenze wird eine Forderung u.a. des DEHOGA erfüllt. Wiederholt hatten Bund- und Landesverbände darauf hingewiesen, dass durch die Steigerung der Mindestlöhne die Minijobber nicht mehr effizent, weil immer kürzer in den Betrieben eingesetzt werden konnten.
Das Sächsische Sozialministerium teilte mit, dass doppelt Geimpfte, die NACH Impfung erkrankten, Ihren Gensenenstatus für 6 Monate behalten. Eine Verkürzung auf 3 Monate trifft für diese Personengruppe NICHT zu.
Eine Übersicht über die aktuell geltenden Regelungen in den Bundesländern finden Sie HIER ZUM DOWNLOAD
Trotz des rasanten Anstiegs der Infektionszahlen wollen Bund und Länder die Corona-Maßnahmen vorerst nicht verschärfen. Es gelte jetzt, Kurs zu halten, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) nach Beratungen mit den Ministerpräsidenten der Länder.
Quelle: ahgz
Wirtschaftsminister Martin Dulig: »Freistaat stocktÜberbrückungshilfe für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler auf monatlich mindestens 1.500 Euro auf«
Aktuell stehen dafür rund 4,3 Millionen Euro zur Verfügung.
Wirtschaftsminister MartinDulig: »Das Antragsverfahren für den frei verwendbarenZuschuss ist einfach gestaltet. Und was für die Unternehmer besonderswichtig ist: Sie können die Anträge selbst stellen. Das ist möglich, weil aufdie Daten aus dem Antrag auf Überbrückungshilfe zurückgegriffen werdenkann, der bei der SAB sowieso schon vorliegt.«
Der Freistaat Sachsen wird die Überbrückungshilfe in den drei Monatenauf jeweils mindestens 1.500 Euro aufstocken.
Sobald die Beantragung möglich ist, informieren wir weiter.
ab 24. Januar gelten neue Regelungen für Qarantäne und Absonderung im Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus.
Diese entnehmen Sie dem Infoblatt HIER zum Download
kurz & knapp
Selbsttest postiv - Test durch Arzt oder in Teststelle - Arbeitgeber informieren
PCR-Test positiv: 10 Tage Quarantäne - Kontaktpersonen müssen auch zum Test
mind. 48 Std. symptomfrei - nach 7 Tagen durch Teststelle "freitesten" (Testergebnis aufheben!)
10 Tage Quarantäne für Kontaktpersonen (sind Haushaltsangehörige, derjenigen, die positiv getestet wurden)
Ausnahme:
Kontaktperson ist 3x geimpft, 2x geimpft+Infektion, 2x geimpft innerhalb max. 90 Tagen, Genesen für 3 Monate
freitesten nach 7 Tagen möglich - für Schüler*Innen nach 5 Tagen
Aufgrund der vierten Corona-Welle wird auch die INTERNORGA nicht wie geplant im März, sondern erst am 30. April 2022 startet.
Bis 4. Mai findet die Leitmesse der Branche in Hamburg statt.
In Gastronomie und Hotellerie fühlen sich mehr als der Hälfte der Betriebe durch die Folgen der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht. Das geht nun auch noch einmal aus einer aktuellen Umfrage des ifo-Instituts hervor. Restaurants und Gaststätten gaben darin zu 52,5 Prozent eine existenzbedrohende Lage an, im Beherbergungsgewerbe waren es 58,8 Prozent. Damit bestätigt die ifo-Erhebung auch die Ergebnisse unserer jüngsten DEHOGA-Umfrage.
Branchenübergreifend gab nur jedes siebte Unternehmen (14 Prozent) in der Umfrage des Ifo-Instituts an, dass seine Existenz bedroht sei. Noch dramatischer als im Gastgewerbe wird die Situation im Reisevertrieb und in der Veranstaltungswirtschaft bewertet: Laut Umfrage fühlen sich von den Reisebüros und -veranstaltern 73,2 Prozent in ihrer Existenz gefährdet. In der Veranstaltungswirtschaft sind es 67,4 Prozent. Im Einzelhandel sprachen hingegen im Dezember nur 17,1 Prozent der Betriebe von einer existenzbedrohenden Lage.
2021 hat der internationale Tourismus wieder leicht zugenommen, lag aber auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie weiter deutlich unter dem Vorcorona-Niveau. Nach ersten Schätzungen der Welttourismusorganisation UNWTO gab es im vergangenen Jahr weltweit rund 415 Millionen grenzüberschreitende Reisen. Das waren zwar vier Prozent mehr als 2020, aber nach wie vor 72 Prozent weniger als 2019, dem Jahr vor Pandemiebeginn.
Die Erholung gehe nur langsam voran und sei von Region zu Region sehr unterschiedlich, s die UNWTO. In Europa und Amerika seien die Touristenankünfte zwar immerhin um 19 bzw. 17 Prozent gegenüber 2020 gestiegen. Aber auch hier liege man noch 63 Prozent unter dem Vorkrisenniveau. Vergleichsweise gut lief es dabei unter anderem für die Karibik (+63% gegenüber 2020, minus 37% gegenüber 2019), im Mittelmeerraum (+57% gegenüber 2020, minus 54% gegenüber 2019) und Zentralamerika (+54% gegenüber 2020, minus 56% gegenüber 2019).
Im asiatisch-pazifischen Raum hingegen lagen die Touristenankünfte 2021 rund 65 Prozent unter Vorjahresniveau und sogar 94 Prozent unter den Werten von 2019.
ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus
März bis Mai 2020: Soforthilfe - Kleinbeihilfe
ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt
15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken
Juni bis August 2020: Überbrückungshilfe I – Kleinbeihilfe
September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II - Wahlrecht bei Schlussabrechnung
seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt.
November 2020: Novemberhilfe -> Kleinbeihilfe - Novemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
Dezember 2020: Dezemberhilfe -> KleinbeihilfeDezemberhilfe Plus -> FixkostenAntragsfrist 30.04.21
Januar bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III – Wahlrecht Antragsfrist 31-08.21
ab 14.06.2021 - Außengastronomie/Beherbergung möglich, mit sinkenden Inzidenzen auch Innengastronomie
ab 22. November 2021 bis 13. Januar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (incl. 4 Verlängerungen) – Touristische Beherbergung untersagt/Gastronomie bis 20 Uhr geöffnet/2G bei Zugang zu Gastronomie in Innen- und Außenbereich
Juli 2021 bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus
14. Januar – 06. Februar 2022 – Sächsische CoronaNotfallVerordnung (5. Verlängerung) – touristische Beherbergung unter 2G Plus erlaubt/2G Plus in Innengastronomie/2G in Außengastronomie/ Sperrstunde für Gastronomie 22 Uhr
Januar bis März 2022: Überbrückungshilfe IV
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes Dresden führen die Kontrollen zur Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen auch im neuen Jahr fort. Vom 3. bis zum 13. Januar 2022 erfassten sie rund 120 Corona-Verstöße.
Im Einzelhandel und der Gastronomie kam es dabei zu wenigen Verstößen: 22 wurden hier insgesamt erfasst, die sich gleichermaßen auf beide Bereiche verteilten.
Ein besonderer Fall war ein Friseursalon im Stadtbezirk Plauen, in dem weder die 2G-Bestimmungen noch die Maskenpflicht beachtet wurden und kein Hygienekonzept vorgelegt werden konnte. Sechs Personen erhielten eine Anzeige.
Neben drei Quarantäneverstößen wurden in den ersten beiden Januarwochen auch sechs Verstöße gegen die Allgemeinverfügung Alkoholkonsum erfasst.
Die größte Anzahl an Verstößen stellten die Kontrolleure des Ordnungsamtes im öffentlichen Personennahverkehr fest. Von 88 erfassten Verstößen betrafen neun die Maskenpflicht. In 79 Fällen konnten Fahrgäste keinen 3G-Nachweis vorlegen. Während einer Kontrolle in der Straßenbahnlinie 2 beleidigte zudem ein Fahrgast das Kontrollteam. Die Bediensteten des Ordnungsamtes stellten einen Strafantrag.
Quelle: www.dresden.de/corona
Thüringens Landesregierung verschiebt die Einführung der 2G-plus-Regel in Restaurants, Cafés und Kneipen. Sie werde nicht wie geplant vom 23. Januar an landesweit gelten, sondern wie bisher nur in Hotspot-Regionen.
Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen werden die Regelungen zur Absonderung für auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen einheitlich am 23. Januar 2022 anpassen.
Die neuen Regelungen finden Sie HIER in einer Übersicht.
Hintergrund der Anpassungen ist der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022.
Die neuen Regelungen wurden notwendig, weil die Virusvariante Omikron leichter zu Infektionen bei geimpften und genesenen Personen führen kann. Daher werden sich nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten auch geimpfte und genesene Kontaktpersonen (in der Regel Hausstandsangehörige) absondern müssen.
Ausnahmen davon wird es nur noch für »geboosterte« Personen bzw. Personen in den ersten drei Monaten nach der SARS-CoV-2 Infektion oder der 2. Impfung geben. Die Absonderungszeit für Infizierte wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt, weil nach ersten Erkenntnissen der Infektionszeitraum bei der Omikron-Variante etwas kürzer als bei der Delta-Variante ist.
In Sachsen überwiegen derzeit noch die Infektionen mit der Delta-Variante, daher gelten bis zum 23. Januar 2022 noch die aktuellen Regelungen für die Absonderung.
Diese finden Sie auf den jeweiligen Homepages der Landekreise und kreisfreien Städte.
Sachsen-Anhalts Regierung hat sich am Montag, 17.01.2022 in einer Sondersitzung gegen die 2G-Plus-Regelung entschieden. Geimpfte und Genesene brauchen in der Gastronomie weiterhin keinen Test für einen Besuch im Restaurant.
Die Verordnung – mit der 2G-Regelung – wurde vorerst bis 28. Januar 2022 verlängert.
Seit Freitag laufen die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse an.
Schon im Laufe dieser Woche sollen die ersten Antragsteller laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums ihr Geld auf dem Konto haben.
Die Jahre 2020 und 2021 sind die umsatzschwächsten seit 1994.
Nach den enormen Umsatzrückgängen im Frühjahr 2021 konnte das Gastgewerbe seit den Lockerungen der Corona-Maßnahmen im Mai 2021 seine Umsätze erheblich steigern. Die kumulierten Umsätze von Januar bis November 2021 lagen somit nur noch real 7,1 Prozent/nominal 4,8 Prozent unter dem Niveau des Vergleichszeitraums im Jahr 2020.
Der Umsatz im Gastgewerbe ist im November 2021 gegenüber Oktober 2021 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 12,5 Prozent und nominal (nicht preisbereinigt) um 12,1 Prozent gesunken.
Die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten im November 2021 gegenüber Oktober 2021 ein reales Umsatzminus von 14,8 Prozent.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informierte, dass die Förderzeiträume nicht verlängert werden.
Mit der Änderungsverordnung ist lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. Mai 2022 Anträge auf eine Förderung auch nachträglich durch Kleinbeihilfen und nicht nur durch De-minimis-Beihilfen zu ermöglichen.
Im Rahmen des Programmes können also derzeit lediglich noch Anträge auf Ausbildungsprämien (plus) gestellt werden für Ausbildungsverhältnisse, die bis spätestens 15. Februar 2022 beginnen.
Die weiteren Fördermöglichkeiten (Prämie für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben, Bezuschussung der Gehälter von Auszubildenden /Ausbildern bei deren Ausnahmen von der Kurzarbeit sowie Lockdown-II-Sonderzuschuss) sind ausgelaufen.
Der DEHOGA setzt sich dafür ein, dass diese Entscheidung revidiert wird. Es ist zur Stabilisierung des Ausbildungsmarktes unbedingt nötig, dass auch in diesem Jahr noch Ausbildungsprämien gezahlt werden.
In der aktuellen Situation des Gastgewerbes ist es auch unbedingt erforderlich, dass der Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit weiter gezahlt wird. Geschieht das nicht, werden erneut zahlreiche Auszubildende in Kurzarbeit gegen müssen - mit allen Konsequenzen, die dies für die Ausbildungsqualität hat.
Wir haben dabei auch die Unterstützung der Spitzenverbände der Wirtschaft.
Informationen & Antragsformulare & FAQs finden Sie HIER
Mitglieder des DEHOGA sachsen finden nun im Mitgliederbereich unter "Merkblätter" folgenden Hilfsmittel
# übersichtliche Zusammenfassung der bis 6. Februar geltenden Regelungen in den einzelnen "Belastungsstufen"
# Merkblatt zu 2G Plus
# Schaubilder zur Gästekommunikation (2GPlus & FFP2)
HIER geht´s zum Mitgliederbereich
Passwort vergessen? Kein Problem.
Schreiben Sie mir an luthardt(at)dehoga-sachsen.de
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen werden als förderfähige Fixkosten anerkannt.
Um welche Kosten geht es konkret?
Wörtlich heißt es in den FAQs: „Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.“
Diese Kosten sind nicht weiter konkretisiert, aber nach Ansicht des DEHOGA handelt es sich hierbei um sämtliche Personalkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), die dabei entstehen, die 3G, 2G oder 2G+ Zutrittsbeschränkungen umzusetzen – z.B. dem Kontrollieren der Impfnachweise, dem Kontrollieren oder Durchführen von Corona-Tests, dem Regeln der Besucherströme und der Information und Dokumentation der Kontaktdaten zur Nachverfolgung. Neben den Personalkosten sind auch Sachkosten, die z.B. die Anschaffung von Kontrollgeräten, Abstandhalter und weiterer Anschaffungen in Bezug auf die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen förderfähig.
Wie werden diese Kosten gefördert?
Diese oben genannten Kosten sind förderfähige Fixkosten, die als Ausgaben für Hygienemaßnahmen in der Kostenposition #15 angesetzt werden. Als förderfähige Fixkosten werden sie je nach Umsatzrückgang im jeweiligen Monat mit 0%, 40%, 60% oder 90% gefördert.
Wie können die Kosten ermittelt werden?
Zur Ermittlung und Dokumentation dieser Kosten gibt es keine weiteren Vorgaben. Der DEHOGA empfiehlt jedoch, diese stets so nachvollziehbar wie möglich zu erfassen und im Falle einer späteren Überprüfung zu dokumentieren. Wird zur Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen eigenes (Service-)Personal eingesetzt, könnte sich der Aufwand an der Anzahl der kontrollieren Gäste in einem Monat orientieren, falls nicht sowieso pro Schicht eine Person aufgrund dieser Aufgabe nachweislich eingeteilt wird.
Die CovPassCheck-App, die Betriebe nutzen können, um die QR-Codes der Gäste zu scannen und so vergleichsweise einfach und ohne zu scrollen die Echtheit des Impfnachweises prüfen zu können, zeigt bisher die Booster-Impfung nicht an. Sondern gezeigt wird lediglich der Hinweis „Zertifikat gültig“.
Der DEHOGA hatte darauf hingewiesen, dass diese Lücke den Aufwand für die Betriebe unnötig vergrößert. Heute hat das Bundesgesundheitsministerium zugesichert, dass beim nächsten Update der CovPassCheck-App eine entsprechende Nachbesserung erfolgt.
Seit heute können Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Zunächst ist die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.
Überbrückungshilfe IV: Das müssen Sie zu den neuen Hilfen wissen
Erich Nagl, Vorstand ETL Adhoga, hat sich die neuen FAQs im Detail angeschaut und ordnet diese in einem kurzen Briefing ein. Reinschauen lohnt sich!
Die 2G-plus-Regel - von Branchenverbänden und Unternehmern kritisiert - führt zu weiterer Verunsicherung, bringt aber auch zum Teil außergewöhnliche Ideen hervor.
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Wie Unternehmer mit den aktuellen Herausforderungen umgehen lesen Sie HIER
Nach aktuellen Medienberichten hat die App ein Datenschutz- und Sicherheitsproblem. Stimmen gegen den Einsatz der App werden immer lauter.
Wir empfehlen weiterhin den Einsatz der CoronaWarnApp des Bundes, um die Kontaktdatenerfassung und Gästeregistrierung vorzunehmen.
Die Regierungskoalition hat sich nach Angaben von Staatskanzlei-Chef Florian Herrmann (CSU) darauf verständigt, dass weiterhin lediglich die 2G-Regel gelten soll. Die Gastro-Branche in Bayern sei durch Schließungen von Clubs und Bars sowie die Sperrstunde bereits stark genug eingeschränkt, sagte der CSU-Politiker. Deshalb habe sich das Kabinett gegen eine "flächendeckende" 2G-plus-Regelung entschieden.
Zutritt zu Restaurants oder Cafés haben also weiterhin Personen, die gegen das Virus geimpft oder von einer Erkrankung genesen sind. Allerdings deutete Herrmann an, dass in Zukunft die 2G-plus-Regel für Hotspots mit einer hohen Corona-Inzidenz noch relevant werden könnte.
Mit dem Verweis auf die Gefährdung der Kreativschaffenden durch die andauernde pandemische Lage lehnt die GEMA flächendeckend/deutschlandweit Anträge auf Beitragserlässe/Beitragsaussetzung wie im Jahr 2021 ab.
Wichtig für Sie: Ihre Verträge und die Kosten für Ihre Lizenzen können wir leider nicht aussetzen. Durch die Dauer der Pandemie ist die wirtschaftliche Existenz vieler Kreativschaffender unmittelbar gefährdet. Darunter sind unsere Mitglieder, denen wir als Verein in besonderer Weise verpflichtet sind. Freiwillige Gutschriften, wie zu Beginn der Pandemie, können wir deshalb nicht mehr ermöglichen.
Gespräche der Arbeitsgeberverbände, darunter natürlich auch DEHOGA liefen bislang ins Leere. Wir bleiben hier mit vereinten Kräften „am Ball“ und informieren Sie weiter.
Zum 1. Januar ist der Mindestlohn auf 9,82 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Das sind 22 Cent mehr als zuvor. Einen weiteren Anstieg ab 1. Juli 2022 um 63 Cent auf dann 10,45 Euro hatte die Mindestlohnkommission ebenfalls beschlossen.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Mindestlohn noch in diesem Jahr auf 12 Euro angehoben werden soll. Bundeskanzler Scholz kündigte bereits eine zügige Umsetzung dieses Vorhabens an.
Wegen des massiven Eingriffs in die Tarifautonomie prüft nun jedoch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine Klage gegen dieses Vorhaben. Denn mit dem geplanten Gesetz werde die Tarifautonomie ausgehebelt. Damit teilt die BDA die Kritik und Argumente des DEHOGA. Zudem steht zu befürchten, dass es künftig vor jeder Bundestagswahl einen Überbietungswettbewerb der Parteien in Sachen Mindestlohn geben wird, wenn erst einmal das bewährte Verfahren der Entscheidung zu Mindestlohnanpassungen über die Mindestlohnkommission ausgehebelt worden ist. Das Risiko ist groß, dass es nicht bei einem einmaligen politischen Eingriff bleibt. „Es ist deshalb richtig und legitim, die gesetzliche Mindestlohnanhebung juristisch zu prüfen“, so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges.
Aktualisierte FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur Quarantäneentschädigung
Das Bundesgesundheitsministerium hat seine FAQ zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz aktualisiert. Die FAQ finden Sie als Merkblatt zusammengestellt HIER zum Downlaod
Klargestellt wird u.a., dass eine Entschädigung nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
Anträge auf Entschädigung im Quarantänefall stellen Sie bei der Landesdirektion Sachsen - Infos und Kontakt HIER
Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Krise erhalten. Auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Steuerberater nun bis Ende April Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.
Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich - in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses - auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.
vollständige Pressemitteilung des BMWI
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der fünften Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (von Januar 2022 bis März 2022). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.
Hier geht es zu den FAQ zur Überbrückungshilfe IV
Stand: 6. Januar 2022
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Weitere Informationen und die wichtigtsen Fakten rund um das Thema erhalten Sie in unserem DEHOGA Sachsen Unternehmer Chat am 12.1.2022 durch unseren Partner ETL ADHOGA
Angesichts der Pandemielage werden die Messen Ambiente, Christmasworld, Paperworld und Creativeworld in diesem Frühjahr nicht stattfinden.
"Die noch im Dezember erhoffte Entspannung der Pandemiesituation ist aktuell nicht mehr in Sicht. Vielmehr verschlechtert sich die Lage weltweit mit einer enormen, nicht vorhersehbaren Dynamik", teilte die Messegesellschaft mit. Diese extreme Zuspitzung aufgrund der Verbreitung der Omikron-Variante in Europa und Deutschland mache es nicht möglich, die geplanten Termine Ende Januar sowie Mitte Februar 2022 zu realisieren.
Die Bundestagsabgeordnete der Grünen aus Stralsund folgt in dieser Funktion auf Thomas Bareiß.
Die Grünen-Politikerin Claudia Müller ist neue Koordinatorin der Bundesregierung für maritime Wirtschaft und Tourismus. Das erklärte Regierungssprecher Steffen Hebestreit am Mittwoch nach einer Sitzung des Bundeskabinetts. Die Bundestagsabgeordnete aus Stralsund in Mecklenburg-Vorpommern postete auf Twitter: "New job #maritimeWirtschaft #Tourismus".
Müller ist dem Geschäftsbereich von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck zugeordnet. Von März 2018 bis Dezember 2021 war Thomas Bareiß Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie und Beauftragter der Bundesregierung für Tourismus und Mittelstand.
Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) hat vom Bund mehr finanzielle Unterstützung für die Betreiber von Bars, Clubs und Diskotheken gefordert. Sie müssten bei den Überbrückungshilfen Schaustellern und Marktkaufleuten gleichgestellt werden, sagte Aiwanger laut Mitteilung vom Sonntag.
Quelle: ahgz
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat für die kommenden Jahre Entlastungen von mehr als 30 Milliarden Euro für Bürger und Unternehmen in Aussicht gestellt.
«Der Haushalt 2022 ist noch von der Vorgängerregierung geprägt, aber in meinem Entwurf für 2023 werden Entlastungen enthalten sein», sagte der FDP-Chef der «Bild am Sonntag». Beispielsweise werde man dann die Beiträge zur Rentenversicherung voll von der Steuer absetzen können. Die EEG-Umlage auf den Strompreis werde abgeschafft.
«In dieser Legislaturperiode werden wir die Menschen und den Mittelstand um deutlich mehr als 30 Milliarden Euro entlasten», sagte Lindner. Auf eine Frage zu von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen kündigte er ein «Corona-Steuergesetz» an.
Quelle: ahgz
Ein neuer Bericht des Statistischen Bundesamtes untersucht Wertschöpfung und Nachhaltigkeit des Tourismus in Deutschland. Demnach erwirtschaftete die Branche vor der Corona-Krise 4 Prozent der Wertschöpfung und emittierte 2,6 Prozent der Treibhausgase.
Der inländische Tourismus hat im Jahr vor der Corona-Krise 124 Milliarden Euro und damit 4 Prozent der Wertschöpfung Deutschlands erwirtschaftet. Insgesamt gaben Reisende im Jahr 2019 innerhalb Deutschlands 330 Milliarden Euro für touristisch relevante Waren und Dienstleistungen aus. Mit den Tourismusaktivitäten gingen Treibhausgasemissionen in Höhe von 24,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten einher. Das waren 2,6 Prozent aller im Inland verursachten Treibhausgasemissionen.
Zu diesen Ergebnissen kommt das Statistische Bundesamt (Destatis) im Bericht Aktuelle Daten zur Tourismuswirtschaft – Wirtschaftliche Bedeutung und Nachhaltigkeit, in dem erstmals die Nachhaltigkeit des Tourismus in Deutschland untersucht wird. Basis des Berichts sind Ergebnisse der volkswirtschaftlichen sowie der umweltökonomischen Gesamtrechnungen.
Die Verschärfung der Corona-Maßnahmen zur Bekämpfung der Omikron-Variante drohen nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) vor allem im Gastgewerbe und im stationären Einzelhandel tiefe Spuren zu hinterlassen.
