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Umsetzung der CoronaAuflagen

Welche Auflagen es gibt, wie diese umgesetzt werden können und was Sie sonst noch wissen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Antigentest zur Bestätigung künftig ausreichend – Genesenennachweis weiterhin nur mit PCR-Test

Sachsen passt zum 5. September 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie sowie den bereits in anderen Bundesländern geltenden Regeln an. Künftig ist die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich, etwa in einem Testzentrum. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend. HIER weiterlesen.

Alle Quarantäneregelungen finden Sie nach Veröffentlichung HIER

 

Die Regierung plant, nur noch dreifach Geimpfte als vollständig immunisiert anzusehen. Die Regelung soll ab Oktober gelten – mit Ausnahmen und Übergangsfristen.

Der Änderungsentwurf des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Corona künftig drei Einzelimpfungen erfordert. Bisher gilt man mit zwei Impfdosen als grundimmunisiert und damit als vollständig geimpft.

Allerdings soll es bei Genesenen Ausnahmen geben:

Ab Oktober sollen zwei (statt drei) Impfdosen für eine vollständige Impfung reichen, wenn man

# durch einen vor der ersten Impfung erfolgten Bluttest Antikörper nachweisen kann oder

# vor oder nach der zweiten Dosis infiziert war und dies durch ein PCR-Testergebnis nachweisen kann

 

Bis Ende September soll eine Übergangsregel gelten: Als vollständig geimpft gelten bis dahin auch Menschen mit nur einer Impfung, wenn sie die Zusatzbedingungen (Antikörpertest/Genesung) erfüllen, wie sie ab Oktober die zweifach Geimpften erfüllen müssen, um als vollständig geimpft zu gelten.

 

Fazit: Greift wieder die 2G Regelung, gilt diese erfüllt, wenn 3 Impfungen erfolgt sind.

Die 2G, gar 2G-Plus Regleung gilt es in jedem Fall abzuwenden - max. 3G ist für Gastgewerbe und weitere Wirtschaftsbetriebe zumutbar.

 

Unsere Forderung: Wegfall alle Zugangsbeschränkungen

CoronaArbeitsschutzVO

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt überarbeiteten Entwurf vor.

Es soll weniger staatlich festgelegte Maßnahmen geben - dem Hygienekonzept und der Gefährdungsbeurteilung kommt eine zentrale Bedeutung zu - Basisschutzmaßnahmen sollen bleiben

Hygienekonzept/Gefährdungsbeurteilung | regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind zu berücksichtigen

# Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen

# Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)

# Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz)

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Quelle: DEHOGA Bundesverband

Versammlungen (im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetztes - Demos, Kundgebungen...) unter freiem Himmel sind erlaubt (In der Überlastungsstufe besteht eine Beschränkung auf 5.000 Teilnehmer). Für Versammlungen (im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetztes) in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel und es besteht eine Begrenzung der Auslastung (Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 500 Teilnehmer gleichzeitig oder 25 Prozent der Höchstkapazität mit maximal 1.000 Teilnehmern gleichzeitig).

Messen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel stattfinden. (in der Überlastungsstufe: je vier Quadratmeter der Veranstaltungsfläche pro Besucher)

Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind unter Beachtung der 2Gplus-Regel geöffnet (in der Überlastungsstufe sind diese für den Besucherverkehr geschlossen, Ausnahme: Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen unter Beachtung der 2G-Regel).

Partei-, Gremien- oder Wählervereinigungssitzungen sind unter Beachtung der 2G-Regel erlaubt, zwingend vorgeschriebene Sitzungen mit der 3G-Regel erlaubt, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können (in der Überlastungsstufe untersagt mit Ausnahme der zwingend vorgeschriebenen Sitzungen).

 

Zutritt zur Gastronomie ist unter der 2G-Regel (bei Überlastungsstufe innen 2Gplus und außen 2G, Öffnungszeiten bis 20 Uhr) erlaubt.