Mit Blick auf die anhaltenden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie fordern Wirtschaftsverbände, allen voran DEHOGA eine dringende Anpassung der aktuellen Hilfen.
# 100% Fixkostenabdeckung
# Herabsetzung der Umsatzverlust-Höhen für Zugang zur Förderung
# 100% SV-Beitragserstattung bei KUG
Bundeswirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck (Grüne) hat die Länder zu einem Moratorium bei der möglichen Rückzahlung von Corona-Soforthilfen durch Firmen aufgefordert. Das geht aus einem Brief Habecks an die Wirtschaftsminister der Länder hervor, welcher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch vorlag. Zuerst hatte das «Handelsblatt» darüber berichtet.
Quelle: tageskarte.io
as Oberlandesgericht in Jena hat die Klage eines Hotels abgewiesen, das nach einer coronabedingten Teilschließung Zahlungen seiner Versicherung anstrebte. Der Hotelbetrieb sei nicht insgesamt untersagt worden, sondern für nicht-touristische Übernachtungen noch erlaubt gewesen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts am Mittwoch zur Begründung. Geschäftliche Übernachtungen seien noch möglich gewesen. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten, stellte das Gericht fest.
Quelle: tageskarte.io
Mit Beginn der Pandemie konnten Unternehmen während des ersten Lockdowns im März 2020 einen Soforthilfe-Zuschuss des Bundes (i.H.v. 9.000 bis 15.000 Euro) beantragen.
Bezgl. der Verwendungsnachweisprüfung, der Berechnungszeiträume und Personalkosten hat das SMWA wichtige Informationen zur Verfügung gestellt, die Sie im Mitgliederbereich auf unserer Homepage unter „Merkblätter“ finden.
Bundestag und Bundesrat haben einer Verlängerung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für größere Unternehmen bis zum 30. Juni 2022 zugestimmt. Der WSF war zuvor bis Ende 2021 befristet.
Die ITB Berlin 2022 wird mit ihrem Präsenzteil nicht wie geplant stattfinden.
Die ITB Berlin fokussiert sich stattdessen auf Kongress-Streaming von 9. bis 11. März und den Digital Business Day am 17. März 2022 sowie physische Satelliten-Events im Verlauf des Jahres 2022. Das geht aus einer aktuellen Mitteilung der Messe hervor. Die aktuelle pandemische Lage und die damit verbundenen verschärften Reisebeschränkungen sowie die Begrenzung von Teilnehmern bei Großveranstaltungen führten demnach zu diesem Schritt. Hier mehr lesen
Zu den Reisen aus sozialen Anlässen zählen ebenfalls Besuche von Familie, Verwandten und Freunden über Weihnachten und Silvester.
Demnach ist eine Beherbergungen zulässig. Dabei sind zwingend die Kontaktbeschränkungen einzuhalten.
Der neue Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat angekündigt, als vordringliche Aufgabe die Höhe der Überbrückungshilfen überprüfen zu wollen. In einem Video seines Ministeriums erklärte er, Unternehmen kämpften wieder mit Einbußen. "Wir werden uns noch einmal anschauen müssen, ob die Überbrückungsgelder ausreichend da sind. Das hat sicherlich die größte Vordringlichkeit."
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Die Erleichterungen sind wie folgt konzipiert:
• Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Es können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
• Weiterhin soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 Abstand genommen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen bekannt wird, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt für Steuern, die bis zum 31. Januar 2022 fällig werden. Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.
• Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Hierfür sollen keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden.
Im Rahmen der Finanzministerkonferenz hat sich Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann gegenüber dem Bundesfinanzministerium (BMF) für eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ausgesprochen.
Konkret fordern die Länderfinanzminister, erneut die rechtlichen Voraussetzungen für zinslose Stundungen und Vollstreckungsaufschübe zugunsten von unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen im vereinfachten Verfahren zu schaffen und nicht wie geplant auslaufen zu lassen.
Bisher konnten Steuern, die bis zum 30. Juni 2021 fällig geworden sind, längstens bis zum 30. September 2021, mit Ratenzahlung bis zum 31. Dezember 2021 in einem vereinfachten Verfahren auf Antrag gestundet werden.
Mehr Informationen zum Thema »Steuern und Finanzen« während der Corona-Pandemie sowie das aktuelle Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen sind unter www.coronavirus.sachsen.de abrufbar
Gästetaxe: Hotels in Leipzig sind rückwirkend zum 22. November von der Zahlung der Gästetaxe befreit. Hintergrund für die erneute Aussetzung der kommunalen Touristensteuer ist die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene sächsische Corona-Schutzverordnung, aufgrund der die Beherbergung von Touristen in Sachsen untersagt ist sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen weitgehend geschlossen sind. Damit brauchen auch Geschäftsreisende, die vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind, die Gästetaxe nicht mehr zu entrichten. Die Abgabe war bereits seit Beginn der Pandemie bis Ende Juni dieses Jahres nicht erhoben worden. Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag in der Regel drei Euro und muss von den Hotels direkt an die Stadt abgeführt werden. Sie wird seit 2019 erhoben, um Freizeit-, Kultur- und Tourismusangebote in Leipzig zu fördern. Für kommendes Jahr rechnet die Stadt mit Einnahmen von 8,7 Millionen Euro aus der Gästetaxe. Sie soll erst dann wieder erhoben werden, wenn die entsprechenden Corona-Beschränkungen entfallen sind.
Den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld in der Pandemie hat Arbeitsminister Heil bereits verlängert. Nun soll bis Ende März auch der höhere Leistungsbezug fortgeführt werden. Ein wichtiges Signal für das Gastgewerbe und ein Resultat kluger Argumente und DEHOGA-Einfluss auf Länder- und Bundesebene
Die entsprechende Initiative des SPD-Politikers wollen die Ampel-Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP auf den Weg bringen, wie es aus dem Arbeitsministerium hieß. Geplant ist ein Änderungsantrag im Zuge der Beratungen über das Gesetz zur Corona-Impfprävention.
Die Anhebung des Kurzarbeitergeldes soll wieder Stufenweise erfolgen: ab dem 4. Monat 70/77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat 80/87 Prozent (wie in 2021 auch)
Die Regeln sollen für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Coronakrise war bereits per Verordnung verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings bezog sie sich nicht auf den höheren leistungssatz. Das hätte zur Folge gehabt, dass Angestellte ab dem Januar 2022 wieder auf 60/67 Prozent fallen.
Die DEHOGA-Landesverbände und der Bundesverband hatte in diesem Zusammenhang vor massiven Problemen in der Gastronomie gewarnt. Es drohe der Verlust von 100.000 Beschäftigten, wenn das aufgestockte Kurzarbeitergeld nicht verlängert werde, sagte Bundesgschäftsführerin Ingrid Hartges unlängst in verschiedenen Interviews.
Führt eine freiwillige Schließung des Betriebes, welcher sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll aufrechterhalten lässt, zum Verlust des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld?
Hierzu führt die Agentur für Arbeit aus:
1. Die Einschränkung auf 2G oder 3G stellt keinen staatlich angeordneten Lockdown im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses dar, so dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Betriebe leider im Einzelfall begründet werden müssen.
2. Dabei sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:
a) Der Betrieb schränkt seine Öffnungszeiten vorübergehend ein – dann sind die fehlenden Aufträge/ Kunden vorrangig für den Arbeitsausfall. Bei wieder anziehendem Kundeninteresse/ Aufträgen kann der Betrieb entsprechend darauf reagieren. Hier müssten die Überlegungen für die Einschränkung erläutert werden.
b) Der Betrieb wird komplett geschlossen – dann kann KUG gewährt werden, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass dies aus (überwiegend) wirtschaftlichen Gründen erfolgt und er alles unternimmt, die Kurzarbeit wieder zu beenden (weiterhin am Markt präsent bleiben, Aktionen anbieten, Werbung machen o.ä.).
Damit Sie im Falle einer Anzeige von Kurzarbeit möglichst schnell Planungssicherheit erhalten, ist es wichtig, dass Sie bei Anzeige zwischen diese beiden Varianten unterscheiden und jeweils auch kurz begründen.
Ist ein Antrag auf KG bereits bis 31.12.2021 bewilligt? Ja, dann wäre ein erneuter Antrag notwendig, wenn in den letzten zusammenhängenden drei Monaten keine Kurzarbeit im Betrieb vorgeherrscht hat. Der erneuter Antrag ist innerhalb des Kalendermonats notwendig, für welchen Kurzarbeit beantragt werden soll.
Vereinbarung mit Mitarbeitern treffen! Soweit nicht bereits vorhanden, ist mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen, dass im Betrieb Kurzarbeit besteht
Willigt ein Mitarbeiter diesbezüglich nicht ein, liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeit jedoch vor, so können unter gewissen Umständen sogar das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werden aus betriebsbedingten Gründen.
Geringfügig Beschäftigte/Minijobber: Grundsätzlich erhalten geringfügig Beschäftigte (Minijobber) kein Kurzarbeitergeld, da für sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt wurden. Allerdings ist es dringend notwendig mit den Minijobbern eine Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu treffen.
Wichtig: Die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie (vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, Leistungssätze in Höhe von 70 bzw. 80 % des Nettolohnes bei längerer Kurzarbeit) sind befristet bis zum 31. Dezember 2021. Ab 1. Januar 2022 erhalten nach derzeitiger Rechtslage die Mitarbeiter:innen, welche in Kurzarbeit sind, wieder die „alten“ Beträge von lediglich 60 bzw. 67 % ihres letzten Nettolohnes.
Wir sind hier bereits auf Landes- und Bundesebene aktiv, damit der Erhalt des höheren Leistungssatzes über den Jahreswechsel gewährleitet ist.
Die Bundesregierung hat erste Eckpunkte für die Überbrückungshilfe 4 veröffentlicht. Sie wird für die Monate Januar bis März 2022 gelten. Im Kern werden die Regelungen aus der ÜH III Plus fortgeführt.
Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen nachstehend vor:
Das bleibt:
# Betriebe sind antragsberechtigt, wenn sie einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat aus dem Jahr 2019 haben.
# Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können die Betriebe weiterhin einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und im Januar 2022. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt dann 30 Prozent der Fixkosten aus den Fixkostenpositionen Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs.
NEU: Die bisherige Staffelung entfällt.
Das ist neu:
# Die maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt ab dem 1. Januar 2022 nur noch 90 Prozent (bisher 100 Prozent) bei einem coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent.
# Die Liste der förderfähigen Kosten bleibt im Wesentlichen unverändert, allerdings wurden die Kostenpositionen Modernisierungs- und Renovierungsausgaben gestrichen.
# Antragsfristen verlängert: ÜH III Plus bis 31.03.2022
# Frist der Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe verlängert auf 31.12.2022
Quelle:
BMWI-Pressemitteilung vom 2.12.2021
FAQs zur Überbrückungshilfe IV sind noch nicht veröffentlich, sollen aber in Kürze HIER veröffentlicht werden.
In den drei Quartalen 2021 (Jan – Sept) sank der Umsatz im Gastgewerbe gegenüber dem Vorjahreszeitraum um nominal 15,5 Prozent (real -17,7 %). Das gibt der Dehoga Bundesverband in seinem jüngsten Zahlenspiegel bekannt.
Gegenüber dem Jahr 2019 betrug der Umsatzrückgang im Gastgewerbe immer noch 41,4 Prozent (real -44,9 %).
Der Umsatzverlust von März 2020 bis September 2021 gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019 beläuft sich im Gastgewerbe auf real 68,5 Mrd. Euro.
Das Beherbergungsgewerbe verzeichnete ein Umsatzminus von 18,0 Prozent (real -18,9 %), die Gastronomie inklusive Caterern von 14,3 Prozent (real -17,1 %). Von Januar bis September 2021 gab es 204,6 Millionen Übernachtungen, ein Rückgang von 10,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
HIER finden Sie weitere und detaillierte Zahlen
Positiver sieht es beim Personal aus:
Im September 2021 gab es den zweiten Monat in Folge seit Pandemiebeginn wieder mehr als eine Million sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Gastgewerbe (1.025.700), jedoch ist dies immer noch ein Rückgang -8,4 Prozent gegenüber September 2019.
Aktuell: Beschäftigte im Gastgewerbe: insgesamt 1,984 Mio., davon sozialversicherungspflichtige Beschäftigte: 1,025 Mio.
Weitere Fakten:
Gewerbeanmeldungen vs. -abmeldungen
Januar bis September 2021: 28.643 An- und 26.889 Abmeldungen.
Januar bis September 2019: 39.150 An- und 38.378 Abmeldungen.
Die Verschärfungen bei den Corona-Regeln treffen Hotels und Restaurants wieder besonders hart.
Weitere markante Aussagen hier im Überblick:
# Umsätze im November im Vergleich zum Vor-Corona-Jahr 2019 um 34 Prozent eingebrochen
# ca. 70 Prozent (69,8 Prozent) der gastgewerblichen Unternehmer für eine Impfpflicht
# 2G-Regelung: für die fast 60 Prozent (58,2 Prozent) der Betriebe kein Problem
# 54,6 Prozent der Betriebe lehnen die 2G-Plus-Regel ab
# Insgesamt bewerten 46,2 Prozent einen allgemeinen Lockdown mit der bundesweiten Schließung aller gastgewerblichen Betriebe mit „schlecht“
Die Forderungen:
# die durch Corona-Maßnahmen entstandenen Schäden müssen ausgeglichen werden.
# die Verlängerung der erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld sowie die Fortgeltung der hundertprozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist dringend erforderlich
An der Umfrage des DEHOGA Bundesverbandes zur wirtschaftlichen Lage beteiligten sich in der Zeit vom 29. November bis 1. Dezember 9.700 gastgewerbliche Betriebe aus ganz Deutschland.
Am 30. November hat das Bundesverfassungsgericht über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in der Coronapandemie entschieden. Dabei erklärte es weite Teile der sogenannten Bundesnotbremse für verfassungsgemäß.
Insbesondere die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen seien zu diesem Zeitpunkt vertretbar gewesen. "Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers", heißt es in der Begründung des Gerichts. "Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig", so das Gericht weiter.
Notbremse im April: Automatismus nach Inzidenzwert
Viele der Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen den damaligen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetz, der sogenannten Bundesnotbremse. So mussten ab dem 24. April automatisch bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, wenn die sogenannte 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritt. Die Bundesländer konnten im Rahmen der Notbremse keine abweichenden Maßnahmen festlegen.
Zu den Maßnahmen gehörten strenge Kontaktbeschränkungen: Maximal durften fünf Menschen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren wurden nicht mitgerechnet. In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten galten nächtliche Ausgangssperren von 22 bis 5 Uhr.Gastronomie und Einzelhandel mussten schließen, touristische Übernachtungen waren untersagt. Im Juni lief die Notbremse und der damit einhergehende Automatismus aus. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im November wurde die Verantwortung für die Corona-Maßnahmen zudem wieder in die Hände der Länderparlamente gelegt, der Paragraf 28b entsprechend angepasst.
In einer weiteren Mitteilung erklärte das Bundesverfassungsgericht zudem die zur damaligen Zeit verhängten Schulschließungen ebenfalls für verfassungskonform. Von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird Signalwirkung für die am gleichen Tag stattfindenden Beratungen von Bund und Ländern zu weiteren Corona-Maßnahmen erwartet.
Ab dem 1.11.2021 gelten Änderungen bei der Entschädigungsleistung (gem. §56 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Bitte informieren Sie sich in jedem Fall bei der Landesdirektion Sachsen, bei der auch die Anträge auf Entschädigungsleistung zu stellen sind.
Im Folgenden die wichtigsten Fakten in der Übersicht:
# Kontaktpersonen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die weder geimpft noch genesen sind, erhalten keine Entschädigung im Quarantänefall
# Infizierte Personen (Geimpfte & Ungeimpfte) erhalten Entschädigung im Quarantänefall
# Personen, die keine Impfung erhalten können, erhalten Entschädigung im Quarantänefall
# Vollständig geimpfte und genesene Personen haben Anspruch auf Entschädigung im Quarantänefall
# Ungeimpfte Personen, die Kontaktpersonen zu einem Fall mit besorgniserregender Variante der Infektion waren
# Ungeimpfte Personen, die aus einem Hochrisikogebiet kommen (können sich nach 5 Tagen freitesten) erhalten KEINE Entschädigung in der Quarantäne
# Rückkehrer aus Virusvariantengebieten (Geimpfte & Ungeimpfte) erhalten Entschädigungen, wenn der Impfstoff nachweislich nicht gegen diese Virusvariante schützt
Fragerecht liegt bei Arbeitgeber – über Impfstatus und Zeitpunkt, Vorliegen einer Kontraindikation, Vorliegen einer Impfempfehlung
Prüfpflicht liegt bei Arbeitgeber – Arbeitgeber darf zu diesem Zweck nach dem Impfstatus fragen und sich die Dokumente zeigen lassen – eine Speicherung der Daten ist nicht notwendig, da der Arbeitgeber im Antrag versichert, dass die Nachweise vorlagen
Ablauf: Arbeitsgeber zahlt weiter Lohn und erhält im Ausgleich die Entschädigungszahlung
Folgende Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen wurden nach der gestrigen Kabinettssitzung und Abstimmung des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums bekanntgegeben.
1. Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022
Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet.
2. Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
3. Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Länder liegen, werden ebenfalls bis Ende 2022 verlängert
4. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung
Die Europäische Kommission hat den EU-Beihilferahmen bereits um 2,5 Mio. Euro angehoben.
Ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz (3G am Arbeitsplatz), sowie die gesetzliche Grundlage als auch ein Musterformular für die tägliche Dokumentation des 3G-Nachweises am Arbeitsplatz finden Sie im Mitgliederbereich unserer Homepage unter Merkblätter.
DEHOGA Sachsen Merkblatt: Stornierungen |Was gilt wann? Zusammenstellung zentraler Fragen und Antworten
Stornierungen aufgrund aktuell geltender Einschränkungen in der Beherbergungsbranche Der Deutscher Tourismusverband e.V. hat diese Zusammenstellung auf seiner Homepage veröffentlicht. Wir stellen Ihnen diese in einem Merkblatt zusammen.
Nach dem Pressestatement am Freitagabend und den Medieninformationen, steht nun auch die Verordnung zur Verfügung.
Diese und weitere Infornationen zu den Regelungen ab kommenden Monatg, 22.11.2021 finden Sie HIER
Einen Tag nach der beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetz durch den Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz einstimmig zu. Auch die unionsgeführten Bundesländer stimmten entgegen anderer voriger Ankündigungen zu.
Die wichtigsten Fakten zur beschlossenen Gesetzesänderung finden Sie HIER
Der Lockdown soll zunächst zehn Tage gelten. Dieser kann dann um weitere zehn Tage verlängert werden. Die Beschränkungen gelten ab kommenden Montag (22.11.2021)
Nach 10 Tagen Lockdown für alle sollen die Maßnahmen überprüft werden. Dann kann gegebenenfalls um weitere 10 Tage verlängert werden. Die Maßnahmen sollen spätestens am 13. Dezember enden. Die bundesweite Regelung sei auch aus Solidarität zu den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg getroffen worden, so der Wiener Bürgermeister und Landeshauptmann Michael Ludwig.
Quelle: ahgz.de
Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert.
Die Verlängerung ist zu begrüßen, sowie die Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen.
Der geänderte Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
# Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000)
# Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
# Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
# Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
# Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“.
Zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie haben ihre beihilferechtliche Grundlage in dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den heute beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie erweitert und konsolidiert.
Bei den gestrigen Beratungen der Ministerpräsidenten der Länder und der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) wurde über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie diskutiert. Auf folgende Maßnahmen wurde sich geeinigt:
1) Grenzwerte hinsichtlich der Hospitalisierungsrate (aufgenommene Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen)
Hospitalisierungsrate von 3,0 in einem Bundesland:
# Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte | 2G-Regel - in die Gastronomie, körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen
Hospitalisierungsrate von 6,0
# gilt 2G-Plus | Geimpfte und Genesene legen zusätzlich einen negativen Coronatest vor
Hospitalisierungsrate von 9,0
# weitergehende Verschärfungen wie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erlassen bzw. weitere Einschränkungen umsetzen können.
2) Impfpflicht für Pfleger, Krankenhaus- und Altenheim-Personal
3) Maßnahmen sollen streng kontrolliert werden, etwa Zutrittsbeschränkungen, Impf-, Genesenen- oder Testnachweise. Verstöße sollen mit hohen Bußgeldern bestraft werden.
Da die bundesweiten 2G- und 2G-plus-Regelungen insbesondere das Gastgewerbe erneut hart treffen wird, wird über die Verlängerung der Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Branchen gesprochen.
Maßnahmen sollen auf der Basis der gültigen Rechtslage bis 15.12.2021 gelten.
Weil in Österreich die Corona-Zahlen weiter rasant wachsen, setzen fünf Bundesländer auf schärfere Corona-Regeln. Zudem gelten ab kommender Woche strengere Einreisebestimmungen.
So wird am 22. November die 3G-Regel bei der Einreise nach Österreich von der 2,5-G-Regel abgelöst. Das hat insbesondere Konsequenzen für Ungeimpfte: Antigen-Schnelltests sind dann nicht mehr gültig, sondern nur noch PCR-Tests. Für Pendler bleiben 3G, für schulpflichtige Kinder gilt der Ninja-Pass (Nachweis aller vorgeschriebenen Schultestungen der Woche) auch am Wochenende. Antikörper-Tests sind dann ebenfalls nicht mehr zulässig.
Quelle: ahgz.de /https://www.ahgz.de/hotellerie/news/coronakrise-oesterreich-strengere-einreisebestimmungen-kommen-303922?utm_source=%2Fmeta%2Fnewsletter%2Fextra-news&utm_medium=newsletter&utm_campaign=nl1117&utm_term=a162edc2e348f2ea740e35f6a87fbdaf
dwif-Corona-Kompass: Rund 50 Mrd. Euro Verlust in Deutschlands Tourismusdestinationen durch die Auswirkungen des Coronavirus im Zeitraum Januar bis Juni 2021
Nach aktuellen Berechnungen der Tourismusberatung dwif beläuft sich der Umsatzausfall in den Destinationen in Deutschland für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf 50 Mrd. Euro. Der Tagestourismus (-24,6 Mrd. Euro) und der Übernachtungstourismus (-25,3 Mrd. Euro) sind davon fast gleichermaßen betroffen. Hierbei sind die Fahrtkosten für die An- und Abreise noch nicht berücksichtigt.
Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 verzeichnet dwif einen Rückgang der Tagesreisen um rund 17 Prozent im Vergleich zu einem Normaljahr. Ab Mai 2021 regenerierte sich dabei der Gesamtmarkt, im Sommer wurde in einigen Kalenderwochen das Ausgangsniveau von 2019 sogar übertroffen. Die Verlagerung auf „naturnahe Aktivitäten“ und Tagesausflüge im näheren Wohnumfeld war nicht mehr so stark wie 2020.
Bei den Übernachtungsreisen lief es laut dwif im Sommer 2021 gut in den Regionen Ostsee Schleswig-Holstein, Holsteinische Schweiz, Westmecklenburg, Prignitz und Fränkisches Seenland mit einem Übernachtungszuwachs im Vergleich zum Sommer 2019. Unter den Regionen mit den größten Einbußen gegenüber der Zeit vor der Corona-Pandemie finden sich die Ahr (bedingt durch die Flutkatastrophe) sowie die Städtedestinationen Düsseldorf und Kreis Mettmann, Main und Taunus (mit Frankfurt/Main), Köln und der Rhein-Erft-Kreis und München wieder (-45 Prozent bis -55 Prozent), allesamt geprägt von hohen Anteilen in den Geschäftsreisesegmenten und/oder im Incoming.
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Ein Restaurant aus Leipzig fordert vom Land Sachsen wegen des ersten Corona-Lockdowns Schadenersatz von rund 200 000 Euro. Dabei handelt es sich um ein zivilrechtliches Musterverfahren vor dem Landgericht Dresden, das von der Industrie- und Handelskammer Leipzig (IHK) unterstützt wird.
Weitere Unternehmen in Sachsen warteten auf eine Entscheidung, um auch zu klagen, hieß es am Donnerstag zur Verhandlung. Neben Gaststätten zählen laut IHK etwa auch Händler, Bildungsträger und andere dazu, die aufgrund der pauschalen Schließung vom 22. März bis 14. Mai 2020 wirtschaftliche Nachteile erlitten.
Nach Darstellung der 9. Zivilkammer in Dresden sind derartige Klagen derzeit bundesweit anhängig. Als erstes Obergericht habe das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) kürzlich in einem ähnlichen Fall eine Klage abgewiesen. Die Anwälte des Freistaates - namentlich das Landesamt für Steuern und Finanzen - weisen die Ansprüche des Leipziger Restaurants zurück. Es gebe kein «Sonderopfer» für derartige Fälle in der Gastronomie, wie es der Kläger geltend mache. Das Infektionsschutzgesetz sehe Entschädigungen «in besonderen Fällen vor», was hier aber nicht anwendbar sei.
Das Dresdner Gericht machte den Klägern wenig Hoffnung auf Erfolg. «Wir sehen es derzeit ähnlich wie das OLG Brandenburg", sagte der Vorsitzende Richter. Die Kammer will ihre Entscheidung am 25. November verkünden. Die Kläger hoffen, dass im Falle einer Abweisung der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof möglich ist und dort dann zum Erfolg zu kommen.
Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen befürwortet eine Mehrheit der Bürger einer Umfrage des Instituts Civey zufolge eine bundesweite 2G-Regelung in Restaurants und Freizeiteinrichtungen. 61 Prozent der Befragten sprachen sich für eine solche Regelung - also Zutritt nur für Geimpfte und Genesene - aus. Das ergab eine am Mittwoch veröffentlichte repräsentative Umfrage im Auftrag des Nachrichtensenders Welt.
53 Prozent der Befragten fordern, dass Unternehmen erfahren dürfen, welche Mitarbeiter geimpft sind und welche nicht. Eine FFP2-Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen befürworten 46 Prozent. Eine generelle Testpflicht für alle, also auch für Genesene und Geimpfte, geht den meisten Befragten aber zu weit: Nur 27 Prozent finden eine solche bundesweite Regelung gut. 14 Prozent der Befragten lehnen den Angaben zufolge alle der genannten Maßnahmen ab. (dpa)
In einer Sondersitzung am 18. November soll der Bundestag laut Infos aus den Fraktionskreisen von SPD, Grünen und FDP über Änderungen des Infektionsschutzgesetzes entscheiden. Die potentiellen Ampelkoalitionäre hatten in ihrem Eckpunktepapier vereinbart, dass die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ nach § 5 IfSG mit Ablauf des 24. November 2021 endet und nicht mehr verlängert wird. Damit sollen wichtige Befugnisse im Umgang mit der Pandemie wieder von der Regierung ins Parlament zurückgeholt werden. Ein Gesetzentwurf soll kommende Woche vorgelegt werden und unter anderem vorsehen, dass ein genereller Lockdown nicht mehr möglich sein soll. Auch soll ein Ausschuss zur Anhörung von Experten eingesetzt werden. Es solle allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Pandemie vorbei sei, so die Parteien. Es ist davon auszugehen, dass die grundsätzlichen Corona-Maßnahmen auch auf Basis veränderter juristischer Grundlagen fortgeführt werden.
Der Beschluss des Bundesrats zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes soll dann am 19. November ebenfalls in einer Sondersitzung folgen.
Im August 2021 haben die Beherbergungsbetriebe in Deutschland 56,1 Mio. Übernachtungen in- und ausländischer Gäste verbucht.
Das waren 13,4 Prozent mehr Übernachtungen als im August 2020, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt. Die Übernachtungszahlen im August dieses Jahres lagen damit nur noch 3,1 Prozent unter dem August 2019 und haben das Vorkrisenniveau fast wieder erreicht.
Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland stieg im August 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13,7 Prozent auf 51 Mio. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Ausland erhöhte sich um 10 Prozent auf 5,1 Mio. Im Vergleich zum August 2019 war die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland sogar 8,2 Prozent höher. Dies zeigt einen starken Trend zum Urlaub im eigenen Land während der Coronakrise.
Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Ausland lag hingegen noch immer 52,7 Prozent unter dem Vorkrisenniveau. Möglicherweise bevorzugte auch diese Gästegruppe krisenbedingt heimische Regionen.
Während Unternehmen der deutschen Wirtschaft ihre Lage insgesamt den 4. Monat in Folge pessimistisch abschätzen, tasten sich gastgewerbliche Betriebe langsam an ihren langjährigen Durchschnittswert heran – und vermelden damit sogar die beste Stimmung seit Pandemiebeginn.
Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima demnach leicht verbessert. Im Gastgewerbe und Tourismus ist nach der großen Skepsis im Vormonat laut Ifo Institut eine gewisse Zuversicht zurückgekehrt. So bewerten zwar viele gastgewerblichen Betriebe die aktuelle Geschäftslage als eher negativ, setzen zugleich Hoffnungen in die geschäftliche Entwicklung der kommenden sechs Monate. Bedeutet: Der Saldo-Wert zum Geschäftsklima liegt für das Gastgewerbe im Oktober bei 8,57. Das ist der beste Wert seit Krisenbeginn und zugleich nahe dem langjährigen Monatsdurchschnittswert (seit 2005) von 8,75. Für die deutsche Gesamtwirtschaft liegt dieser Wert bei rund 12,2.
Quelle: ahgz online | 26.10.2021
Die fortgesetzte Herbstbelebung hat im Oktober zu einem weiteren deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit in Sachsen geführt. Von September auf Oktober 2021 ist die Zahl der arbeitslosen Frauen und Männer auf dem sächsischen Arbeitsmarkt um rund 4.800 auf 111.400 gesunken. Dies ist der kräftigste Rückgang in einem Oktober seit dem Jahr 2010. Im Vergleich zum Vorjahresmonat, bei dem die Corona-Pandemie bereits deutliche Spuren hinterließ, sind aktuell rund 17.200 Frauen und Männer weniger arbeitslos gemeldet. Aktuell liegt die Arbeitslosenquote in Sachsen bei 5,3 Prozent. Im Oktober 2019 betrug sie 5,1 Prozent.
Beschäftigung
Die Zahl der Beschäftigten in Sachsen ist von Juli auf August um 7.300 gestiegen. Dies entspricht einem eher unterdurchschnittlichen Augustanstieg, wobei dieser erstmalig vollständig in den Sommerferien lag und Einstellungen in der Regel danach erfolgen. Vom Beschäftigungsaufbau gegenüber Juli profitierten nahezu alle Branchen. Damit waren im August 2021 in Sachsen nach ersten Hochrechnungen rund 1,63 Millionen Frauen und Männer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Vergleich zum Vorjahresmonat sind 10.900 mehr Menschen angestellt, was einem Beschäftigungsanstieg von 0,7 Prozent entspricht.
Den kräftigsten Beschäftigungsaufbau im Vorjahresvergleich gab es in der Arbeitnehmerüberlassung (plus 3.200), im Bereich Verkehr und Lagerei (plus 3.100) und im Bereich der Immobilien, freiberuflichen, technischen Dienstleitungen (plus 2.600). Auch Gesundheits- und Sozialwesen verzeichnen einen kräftigen Anstieg (plus 4.200). Im Gastgewerbe (minus 1.500), Bau (minus 1.100) und im Bereich Handel/Instandhaltung und Reparatur von Kfz (minus 1.100) ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten weiterhin rückläufig.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit | Regionaldirektion Sachsen | Pressemitteilung vom 28.10.2021
Der Fachkräftemangel ist im Gastgewerbe weltweit spürbar.
Doch deutsche Gastronomen bewerten lt. Umfrage "Global State of the Hospitality Industry Report 2021" zwei andere Probleme im Moment als noch dringlicher
# die gestiegenen Ansprüche der Gäste als derzeit größte Aufgabe
# die steigenden Kosten für Lebensmittel und Versorgung
# Personalmangel
Befragt wurden 850 Gastronomen aus 6 Ländern – davon 100 aus Deutschland.
Die aktuellen Informationen zu den einzelnen Corona-Hilfen und weitere wichtige Neuigkeiten finden Sie HIER
Die geänderte Verordnung sieht eine Vereinfachung der Einreiseregelungen entsprechend der unterschiedlichen Gefährdungssituationen vor, indem nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen werden: Hochrisikogebiete (zehntägige Quarantäne für nicht geimpfte oder genesene Personen, Beendigung frühestens ab dem fünften Tag mittels Nachweis eines negativen Tests) und Virusvariantengebiete (regelhafte 14-tägige Einreisequarantäne).
Der grenzüberschreitende Personen- und Warenverkehr kann in Abhängigkeit von Inzidenzzahlen bzw. der Kategorisierung bestimmter Länder nach Risikoklassen sowohl durch Deutschland als auch durch unsere Nachbarstaaten eingeschränkt werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Coronavirus-Einreiseverordnung Melde-, Nachweis- und Quarantänepflichten für die Einreise nach Deutschland beschlossen. Die Regelungen unterscheiden dabei Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete. Für diese gelten unterschiedliche Pflichten sowie Ausnahmen.
Das Bundeswirtschaftsministerium informierte, dass die Überbrückungshilfe III Plus ab sofort beantragt werden kann. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Zudem sind noch einmal die Inforationen zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus zusammengestellt worden.
weitere Informationen hier
Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO ist zwar keine Informationspflicht der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter vorgesehen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf empfiehlt es sich aber, auf die Test- bzw. Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer hinzuweisen.
Das bedeutet ganz konkret:
DEHOGA Sachsen Merkblatt: Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubs- bzw.
Abwesenheutsrückkehr
Die Stadt Dresden erweitert die Sondernutzungsmöglichkeiten von Außenflächen (aus Fußwegen, Plätzen und Parkflächen) sind für die Gastronomie bis 31. Oktober 2021.Die Reglung wird gemäß dem Beschluss zur Sondernutzungssatzung (V0915/21) umgesetzt. Bürgermeister Stephan Kühn: „Mit diesem Stadtratsbeschluss wollen wir mehr Außengastronomie ermöglichen und so der Branche helfen, insbesondere im Sommer Ihre pandemiebedingten Verluste zumindest etwas auszugleichen.“
Simone Prüfer, Amtsleiterin des Straßen- und Tiefbauamtes: „Uns ist es gelungen, die Regelungen so anzupassen, dass wir die Verbesserungen für den Handel und die Gastronomen kurzfristig umsetzen können.“
Gern unterstützen wir auch Mitgliedsunternehmen in anderen Städten und Gemeinden, um diese Sonernutzungsrechte zu erwirken. Bitte kontaktieren Sie uns hierz direkt.
Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Regelungen treten damit ebenfalls wie geplant heute (2. Juli 2021) in Kraft.
Diese finden Sie HIER zum Download
Wichtige Hinweise und Antworten auf zentrale Fragen stellen wir Ihnen in einem „Merkblatt: FAQs zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ in unserem Mitgliederbereich zur Verfügung
Laut SächsCoronaSchutzVO besteht bei einer stabilen Inzidenz unter 35die Pflicht zur Kontakterfassung nur noch im Innenbereich
Formular zur Kontaktdatenerfassung in unserem Mitgliederbereich zum Download
Diese Lockerungen gelten ab Montag
Kontaktbeschränkungen (§ 4 Abs. 1-3)
Unterhalb der Inzidenz von 35 gilt: Familien, Vereins- und Firmenfeiern sind in Gastronomiebetrieben und eigenen bzw. fremden Räumlichkeiten und Freiflächen bis 50 Personen zulässig, Hochzeitsfeiern, Schulanfang und ähnliche Feierlichkeiten eingeschlossen.
Hygieneregeln - u.a. für Geschäfte (§ 6)
Ab einer Inzidenz von unter 35 entfällt die Kundenhöchstzahl nach der Verkaufsflächenbeschränkung.
Großveranstaltungen (§ 7)
Unterhalb einer Inzidenz von 50 sind Veranstaltungen mit weniger als 1000 Besuchern zulässig. Voraussetzung ist Terminbuchung, Kontakterfassung, ein genehmigtes Hygienekonzept und ein tagesaktueller Test
Testpflicht (§ 9)
Bei einer Inzidenz von unter 35 entfällt die Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt sowie für Fahr-, Boots und Flugschulen.
Die Ausnahme von der Testpflicht für Geimpfte und Genesene gilt nicht, wenn die Person mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweist.
Gastronomie (§ 12)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt die Kontakterfassung im Außenbereich. Im Innenbereich bleibt die Kontakterfassung bestehen.
Öffentliche Festivitäten (§ 15)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind öffentliche Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept zulässig
Die Beschränkung von Großveranstaltungen aus § 7 findet hier Anwendung.
Kirchen / Gottesdienste / Eheschließungen / Beerdigungen (§ 16)
Sinkt die Inzidenz unter 35 sind weiterhin maximal 50 Personen zulässig. Die Testpflicht entfällt.
Sport (§ 19)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt jetzt auch jegliche Personenbegrenzung beim Sport. Testpflicht für Sportveranstaltungen bei Unterschreitung Mindestabstand und Regeln für Großveranstaltungen bleiben bestehen.
Freibäder, Bäder, Saunen (§ 20)
Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren und Thermen dürfen unterhalb einer Inzidenz von 50 wieder öffnen (mit Test und Kontakterfassung).
Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen dürfen unterhalb einer Inzidenz von 35 wieder öffnen mit Test und Kontakterfassung.
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt für alles außer Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen die Testpflicht.
Freizeiteinrichtungen (§ 22)
Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt – soweit der Mindestabstand gewahrt bleibt - für alle geöffneten Freizeiteinrichtungen außer Prostitutionsbetrieben, Diskotheken, Clubs und Musikclubs die Testpflicht.
Kinder- und Jugenderholung (§ 22a)
Schullandfahrten sind im Inland wieder erlaubt.
Am Donnerstag wurde der Digitale Impfpass im Rahmen einer Pressekonferenz von Gesundheitsminister Spahn und RKI-Präsident Wieler vorgestellt. Wir werden Sie über Neuerungen auf dem Laufenden halten. Nachstehend die Keyfacts der gestrigen Vorstellung:
Das Impfzertifikat (QR-Code) wird z.B. über die CovPass App oder die Corona-Warn-App (CWA) digital oder alternativ durch den beim Impfen erhaltenen Ausdruck des QR-Codes genutzt. Das Impfzertifikat enthält nur Informationen zum Impfstatus, den Namen des Geimpften, das Geburtsdatum sowie Impfstoff, Impfdatum und Impfdosis. Für Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, gibt es eine Prüf-App. Damit kann der Impfstatus ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets gescannt werden. Alternativ bleibt auch ein Nachweis mit dem analogen Impfpass möglich.
Fragen und Antworten zum digitalen Impfpass finden Sie HIER
Die monatlichen Abrechnungen und Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes (Kug), das in den letzten Monaten so vielen gastgewerblichen Betrieben und Beschäftigten die Existenz gesichert hat, erfolgen immer zunächst auf Grundlage eines vorläufigen Bescheids. Das bedeutet, dass bei allen kurzarbeitenden Betrieben noch eine Abschlussprüfung erfolgt. Diese findet statt, wenn die Kurzarbeit beendet ist. Vielen gastgewerblichen Betrieben stehen also in den nächsten Wochen und Monaten Abschlussprüfungen ins Haus, weshalb wir Sie mit den wichtigsten Informationen dazu versorgen möchten.
Zeitpunkt:
Die Kug-Abschlussprüfung soll in der Regel zeitnah nach Ende der Kug-Bezugsdauer erfolgen. Für einen Betrieb, der z.B. jetzt mit Ende des Gastro-Lockdowns Ende Mai die Kurzarbeit beendet hat, wäre das also ab drei Monate später, d.h. ab August. Bei Kug-Unterbrechungen sind auch mehrere Prüfzeiträume möglich, deshalb können z.B. Betriebe, die bereits nach dem ersten Gastro-Lockdown im letzten Sommer ohne Kurzarbeit auskamen und diese dann mit dem zweiten Lockdown wieder einführen mussten, für diese erste Phase bereits jetzt in der Prüfung sein.
Aufgrund der extremen Zunahme der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie werden die Abschlussprüfungen sich allerdings wesentlich länger hinziehen, als in normalen Zeiten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnet damit, dass die Abarbeitung mindestens bis Ende nächsten Jahres dauern wird. Bewahren Sie unbedingt alle Unterlagen, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, bis zum Abschluss der Prüfung auf.
Unterlagen:
Ihre Arbeitsagentur wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie sehen will. Typischerweise werden Arbeitszeitnachweise, Lohnkonten, Entgeltabrechnungen, und Auszahlungsnachweise verlangt. Achtung, auch bei Kurzarbeit Null muss ein Arbeitszeitnachweis vorgelegt werden, denn nur so kann der Arbeitsausfall festgestellt werden. Die Arbeitsagentur wird auch die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zur Einführung von Kurzarbeit sehen wollen, sofern Sie diese nicht bereits mit der Anzeige vorgelegt haben. Ergänzend können z.B. Arbeitsverträge, Tarifverträge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen (z.B. zum Umsatz), Kündigungsschreiben, Urlaubsanträge, Krankenscheine oder Dienstpläne von Bedeutung sein.
Die BA bittet darum, dass alle angeforderten Unterlagen gleichzeitig versendet werden, da diese bei Bearbeitung vereinfacht.
Vorgehensweise:
Meist werden die Unterlagen per Post angefordert, in einigen Fällen erfolgt die Prüfung auch vor Ort beim Steuerberater oder im Lohnbüro. Die Vorlaufzeit beträgt ca. drei Wochen. Die Arbeitsagentur überprüft zunächst eine Stichprobe. Dafür benennt sie namentlich die Arbeitnehmer, für die sie bezogen auf bestimmte Abrechnungsmonate die Unterlagen sehen will. Werden bei der Prüfung einzelfallbezogene Fehler entdeckt, wird die Stichprobe zunächst erweitert. Werden dagegen grundsätzliche Fehler entdeckt, die z.B. in der Abrechnungssystematik begründet sind, wird die Prüfung auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Der Prüfschwerpunkt liegt auf der Berechnung des Kug und dem Umfang des Arbeitsausfalls.
Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld finden Sie wie immer in den DEHOGA-FAQ’s an dieser Stelle.
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Wir verlängern die Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2021. Das ist ein wichtiges Signal, damit alle Unternehmen nach der Krise wieder Gas geben können. Der Konjunkturmotor läuft zum Glück wieder, aber aktuell noch nicht für alle. Daher geben wir denen, die noch Unterstützung benötigen, ein klares Signal der Sicherheit und Planungssicherheit. Wir setzen Anreize für den Neustart und zahlen denjenigen Unternehmen eine Restart-Prämie, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen. Und schließlich verlängern und erhöhen wir die Neustarthilfe für Soloselbständige auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres.“
Bundesfinanzminister Scholz: „Deutschland hat die Pandemie wirtschaftlich besser durchstanden als viele andere, weil die Bundesregierung entschlossen Hilfe geleistet hat. Und diese Unterstützung wird auch nicht kurz vorm Ziel eingestellt, das wäre ökonomischer Unsinn. Stattdessen verlängern wir die Überbrückungshilfen. Auch wenn sinkende Inzidenzzahlen auf ein Ende der Pandemie hoffen lassen, sind viele Unternehmen weiterhin von den Folgen der Pandemie betroffen. Deshalb stehen wir den Unternehmen und ihren Beschäftigten weiter zur Seite. Das sind gute Nachrichten für alle. Die Obergrenze für die Zuschüsse aus den Corona-Hilfen wird erhöht. Zudem bauen wir die Neustarthilfe für Soloselbstständige weiter aus. Mir ist besonders wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ganz direkt profitieren durch die heute ebenfalls beschlossene Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und die „Restart-Prämie“. Es ist ein neuer, sozial gerechter Aspekt unseres breiten Hilfsangebots, das Anreize zur Beendigung von Kurzarbeit und zu Neueinstellungen setzt. Gerecht ist zudem, dass die Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten, keine Gewinne und Dividenden ausschütten dürfen. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.“
Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.
Gibt es einen zentralen Ansprechpartner für die Beantwortung konkreter Fragen zum Härtefallfonds?
Zur Sicherstellung einer stetigen Erreichbarkeit hat die SAB auf www.haertefallhilfen.de unter der Rubrik „Sachsen“ eine zentrale Email-Adresse eingerichtet, an welche alle Fragen im Zusammenhang mit den Corona-Programmen gestellt werden können. Die Anfragen werden unmittelbar zur Beantwortung weitergegeben. Die Kollegen in der SAB werden sich bei den prüfenden Dritten bzw. den Kunden melden , um die Fragen bilateral in schriftlicher Form oder telefonisch zu beantworten.
Sie können Ihre Fragen auch gern direkt an coronahilfe(at)sab.sachsen.de richten.
Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das sächsische Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:
# Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (= Teststellen und –zentren).
# Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Unternehmer im Gastgewerbe).
# Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.
Wir haben für unsere Mitglieder einen Leitfaden zur Außengastronimie als auch Wiedereröffnung in unserem Mitgliederbereich zum Download bereitgestellt.
Neue Einreiseverordnung des Bundes gilt unmittelbar auch in Sachsen
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt einheitlich die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in Zuständigkeit der Bundesländer lagen.
CoronaVirusEinreiseverordnung HIER zum Download
Zusammenfassung:
# Ausnahmeregelungen für Genesene und Personen mit vollständigem Impfschutz
# Lockerungen für den grenzüberschreitenden Verkehr:
– Aufenthalt in einem Risikogebiet im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden ohne weitere Auflagen möglich (Vorbehaltlich der Regelungen im jeweiligen Nachbarland)
– Nach Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorgelegt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht verkürzt werden kann.
Hinweis für Grenzpendler: Polen und Tschechien sind derzeit durch den Bund nur noch als Risikogebiete eingestuft. Damit ist der »kleine Grenzverkehr« wieder zulässig.
Die neue CoronaSchutzVerordnung gilt ab 10. Mai.
Sie regelt die bis 30. Mai u.a. die Öffnungsmöglichkeiten für Außengastronomie ab einer Unterschreitung der Inzidenz unter 100 an 7 Tagen.
Regelungen bei einer Überschreitung der Inzidenz 100 regelt nunmehr das Infektionsschutzgesetz
Link zum Gesetz
Insbesondere der §28b findet dabei Anwendung
Link zum § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
Unternehmer können Ihren Angestellten eine Corona-Prämie i.H.v. 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zahlen. Voraussetzung: diese Prämie wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.
Die Frist soll nun bis zum 31. März 2022 (bisher 30.06.2021) verlängert werden (Entscheidung für 5. Mai durch Bundesrat erwartet).
Leider steht eine Erhöhung der Prämie bisher nicht auf der Agenda. Für diese Erhöhung machen wir uns aktuell stark.
Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betreibergesellschaft kommt im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vor. Im diesem Beitrag wird erläutert, was Inhaber:innen von Unternehmen mit dieser Konstellation bei der Überbrückungshilfe III zu beachten haben. Eine für viele Unternehmen der Branche wichtige Ausnahmeregelung konnte der DEHOGA mit dem Bundeswirtschaftsministerium klären.
Grundsätzlich gilt bei der Überbrückungshilfe III zwar, dass Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten anzusetzen sind, die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums machen an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme. Im letzten Absatz der Frage 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig“ der FAQs der Überbrückungshilfe III (vor der Tabelle), steht wörtlich:
„Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).“
Dies bedeutet, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Betreiber-Gesellschaft die gezahlten Pachtkosten nicht als Fixkosten ansetzen darf, wenn Betreiber und Verpächter als „verbundenes Unternehmen“ gelten.
Wichtig: Dies gilt nicht für alle verbundenen Unternehmen!