Für nicht touristische Übernachtungen (z.B. Dienstreisen) gilt allgemein die 3G-Regel, unterhalb der Überlastungsstufe sind auch touristische Übernachtungsangebote unter der 2Gplus-Regel bei Anreise möglich, ebenso wie touristische Bus- und Bahnfahrten.
    
Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen, sowie Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der 2G-Regel geöffnet.
    
Für den Zugang zu Archiven und Bibliotheken, Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks gilt die 3G-Regel.

Andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen  (z.B. Kinos, Theater) können unter der 2Gplus-Regel und einer verringerten

Öffnung von Diskotheken, Bars und Clubs bleibt untersagt.

Einführung der 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten: der Zugang bzw. die Inanspruchnahme entsprechender Angebote bleibt auf geimpfte oder genesene Personen beschränkt, diese müssen jedoch zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Von der Testpflicht ausgenommen: geboosterte Personen (Auffrischungsimpfung), Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, Kinder und Jugendliche nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die einer Testpflicht in der Schule unterliegen, Personen ohne Impfempfehlung der STIKO, Personen mit vollständiger Impfung (Zweitimpfung) UND Genesenennachweis, vollständig geimpfte Personen (Zweitimpfung) mit letzter Einzelimpfung vor mindestens 14 Tagen und höchstens drei Monaten

Gut zu wissen: Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 wurde für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Regelung findet seit dem 1. Februar 2022 Anwendung. Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbares EU-Recht und bedarf damit  keiner Umsetzung in nationales Recht. 

Für die Einreise nach Deutschland – und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 270 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig.

ABER: Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3 G) gilt die Befristung nicht. 

Quelle: #zusammengegencorona

Das Sächsische Sozialministerium teilte mit, dass doppelt Geimpfte, die NACH Impfung erkrankten, Ihren Gensenenstatus für 6 Monate behalten. Eine Verkürzung auf 3 Monate trifft für diese Personengruppe NICHT zu.

 

ab 24. Januar gelten neue Regelungen für Qarantäne und Absonderung im Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus.

Diese entnehmen Sie dem Infoblatt HIER zum Download

kurz & knapp

Selbsttest postiv - Test durch Arzt oder in Teststelle - Arbeitgeber informieren
PCR-Test positiv: 10 Tage Quarantäne - Kontaktpersonen müssen auch zum Test
mind. 48 Std. symptomfrei - nach 7 Tagen durch Teststelle "freitesten" (Testergebnis aufheben!)

10 Tage Quarantäne für Kontaktpersonen (sind Haushaltsangehörige, derjenigen, die positiv getestet wurden)
Ausnahme:
Kontaktperson ist 3x geimpft, 2x geimpft+Infektion, 2x geimpft innerhalb max. 90 Tagen, Genesen für 3 Monate
freitesten nach 7 Tagen möglich - für Schüler*Innen nach 5 Tagen

Mitglieder des DEHOGA sachsen finden nun im Mitgliederbereich unter "Merkblätter" folgenden Hilfsmittel

# übersichtliche Zusammenfassung der bis 6. Februar geltenden Regelungen in den einzelnen "Belastungsstufen"

# Merkblatt zu 2G Plus

# Schaubilder zur Gästekommunikation (2GPlus & FFP2)

HIER geht´s zum Mitgliederbereich

Passwort vergessen? Kein Problem.
Schreiben Sie mir an luthardt(at)dehoga-sachsen.de

Die CovPassCheck-App, die Betriebe nutzen können, um die QR-Codes der Gäste zu scannen und so vergleichsweise einfach und ohne zu scrollen die Echtheit des Impfnachweises prüfen zu können, zeigt bisher die Booster-Impfung nicht an. Sondern gezeigt wird lediglich der Hinweis „Zertifikat gültig“.

Der DEHOGA hatte darauf hingewiesen, dass diese Lücke den Aufwand für die Betriebe unnötig vergrößert. Heute hat das Bundesgesundheitsministerium zugesichert, dass beim nächsten Update der CovPassCheck-App eine entsprechende Nachbesserung erfolgt.