Im nachfolgenden Satz wird nämlich deutlich, dass es eine Ausnahme gibt, wenn der Verpächter der Immobilie oder des Grundstücks keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person ist:
„Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.“
Nach Auffassung des DEHOGA gilt diese Ausnahme auch dann, wenn eine natürliche Person ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Betreiber-Gesellschaft (GmbH, GbR etc.) verpachten, die unter dem beherrschenden Einfluss dieser Person steht.
Wenn also z.B. Herr Mustermann ein Hotel besitzt und dies an die Mustermann GmbH verpachtet, deren (alleiniger) Gesellschafter er selbst ist, dann kann die Mustermann GmbH diese Pachtkosten bei der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ansetzen. Diese Auffassung wurde dem DEHOGA so vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigt.
Es wird betroffenen Unternehmer:innen dringend empfohlen, diese Ausnahme mit ihrem Steuerberater zu besprechen, da dies erhebliche Unterschiede in der Höhe der Überbrückungshilfe III nach sich ziehen könnte.
Der Bundestag beschloss am 22. April eine Gesetzesänderung, nach der kurzfristig sozialversicherungfrei Beschäftigte vier Monate oder 102 Tage statt 70 Tage auf dem Betrieb mitarbeiten dürfen. Die Regelung gilt befristet für den Zeitraum 1. März bis 31 Oktober 2021.
Neu: Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer Saisonbeschäftigten und automatische Rückmeldung der Minijobzentrale, ob eine Saisonkraft bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen in dem betreffenden Jahr eingegangen ist.
Um zu verhindern, dass durch die Neuregelung in bestehenden Sozialversicherungsschutz eingegriffen wird, gelten die Regelungen nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden und nicht kurzfristig sind.
ACHTUNG – KUG!!!!
Die Neueinstellungen auch von Saisonkräften für Betriebe in Kurzarbeit ist nur sehr eingeschränkt möglich. Bitte stimmen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeberservice (AfA) ab.
1.Pflicht zur Testung
Anders als die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung besteht nach der ArbeitsschutzVO keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zu testen.
Was gilt nun?
Es besteht die Testpflicht nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
2.Betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt – direkter Kundenkontakt
Eine zweimalige Testangebotspflicht besteht nach SARS-CoV-2-ArbSchVO nur bei „häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen“. Nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist der direkte Kundenkontakt ausreichend.
Was gilt?
§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV sieht die Testangebotspflicht.
§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sieht demgegenüber eine Testpflicht (Durchführung) für Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt vor. Die Regelungen gelten nebeneinander.
3.Aufbewahrungspflicht
Nach der ArbeitsschutzVO besteht die Aufbewahrungspflicht für die Beschaffung der Test oder Vereinbarung mit Dritten über die Testung für den Arbeitgeber für vier Wochen. Diese Pflicht gibt es in Sachsen nicht. Vielmehr ist dort nur die Beschäftigte aufgefordert, die Nachweise für die Testung für vier Wochen aufzubewahren.
Was gilt nun?
Die Regelungen haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV: Aufbewahrung Beschaffungs- und Testungsvereinbarung / § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO: Aufbewahrung des Nachweises über durchgeführte Testung) und verdrängen sich daher nicht. Es gelten somit beiden Pflichten nebeneinander.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat mittgeteilt, dass Neuanträge auf Überbrückungshilfe III einschließlich des Eigenkapitalzuschusses ab heute, Dienstag, 20. April, gestellt werden können. Voraussichtlich Ende April können dann bei bereits bestehenden Anträgen Änderungsanträge auf Eigenkapitalzuschuss gestellt werden.
Daraus ist zu schließen, dass der Eigenkapitalzuschuss explizit beantragt werden muss. Wer also bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt hat, muss einen Änderungsantrag einreichen, um den Eigenkapitalzuschuss zu erhalten.
Die große Mehrzahl der Unternehmen wird diesen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Inakzeptabel ist jedoch, dass jene, die den Kleinbeihilferahmen voll ausgeschöpft haben, über die Bundesregelung Fixkostenhilfe nach derzeitigem Stand nur 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten bekommen sollen.
Für diese notwendige Verbesserungen insbesondere für diese Unternehmen machen wir uns weiter stark.
Sachsen will mit weiteren rund 9 Millionen Euro den von den Beschränkungen der Corona-Pandemie hart getroffenen Kultur- und Tourismusbereich unterstützen. Die Sächsische Staatsregierung hat dafür am 13. April 2021 drei Förderprogramme beschlossen. Für die Hilfen bedarf es noch der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Sobald eine Antragstellung möglich ist, werden die Modalitäten bekannt gegeben.
Erste Infos für Tourismus und Modellprojekte finden Sie HIER
Nach der politischen Verständigung von Bund und Ländern auf so genannte Härtefallhilfen haben laut Bundeswirtschaftsministerium alle Länder Interesse und Bereitschaft signalisiert, diese Hilfen in ihrem jeweiligen Bundesland nutzen zu wollen. Die Hilfen sind für solche Betriebe vorgesehen, die bei den bisherigen Förderprogrammen durchs Raster fallen.
Die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen liegen den Ländern zur Unterschrift vor. Diese könnten dann nach der Unterzeichnung mit der Umsetzung des Programms beginnen. Der Bund stellt für den Hilfsfonds einmalig Mittel in Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung, die Länder steuern den gleichen Betrag bei. Mit den Härtefallhilfen sollen die Länder auf Basis von Einzelfallprüfungen Unternehmen fördern, die im Ermessen der Länder solche Unterstützung benötigen. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.
NEIN !!!
In Sachsen gilt seit 2011 das Sächsische Gaststättengesetz, welches für den Betrieb von Gaststätten keine Erlaubnisse mehr vorsieht. Demzufolge können auch keine Erlaubnisse erlöschen. Das Sächsische Gaststättengesetz regelt lediglich die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und beim Ausschank von Alkohol die zusätzlichen Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden.
Wird ein Gewerbe nicht mehr betrieben, ist es abzumelden (wie jedes andere Gewerbe auch). Nach altem Recht erteilte Gaststättenerlaubnisse (bis 2011) erlöschen ebenfalls nicht, da derartige Erlaubnisse als "normale" Gewerbeanzeigen weiter gelten.
Somit findet der §8 des (Bundes)Gaststättengesetz
Gaststättengesetz § 8 Erlöschen der Erlaubnis - Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. in Sachsen keine Anwendung.
Leipzig: Um Gewerbetreibende zu entlasten, die derzeit aufgrund des Lockdowns kaum Einnahmen haben, erlässt die Stadt in bestimmten Fällen die Sondernutzungsgebühren für das laufende Jahr. Da es sich in der Regel um Jahresgebühren handelt, gilt dies auch rückwirkend für die vorangegangenen Wochen.
Sondernutzungsgebühren werden in der Regel dann fällig, wenn Gewerbetreibende und Unternehmen öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen möchten, etwa zu Werbezwecken, für ihre Auslagen vor Geschäften oder für Verkaufsstände. Auch Gastronomen, die Freisitze anbieten möchten oder Imbisswägen aufstellen, müssen hierfür eine Genehmigung beantragen. Denn: Mit der Neuregelung entfällt hierfür zwar die Gebühr – weiterhin notwendig ist allerdings die Antragsstellung, um beispielsweise die Verkehrssicherheit und Auswirkungen auf Dritte beurteilen zu können.
Je nach Sondernutzung genehmigen Ordnungsamt, Marktamt oder Verkehrs- und Tiefbauamt die Anträge. Die geringen Verwaltungskosten für die Prüfung muss die Stadt auch in 2021 erheben. Sondernutzungen im Zusammenhang mit Baustellen (Tarifstelle 1 der Sondernutzungssatzung, Nr. 1) sowie weitere Sondernutzungen (Tarifstelle 1, Nr. 2 bis 11 und 13) sind weiter gebührenpflichtig. Auch nicht genehmigte Sondernutzungen werden in diesem Jahr gebührenpflichtig sein. (Quelle: Newsletter der IHK zu Leipzig vom 12.03.2021)
à Empfehlung: Bitte gehen Sie aktiv auf Ihre Ordnungs-, Markt, Verkehrs- oder Tiefbauämter zu und fragen nach Erlassen der Sondernutzungsgebühren in Ihrem Fall unter Bezug auf die hohen Belastungen des Gastgewerbes auch im Jahr 2021. Wir unterstützen Sie gern.
Gemäß der CoronaSchutzVerordung vom 6. März gilt ab heute eine erste Testpficht für Angestellte, mit direktem Kundenkontakt. Viele Fragen in diesem Zusammenhang gingen in den letzten Tagen ein. Wir haben Ihnen in den FAQs die wichtigsten Antworten zusammengestellt.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (umgangssprachlich: Homeoffice-Verordnung) bis zum 30. April 2021 verlängert und leicht verändert.
Neu ist insbesondere, dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können müssen. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Wirtschaft hatte im Vorfeld der Verabschiedung kritisiert, dass dies zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen bedeutet, ohne dass dabei der konkrete Nutzen erkennbar wäre, den ein solches arbeitsschutzrechtliches betriebliches Hygienekonzept über die Gefährdungsbeurteilung und über das HACCP-Konzept hinaus, die ja ohnehin jeder Betrieb erstellen und dokumentieren muss, haben soll. Der DEHOGA ist mit der Berufsgenossenschaft BGN im Gespräch über die Entwicklung einer kurzen, einfachen Handlungshilfe, um die neue Dokumentationspflicht zumindest so einfach wie möglich umsetzen zu können. Sobald die BGN hier eine Handlungshilfe erstellt hat, werden wir Sie informieren.
Einige weitere kleinere Veränderungen:
Entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 wurde dagegen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Verpflichtung der Unternehmen festgeschrieben, ihren Beschäftigten Schnelltests anzubieten. Lediglich Sachsen hat eine solche Rechtspflicht in seiner Corona-Rechtsverordnung festgelegt.
Zwei Gerichte haben sich jüngst mit der Frage beschäftigt ob trotz Corona-Betriebsschließung die Ladenmiete zu zahlen ist – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, für das Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen muss. Ein Textileinzelhändler hatte im verhandelten Fall die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt und berief sich darauf, dass das Geschäft zwischen dem 19. März und 19. April 2020 coronabedingt nicht öffnen durfte. In der Vorinstanz sah das Landgericht keinen Grund für die Einbehaltung der Miete und verurteilte das Unternehmen zuvor zur vollständigen Mietzahlung. Gegen das vorinstanzliche Urteil legte das Unternehmen Berufung ein. Das OLG Dresden hat der Berufung zum Teil stattgegeben und kam nun, anders als das Landgericht, zu dem Ergebnis, dass in solchen Fällen zwar weder ein Mietmangel noch Unmöglichkeit vorlägen, jedoch von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen sei, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen. Die Reduzierung auf die Hälfte der Kaltmiete und damit die gleichmäßige Verteilung auf beide Seiten sei geboten und gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hingegen entschied in einem vergleichbaren Fall, bei dem es ebenfalls um eine corona-bedingte Schließung vom 18. März bis 19. April 2020 ging, dass eine Einzelhandelskette die vereinbarte Miete auch während der Schließung voll zahlen musste. Es bestätigte damit die vorherige erstinstanzliche Entscheidung. Eine pandemiebedingte Betriebsschließung sei kein Mietmangel, der zur Einbehaltung der vereinbarten Miete berechtigte. Das Gericht merkte außerdem auch an, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in Betracht komme, sofern die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und gleichzeitig die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaube. Geprüft werden müssten dafür im Einzelfall u.a. Umsatzrückgänge, wobei mögliche Kompensationen (z.B. durch Onlinehandel oder öffentliche Leistungen), ersparte Aufwendungen (z.B. durch Kurzarbeit) sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen seien. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, habe die Beklagte jedoch nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.
Quelle: DEHOGA compact 21/2021
Landratsamt Sächsische Schweiz Osterzgebirge unterstützt Unternehmer und Arbeitsnehmer mit kostenlosen Schnelltests –
Landratsamt richtet vier Testzentren ein
Laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums wurden bis zum 4. Februar insgesamt 330.678 Anträge auf Novemberhilfe mit einem Volumen von 5,02 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt 3,01 Mrd. EUR.
Für die Dezemberhilfe wurden 270.927 Anträge mit einem Volumen von 4,21 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt 1,78 Mrd. EUR.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat neue Zahlen zum Antrags- und Auszahlungsvolumen der November- und Dezemberhilfe veröffentlicht: Danach wurden bis zum 28. Januar bislang insgesamt 320.896 Anträge für die Novemberhilfe mit einem Volumen von 4,91 Mrd. Euro gestellt. Ausgezahlt wurden bislang 2,57 Mrd. Euro. Für die Dezemberhilfe wurden bisher 243.127 Anträge mit einem Volumen von 3,75 Mrd. Euro gestellt. Ausgezahlt wurden bisher 1,42 Mrd. Euro.
BBS und MBG legen Förderzahlen für das Corona-Jahr 2020 vor – Bürgschafts- und Beteiligungsvolumen auf insgesamt über 130 Mio. Euro verdoppelt
Dresden, den 26. Januar 2021: Die Bürgschaftsbank Sachsen (BBS) und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen (MBG) haben das Jahr 2020 mit einem historischen Ergebnis beendet: In den vergangenen zwölf Monaten wurden Bürgschaften und Garantien in Höhe von 103,6 Mio. Euro (2019: 50,8 Mio. Euro) übernommen sowie Beteiligungskapital über insgesamt 30,9 Mio. Euro. (2019: 13,9 Mio. Euro) bewilligt. Damit haben sowohl BBS als auch MBG ihre Vorjahreswerte verdoppelt und zugleich die Voraussetzungen für Investitionen im Freistaat mit einem Gesamtvolumen von 232,1 Mio. Euro geschaffen. Mit ihrem finanziellen Engagement trugen die beiden Wirtschaftsförderer weiterhin zur Schaffung und zum Erhalt von 12.836 Arbeitsplätzen in Sachsen bei.
Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19. Januar 2021 schlagen sich auch in den Anpassungen der Überbrückungshilfe III nieder. Hier die aktuellen Erweiterungen und Anpassungen im Überblick.
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe:
Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts.
Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Wer ist antragsberechtigt?
Wie viel wird erstattet?
Wird es Abschlagszahlungen geben?
Muss ich Verluste nachweisen?
Was wird erstattet?
Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Antworten auf diese Fragen sind HIER für Sie zusammengestellt.
Antragstellung und Auszahlung:
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
Über die Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 20.01.2021
Gastgewerbeumsatz 2020 real voraussichtlich 38 % niedriger als 2019 / Gastgewerbeumsatz im November 2020 um 52,3 % gegenüber Vormonat gesunken
Gastgewerbeumsatz, November 2020 (vorläufige Ergebnisse)
-52,3 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
-52,2 % nominal zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
-67,9 % real zum Vorjahresmonat
-66,4 % nominal zum Vorjahresmonat
Jahresergebnis 2020 (Schätzung)
-38 % im Jahr 2020 gegenüber 2019 (real, vorläufig)
-36 % im Jahr 2020 gegenüber 2019 (nominal, vorläufig)
WIESBADEN – Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Jahr 2020 nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) real (preisbereinigt) rund 38 % sowie nominal (nicht preisbereinigt) rund 36 % weniger umgesetzt als im Jahr 2019.
Diese Schätzungen berücksichtigen die Gastgewerbeumsätze für die Monate Januar bis November 2020, eine Schätzung für den vom verschärften Lockdown geprägten Monat Dezember und den Revisionsbedarf bei den Ergebnissen für die Monate März bis einschließlich November 2020.
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes zu finden.
Derzeit laufen Verhandlungen mit der EU-Kommission zu einem Beihilferahmen größer als 4 Mio. Euro (u.a. damit die November- und Dezemberhilfe PLUS beantragt werden kann).
Darüber hinaus wird eine Anhebung der Grenzen der bisherigen beihilferechtlichen Regelungen angestrebt.
Ab dem 18. Januar 2021 sind einmal wöchentliche Testungen auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei nach oder von Sachsen ein- und auspendelnden Arbeitnehmern aus Tschechien Pflicht. Die Testpflicht ergibt sich aus der neuen Corona-Schutzverordnung vom 8. Januar 2021.
Nach Angaben des tschechischen Außenministeriums werden die Kosten für tschechische Pendler durch den tschechischen Staat übernommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Tests in Tschechien durchgeführt werden müssen. Details zur genaueren Abrechnung und zum Umfang der Kostenübernahme sind derzeit noch nicht bekannt.
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.
Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020; seit dem 27. November 2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder.
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November nochmals im Überblick:
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen.
Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u.a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe . Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Das Beherbergungsunternehmen muss den Gast darauf hinweisen, dass touristische Übernachtungen unzulässig sind und sich vom Gast bestätigen lassen, dass er nicht touristisch anreist, sondern aus einem der zulässigen anderen notwendigen Anlässe.
Beides sollte schriftlich erfolgen, wegen der Nachweismöglichkeit. Der Beherbergungsunternehmer hat dabei weder die rechtliche Möglichkeit, noch die Pflicht, auszuforschen, ob die Angaben des Gastes den Tatsachen entsprechen und der Anlass wirklich notwendig war.
Eigenbestätigung Zweck der Übernachtung
Dennoch als Definitionshilfe (für den Gast!): Familien- und Freundesbesuche sind nicht per se notwendige soziale Anlässe, zur Unterstützung hilfs- oder betreuungsbedürftiger Familienmitglieder und zur Wahrung des Sorge- und Umgangsrechts aber schon.
Ergänzend zu diesem Hinweis sei auf die Worte des SM Dulig hingewiesen, der in der Kabinettspressekonferenz mitteilte, dass vom 23.12. (12 Uhr) bis 27.12.2020 (12 Uhr) eine Ausnahme dahingehend erfolgen soll, dass in dieser konkreten Zeit auch der Besuch der Familie und Freunde als „notwendiger sozialer Anlass“ gewertet wird und eine Übernachtung dann auch in Beherbergungsbetrieben unstrittig ist. Dies bleibt jedoch bis zur Veröffentlichung der entsprechenden CoronaSchutzVerordnung abzuwarten.
Grundsätzlich (vom Gast!) zu beachten ist dabei, dass die CoronaSchutzVO in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich ergänzender kommunaler Allgemeinverfügungen selbstverständlich für jeden im Geltungsbereich gilt, also auch für Gäste von außerhalb.
Wir appellieren in jedem Fall an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein der Bevölkerung für die Eindämmung des Virus und die bestehenden Regelungen mit Ihren Ausnahmen nicht überzustrapazieren.
Auf Landesebene setzen wir uns massiv dafür ein, dass über die Abschlagszahlungen hinaus nun zügig die Restzahlungen erfolgen. Bislang übermittelten uns rund 100 Unternehmer konkrete Informationen über den Sachstand der Beantragung und Auszahlung. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Gut zwei Drittel der Unternehmer haben bereits Abschlagszahlungen der November- und einige Wenige auch schon der Dezemberhilfen bekommen, jedoch erhielten auch einige Unternehmen noch gar keine Zahlungen.
Anhand Ihrer Zuarbeit können wir nun die konkreten Fälle direkt mit der SAB abstimmen und auch dem SMWA Fakten zur aktuellen Situation liefern, was unseren Druck auf die Landesregierung verstärken wird.
++++++
Bis 4. Januar wurden laut Zahlen des BWMi bisher 268.357 Anträge auf Novemberhilfe mit einem Volumen von 4,26 Milliarden Euro verzeichnet. Ausgezahlt wurden davon bislang 1,17 Milliarden Euro als Abschlagszahlungen. Für die Dezemberhilfe gingen bislang. 49.019 Anträge ein.
Der Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021 enthält die Zusage, dass die „vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder spätestens ab dem 10. Januar 2021“ erfolgt. Und die ersten Abschlagszahlungen
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass seit dem Jahreswechsel Nebentätigkeiten, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, nur noch in Form von 450-Euro-Jobs anrechnungsfrei sind.
Haben Arbeitnehmer dagegen während der Kurzarbeit eine sozialversicherungspflichtige oder eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen, muss das Entgelt aus dieser Tätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Abgabe von Steuererklärungen
Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 verlängert bis 31. März 2021.
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und schwer wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung im vereinfachten Verfahren stellen.
# Antrag bis 31. März 2021 stellen!
# Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021
Über den 30.06.2021 hinausgehende Anschlussstundungen:
# im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung – Stundungszinsen werden nicht erhoben.
# ohne Ratenzahlungsvereinbarungen sind Anschlussstundungen wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
# Frühjahrs-Lockdown
ab 18.03.2020 - Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken u.ä., Restaurants dürfen bis 18:00 h Speisen zum Vor-Ort-Verzehr verkaufen, danach nur Außer-Haus
ab 21.03.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt
15.05.2020 - Betriebe dürfen wieder öffnen; Ausnahme: Clubs und Diskotheken
# Winter-Lockdown
seit 02.11.2020 - alle gastronomischen Betriebe sind geschlossen, nur Außer-Haus-Geschäft erlaubt. In Hotels sind nur noch notwenige Übernachtungen erlaubt. Die Maßnahmen sind vorläufig befristet bis zum 07.02.2021
Für Einreisende aus Risikogebieten gilt:
# die bisherige Pflicht zur häuslichen Absonderung wird um die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt ergänzt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Die Testpflicht kann durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest erfüllt werden. Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.
# Diese Absonderungs- und Einreisetestpflicht gilt jedoch u.a.nicht für Personen, die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung nach Sachsen bzw. in ein Risikogebiet einreisen (weitere Ausnahmen in § 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung).
ACHTUNG!!!!
Ab dem 11. Januar 2021 wird eine weitere Verschärfung in Kraft treten: Grenzpendler/ Grenzgänger, d.h. alle Personen, die aus Sachsen in die Nachbarländer oder umgekehrt einreisen, um zu arbeiten, einer Ausbildung nachzugehen oder um zu studieren und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren, regelmäßig -mindestens zweimal wöchentlich- testen lassen müssen.
Download Sächsische Quarantäneverordnung (SächsCoronaQuarVO)
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 30. Juni 2021 gewähren. Das hat der Bundesrat mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Ursprünglich sollte die Frist am 31. Dezember 2020 enden.
Vergl. hierzu Seite 13 der FAQ „Corona“ (Steuern) / VII. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro / 1. Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Antragstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet
Jetzt geht es doch schneller als bisher erwartet: Die Dezemberhilfe kann ab sofort von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für Hoteliers und Gastronomen beantragt werden.
Abschlagszahlungen wurden auf 50.000 Euro erhöht. Auszahlungen starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.
Weitere Informationen/Antragstellung
Stundung Sozialversicherungsbeiträge Dezember
Bereits unmittelbar nach Beschluss über die Verlängerung des Lockdowns hatten wir uns an den GKV-Spitzenverband gewandt, um eine weitere Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Monate Dezember
und Januar zu erreichen.
Gestern Abend hat nun der GKV-Spitzenverband endlich grünes Licht für eine Stundung zumindest der Dezemberbeiträge gegeben. Diese erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie bereits im November.
Corona-Novemberhilfen – erhöhte Abschlagszahlungen bis zu 50.000 €
Im Rahmen des beschleunigten Auszahlungsverfahrens der Novemberhilfe wurden die Abschlagszahlungen für nach dem 11. Dezember 2020 eingereichte Anträge auf bis zu 50.000 € erhöht. Antragsteller nach dem 11. Dezember 2020 erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 50.000 €, sofern die Voraussetzungen für die beschleunigte Antragstellung nach der Systemprüfung vorliegen. Sofern Anträge bereits vor dem 11. Dezember 2020 gestellt wurden, wurden die Abschlagszahlungen im beschleunigten Verfahren auf 10.000 € begrenzt und in der Regel bereits ausgezahlt. In diesen Fällen erfolgt voraussichtlich in der nächsten Woche eine weitere Auszahlung bis zu dem Höchstbetrag für Abschlagszahlungen von 50.000 €.
Eine erneute Beantragung der erhöhten Abschlagszahlung ist nicht erforderlich.
Die Abschlagszahlungen werden von der Bundeskasse ausgezahlt.
Die weiteren Auszahlungen der darüber hinausgehenden Zuschussbeträge bzw. die Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nicht vorliegen, starten voraussichtlich im Januar 2021 durch die jeweiligen Bewilligungsstellen der Länder.
Um die finanziellen Rettungsbemühen für Unternehmen nicht zu durchkreuzen, hat sich die große Koalition darauf verständigt, die Pflicht zur Insolvenzanzeige noch einmal auszusetzen.
Die große Koalition hat entschieden, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Falle einer Überschuldung auch im Januar 2021 auszusetzen. Viele Unternehmen gerieten aufgrund der Corona-Maßnahmen und Einschränkungen unverschuldet in wirtschaftliche Schieflage und benötigten staatliche Unterstützung.
Damit wird verhindert, dass betroffene Firmen Insolvenz beantragen müssten, nur weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen noch nicht ausbezahlt worden seien.
Eigentlich sollte die Sonderregelung zum 31. Dezember 2020 auslaufen.
Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales & Bildung und Forschung haben die Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sicher“ überarbeitet
Die Änderungen im Überblick
1. Förderkriterium Corona-Betroffenheit wurde ausgeweitet auf:
# Umsatzrückgang in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und Dezember 2020 in Höhe von 50 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten, oder
# in 5 zusammenhängenden Monaten desselben Zeitraums in Höhe von 30 %, oder
# 1 Monat Kurzarbeit im 2. Halbjahr 2020.
2. Der Ausbildungsbeginn für geförderte Ausbildungsverhältnisse wird vom 1. August 2020 auf den 24. Juni 2020 vorverlegt.
3. Die Befristung für Zuschüsse bei Vermeidung von Kurzarbeitergeld (KuG) für Auszubildende und Ausbilder wird bis Ende Juni 2021 verlängert.
4. Die Übernahmeprämie für Insolvenz-Azubis wird ebenfalls bis Ende Juni 2021 verlängert, die Beschränkung auf KMU wird aufgehoben, sowohl beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Betrieb. Bei allen anderen Fördermaßnahmen bleibt die Betriebsgrößenbeschränkung auf maximal 249 Beschäftigte bestehen.
DEHOGA-Bewertung:
Noch gehen uns diese Änderungen nicht weit genug. Die Abschaffung der KMU-Beschränkung greift nach wie vor nur für die Insolvenzübernahmeprämie – viel wichtiger wäre dies bei der Ausbildungsprämie gewesen.
Wir werden weiter darauf dringen, dass besonders von Corona betroffene Ausbildungsbranchen wie das Gastgewerbe angemessener berücksichtigt werden. Insbesondere die Ausbildungsprämie bzw. Ausbildungsprämie plus muss so ausgestaltet werden, dass sie für eine noch größere Zahl gastgewerblicher Betriebe erreichbar ist.
Die GEMA-Gebühren für Betriebe, die im November/Dezember 2020 aufgrund des erneuten Corona-Lock-Downs geschlossen sind, werden erstattet bzw. es werden entsprechende Gutschriften erteilt, darauf einigten sich DEHOGA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV).
Betroffene Betriebe können auf der GEMA-Homepage in ihrem Online-Kundenkonto ihre behördlich veranlassten Schließungszeiten angeben (sinnvoller Weise erst nach Wiedereröffnung, damit alle Schließungstage angegeben sind).
Wirtschaftsministerkonferenz spricht sich für Entfristung der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes aus, sowie auch für die Einbeziehung der Getränke. Begründet wird dies neben den Auswirkungen der Corona-Pandemie auch mit Wettbewerbsnachteilen gegenüber den europäischen Nachbarländern.
Das Bundeswirtschaftsministerium wird nun aufgefordert, sich innerhalb der Bundesregierung für diesen Vorschlag einzusetzen und im Frühjahr dazu abzustimmen.
Ministerpräsident Kretschmer kündigt an, ab 14.12.2020 einen harten Lockdown an. Maßnahmen gelten bis 10.01.2020.
Am Freitag, 11.12.2020 wird die Verordnung in einer Sondersitzung des Sächsischen Kabinetts beschlossen.
Schulen, Kita, Horte werden geschlossen. Dinge des Grundbedarfs (Lebensmittel, Dienstleistungen des Grundbedarfs, Apotheken…) bleiben weiter erhältlich, Einzelhandel darüber hinaus wird geschlossen. Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird zur Pflicht.
Abweichungen von der Regelung - dass sich max. 5 Personen aus einem Hausstand mit einem weiteren festen Hausstand treffen dürfen - gibt es nur vom 23.12.2020 (12 Uhr) bis 27.12.2020 (12 Uhr). In diesen Zeiträumen können Sie bis zu 10 Personen treffen. Da die Verordnung bis 10.01.2021 gelten soll, wird auch Silvester von der 5-Personen-Regelung betroffen sein.
Das heißt für die Branche, dass…
# Außerhaus- und Lieferbetrieb möglich bleiben wird
# für Beherbergung gilt: weiterhin gestattet bleiben berufliche, medizinische und soziale Anlässe für Übernachtungen. Im o.g. Zeitraum (23.12. – 27.12.2020) wird als sozialer Anlass auch der Besuch der Familie gewertet.
# Ausfallzahlungen für Betroffene: November und Dezemberhilfe und ab Januar 2021 Überbrückungshilfe III
# Kein öffentlicher Alkoholgenuss, d.h. der Verkauf von alkoholischen Getränken in der to-go-Abgabe wird ab dem 14.12.2020 generell nicht mehr möglich sein.
Kontrollen zur Umsetzung und Eihaltung der Regelungen werden sichtbar sein und an bestimmten Stellen verstärkt.
In wieweit eine Ausgangssperre verhängt wird, darüber wird aktuell noch diskutiert.
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Sie sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor. Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen.
# schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
# Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
# Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
# in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
# in Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Regionale Einschränkungen | Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte
# ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind weitere Maßnahmen anzuordnen.
# ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Die Corona Pandemie hat vor allem die Veranstaltungsbranche schwer getroffen. Tanzen ist verboten, Feiern in Zeiten von Corona schwer bis unmöglich. Die Planungen von Veranstaltungen und Konzerten liegen weiter auf Eis – die Betriebskosten laufen dennoch weiter. Der vom Dresdner Stadtrat initiiert und nun beschlossene Mietenfonds für die freie Kultur- und Kunstveranstalterszene unterstützt daher die Veranstaltungsstätten bei Miet- bzw. Pachtzahlungen oder vergleichbaren Verpflichtungen für maximal drei Monate im Zeitraum März bis Dezember 2020. Antragsfrist ist der 31. Dezember 2020.
„Es ist weiterhin unklar, wann Clubs wieder öffnen können. Viele Betreiber bewegen sich in ihren Kostenstrukturen ohnehin schon am Limit und können kaum auf Rücklagen zurückgreifen. Es ist uns wichtig, dass auch nach der Pandemie die hervorragende Clublandschaft in Dresden weiterhin existiert. Durch den Mietenfonds wird Clubs und Livespielstätten eine Unterstützung für die Zeit der Pandemie gegeben. Neben den finanziellen Mitteln die die Landeshauptstadt Dresden bereit stellt, benötigen alle Kultureinrichtungen für 2021 seitens der Bundes- und Landespolitik eine Perspektive zur Wiederaufnahme des Veranstaltungsbetriebes,“ betont Annekatrin Klepsch, Zweite Bürgermeisterin und Beigeordnete für Kultur und Tourismus.
Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen als Musikveranstalter, soziokulturelle Einrichtungen, Theater, Kleinkunstbühnen sowie Clubs mit Sitz in Dresden, die 2019 mindestens 24 Veranstaltungen oder zwei Veranstaltungen monatlich in den Kultureinrichtungen oder vergleichbaren Veranstaltungsstätten durchführten. Der Jahresumsatz muss dabei unter 1 Million Euro liegen. „Wir haben mit dem Mietenfonds ein Förderinstrument, welches eine breit aufgestellte Branche bedient und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann. Unser Amt wird die Anträge zügig bearbeiten und die Mittel in der Reihenfolge der eingehenden Anträge ausreichen“ ergänzt Dr. David Klein, Leiter des Amtes für Kultur und Denkmalschutz der Landeshauptstadt Dresden.
Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier:
www.dresden.de/de/kultur/corona-und-kultur.php
www.dresden.de/de/kultur/kulturfoerderung/mietenfonds.php
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch die Pandemie belastet ist, was regelmäßig für das Gastgewerbe der Fall ist.
Bei der Weitergabe des Zuschusses an Arbeitgeber ist zu beachten, dass der Arbeitsgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten hat.
Bsp. Hat ein Unternehmer z.B. drei Servicemitarbeiter und alle drei haben dieselben Aufgaben, dann muss er alle gleich behandeln, das heißt den gleichen Betrag zahlen. Hat er einen leitenden Mitarbeiter, kann der z.B. mehr bekommen.
Entsprechende Informationen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 26.10.2020 HIER zum Download
Leider wesentlich komplizierter ist die Situation bzgl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Einzugsstellen Krankenkassen und Knappschaft Bahn-See – Minijobzentrale). Hier waren die Möglichkeiten für die erleichterte Stundung bis zum 30.09.2020 befristet.
Der DEHOGA Bundesverband informiert wie folgt:
Mit Unterstützung der BDA konnten jetzt der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit dafür gewonnen werden, sich gegenüber der Politik dafür auszusprechen, dass zumindest für vom zweiten Lockdown betroffene Unternehmen auch bzgl. der November-Sozialversicherungsbeiträge die erleichterten Stundungsregelungen gelten.
Das HIER verlinkte Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes stellt die modifizierten Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November dar. Voraussetzung ist demnach insbesondere, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden.Für die Antragstellung ist das HIER verlinkte Muster-Formular des GKV-Spitzenverbandes zu verwenden
Achtung, wichtige Hintergrundinformation:
Nach dem GKV-Rundschreiben und dem Formular des GKV-Spitzenverbandes sind entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag zu stellen. Der Antragsteller versichert im GKV-Formular, dies getan zu haben. Wie Sie wissen, können die Betriebe aber aktuell die „Novemberhilfe“ noch nicht beantragen. Ob dies noch vor dem Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge für November möglich sein wird, ist offen. Erst recht gilt diese Unsicherheit bzgl. der „Novemberhilfe plus“ für größere Unternehmen, bei der die Rahmenbedingungen noch offen sind und die Notifikation durch die EU-Kommission aussteht. Auch das Kurzarbeitergeld für November kann zwar jetzt angezeigt, jedoch erst im Dezember beantragt werden.
Wir haben uns bemüht, noch eine entsprechende Modifikation des GKV-Formulars zu erreichen. Dazu sind die Sozialversicherungsträger und die Politik aufgrund der schwierigen Abstimmungsprozesse jedoch nicht bereit. In Absprache mit dem GKV-Spitzenverband empfehlen wir Ihnen daher, auf dem Muster-Formular des GKV-Spitzenverbandes entsprechende handschriftliche Ergänzungen vorzunehmen, die die tatsächliche Situation korrekt und prägnant beschreiben. Über die Kommentare in der HIER verlinkten Datei haben wir Ihnen vorformuliert, wie dies aussehen könnte. Verändern Sie bitte nicht den gedruckten Text im Formular, sondern ergänzen Sie nur handschriftlich.
Jeweils aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Website des GKV-Spitzenverbands.
Dank der BGN-Geschäftsführung und der DEHOGA-Vertreter in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft BGN haben BGN und ASD*BGN Unternehmern betroffener Branchen die Stundung von Beginn der Coronakrise an und durchgängig so leicht wie möglich gemacht. Auch für die aktuelle Beitragsrate vom 15.11.2020 gilt wieder:
Die zinslose Stundung kann im Service-Center der BGN formlos beantragt werden:
per Telefon: 0621-44 56-1581 oder per Mail: [email protected]
Die SPD hat Unterstützung beim für die Branche so wichtigen Thema Pacht/Gewerbemieten angekündigt: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte in den Medien, sie wolle gesetzlich regeln, dass staatlich angeordnete Beschränkungen "regelmäßig die Störung der Geschäftsgrundlage für ein Mietverhältnis" bedeuteten. Dadurch werde die Position des Gewerbemieters gestärkt, "wenn er mit dem Vermieter über eine neue Miet- beziehungsweise Pachthöhe verhandeln möchte".
Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD Carsten Schneider erklärte, der Staat könne bei den Hilfen für Selbständige nicht Milliarden von Euro "immer draufpacken, um die Renditen von Investmentfonds zu sichern". Gewerbliche Immobilien seien überwiegend in den Händen von institutionellen Anlegern, Versicherungen und vermögenden Privatleuten. Sie könnten durchaus "ein halbes Jahr" mit geringeren Mieteinnahmen auskommen.
Die Bundesregierung bringt in Rekordzeit ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg. Konkret geht es um den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in dem auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie von Übernachtungen im Falle einer Pandemie geregelt werden.
„Damit wird eine neue Rechtsgrundlage für umfangreiche Schutzmaßnahmen geschaffen, die zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Gastwirte und Hoteliers bedeuten. Es ist jedoch inkonsequent und unseres Erachtens verfassungswidrig, dass keine Entschädigung für diesen Fall für unsere Betriebe vorgesehen ist“, kritisierte DEHOGA-Präsident Guido Zöllick das Vorhaben. „Wenn der Gesetzgeber vor der beschleunigten Verabschiedung am 18. November keine Korrekturen vornimmt, die Entschädigungen vorsehen, werden wir für die Branche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen.“
Derzeit bestätigen deutschlandweit Verwaltungsgerichte den aktuellen Lockdown im Gastgewerbe oft nur mit Verweis darauf, dass Entschädigungsleistungen für November angekündigt wurden. „Es ist gut, dass die Novemberhilfen zugesagt sind, aber sie müssen auch schnell kommen“, sagt Zöllick. Sollte die Schließung der Betriebe verlängert werden, müsse dies auch für den Dezember gelten. „Jetzt ist es umso wichtiger, für künftige Maßnahmen klare Entschädigungsregelungen zu treffen. Ich erwarte, dass dieses Gesetzgebungsverfahren gestoppt wird oder, zumindest kurzfristig, eine Entschädigungsregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen wird“, so Zöllick. „Alles andere käme einer Zwangsenteignung gleich.
In unseren FAQ's haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst
Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Dies sieht die aktuelle Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vor. Zudem besteht eine Meldeplicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
Dresdner Einwohnerinnen und Einwohner können ab sofort schnell und unkompliziert ihrer Meldepflicht online nachkommen. Auf der Internetseite www.dresden.de/corona steht ein entsprechendes Online-Formular bereit. Dieses ist so aufgebaut, dass es alle nötigen Daten Individualreisender erfasst und weiterführende Informationen bereithält. Das Formular ergänzt die sogenannte Aussteigerkarte des Bundes, welche bei der Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszufüllen ist. Das Ausfüllen eines Formulars (Aussteigerkarte bzw. Formular auf www.dresden.de/corona) ist selbstverständlich hinreichend.
Für Ein- und Rückreisende ist der Einreisetag ausschlaggebend. Waren sie in verschiedenen Ländern beziehungsweise Regionen, ist entscheidend, ob einer dieser Aufenthaltsorte in den vergangenen zehn Tagen zu einem Risikogebiet gehört hat. Ist das Gebiet des Aufenthaltes am Tag der Rückreise kein Risikogebiet und wird erst nach der Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland als dieses ausgewiesen, gelten die Vorgaben nicht. Die Quarantäne von zehn Tagen kann vorzeitig beendet werden, wenn frühestens fünf Tage nach Einreise ein Corona-Test beim niedergelassenen Arzt oder in den anerkannten Testzentren durchgeführt wird. Das negative Testergebnis muss dem Gesundheitsamt über die E-Mail-Adresse gesundheitsamt-verwaltung(at)dresden.de mitgeteilt werden. Die Testung ist derzeit kostenfrei.
Zudem wurde der städtische Internetauftritt um Hinweise für positiv getestete Personen und Kontaktpersonen ergänzt. Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens ist es dem Gesundheitsamt aktuell nicht möglich, kurzfristig den Kontakt zu betroffenen Personen aufzunehmen. Gleichwohl ist es wichtig, Handlungsanweisungen zu formulieren, um Infektionsketten dennoch zu unterbrechen. Daher erhalten Dresdnerinnen und Dresdner nun Informationen, was im Falle eines positiven Befundes bzw. eines relevanten Kontaktes zu einer positiv getesteten Person zu beachten ist.
Weitere Informationen: www.dresden.de/corona
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Landeshauptstadt Dresden
Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll
Angepasst wurde:
# Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
# Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
# Touristische Busreisen sind untersagt.
Der Striezelmarktbaum steht auf dem Dresdner Altmarkt seit Sonnabend, 31. Oktober 2020, an seinem Fuß ist die Weihnachtskrippe. Auch die Hütte der Marktaufsicht ist aufgebaut. Bis Montag, 9. November 2020, werden auch Schwibbogen und Pyramide stehen. Aktuell läuft die Brunnenüberbauung, die notwendig ist für die Errichtung des Info-Pavillons, der Schaubäckerei und der Schnitzwerkstatt. Der Aufbau dieser Hütten ist technisch anspruchsvoll und wird aus logistischen Gründen bereits realisiert. Alles eigentlich wie jedes Jahr und doch ganz anders. Nach wie vor ist nicht entschieden, ob der Dresdner Striezelmarkt überhaupt stattfinden kann.
Dr. Robert Franke, Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung: „Die weihnachtliche Dekoration des Altmarkts ist eine Konstante, die uns diese Pandemie nicht nehmen kann. Weihnachten findet statt – ob mit oder ohne Weihnachtsmärkte. Aber wir wünschen uns Weihnachten mit Weihnachtsmarkt und blicken sehr gespannt auf die kommende Woche, was Bund und Länder im Dezember möglicherweise wieder zulassen. Sobald es ein positives Signal gibt, sind wir vorbereitet und könnten gemeinsam mit den Händlern starten. Drei Wochen benötigen wir für den Aufbau. Aktuell laufen Händlerabfragen.“
Franke: „Selbstverständlich geht die Gesundheit auch in Dresden vor. Eine Absage ist schnell erledigt, aber wir haben ein gutes Konzept und lassen uns unsere Zuversicht nicht nehmen. Als Wirtschaftsförderer wissen wir um die immense wirtschaftliche Bedeutung des Striezelmarktes und der anderen Märkte der Weihnachtsstadt. Nicht nur für die Händler selbst, sondern auch für all die Geschäfte, Restaurants und Hotels. Es ist unsere Aufgabe, hier alle Möglichkeiten auszuschöpfen und nicht verfrüht aufzugeben, auch wenn es für alle Beteiligten ein enormer Kraftakt ist“.
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat deutlich gemacht, dass Einnahmen aus dem Außer-Haus-Geschäft nicht mit staatlichen Hilfsgeldern verrechnet würden. Abschlagszahlungen sollen noch vor Ende November möglich sein.
Wir erwarten dringen und umgehend eine Veröffentlichung der Richtlinie und haben kein Verständnis, warum diese immer noch auf sich warten lässt.
Das sächsische Sozialministerium hat die sächsischen Quarantäne-Regelungen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten angepasst. Grundlage ist die neue Quarantäne-Verordnung des Bundes. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 2. bis 30. November 2020.
# Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich in eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
# Die Person ist verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung hinzuweisen.
# Personen, welche von der Quarantäne ausgenommen sind, werden im §3 aufgeführt
Für Arbeitskräfte, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und in einem Behrebergungsbetrieb nächtigen, gilt der §3 (2) 3b:
Personen, die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Das sächsische Sozialministerium hat die sächsischen Quarantäne-Regelungen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten angepasst. Grundlage ist die neue Muster-Quarantäne-Verordnung des Bundes. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 2. bis 30. November 2020.
Ab sofort ist das städtische Corona-Bürgertelefon unter der Rufnummer 0351-4885322 auch am Wochenende erreichbar. Die Beschäftigten stehen den Bürgerinnen und Bürgern zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
Montag und Mittwoch: 9 bis 16 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 9 bis 18 Uhr
Freitag: 9 bis 14 Uhr
Sonnabend, Sonntag, Feiertage: 9 bis 15 Uhr
Außerordentliche Wirtschaftshilfe:
Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?
# von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen
# die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
# Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
# Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
# Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
# Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
# Für größere Unternehmen (+ 50 Mitarbeiter) zu beachten: das Beihilferecht der Europäischen Union sieht bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
# Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
# Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen
Wo und wie kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?
# Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
# Die Anträge sollen über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Das ist die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Derzeit ist eine sächsische Verordnung auf der Grundlage der Beschlüsse noch nicht veröffentlicht.
Die Beschlüsse der MPK vom 28.10.2020 finden Sie HIER zum DOWNLOAD
Zu den bestehenden regionalen Allgemeinverfügungen und der Sächsischen CoronaSchutzVerordnung werden ab 2. November bis einschließlich 30. November 2020 folgende Verschärfungen greifen:
# Aufenthalt im öffentlichen Raum: 1 Hausstand + ein weiterer Hausstand, jedoch max. 10 Personen
# Übernachtungen sind nur zu ausschließlich nicht touristischen Zwecken erlaubt
# Kantinen (= Verpflegungseinrichtungen mit Verkauf von Speisen/Getränken, gewöhnlich zum ermäßigten Preis, an bestimmte Personengruppen | Sport-, Betriebs- und Bürokantinen, Mensen…) dürfen weiter betrieben werden
# Institutionen/ Einrichtungen der Freizeitwirtschaft (Theater, Opern, Konzerthäuser u.Ä., Messen, Kinos, Freizeitparks, sämtliche Freizeitangebote drinnen und draußen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Freizeit- und Amateursportbetriebe (Fitnessstudios), Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen bleiben geschlossen
# Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt | Profisportveranstaltungen sind ohne Zuschauer zulässig
# Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen u.Ä. bleiben geschlossen
# Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen ist erlaubt
# Kantinen dürfen weiter betrieben werden
# Unternehmen mit bis zu 50 MAs, die von der temporären Schließung erfasst sind, erhalten eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (75% des Umsatzes aus dem Vorjahresmonat)
# Überbrückungshilfe III wird auf den Weg gebracht
# Einhaltung der Quarantäneverordnung in grenznahmen Gebieten wird verstärkt kontrolliert
Aufgrund gestiegener Infektionszahlen (+35/100.000 EW) erlässt die Kreisfreie Stadt Chemnitz einen Allgemeinverfügung.
Aktuell sind im Landkreis Bautzen mehr als 35 Personen/100.000 Einwohner (= 105 Personen für den LK) mit Covid-19 infiziert.
Das Landratsamt Bautzen erlässt die Allgemeinverfügung, welche Sie HIER zum Download finden.
Gemäß des §7 der SächsCoronaSchVO erließ der Landkreis Meißen die Anordnung, dass Betreiber von u.a. gastronomischen Einrichtungen, Hotels und Beherbergungsbetrieben von Ihren Gästen folgende Daten erfassen und für die Dauer von einem Monat aufzubewahren haben:
# Name, Vorname
# Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
# Zeitraum des Besuches
Die Daten sind geschützt vor der Einsichtnahme Dritter zu erheben, tageweise sortiert auf Anforderung des Landkreises an dieses zu übermitteln.
Die Notbekanntmachung tritt zum 12.10.2020 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Für den Landkreis Erzgebirge gilt bis auf Widerruf:
# Personenbezogene Daten (mindestens Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sind in jedem Fall zu erfassen und für die Dauer von 1 Monat aufzubewahren
# Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Einrichtungen des öffentlichen Raumes ist verpflichtend. Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in Gängen, beim Aufsuchen von Gemeinschafteinrichtungen (Toiletten, Wellnessbereichen) einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
# Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit: max. 25 Personen
# Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen (Familienfeiern/Betriebs- und Vereinsfeiern): 50 Personen + Kontaktdatenerfassung
# Zusammenkünfte unter freiem Himmel: 100 Personen
# Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum: 1 Hausstand und ein weiterer Hausstand oder 1 Hausstand + 5 weitere Personen
# kulturelle Versammlungen und Veranstaltungen (bspw. Kino, Theater): 1,5m Mindestabstand
# Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und mit Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m): bis 250 Personen (Groß- und Sportveranstaltungen max. 500 Personen UND genehmigtes Hygienekonzept)
Die Allgemeinverfügung trat mit Ihrer Veröffentlichung (12.10.2020) in Kraft.