1. Rechtliche Grundlage ist die Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV) des Landkreises oder der kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen. Das heißt, hier ist bereits die Pflicht zur Absonderung von Verdachtspersonen, positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen geregelt.

 

2. Aufgrund der AV ist ein Bescheid durch das Gesundheitsamt rein rechtlich gar nicht nötig.

 

3. Wenn das Gesundheitsamt über ein positives PCR-Testergebnis durch das Labor informiert wird, erstellen die Gesundheitsämter trotzdem noch Bescheide oder auch Benachrichtigungen an ihre positiv getesteten Bürgerinnen und Bürger. Ziel ist es, dass diese genau über die Absonderungszeiten informiert werden und natürlich diese einhalten.

 

4. Dieses Dokument kann dann sowohl von der positiv getesteten Person als auch von den ungeimpften Hausstandsangehörigen, die sich ebenfalls absondern müssen, als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule genutzt werden.

 

Im Infoblatt des Gesundheitsministeriums ist dies auch noch einmal dargestellt.

HIER zum Download

Gehören zu Freizeiteinrichtungen, auch wenn sie Bestandteil der Gaststätte sind - dürfen nicht betrieben werden

 

# Jugendliche U 16 - Testnachweis (Schüler, die der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen sind auch davon befreit)
# Impfunfähige Personen - Testnachweis und ärztl. Bescheinigung der Impfunfähigkeit

# 2G
# Sperrstunde 20 Uhr (inwieweit hier eine Ausnahmeregelung möglich isr, wurde durch uns angefragt)

Ja, mit max. 20 Personen unter 2G-Regelung, bis 20 Uhr

Sperrstunde 20 Uhr/ 2G-Nachweis / Kontakterfassung / Schließung in Hochinzidenzgebieten gilt nicht für
# nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
# Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
# Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben (3G Nachweis bei Anreise erforderlich)

Steigt die Inzidenz im Landkreis/ der kreisfreien Stadt an drei AUFEINANDERFOLGENDEN Tagen auf 1.500 oder höher ist ab dem nächsten Tag der Betrieb untersagt

Sinkt die Inzidenz im Landkreis/ der kreisfreien Stadt an drei AUFEINANDERFOLGENDEN Tagen unter 1.500 ist ab dem nächsten Tag die Öffnung wieder möglich

nicht-touristischen Beherbergungen (auch auf Camping- und Caravaningplätzen und in Ferienwohnungen)
# Dienst- und Geschäftsreisen
# Reisen aus notwendigen medizinischen und sozialen Anlässen

Zu den Reisen aus sozialen Anlässen zählen ebenfalls Besuche von Familie, Verwandten und Freunden über Weihnachten und Silvester.

Demnach ist eine Beherbergungen  zulässig.Dabei sind zwingend die Kontaktbeschränkungen einzuhalten.

Kann der Arbeitgeber trotz umfangreicher Anstrengungen und Bemühungen keine Tests erwerben, ist er auch nicht zur Bereitstellung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn zwar noch Tests angeboten werden, dies aber zu Preisen, die weit über dem Angemessenen liegen. Neben der preislichen Komponente können im Einzelfall auch sonstige Gründe die Zumutbarkeit entfallen lassen, etwa, wenn gewerbliche Bestellungen nicht mehr möglich sind und der Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Anzahl von Tests als Privatperson erwerben müsste.

 

Quelle: SMWA

Aufgrund der aktuellen Lage ist es notwendig, die Kontakte im Freistaat Sachsen stark und effektiv zu reduzieren. Mit der Ausnahmeregelung für nicht-touristische Angebote soll besonderen Lebenslagen und sozialen Erfordernissen entsprochen werden.