HIER steht die Bekanntmachung zum DOWNLOAD bereit.
Über die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen
Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom
29.09.2020 getroffenen Maßnahmen hinaus werden für das gesamte Gebiet der Stadt Altenberg,
bestehend aus den Stadt-Ortsteilen:
- Altenberg, Kurort
- Bärenfels, Kurort
- Bärenstein
- Falkenhain
- Fürstenau
- Fürstenwalde
- Geising
- Gottgetreu
- Hirschsprung
- Kipsdorf, Kurort
- Lauenstein
- Liebenau
- Löwenhain
- Müglitz
- Neuhermsdorf (Teil)
- Neu-Rehefeld
- Oberbärenburg
- Rehefeld-Zaunhaus
- Schellerhau
- Waldbärenburg
- Waldidylle
- Zinnwald-Georgenfeld
verschärfte Maßnahmen getroffen.
Demnach gilt ab sofort die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für das gesamte Gebiet der Stadt Altenberg.
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Vogtlandkreis die Allegmeinverfügung vom 22. September laut heutiger Information aufgehoben hat.
Es gilt nun auch im Vogtlandkreis die bisherige Coronaschutzverordnung vom 25. August 2020.
Das Münchner Landgericht hat in Sachen Betriebsschließungsversicherung ein erstes Urteil zu Gunsten der Gastronomie gefällt: Laut Urteil muss die beklagte Versicherungskammer die Kosten der coronabedingten Betriebsschließung an den Pächter des Münchner Augustinerkellers zahlen - exakt 1,014 Millionen Euro. Gastwirt Christian Vogler hatte für den Augustinerkeller kurz vor dem Corona-Shutdown eine Betriebsschließungspolice abgeschlossen. Die Versicherungskammer wollte jedoch nicht zahlen. Von den Versicherungsbedingungen waren zwar behördlich angeordnete Schließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt, der Covid-19-Erreger jedoch nicht explizit genannt. «Wir sind der Meinung, dass man von einem Versicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass ihm das Infektionsschutzgesetz geläufig ist», argumentierte die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg. Die Versicherungsbedingungen seien intransparent. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Versicherungskammer prüft, ob sie in Berufung gegen das Urteil geht.
Der DEHOGA Bundesverband begrüßt das Urteil des Landgerichts München. Der Sieg des Gastwirts ist mehr als ein mutmachendes Signal für viele Betriebe mit einer Betriebsschließungsversicherung. Von Beginn der Debatte an hat der DEHOGA Bundesverband die Rechtsauffassung vertreten, dass die Versicherungswirtschaft in der Leistungspflicht steht.
Im Übrigen gilt nach Versicherungsvertragsgesetz, dass die Anbieter stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln und insbesondere im Schadensfall bei der Erfüllung von Versicherungsverträgen mitwirken müssen. Die Listen in den Verträgen umfassen teilweise 80 Krankheiten und Krankheitserreger. Der Gastronom oder Hotelier ging mit Blick auf so umfassende Kataloge davon aus, dass auch das Corona-Virus erfasst ist. Es ist Aufgabe der Versicherer, für klare und transparente Regeln zu sorgen.
Der Unternehmer hat die Versicherung abgeschlossen, um geschützt zu sein. Wir freuen uns, mit unserem DEHOGA Bayern-Mitglied Christian Vogler. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, vermittelt es dennoch Hoffnung für viele Tausende Unternehmer, die sich bislang von ihrer Versicherung mit einer Verweigerungshaltung konfrontiert sehen.
Unter diesem Link befindet sich die Anordnung, wie die weitere Vorgehensweise für Touristen aus ausländischen Risikogebieten ist.
(Verhalten nach Ein- oder Rückreise aus dem Ausland)
Nach Rücksprache mit den Gesundheitsämtern sollen die gewünschten Daten bitte per Mail an das jeweilige Gesundheitsamt gesendet werden + negativen Coronatest. Somit müssen Gäste auch nicht in Quarantäne.
Aufgrund der steigenden Neuinfektionen im Vogtlandkreis, wurde am 22.9.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese befindet sich anbei und gilt für die Orte Markneukirchen, Bad Elster und Adorf.
Das Landratsamt des Vogtlandkreises hat mit Allgemeinverfügung (pdf) vom 22.09.2020, gültig ab dem 23.09.2020, festgelegt, dass insbesondere für Unternehmen der Gastronomie sowie Beherbergung die Gästeregistrierung verpflichtend vorzunehmen ist. Ein Musterformular sowie entsprechende Anwendungshinweise stellen wir Ihnen zur Verfügung.
Entsprechend der "Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen" durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, welche ab 01.09.2020 gilt, haben wir ein angepasstes Schutz- und Hygienekonzept für das Gastgewerbe zum Schutz vor Corona-Infektionen erstellt.
Ab 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020 gilt die neue Coronaschutzverordnung. Diese finden Sie nachstehend zum Download.
Die Allgemeinverfügung zur Verordnung finden Sie nachstehend zum Download
In den vergangenen Wochen wurden deutschlandweit die Corona-Maßnahmen immer weiter gelockert. Viele Länder haben ihre Grenzen wieder für Touristen geöffnet. Daraus ergeben sich Fragen, welche Rechte und Pflichten nach der Rückkehr für solche Arbeitnehmer gelten, die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands verbracht haben.
# Personen, die sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Deutschland in einem RISIKOGEBIET aufgehalten haben, sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen dem zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis (= COVID-19-Test) vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung kann auch im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden.
# Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen unverzüglich in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) begeben.
Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten.
Davon kann unter anderem die Anordnung von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitnehmer bereits nach der Landesverordnung verpflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu bleiben.
In Betracht kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Verweigert der Arbeitnehmer die Auskunft, ob er sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist dann nicht in der Lage, das Infektionsrisiko des Arbeitnehmers sicher zu bestimmen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall schon aus präventiven Gründen so zu behandeln, als habe er sich in einem Risikogebiet aufgehalten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Ist auch unter organisatorischen Gesichtspunkten die weitere Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich, besteht kein Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Aufgrund der in der Länderverordnung angeordneten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Nach der Muster-Verordnung des Bundes ist für die Quarantäneverpflichtung aufgrund landesrechtlicher Verordnung die Einreise aus einem Risikogebiet vorausgesetzt. Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland.
Ausgenommen davon sind die meisten Länder der EU, Schengen-assoziierte Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), Großbritannien sowie vier Provinzen in der Türkei.
Besteht für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen in Quarantäne begeben.
Die Reisewarnung ist eine offizielle Empfehlung einer Behörde nur für die eigenen Staatsangehörigen, Reisen in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu unternehmen oder abzubrechen, da die Reisesicherheit nicht gegeben ist
Praxistipp:
Besteht grundsätzlich die Möglichkeit mobiler Arbeit, sollte vorab eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer angestrebt werden, wenn er zunächst nicht im Betrieb beschäftigt werden soll.
Information der Mitarbeiter – Checkliste
# Urlaubsrückkehrermanagement erforderlich
# Hinweis auf eine bestehende Quarantänepflicht bei Rückkehr aus einem Risikogebiet
# Hinweis auf die als Risikogebiete definierte Länderübersicht nach RKI
# Hinweis, dass während der Quarantäne kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht
# Fragerecht des Arbeitgebers nach Aufenthalt im Risikogebiet
# Empfehlung an Arbeitnehmer, vor Urlaubsantritt eine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Aktuell laufen eine Reihe von Verfahren, in denen Gastronomen im Zuge der coronabedingten Schließungen gegen Versicherungen mit Blick auf verweigerte Entschädigungszahlungen im Rahmen der Betriebsschließungsversicherungen klagen. Allein am Münchner Landgericht sind rund 40 Klagen anhängig. Um drei davon ging es am vergangenen Freitag – und Aussagen der Vorsitzenden Richterin Susanne Laufenberg geben Grund zum Optimismus aus Branchensicht.
In der Süddeutschen Zeitung war dazu u.a. zu lesen:
"Zuvor hatte sie im ersten Fall des Tages, da ging es um das Hotel "Feuriger Tatzlwurm" in Oberaudorf - Forderung: 236 000 Euro -, die Argumentation der Versicherungen gründlich auseinandergenommen. Dass die Schließung nicht von der "zuständigen Behörde", also dem Gesundheitsamt angeordnet wurde, sondern von der Regierung: unerheblich, denn das Wirtschaftsministerium ist auch eine Behörde. Dass die Verordnung nicht nur einen einzelnen Betrieb traf, sondern alle: "Das ist für den Betroffenen egal", sagt Laufenberg. Dass sich die Wirte zunächst selbst gegen die Schließung hätten wehren sollen, etwa durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht: nicht zumutbar, denn währenddessen hätten sie ja trotzdem nicht öffnen dürfen. Auch das Argument, dass in den meisten Betrieben keine Corona-Fälle vorlagen, sondern sie präventiv geschlossen wurden, ließ die Richterin nicht gelten: "Da steht nirgends, dass der Betrieb selbst betroffen sein muss." Den Passus in den Versicherungsbedingungen, dass der Wirt keine höhere Entschädigung erhalten darf als seinen tatsächlichen Schaden, hält die Richterin sogar komplett für unwirksam: "Tagessatz ist Tagessatz. Die Versicherung würde ja auch nicht mehr bezahlen, wenn der Schaden höher wäre."
Voraussichtlich ab Sonnabend, 1. August 2020, können sich Personen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Freistaat Sachsen innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Ankunft in Sachsen an den beiden Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle freiwillig und kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Das hat das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt angekündigt. Das Angebot steht sowohl Sächsinnen und Sachsen, die aus Risikogebieten zurückkehren und einer Quarantäneverpflichtung gemäß Corona-Quarantäneverordnung unterliegen, als auch Sächsinnen und Sachsen, die aus Nicht-Risikogebieten zurückkehren, offen.
Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage des neuen Testcenters am Dresdner Flughafen errichtet die Landeshauptstadt Dresden kein eigenes Testcenter. Rückreisende Dresdnerinnen und Dresdner, die sich kostenlos testen lassen möchten, werden gebeten, ausschließlich das Testcenter am Flughafen Dresden aufzusuchen. Das Dresdner Gesundheitsamt veranlasst aufgrund der geltenden Bestimmungen keine kostenlosen Tests – es sei denn, dafür besteht ein triftiger Grund. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn dies zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung im Einzelfall oder im Rahmen von Reihentests in Gemeinschaftseinrichtungen notwendig ist (vgl. Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020).
Gleichwohl besteht die Meldepflicht gemäß Corona-Quarantäneverordnung fort. Das heißt, Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich sofort beim Dresdner Gesundheitsamt melden und für die Dauer von 14 Tagen nach der Einreise in häusliche Absonderung begeben.
Es ist der direkte Weg nach Hause anzutreten (Transverbindungen, zum Beispiel Zug vom Flug sind zulässig). Absonderung bedeutet, sich ausschließlich in der Wohnung aufzuhalten und keinen Besuch zu empfangen (Quarantäne).
Die Meldung beim Gesundheitsamt Dresden ist wie folgt möglich:
- Corona-Hotline Gesundheitsamt Dresden: 0351-4885322 (Montag und Mittwoch, 8 Uhr bis 16 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 18 Uhr und Freitag 8 Uhr bis 14 Uhr)
- E-Mail des Gesundheitsamtes: gesundheitsamt-corona(at)dresden.de
- Direktnachricht via Facebook: www.facebook.com/stadt.dresden
Die Risikogebiete werden vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Maßgeblich ist, ob das betreffende Land am Tag der Einreise als Risikogebiet gekennzeichnet ist. Die Liste der Risikogebiete ist im Internet unter www.dresden.de/corona veröffentlicht. Rückreisende, die ein ärztliches Attest in deutscher oder englischer Sprache vorlegen können, das bescheinigt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gibt, besteht nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Eine Pflicht zur Absonderung besteht dann nicht. Der ärztliche Befund muss sich auf eine molekularbiologische Testung (PCR-Test) stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat gemäß Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Der Befund ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Für bestimmte international tätige Berufsgruppen, zum Beispiel Fern(bus)fahrer, Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, Polizeibeamte und Soldaten, gelten Sonderregelungen, soweit sie keine Covid-19-Symptome aufweisen.
Personen mit Krankheitssymptomen – vor allem Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, (trockener) Husten, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche – sind nach wie vor durch den Hausarzt oder die Klinik zu testen. Hier entscheidet der Arzt über die Notwendigkeit eines Coronatests.
Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden
Weitere Informationen: www.dresden.de/corona
2,5 Millionen bereits ausgestellte Rechnungen mussten bislang wegen der befristeten Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli nachträglich angepasst oder berichtigt. Durch den Mehraufwand entstanden den Unternehmen zusätzliche Kosten von rund 14,4 Millionen Euro. Diese Zahlen nannte das Bundesfinanzministerium basierend auf einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
In ihrem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung die Kosten für die Umstellung der Kassen- und Rechnungssysteme der Unternehmen auf knapp 240 Millionen Euro beziffert. Ein Gutachten im Auftrag der FDP schätzt den bürokratischen Aufwand der Wirtschaft hingegen auf rund 2,25 Milliarden Euro.
Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) hat derweil eine Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung über den Jahreswechsel hinaus ins Rennen gebracht. Die Mehrwertsteuersenkung gebe den Bürgern das Signal: “Ihr habt was davon, wenn ihr Einkaufen geht”, sagte sie gegenüber der Funke-Mediengruppe. “Und wo die Steuersenkung nicht weitergegeben wird, erfüllt sie ebenfalls ihren Zweck bei der Stabilisierung von Unternehmen.” Man werde im Herbst betrachten müssen, welche Effekte durch die Senkung der Mehrwertsteuer erreicht wurden und dann überlegen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. (Quelle: DEHOGAcompact 37/20)
Der Antragsstopp für dieses Soforthilfe-Darlehen "Sachsen hilft sofort" wird vorübergehend aufgehoben, da in einem begrenzten Umfang zusätzliche Mittel vorhanden sind.
Voraussichtlich gegen Ende der 31. Kalenderwoche sind die Voraussetzungen für eine Antragstellung geschaffen und die Antragstellung möglich.
Anträge sind dabei ausschließlich über das Förderportal der SAB zu stellen und werden chronologisch nach dem Eingang vollständiger Unterlagen bearbeitet. Sobald die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, gilt erneut ein Antragsstopp.
Ab 18. Juli bis einschließlich 31. August 2020 gelten die neue Coronaschutzverordnung und Allgemeinverfügung. Diese finde Sie nachstehend zum Download
Auch der Freistaat Sachsen gibt den Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie mehr Zeit für die Aufrüstung von elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Demzufolge werden Kassensysteme auch weiterhin nicht beanstandet, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Das bleibt:
# Kontaktbeschränkungen
# das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern
# Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen
Diese Lockerungen wird es geben:
# Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen
# Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten
# Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden (Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist).
# Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt.
# Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich.
# In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
# Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept
# Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
# Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
Lüften: Gegen das Corona-Virus
BGN-Handlungshilfen zum richtigen Belüften von Arbeitsräumen
Mannheim (bgn) — Mit den jüngsten Corona-Ausbrüchen ist die Übertragung der Viren durch die Luft in Form von Aerosolen in den Fokus der Diskussion gerückt.
Anzunehmen ist, dass adäquates Lüften das Übertragungsrisiko deutlich verringert - neben den bekannten Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, der Nies- und Hust-Etikette sowie dem Abstandhalten und Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat für die Lebensmittelindustrie und das Gastgewerbe jeweils Handlungshilfen entwickelt mit Tipps zur Belüftung von Arbeitsräumen unter Corona-Bedingungen.
Im Wesentlichen zielen sie darauf, möglicherweise mit Viren belastete Luft rasch durch frische Außenluft zu ersetzen. Auf Umluft sollte aktuell möglichst verzichtet werden, um keine Viren in den Arbeitsbereichen zu verteilen.
Gängige Verfahren zur Entkeimung der Umluft (HEPA-Filterung, UVC-Desinfektion) werden zurzeit auf ihren Nutzen in dieser besonderen Situation untersucht.
Mit Medieninformation vom 30.06.2020 hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr darüber informiert, dass das Förderprogramm „Regionales Wachstum“ mit 30 Millionen € als Sonderprogramm erneut aufgelegt wird.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – steht mit dem SMWA zu den Vorbereitungen im engen Austausch und arbeitet parallel mit Hochdruck daran, die Antragstellung über das Förderportal einzurichten.
Das Antragsverfahren wird im Förderportal vollständig elektronisch abgewickelt. Der bisherige Antragsvordruck aus dem Programmzyklus 2019 ist nicht mehr gültig.
Wir informieren Sie, sobald Förderanträge gestellt werden können.
Ab 30. Juni bis einschließlich 17. Juli 2020 gelten die neue Coronaschutzverordnung und Allgemeinverfügung. Diese finde Sie nachstehend zum Download
Allgemeinverfügung: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie | Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 25. Juni 2020)
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 23. Juni 2020
Allgemeinverfügung, Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt, vom 25. Juni 2020
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 25. Juni 2020
Nach dem massiven Corona-Ausbruch im Fleischverarbeitungsbetrieb Tönnies haben die Behörden als Vorsichtsmaßnahme das öffentliche Leben in den Kreisen Gütersloh und Warendorf deutlich zurückgefahren. Der regionale Lockdown hat einerseits natürlich Auswirkungen auf Betriebe in den beiden Landkreisen. So können Restaurants und Speisegaststätten zwar geöffnet bleiben, allerdings nur noch für Menschen aus einem Hausstand an einem Tisch. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, was dies für Reisende aus diesen beiden Landkreisen und dabei u.a. deren Beherbergung bedeutet. Ein „Ausreiseverbot“ aus den beiden Kreisen besteht nicht. Die Landesregierungen in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben jedoch darauf hingewiesen, dass Gäste aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf gemäß jeweiligem Landesrecht nicht mehr beherbergt werden dürfen. In Schleswig-Holstein müssen sich Touristen aus den betroffenen nordrhein-westfälischen Landkreisen in 14tägige Quarantäne begeben. Grundlage für den Umgang mit möglichen Gästen aus Gütersloh und Umgebung ist die jeweils geltende Landesverordnung. Sofern gegenteilige Regelungen der jeweiligen Landesverordnung nicht zu entnehmen sind, ist nach unserer derzeitigen Einschätzung davon auszugehen, dass die Erfüllung bereits geschlossener Verträge mit Gästen aus den Landkreisen Gütersloh und Warendorf weiterhin möglich ist und der Hotelier dementsprechend seinen Part des Beherbergungsvertrages zu leisten hat.
Mit Blick auf die beginnende Urlaubssaison fordert der DEHOGA dringend nachvollziehbare, praktikable, klare und im besten Fall bundeseinheitliche Verordnungen mit präzisen Handlungsanweisungen zum Umgang mit Reisenden aus Risiko-Landkreisen. Es ist Aufgabe der Bundesländer und staatlichen Behörden, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Mögliche Haftungsrisiken dürfen nicht bei den Beherbergungsbetrieben liegen. Es muss unmissverständlich geregelt sein, wer für Stornierungskosten und für eventuelle Verdienstausfälle aufkommt sowie welche staatliche Behörde die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert. (Quelle: DEHOGA compact 32/2020)
Der coronabedingte Shutdown hat das Gastgewerbe in seine größte Krise der Nachkriegszeit gestürzt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am Freitag mitteilte, sank der reale Umsatz in den Restaurants und Hotels im April 2020 im Vergleich zum Vorjahr um historische 75,8 Prozent (nominal 75,2 Prozent). „Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Gastgewerbe sind verheerend“, sagt Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband). Und auch trotz Neustart ist die Not im Gastgewerbe groß. Laut einer aktuellen DEHOGA-Umfrage rechnen die Betriebe im Juni mit einem durchschnittlichen Umsatzrückgang von 61 Prozent. Für Clubs und Discotheken gibt es nach wie vor keine Öffnungsperspektive und damit keine Aussicht auf Umsätze. Das Gleiche gilt für die Eventcaterer. „Umso mehr kommt es jetzt darauf an, dass die angekündigten Überbrückungshilfen fließen – und zwar schnell und für alle betroffenen Unternehmen“, fordert der DEHOGA-Präsident. Andernfalls würden Zigtausende Unternehmen die Krise nicht überleben.
Von Bankverbindung bis Berufsschulzeiten für Azubis: Auf der Seite faktor-a.arbeitsagentur.de gibt die Bundesagentur für Arbeit Tipps, wie Sie Fehler beim Kurzarbeitergeld vermeiden, damit Sie schneller an Ihr Geld kommen. Plus: welche Neuerungen es ab Juni gibt.
Quelle: faktor-a.arbeitsagentur.de
Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken
Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020
Der Koalitionsausschuss im Bund hat sich am 3. Juni auf ein 57 Punkte umfassende Eckpunkte-Papier verständigt, welches u.a. folgende Maßnahmen vorsieht:
Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken
Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen Reisebeschränkungen sind am 05.06.2020, mit Wirkung ab 12:00 Uhr mittags von der tschechischen Regierung aufgehoben worden. Die Grenzkontrollen u.a. zu Deutschland und Österreich sind somit bis auf weiteres aufgehoben. Auch von deutscher Seite aus gibt es de facto keine Einschränkungen mehr im Grenzverkehr mit Tschechien.
Am 01.06. hat die tschechische Regierung zudem Einreiseregeln für die Zeit ab dem 15.06. verkündet. Die EU-Länder werden nach dem Ampel-Prinzip in drei Risiko-Kategorien geteilt: grün, orange und rot. Deutschland ist als Land mit niedrigem Risiko in die Kategorie “grün” eingestuft. Je nach Land und Risikograd müssen Reisende einen negativen Covid-19 Test vorlegen und / oder in Quarantäne gehen bzw. dürfen nicht einreisen.
Der im September in Leipzig geplante EU-China-Gipfel wird wegen der Corona-Pandemie verschoben. Ein neuer Termin steht noch nicht fest.
Quelle: lvz.de
Das Corona-Konjunkturpaket ist beschlossen. Der für Gastronomie und Hotellerie wichtige Punkt 13 im Konjunkturpaket:
"13. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie 4 Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020."
Die Beschlüsse des Koalitionsgipfels können Sie hier einsehen...
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.
Quelle: www.coronavirus.sachsen.de
Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden.
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.
Quelle: www.coronavirus.sachsen.de
Quelle:Pressemitteilung der Stadt Dresden
Gesundheitsamt stellt Corona-Ampel online
Frühwarnsystem zu Neuinfektionen auf www.dresden.de/corona
Ab heute, Donnerstag 28. Mai 2020, veröffentlicht das Dresdner Gesundheitsamt unter www.dresden.de/corona täglich eine „Corona-Ampel". Sie stellt die COVID-19-Neuinfektionen in fünf Farbstufen dar. „Anhand der neuen Corona-Ampel kann sich jeder einen tagaktuellen Überblick verschaffen. Das ist mir ein persönliches Anliegen. Transparenz und Aktualität sind wichtig, damit alle Menschen in unserer Stadt frühzeitig informiert sind und sich auf die Situation und notwendige Schutzmaßnahmen einstellen können", erklärt Gesundheitsbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann.
Hintergrund ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Diese sieht vor, dass Landkreise und kreisfreie Städte selbstständig Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus einzudämmen. Die Vorgabe: Sollte es innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 neue Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner geben, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Die Dresdner Stadtverwaltung hat in diesem Rahmen folgendes Vorgehen festgelegt:
Stufe 1: Die erste Stufe ist definiert mit bis zu 20 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000 Einwohner. Auf die Einwohnerzahl Dresdens, die mit dem Stand zum 31. März 2020 mit 562.132 angegeben wird, würde die Stufe für bis zu 112 Neuinfektionen innerhalb einer Woche greifen. Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall die positiv Getesteten konsequent absondern und nach den Leitlinien des Robert-Koch-Instituts mögliche Kontaktpersonen ermitteln. Die Ampel zeigt in dieser Phase noch eine satte grüne Farbe.
Stufe 2: Die sogenannte „Phase des Wachstums" betrifft 21 bis 25 Neuinfektionen, umgerechnet 118 bis 141 Infektionen innerhalb von sieben Tagen im Stadtgebiet. In diesem Fall gilt es, eine unspezifische Weiterverbreitung von Neuinfektionen zu verhindern. Neben den schon bekannten Quarantänemaßnahmen und der Kontaktpersonenermittlung muss eine genaue Analyse stattfinden, in welchen Institutionen und Zusammenhängen häufige Ansteckungen stattgefunden haben. Auf dieser Grundlage werden gezielt Maßnahmen zur Eindämmung eingeleitet. Die Ampel ist hellgrün.
Stufe 3: Die Phase der „erhöhten Wachsamkeit" betrifft 26 bis 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner beziehungsweise 146 bis 197 positiv getestete Dresdner innerhalb von sieben Tagen. In dieser Stufe können Kontaktbeschränkungen und Verhaltensmaßnahmen im öffentlichen Raum hinzutreten. Dazu gehört auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten öffentlichen Raum, ausgenommen Aktivitäten unter freiem Himmel. Außerdem ist die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sowie bei Gottesdiensten, Beerdigungen und Trauungen möglich. Die Ampel steht in dieser Phase auf gelb.
Stufe 4: Die Phase der „Schadensbegrenzung" ist bei 36 bis 49 Neuinfektionen definiert. Für Dresden sind das innerhalb des definierten Zeitraums 202 bis 275 Infektionen. Maßnahmen wie die vom 20. April 2020 können verordnet werden. Das betrifft beispielsweise Einschränkungen für Gemeinschaftseinrichtungen, Begegnungsangebote, Gastronomie, Hotels, Kinos, Theater und Fitnessstudios. Die Ampel leuchtet orange.
Stufe 5: Bei 50 und mehr Infektionen pro 100.000 Einwohner, in Dresden über 281 nachgewiesene COVID-19 Fälle binnen sieben Tagen, wird von „epidemischer Ausbreitung" gesprochen. Diese rote Ampelphase erfordert Einschränkungen, wie sie zuletzt ab 20. März eingeleitet wurden. Das heißt, es kann Ausgangsbeschränkungen und eine umfassende Schließung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr geben, ausgenommen davon sind Einrichtungen der Grundversorgung.
Lässt sich ein größerer Corona-Ausbruch genau einem bestimmten räumlichen Cluster zuordnen, spielt die Neuinfektionszahl keine Rolle für das Ampelsystem. Entsprechend rigide Maßnahmen für die gesamte Dresdner Bevölkerung sind dann nicht erforderlich. Ein Beispiel dafür sind die aktuellen Ausbrüche in den Fleischfabriken in Baden-Württemberg oder Niedersachsen. In diesen Fällen ist der Infektionsherd sehr klar eingegrenzt, so dass Maßnahmen nur begrenzt erfolgen müssen.
Dr. Kaufmann: „Ich hoffe, dass die Ampel möglichst lange auf grün steht. Wir alle können dafür etwas tun. Bitte halten Sie sich an die Abstandsregeln und Kontaktbeschränkungen, die Hygieneregeln für Händewaschen, Husten, Niesen, Naseputzen und Händeschütteln. Tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung wo immer dies vorgeschrieben ist. Mit Rücksicht, Disziplin und Ausdauer können wir die Ausbreitung des Coronavirus verringern und Leben retten. Das bestätigen uns die aktuellen Zahlen. Geben Sie nicht auf."
Dank des Engagements der Arbeitgeberverbände gelten nun auch für Mai erleichterte Stundungsbedingungen. Die Nachweisvoraussetzungen wurden jedoch modifiziert.
Der Arbeitgeber hat noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und/oder Land (Fördermittel und Kredite), in Anspruch genommen/beantragt hat.
Wer für Alt-Beiträge (März/April) und Mai-Beiträge eine Stundung benötigen, muss diese bis 28. Mai 2020 erneut bei allen im Betrieb vertretenen Krankenkassen (& ggf. der Minijob-Zentrale) beantragen. Verwenden Sie dazu DIESES Musterformular. Geben Sie die bereits erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Corona-Hilfen vollständig an.
Kurzarbeit in März/April:
Wurde in den vergangenen Monaten in Ihrem Betrieb kurzgearbeitet, bekommen Sie seitens der Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Diese Beiträge sind unmittelbar nach Erhalt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen weiterzuleiten! Für diese Beiträge wird auch keine weitere Stundung bewilligt.
Im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wird angekündigt, dass auch nach dem Monat Mai noch nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt werden soll. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine „erhebliche Härte" vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind. Auch gibt es die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge.
In den kommenden Wochen wird die Mindestlohnkommission über die nächste turnusgemäße Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2021 beraten und Ende Juni ihre Empfehlung dazu abgeben.
Angesichts der verheerenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Gastgewerbe spricht sich DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges für eine Erhöhungspause in 2021 und eine Vertagung der Mindestlohnkommission auf Mai 2021 aus: „In dieser einzigartigen, dramatischen Ausnahmesituation, in der wir uns gerade befinden, kann die Diskussion über Mindestlohnerhöhungen nicht nach den gewohnten Orientierungsregeln ablaufen. Die Priorität muss jetzt auf der Sicherung von Arbeitsplätzen liegen."
„Wir wissen alle nicht, ob es im Herbst eine zweite Welle mit weiteren dramatischen Konsequenzen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt gibt", sagt Hartges.
Seine Position hat der DEHOGA Bundesverband in einer Stellungnahme gegenüber der Mindestlohnkommission am 15. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht und erläutert. (Quelle: DEHOGAcompact 24/2020)
Dank des Engagements der Arbeitgeberverbände gelten nun auch für Mai erleichterte Stundungsbedingungen. Die Nachweisvoraussetzungen wurden jedoch modifiziert.
Der Arbeitgeber hat noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und/oder Land (Fördermittel und Kredite), in Anspruch genommen/beantragt hat.
Wer für Alt-Beiträge (März/April) und Mai-Beiträge eine Stundung benötigen, muss diese bis 28. Mai 2020 erneut bei allen im Betrieb vertretenen Krankenkassen (& ggf. der Minijob-Zentrale) beantragen. Verwenden Sie dazu DIESES Musterformular. Geben Sie die bereits erhaltenen bzw. beantragten staatlichen Corona-Hilfen vollständig an.
Kurzarbeit in März/April:
Wurde in den vergangenen Monaten in Ihrem Betrieb kurzgearbeitet, bekommen Sie seitens der Arbeitsagentur auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Diese Beiträge sind unmittelbar nach Erhalt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen weiterzuleiten! Für diese Beiträge wird auch keine weitere Stundung bewilligt.
Im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wird angekündigt, dass auch nach dem Monat Mai noch nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt werden soll. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine „erhebliche Härte" vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind. Auch gibt es die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge.
Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Während die Betriebe in Sachsen intensiv damit beschäftigt sind, die Folgen der Coronakrise zu bewältigen, lernen sächsische Schülerinnen und Schüler gerade für ihren Abschluss und planen motiviert ihre Zukunft. Das ist für alle eine Ausnahmesituation.
Umso wichtiger ist es, bereits heute an morgen zu denken.
Schon vor Corona haben viele Unternehmen über fehlende Fachkräfte gesprochen. Die Lösung liegt im Nachwuchs, sind sich das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Sächsische Staatsministerium für Kultus, Sachsens Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie Arbeitsagenturen einig.
Daher sollten die Betriebe an ihren Auszubildenden festhalten und auch jetzt ihre Ausbildungsstellen für den Herbst melden.
Nach Wochen des Lockdowns dürfen die Gastronomen wieder öffnen - unter strengen Auflagen. Im Interview erzählt Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes, warum das die Branche spaltet und eine Perspektive weiterhin fehlt.
(Quelle: Stern, 8.05.2020)
Viele Versicherer unterbreiten aktuell Ihren Versicherten Unternehmen Vergleichsangebote zu Ihren Betriebsschließungsversicherungen – und dies sehr oft innerhalb einer sehr kurzen Frist.
In einem Schreiben an Herrn Staatsminister Dulig am 30. April 2020 haben wir auf die Problematik aufmerksam gemacht und um wirksame Unterstützung bei der Forderung nach einer Fristverlängerung seitens der Politik gebeten, damit Unternehmern eine angemessene Zeit bliebt, sich mit den Vergleichsangeboten auseinanderzusetzen und mit juristischem Beistand eine Entscheidung treffen zu können.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dieses Anliegen durchaus ernst genommen und seine Mitgliedsunternehmen gebeten, einer angemessenen Verlängerung der Fristen auf Ersuchen im Einzelfall zuzustimmen. Zudem seien einzelne Unternehmen bereits davon abgegangen, noch Fristen vorzugeben.
Dazu hat der GDV ein Rundschreiben vom 2. Mai 2020 an seine Mitglieder versandt.
Demnach empfehlen wir Ihnen bei Ihren jeweiligen Versicherern eine „angemessene" Verlängerung der gesetzten Fristen zu beantragen. Dazu können sich DEHOGA – Mitglieder auf das GDV-Rundschreiben vom 2. Mai berufen. (Mitteilung des SMWA an DEHOGA Sachsen e.V. vom 8. Mai 2020)
Zur Regelung für Pendler aus Tschechien gibt es nunmehr eine weitere Erleichterung:
# negative PCR-Test hat eine Gültigkeit von 30 Tagen (vorher 14 Tage)
# Reguläre Berufspendler dürfen (ggf. auch täglich) nach Deutschland ohne Quarantänepflicht max. 30 Tage einpendeln,
- wenn sie einen maximal 4 Tage alten, negativen PCR-Test bei ihrem ersten Grenzübertritt nach Tschechien vorlegen (also bei ihrer ersten Rückkehr), sowie
- eine gültige Pendlerbescheinigung ihres Arbeitgebers haben.
Alle 30 Tage muss ein erneuter Test vorgelegt werden, um weiterhin von der Quarantänepflicht befreit zu sein.
ACHTUNG: Während Ihres Aufenthaltes in Tschechien unterliegen diese Personen (Pendler) aber Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (direkter Weg zum Arbeitsplatz, nur notwendige Besorgungen, keine Nutzung von Taxis oder ÖPNV).
# die Vorlage eines negativen PCR-Test (negativen Covid-19-Test) ist ebenfalls möglich und muss von einem Arzt/ einer Gesundheitsstation in Tschechien oder in Deutschland per Formular werden und bei Grenzübertritt vorgelegt werden
# Kosten des Tests trägt der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber
Für Testmöglichkeiten in Deutschland konsultieren Sie bitte vor allem die lokalen Gesundheitsämter oder auch Arztpraxen.
Weitere Möglichkeit: Durchführung eines Abstrichs in Ihrem Unternehmen und Einsendung in ein Labor. Das halbiert die Kosten.
Kontakt im Erzgebirge: Labor Diagnosticum, Leiter Dr. Arno Buckendahl ([email protected])
Für weitere Lockerungen der Pendlerregelungen machen sich Landes- und Bundespolitik und wir weiterhin stark.
WICHTIGE MELDUNG: Unser Einsatz hat sich gelohnt
Gastronomie- und Tourismusbetriebe dürfen am 15. Mai 2020 wieder öffnen
Wir freuen uns, dass es nun unter klaren Vorgaben eine langerhoffte Perspektive für unsere Branche gibt und
danken dem Kabinett, dass es den Vorschlägen von uns sowie den IHK´s gefolgt ist.
Nun bedarf es praxistauglichen Regularien beziehungsweise gemeinsam mit den Unternehmen gestalteten Hygienekonzepten sowie eine verantwortungsvollen Umsetzung.
Wir kämpfen weiterhin für die Durchsetzung des Rettungsfonds auf Bundesebene und erhoffen uns seitens des Kabinetts die selbige Unterstützung, wie im Prozess der angestrebten Wiedereröffnung.
Schockierend
35.348 Arbeitslose im Gastgewerbe (bundesweit)
208,2 Prozent Zugang in Arbeitslosigkeit im April im deutschen Gastgewerbe (vergl. Vorjahresmonat)
1.025.512 Beschäftige bundesweit in Kurzarbeit (März & April)
95 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Gastgewerbe bundesweit betroffen
84 Prozent der Unternehmer in Deutschland haben noch keine Erstattung KUG erhalten
1.200.000.000 (1,2 Mrd.) Euro Umsatz ging dem Tourismus in Sachsen in März/April 2020 verloren
500.000.000 (500 Mio.) Euro entfallen auf Übernachtungen
700.000.000 (700 Mio.) Euro entfallen auf den Tagestourismus
Der Rettungsfond muss kommen!
Die Nachrichten der vergangenen Tage geben einen erschreckenden Sachstandsbericht zur aktuellen Lage des deutschen Gastgewerbes und der gesamten Tourismusbranche im Freistaat Sachsen.
DEHOGA Sachsen e.V. fordert: DER RETTUNGSFOND FÜR DAS GASTGEWERBE MUSS DRINGEND KOMMEN!!!!
Viele Gastgeber in Sachsen sehen sich einer existenzvernichtenden Situation gegenüber. Die Politik auf Bundesebene muss sofort handeln!
Aktuelle Zahlen zu Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit: Corona-Schock im Gastgewerbe
DEHOGA compact 20/2020 (30.04.2020): Schockierende Arbeitsmarktzahlen zeigen einmal mehr die dramatischen Auswirkungen der Coronakrise auf unsere Branche: Der Zugang in Arbeitslosigkeit im April stieg im deutschen Gastgewerbe um nie dagewesene 208,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Das ist die höchste Steigerung aller Branchen der deutschen Wirtschaft. Auch bei der Kurzarbeit sind die Zahlen in Gastronomie und Hotellerie extrem hoch. So wurde im März und April für mehr als eine Million Beschäftige Kurzarbeit angezeigt. DEHOGA-Präsident Guido Zöllick: „Das sind katastrophale Zahlen. Für Unternehmer wie Mitarbeiter ist das eine dramatische Ausnahmesituation. Das Gastgewerbe liegt am Boden."
Die Zahlen treffen eine Branche, die in den letzten zehn Jahren mehr als 300.000 neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen hat. Die noch im Februar, also vor weniger als drei Monaten, dringend Fachkräfte gesucht hat. Eine Branche, die in der Vergangenheit das Instrument der Kurzarbeit so gut wie gar nicht genutzt hat.
Doch jetzt wurde im März und April für 1.025.512 Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt. Damit sind insgesamt mehr als 95 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Gastgewerbe betroffen. Zum Vergleich: Der Wert für Februar lag bei 173. „Die Kurzarbeit erweist sich in der Situation als wertvolles arbeitsmarktpolitisches Instrument", sagt Zöllick. Der Zugang in Arbeitslosigkeit beträgt in absoluten Zahlen 35.348 Arbeitslose, das entspricht prozentual einem Anstieg von 208,2 Prozent.
Die alarmierenden Arbeitsmarktzahlen machen die verheerenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Branche der Gastlichkeit deutlich. Umso dringender ist jetzt der politische Handlungsbedarf. Die bisherigen Liquiditätshilfen reichen nicht aus. Zudem ist die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für März laut einer aktuellen DEHOGA-Umfrage in 84 Prozent der Fälle noch nicht erfolgt. Auch für April mussten die Löhne und Gehälter bereits überwiesen werden. Dazu kommen die Fixkosten. Der Liquiditätsengpass verschärft sich. „Der Rettungsfonds mit direkten Finanzhilfen muss schnell auf den Weg gebracht werden, ansonsten werden viele Betriebe den Mai nicht überleben", warnt Zöllick. Ebenso fordert der DEHOGA eine Gesetzesänderung, die einen Anspruch auf Pachtminderung beinhaltet.
Landestourismusverband Sachsen, Pressemitteilung 07/2020:
Der Tourismus mit seinen vielen klein- und mittelständischen Betrieben und Akteuren ist durch die Pandemie in seiner Existenz bedroht. Deshalb braucht es jetzt Perspektiven, eine klare Schrittfolge zum Wiedereinstieg und Unterstützung für die nächsten drei Jahre.
Der Tourismus in Sachsen ist mit 8,1 Milliarden Euro Umsatz nicht nur ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, sondern er stabilisiert unsere Regionen und Destinationen. Er ist Standortfaktor und Aushängeschild für Sachsen. In den vergangenen Monaten März/April 2020 gingen ca. 1,2 Milliarden Euro Umsatz verloren. Davon entfallen 500 Millionen Euro auf Übernachtungen und 700 Millionen Euro auf den Tagestourismus. Pro Woche, so geben Experten an, verliert die Branche in Sachsen rund 140 Millionen Euro Umsatz.
Die am 4. Mai 2020 in Kraft tretende Verordnung ist u.a. in den nachfolgenden Paragraphen gegenüber der bis einschließlich 3. Mai gültigen Verordnung geändert:
§ 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen (3) Ausgenommen sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten bei zusätzlicher Beachtung folgender Maßgaben ...
§4Verbot von Großveranstaltungen: Unbeschadet der Regelungen in § 3 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.
§ 6 Gastronomiebetriebe
Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken...
Der Tourismus in Sachsen ist mit 8,1 Milliarden Euro Umsatz nicht nur ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, sondern er stabilisiert unsere Regionen und Destinationen. Er ist Standortfaktor und Aushängeschild für Sachsen. In den vergangenen Monaten März/April 2020 gingen ca. 1,2 Milliarden Euro Umsatz verloren. Davon entfallen 500 Millionen Euro auf Übernachtungen und 700 Millionen Euro auf den Tagestourismus. Pro Woche, so geben Experten an, verliert die Branche in Sachsen rund 140 Millionen Euro Umsatz.
Seit dem 18. März haben die sächsischen Arbeitsagenturen und Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) die persönlichen Kontakte mit Kundinnen und Kunden in den Dienststellen reduziert und Anliegen telefonisch oder online geklärt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und bleibt auch für die nächsten Wochen bestehen. (Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit, RD Sachsen, 30.04.2020)
Keine Öffnung von Gastronomiebetrieben nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 entschied am 29. April der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren. Der Antrag einer Betreiberin von mehreren Gastronomiebetrieben im Freistaat Sachsen, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) vorläufig außer Vollzug zu setzen, blieb ohne Erfolg.
Begründung: die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 5 SächsCoronaSchVO angeordnete landesweite weitgehende Schließung von Gastronomiebetrieben nach vorläufiger Bewertung von den Regelungen in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sei. Danach seien die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Für welche Zwecke dürfen Hotel- und Beherbergungsbetriebe Unterkünfte zur Verfügung stellen?
Hotel- und Beherbergungsbetriebe dürfen für alle nichttouristischen Zwecke Übernachtungen zur Verfügung stellen, beispielsweise für dienst- bzw. geschäftlich veranlasste Reisen. Eine nichttouristische Beherbergung liegt auch vor, wenn Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen, soweit nach Corona-Schutz-Verordnung gestattet, eine Übernachtung erfordern. Ebenso gestattet sind beispielsweise Übernachtungen die im Rahmen der Sterbebegleitung außerhalb des eigenen Wohnortes oder zur Vorbereitung eines eigenen Umzugs stattfinden.
(aktualisiert am 28. April 2020)
Am vergangenen Freitag hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben veröffentlich, nach dem Unternehmen sich die Steuervorauszahlungen für die Jahre 2019 und 2020 von ihrem Finanzamt zurückerstatten lassen können, sofern sie für 2020 mit einem Verlust rechnen. Betriebe können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
Beispiel (stark vereinfacht):
A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.
Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fix-kosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 Euro.
Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.
Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.
Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.
Variante 1:
Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 Euro führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
Variante 2:
Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.
Das tschechische Innenministerium hat mit Wirkung zum 27. April 2020 eine neue Pendlerregelung erlassen, die es tschechischen Arbeitnehmern ermöglicht in Deutschland ihren Beruf auszuüben. Bedingung für die Einreise ist ein negativer Covid-19-Test, der an den tschechischen Grenzstellen vorzulegen ist und bei der erstmaligen Einreise nicht älter als vier Tage sein darf. Der Test muss auf eigene Kosten oder in Absprache mit dem Arbeitgeber auf dessen Kosten durchgeführt werden.
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übernimmt 50% der Kosten
Um die heimische Wirtschaft zu unterstützen, übernimmt der Landkreis die mit der Beprobung zusammenhängenden Kosten jeweils zur Hälfte.
Als weitere Unterstützungsmaßnahme für die von dieser Regelung betroffenen Personen (Arbeitgeber/Beschäftigte) hat sich das Landratsamt dazu entschlossen, entsprechende Testungen zu organisieren und durchzuführen.
Das Wiederhochfahren der betrieblichen Tätigkeiten auf Basis zukünftiger „Corona-Rechtsverordnung" der Bundesländer hängt nicht nur von Schutzmaßnahmen für die Gäste ab, sondern beinhaltet auch die Einhaltung und Umsetzung der erlassenen Standards.
Der Antrag Ausbildungszuschuss kann ab Montag, 27. April, bei der Landesdirektion Sachsen eingereicht werden.
Landesdirektion Sachsen (LOS) | Altchemnitzer Str. 41 | 09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532-0 | Telefax: 0371 532-1929 | www. lds. sachsen.de
Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2020.
Diese Nachweise/Unterlagen sind dem Antrag beizufügen
• Nachweis der genehmigten Kurzarbeit mittels Anerkennungsbescheid der zuständigen Agentur für Arbeit (ggf. nachreichen)
• Anlage Bestätigung Ausbildungsverhältnis der für die Ausbildung zuständigen Stelle (IHK Chemnitz/ Dresden/ zu Leipzig). Die IHK prüft und bestätigt die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses und übersendet das Formular unterschrieben an das antragstellende Unternehmen zurück.
Die Anlagen zur Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses senden Sie bitte an:
IHK Chemnitz: [email protected]
IHK Dresden: kuehnemund@[email protected]
IHK zu Leipzig: [email protected]
Etwa vier von zehn Betrieben haben Kurzarbeit angezeigt
Laut der aktuell vorliegenden Sondererhebung sind bis 20. April insgesamt rund 43.300 Anzeigen auf Kurzarbeit bei den sächsischen Arbeitsagenturen eingegangen. Damit haben rund 39 Prozent aller rund 111.500 Betriebe in Sachsen Kurzarbeit angezeigt.
rund 17.000 Beriebe im Kammerbezirk Chemnitz | Region Südwestsachsen
rund 12.900 Betriebe in der Leipziger Region (Leipzig, Oschatz und Riesa)
rund 13.400 Betriebe in Bautzen, Dresden und Pirna
Beschlussgegenstand des gestrigen Koalitionsausschusses war u.a., für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleistete Steuer-Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste in 2020 zu ermöglichen. Dazu hat das BMF heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der auch auf ein in Kürze erscheinendes BMF-Schreiben hingewiesen wird.
Die wichtigsten Fakten vorab im Überblick:
# gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet
# zusätzlich können 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. (max. Steuererstattung: 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung))
# sollten in 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten
# Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird
Der Stadtrat folgte gestern, 23. April 2020, dem Vorschlag der Landeshauptstadt Dresden, betroffene Gastronomiebetriebe und Ladengeschäfte von den Sondernutzungsgebühren zu befreien. Oberbürgermeister Hilbert: „Damit leisten wir jetzt einen Beitrag, um insbesondere die Gastronomen etwas zu entlasten, die bislang von den Lockerungen noch nicht profitieren. Den anfallenden Sondernutzungsgebühren für ihre Freischankflächen stehen weiter keine Einnahmen gegenüber, weil die Tische und Stühle im öffentlichen Straßenraum noch nicht wieder genutzt werden dürfen. Es war unsere Pflicht, hier einzugreifen."
Erhält der Unternehmen nicht 100% der Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung, sondern nur 10-15% (also ein Vergleichsangebot, "bayrisches Modell"), wird dieses NICHT auf des beantragte KUG angerechnet.
"Nach Kenntnisnahme aller zugänglichen Informationen zum sogenannten bayrischen Modell sollen die Zahlungen der Versicherer als freiwillige Leistungen der Versicherer gelten. Da diese Gelder damit keine Versicherungsleistung im Rechtssinne darstellen würden, sind diese demzufolge auch nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.
Zur Vermeidung von Nachfragen aus den Operativen Services der Arbeitsagenturen bitte wir Ihre Mitgliedsunternehmen bei ihren Anzeigen bzw. Leistungsanträgen in einfacher formloser Weise anzugeben, ob und wenn ja, dass sie „freiwillige Leistungen ihres Versicherers nach dem sogenannten bayrischen Modell in Anspruch genommen haben und dass in diesen Leistungen keine Lohn- und Gehaltsbestandteile enthalten sind." (Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen vom 23.04.2020)
Die Beschränkungen für unsere Branche gelten weiter. Eine Wiedereröffnung des Gastgewerbes lässt auf sich warten.
Unterstützen Sie uns mit Ihrer Einschätzung und nehmen Sie an der Umfrage teil. Vielen Dank!
Damit in wirtschaftliche Not geratene Betriebe nicht ihre Azubis kündigen müssen, springt jetzt der Freistaat mit neuen finanziellen Hilfen ein.
Bisher stand Azubis im Freistaat Kurzarbeitergeld erst ab siebenter Woche zu. Bis dahin erhielten sie die volle Ausbildungsvergütung vom Betrieb. Das Geld vom Freistaat, rund 10 Millionen Euro, werde deshalb nun für die ersten sechs Wochen Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten zur Verfügung gestellt, die Kurzarbeit beantragt haben und sonst selbst für diesen Zeitraum finanziell aufkommen müssten, erläuterte Dulig. Die Landesregierung rechne mit etwa 5500 bis 9500 Antragstellern im Freistaat. Insgesamt steht eine Summe von zehn Millionen Euro zur Verfügung.
Die Unterstützung werde auch rückwirkend gezahlt und könne ab Montag bei der Landesdirektion beantragt werden, kündigte der Arbeitsminister an. Fachliche Beratung dafür böten die Kammern. Damit solle auch ein Signal an die Lehrlinge gehen, sagte der Arbeitsminister. „Ihr seid uns wichtig. Ihr seid die Fachkräfte der Zukunft." Mit Sorge habe sein Haus bereits vor der Corona-Krise registriert, dass in Sachsen im kommenden Ausbildungsjahr weniger Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
Seit den Versuchen über Fake-Seiten an sensible Daten der Antragsteller zu gelangen und weiterer Betrugsfälle in der vergangenen Woche musste die Sächsischen AufbauBank (SAB) das Verfahren der Bescheiderteilung/-information umstellen. Nach Antragseingang und -prüfung erhalten die Unternehmer die Bewilligungsbescheid per Post mit einem Auszahlungsantrag (eine Seite). Dieser Auszahlungsantrag muss noch einmal mit Anschrift und Kontoangaben unterschrieben und wieder per Post an die SAB zurückgeschickt werden. Danach erfolgt die Auszahlung.
Laut Information des ADAV finden Gespräche mit dem MotoGP-Rechtehalter Dorna und den zuständigen Behörden statt, um einen neuen Termin für den Motorrad Grand Prix auf dem Sachsenring zu einem späteren Zeitpunkt zu finden. Die gekauften Tickets behalten für den neuen Termin ihre Gültigkeit.
(Quelle: www.adac-motorsport.de)
„Natürlich schauen wir genau, ob und wo wir gezielt weitere Hilfen benötigen. Das Hotel- und Gaststättengewerbe gehört sicherlich dazu" so Olaf Scholz.
"Die sieben Prozent müssen jetzt kommen in der Koalition", sagte CSU-Generalsekretär Markus Blume.
Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut: „Wir müssen für Hotellerie und Gastronomie endlich eine Perspektive bieten".
Laut einem Telefonat vom 19.04.2020 von Ministerin Petra Köpping mit den DEHOGA Sachsen Geschäftsführer Axel Klein gibt es keine Änderungen bei der Erlaubnis für den Betrieb von Abhol- und Lieferservices.
Nicht nur Speisen, sondern auch Getränke dürfen im Rahmen dieser beiden Versorgungswege weiterhin angeboten werden.
Dies war in der neuen Verordnung nicht eindeutig dargestellt worden.
Entwarnung für Abhol- und Lieferservice in Sachsen!!!
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro können ab heute Anträge über das Förderprogramm "Sachsen hilft sofort" stellen.
ACHTUNG: Benötigt wird zur Antragstellung eine Bestätigung zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer!
Das Förderportal der SAB ist die schnellste und sicherste Form der Antragstellung. Wer nicht am ersten Tag zum Ziel kommt, kann Anträge auf Förderung noch bis zum 30. September 2020 stellen.
Hinweis des DEHOGA: Wir gehen davon aus, dass es erneut zur Nicht-Erreichbarkeit der Homepage/des Onlineantrages in den ersten Stunden kommen wird. Bitte haben Sie Geduld! Wir haben hierauf keinen Einfluss!
Gemeinsam mit den Industrie und Handelskammern und weiteren Vertretern der Wirtschaft ist Axel Klein, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Sachsen, morgen zum Gespräch mit der Staatsregierung und dem Ministerpräsidenten eingeladen.
Wir als Brachenverband kennen die existenzielle Probleme der Unternehmer unserer Branche und werden unseren Forderungen, welche wir in den Briefen an Minister Dulig und Ministerpräsidenten Kretschmar in den letzten Tagen gesandt haben Nachdruck verleihen.
Gemeinsam werden wir die Interessen unsere Branche vertreten.
Ohne einen Rettungs- und Entschädigungsfond, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz und weiteren Massnahmen sowie Zuschüsse werden wir es nicht schaffen. Es kann und darf nicht sein, dass nur Großkonzerne durch den sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds gerettet werden und 223.000 gastgewerbliche Betriebe mit 2,4 Millionen Beschäftigten das Nachsehen haben." Hier muss nachgebessert und das notwendige Rettungspaket auf den Weg gebracht werden. Das gilt auf Landes- und Bundesebene.
Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie
relevanter Auszüge
# Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
# Für den Publikumsverkehr geschlossen sind Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
# Weiterhin zu erlassen sind Auflagen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tourismusbetrieb), das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -
hinweise
Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurden die Preise für Bürgschaften rückwirkend zum 13.03.2020 wie folgt gesenkt:
1. Bearbeitungsgebühren wie bisher:
0,25% bei Fällen im Programm "Express-Liquidität"
0,50% bei Fällen außerhalb des Programms "Express-Liquidität"
2. Bürgschaftsprovision
# Für alle Bürgschaften ab einer Bürgschaftshöhe > 70% (bisher: 1,50% p. a.)
neu: ab 2020 = 0,75% p. a. | 2021 = 0,75% p. a. | 2022 = 1,20% p. a. | 2023 = 1,50% p. a.
# Alle Gebühren und Provisionen sind zzgl. der Umsatzsteuer zu zahlen.
# Die Berechnung der Provision erfolgt auf den valutierenden Kreditbetrag bzw. bei Rahmenkrediten auf den Kreditbetrag gem. Bürgschaftsurkunde.
Für alle Bürgschaften, die nicht im Zusammenhang mit der Corona-Krise beantragt werden, gelten weiterhin die im Preis- und Konditionenverzeichnis veröffentlichten Normalkonditionen. (Quelle: Newsletter „Update zur Corona-Krise" vom 15.04.2020)
Nach dem KfW-Schnellkredit bietet nun auch die Sächsische Aufbaubank (SAB) ein erweitertes Soforthilfedarlehen für Firmen bis 100 Mitarbeiter (Vollzeitäquivanlent) in Kürze an, welches zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt ist und keine Sicherheiten bedarf.
Gegenüber dem KfW-Schnellkredit besteht der Vorteil, dass das SAB-Darlehen zinslos und für die ersten drei Jahre tilgungsfrei gestaltet ist. Zudem erhalten Firmen, die das SAB-Darlehen in drei Jahren vollständig tilgen können, einen 10%igen Tilgungszuschuss. Sollte das Unternehmen bis 31.12.2023 sein Jahresergebnis nicht wieder erreicht haben, kann ein Antrag auf 20%iger Erlass des SAB-Darlehens gestellt werden. Außerdem kann das Darlehen direkt bei der SAB beantragt werden. Die Hausbank (oder ein anderer sachverständiger Dritter wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) muss allerdings Umsatzhöhe und Liquiditätsbedarf bestätigen.
Nachteilig am SAB-Darlehen ist die Deckelung auf 100 TEUR je Unternehmen. Bei einem höheren Liquiditätsbedarf können (zusätzlich) die Instrumente der KfW genutzt werden.
Das Soforthilfe-Darlehen der SAB im Überblick:
Was?:
Liquiditätsbedarf bei Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus unverschuldet Umsatzrückgänge haben
Wer?:
Kleinstunternehmen (inkl. Soloselbständige im Haupterwerb & Freiberufler) in Sachsen bis zu 1 Mio. EUR Jahresumsatz sowie
mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Sachsen mit bis zu 100 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente)
Voraussetzungen:
kein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31.12.2019
Prognose Umsatzrückgang mind. -20 Prozent für das laufende Geschäftsjahr
Rückzahlung des Darlehens bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Darlehenslaufzeit möglich
Keine Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen
Wie?: zinsloses Nachrangdarlehen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
Kleinstunternehmen (≤ 1 Mio. Umsatz): max. 50 TEUR
Mittelständische Unternehmen (≤ 100 MA): max. 100 TEUR
Konditionen:
10 Jahre Laufzeit, davon max. 3 Jahre tilgungsfrei
es müssen keine Sicherheiten bestellt werden
Kombination mit anderen Programmen oder Sondertilgungen möglich
Tilgungszuschüsse von...
10 Prozent, wenn Darlehen innerhalb von 3 Jahren getilgt wird
20 Prozent, wenn das steuerlich festgestellte Jahresergebnis von 2019 bis zum 31.12.2023 nicht wieder erreicht wurde
Antragsstellung:
Die Antragsstellung soll nach Genehmigung des Kabinetts ab 15.04.2020 nachmittags bis spätestens 30.09.2020 möglich sein.
Es besteht kein Hausbankprinzip, d.h. die Antragsstellung kann direkt bei der SAB erfolgen.
Spezielle Antragsunterlagen: Eigenerklärungen des Antragsstellers sowie bei mittelständischen Unternehmen (≤ 100 MA) zusätzlich eine Erklärung zur Höhe des Jahresumsatzes und zum Liquiditätsbedarf durch einen „sachverständigen Dritten" (StB/WP oder Hausbank).
Der Präsident des Kuratoriums »Tag der Sachsen«, Dr. Matthias Rößler und der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema, Heinrich Kohl gaben bekannt, dass Sachsens größtes Vereins- und Verbandsfest wegen der Corona-Pandemie in diesem Jahr nicht stattfinden wird. (Quelle: sachsen.de/medienservice)
In einem Schreiben an das SMWA haben wir nochmals schnellere Entscheidungen in Bezug auf das KUG für Azubis in den ersten 6 Wochen angemahnt. Das Thüringische Wirtschaftsministerium hatte in der vergangenen Woche mitgeteilt, dass rückwirkend ab dem Tag der Betriebsschließung den Ausbildungsbetrieben 80% des Ausbildungsentgeltes erstattet werden, um Kündigungen vorzubeugen. Das SMWA hat dazu noch keine eindeutige Information gegeben.
Restaurants und Gastrobetriebe dürfen derzeit Speisen zubereiten, aber keine Gäste bewirten. Über die Plattform www.lokalhelden-sachsen.de können gastronomische Unternehmen Ihre Angebote an Kunden kommunizieren - kostenfrei, sachsenweit - und in max. 20 Minuten ist der Eintrag erstellt. Profitieren auch Sie von diesem Angebot, wenn Sie aktuelle einen Liefer- oder Abholservice anbieten.
Angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Betriebe der Hotellerie und Gastronomie infolge der Corona-Pandemie kommen diese Bescheide wie jede denkbare Zahlungsaufforderung zur Unzeit. Die BGN weiß das und hat auf diese Situation mit zwei Maßnahmen umsichtig reagiert:
1. unbürokratische und längerfristige Stundungsvereinbarungen, Aussetzen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zum 15. September 2020.
2. Sollte dieser Zeitraum nicht ausreichen, können weitere individuelle Vereinbarungen geschlossen werden. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem Antrag aktiv auf die BGN zugehen! Stundungsanträge können telefonisch unter 0621/4456-1581 oder per Mail an [email protected] gestellt werden.
Von rund 28.500 sächsischen Betrieben lagen bis Ende März aufgrund der aktuellen Lage Anzeigen auf Kurzarbeit vor. Die Agenturen für Arbeit haben sich vorgenommen, bis Gründonnerstag über diese Anzeigen zu entscheiden, um den Unternehmen Sicherheit zu geben, ob sie Kurzarbeitergeld beanspruchen können.
Die meisten Bescheide sind schon zugestellt, einige sind noch auf dem Postweg und dürften die Betriebe zeitnah erreichen.
(Quelle: PM der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachse)
Die Corona-Krise trifft unsere Branche besonders hart, die wirtschaftlichen Folgen sind noch nicht abschätzbar. Aus heutiger Sicht kann Ihnen und uns noch Keiner mit Gewissheit sagen, zu welchem Zeitpunkt eine Rückkehr zur Normalität möglich ist, wann Restaurants wieder uneingeschränkt für Gäste öffnen dürfen und die Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung aufgehoben wird.
Viele Gastgeber in Sachsen haben aus diesem Grund auf einen Abhol- der Lieferservice umgestellt.
Um Sie dabei zu unterstützen, geht am Mittwoch, 8. April 2020 die neue Plattform www.lokalhelden-sachsen.de offiziell online.
Als DEHOGA Mitglied haben Sie SCHON HEUTE die Möglichkeit, sich einzutragen und Ihren Liefer- und/oder Abholservice anzubieten! In 5 Minuten legen Sie Ihr Profil an und geben Ihre Angebote ein. Sie nutzen einen Google-Bussines-Account? Ihre Daten können via Mausklick übernommen werden und bedürfen nur noch einer kurzen Anpassung.
Wir stehen Ihnen darüber hinaus auch unter den bekannten Telefonnummern und unter [email protected] bei Fragen und zur Dateneingabe zur Verfügung.
Nutzen Sie dieses Angebot kostenfrei!!!
Gemeinsam mit dem Sächsischen Ministerium für Kultur und Tourismus, dem Landestourismusverband Sachsen (LTV), der Tourismus- und Marketinggesellschaft (TMGS) und den sächsischen Tourismusverbänden wird diese Plattform aktive verbreitet und vermarktet.
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben bereits mehreren Bundesländern Ihre Landesmeisterschaften abgesagt. Aus diesem Grund hat sich das DEHOGA-Präsidium in seiner Sitzung am Freitag, 3. April 2020 dazu entschieden, auch die Deutschen Jugendmeisterschaften abzusagen
Dresden (dpa/sn) - "Bleibt zu Hause!", hat ein Dresdner Gastronom an Türen und Fenster seiner beiden Restaurants plakatiert. Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sind die meisten Hotels und Lokale in Sachsen seit Tagen geschlossen, vom Sternerestaurant bis zur Dorfkneipe. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Dehoga fürchtet um die Existenz vieler dieser Betriebe - wenn nichts passiert. "Wenn jetzt nicht gehandelt wird, bedeutet das für bis zu einem Drittel der Unternehmen das Aus", sagte Geschäftsführer Axel Klein der Deutschen Presse-Agentur in Dresden. Die Unternehmen bräuchten Zuschüsse statt Kredite sowie zinslose Darlehen, um ihre Liquidität zu halten, sowie die Sicherheit, dass sie das von ihnen vorgestreckte Kurzarbeitergeld auch zurückbekommen.
"Wir wollen eine Art Zuschussprogramm für Betriebe über zehn Mitarbeiter und eine Million Umsatz", sagte Klein. Sachsen sei eines der wenigen Länder, die nur Kredite ausgeben, für Betriebe bis zehn Mitarbeiter und eine Million Euro Umsatz. "Diese Lücke muss geschlossen werden." Eine Verschuldung sei in dieser Situation für viele Betriebe mit Blick auf die Zukunft und auch Generationswechsel eine nicht tragbare Belastung.
Beim Kurzarbeitergeld brauche es zumindest einen Abschlag, weil angesichts vieler Anträge absehbar sei, dass die Rückzahlung länger dauere, sagte Klein. Es müsse zudem aufgestockt werden. Für Mitarbeiter in der Branche seien 60 Prozent nicht viel. Und es wäre Zeit für 7 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer, wie bei Stehimbissen oder verpacktem Essen. "Das wäre die schnellste und effektivste Lösung, um den Unternehmern unter die Arme zu greifen."
Nach einer aktuellen Umfrage des Verbandes, an der 567 Betriebe im Freistaat teilnahmen, halten fast 84 Prozent der Lokale und Hotels die von Bund und Land angebotenen Liquiditätshilfen und Kreditprogramme für unzureichend, um sicher durch die Krise zu kommen. Über 90 Prozent haben Kurzarbeit, fast ein Viertel musste Mitarbeiter entlassen. Gut zwei Drittel monierten die zu lange Bearbeitungszeit beim Kurzarbeitergeld. Nicht mal die Hälfte hat oder will staatliche Kredite, wobei die komplizierte Antragstellung kritisiert wird.
"Es ist für jeden Betrieb eine Katastrophe", beschrieb Klein die Lage. Auch ein Lieferservice oder Take Away, mit dem sich einige über Wasser zu halten suchen, sei nur ein Notbehelf. "Manche machen noch wenig Umsatz, kostendeckend aber ist das nicht." Der Rückgang auf Null am Saisonbeginn sei "ein sehr harter Schlag" für die Branche, die in den schwachen ersten Monaten des Jahres von den Reserven zehrte. In der Gastronomie gebe es keine großen Rücklagen, schon ein Einnahmeeinbruch von 20 Prozent bedrohe die Existenz. "Die meisten haben viel mehr, manchen steht das Wasser schon bis zum Hals."
(Quelle: Süddeutsche Zeitung, 6. April 2020, 11:23 Uhr, mehr Informationen)
Im Ergebnis der Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern des "Corona-Kabinett" wurde heute das Eckpunktepapier des BMWi, BMF zusammengestellt.
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit" mit folgenden Eckpunkten gewährt werden.
Folgende Rahmenbedingungen gelten:
- für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
- Kreditvolumen bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 (bis 50 Beschäftigte, bis max. 500.000 Euro,
über 50 Beschäftigte, bis max. 800.000 Euro)
- 100% Haftungsfreistellung der Hausbanken (Finanzierungspartner)
- Kredit auf 10 Jahre, bis zu 2 Jahre tilgungsfrei
- Abruffrist nach Zusage = 1 Monat
- Endkreditnehmerzinssatz 3% p.a., keine Bereitstellungsprovision
- Nutzung für Betriebsmittel und Investitionen
- Angebot befristet bis 31. Dezember 2020 (letztmöglicher Auszahlungszeitpunkt)
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung der EU-Kommission starten.
Wir informieren Sie schnellstmöglich.
‼️ Endspurt der Online Petition: „7 % Mehrwertsteuer für Essen. Egal wo und wie!" ‼️
Wir rufen nochmals zur Beteiligung auf - unsere Forderung der Mehrwertsteuersenkung hat mehr Bedeutung denn je.
Es zählt JEDE Stimme!!! Nur GEMEINSAM schaffen wir es! Zur Petition
Innerhalb von nur zwei Wochen vergab die Bürgschaftsbank Sachsen (BBS) insgesamt 100 Ausfallbürgschaften im Eilverfahren.Zuvor hatte die BBS in Abstimmung mit Landesregierung, Hausbanken und Kammern kurzfristig die Rahmenbedingungen für rasche und unbürokratische Liquiditätshilfen geschaffen. Kürzlich wurden die Konditionen erneut verbessert und die maximale Höhe der Bürgschaft, wie sie staatlich rückverbürgt wird, auf 90 % des Kreditvolumens angehoben.
Heute ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten.
Fakten:
· 100% Zuschuss
· bis 4.000 EUR Netto
· keine Vorkasse – Geld wird direkt an den Berater gezahlt
· nur die Umsatzsteuer ist vom Unternehmen zu tragen · schnelle und einfache Beantragung
Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.
Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung.
Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.
(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, mehr Informationen)
Bitte des Bundeszentralamtes für Steuern [BZSt]
Beim BZSt gehen derzeit extrem viele Anfragen nach der Steuer-ID ein. Der Hinwies an Sie: Die ID-Nummer geht auch aus dem Steuerbescheid oder aus der Gehaltsbescheinigung des Arbeitnehmers hervor.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen E-Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse E-Mails, die unter der E-Mailadresse [email protected] versandt werden.
Die BA ist nicht Absender dieser E-Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per E-Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Dresden in Zeiten des Corona-Virus – Update 2. April: Gewerbesteuer kann bis Ende 2020 gestundet werden
Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Situation Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung zu Gewerbesteuerforderungen (sogenannte Billigkeitsentscheidungen) beantragen, werden ohne größere Nachweise zinslose Stundung bis zum gewünschten Termin, jedenfalls aber zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gewährt.
Ebenso können Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer 2020 zeitnah angepasst werden. Dabei muss der Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität bzw. drohenden Gewinneinbußen und Krise nach den Darlegungen des Unternehmens lediglich plausibel gemacht werden.
(Quelle: Pressemitteilung Landeshauptstadt Dresden, Amt für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll, 02.04.2020)
Rund 28.500 sächsische Betriebe haben im März aufgrund der aktuellen Lage Kurzarbeit angezeigt. Über diese Anzeigen soll bis Gründonnerstag entschieden werden – sodass die Unternehmer zu Ostern über ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld Gewissheit haben.
Betriebe sollen möglichst bis dahin auf Nachfragen zum Bearbeitungsstand verzichten – die Ressourcen werden jetzt für die Bearbeitung gebraucht.
Mit der Bewilligung der Anzeige liegt dann die Zustimmung vor, dass Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
(Quelle: Presseinformation Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen vom 02.04.2020)
Unser Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) fordert Nachbesserungen am Corona Hilfspaket der Bundesregierung, wobei unsere Branche einen großen Stellenwert erfährt.
Die Forderung des DEHOGA Sachsen, eines ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie, rückt dabei in den Fokus.
Man müsse „bald Instrumente beschließen, um aus der Krise herauszukommen", so Kretschmer. „Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie wäre eine Möglichkeit. Das sollten wir jetzt schon ankündigen, damit die Unternehmer nicht die Hoffnung verlieren. Die müssen sehen, dass es Licht am Ende des Tunnels gibt."
(Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland)
Vorab Hinweis: ES zählt der Personalstand zum Zeitpunkt (Tag) der Antragstellung!
Wichtig zur Beantragung von Anträgen auf Soforthilfen.
(Es geht hier um die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Hilfen mit mehr als 10 Mitarbeitern)
Berechnung Mitarbeiter
> Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 (= 0,5 VZÄ)
> Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 (= 0,75 VZÄ)
> Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 (= 1 VZÄ)
> Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 (= 0,3 VZÄ)
Saisonarbeitskräfte
> werden über die Stunden in VZÄ umgerechnet | durchschnittliche Arbeitsstunden pro Woche : 40 H (Regelarbeitszeit)
Auszubildende (1 Auszubildender = 1 VZÄ)
> Entscheidung liegt bei Antragsteller – wenn es sinnvoll ist rechnet man die Azubis dazu, kann diese aber auch außen vor lassen
Geschäftsführer
(wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis haben) werden mit einberechnet
Wie der Betriebsinhaber einberechnet wird, wird hier in Kürze veröffentlicht.
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