 

Unter die nicht-touristischen Beherbergungen einschließlich der Unterbringung von Gästen auf Camping- und Caravaningplätzen und in Ferienwohnungen fallen etwa Dienst- und Geschäftsreisen sowie Reisen aus notwendigen medizinischen und sozialen Anlässen. Dazu zählen etwa Reisen zum Zweck von Beerdigungen und Hochzeiten enger Verwandtschaft, für Haushaltsauflösungen, zur notwendigen Betreuung Minderjähriger, zur Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, des Besuchs des nicht im Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebenspartner oder zur notwendigen Unterstützung pflegebedürftiger Menschen.

 

Alle Formen der Beherbergung zum Zweck des Privatvergnügens (zum Beispiel Urlaub, Wellness) sind untersagt.

 

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 sieht im § 14 vor, dass sämtliche touristischen Übernachtungen untersagt sind.

Nicht-touristische Übernachtungen sind unter Vorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich.

Dokument zur Eigenbestätigung | nichttouristischer Übernachtungszweck zum Donwload im Mitgiederbereich

 

# Maskenpflicht in geschlossen Räumen | Maske unter freiem Himmel dringend empfohlen, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird

# Mindestabstand (1,5 Meter) zu anderen Personen dringend empfohlen

# 3G-Regel bei Anreise und Kontakterfassung verpflichtend | ausgenommen: Campingplätze und Ferienwohnungen

# 3G-Regel gilt während der Vorwarnstufe auch für die Verpflegung von Übernachtungsgästen in der Innengastronomie in Beherbergungsbetrieben, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist

 

# bei Überlastungsstufe (noch nicht erreicht) 2G-Regel verpflichtend | ausgenommen: Campingplätze und Ferienwohnungen

# für nichttouristische Beherbergungen (dienstlich veranlasst und ähnliche) gilt die 3G-Regel

Aus zahlreichen Zuarbeiten sowie Gesprächen mit Unternehmern aus der Gastronomie und Hotellerie möchten wir kurz infomieren, worauf in den aktuell durchgeführten Kontrollen in der Branche bezüglich der Einhaltung der Regeln laut Sächsischer Corona Schutz Verordnung geachtet wird.

 

1. Einlasskontrolle - Überprüfung des Status (2G)

 

2. Abgleich der vorgezeigten Dokumente (2G) mit Ausweisdokument

 

3. Vorhandensein von Piktogrammen zur visuellen Darstellung der Regelungen

 

4. vorliegendes Hygienekonzept

 

5. ist der im Hygienkonzept hinterlegte Ansprechpartner vor Ort - es können mehrere Ansprechpartner aufgeführt werden

 

6. Dokumentation und Durchführung der Testpflicht bei MitarbeiterInnen

 

In einigen Fällen wurden auch die Gäste aufgefordert, Ihre Nachweise vorzuzeigen.

 

Für betriebliche Weihnachtsfeiern in der Innengastronomie gilt 2G, in der Außengastronomie (bspw. Betriebs(weihnachts)feier bei Glühwein & Bratwurst) 3G (10 Getestete + Immunisierte). Findet die Betriebsweihnachtsfeier im Firmengelände statt, gilt 3G und ist wie eine betriebliche Zusammenkunft zu werten.

Familienfeiern (wie Geburtstags- und Hochzeitsfeiern) sowie Vereinsfeiern sind private Zusammenkünfte. Finden diese in der Innengastronomie statt, gilt 2G. Im Außenbereich gilt während der Vorwarn- und Überlastungsstufe: höchstens zehn Ungeimpfte teilnehmen + Kinder U16 und Geimpfte/Genesene ohne Beschränkung der Anzahl.

Honorarkräfte, Gastmusiker, Semiprofessionelle, Ehrenamtlichen u. ä., die bei einer 2G-Veranstaltung mitwirken werden wie Beschäftigte nach den Bestimmungen des § § 6a Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO behandelt werden, d.h. Test + Mundschutz, wobei auf den Mundschutz „aus unabweisbaren Gründen“ verzichtet werden kann, was bei den Musikern der Fall ist. Auf ausreichend Abstand ist unbedingt zu achten.

 

Also: 2G-Veranstaltung mit 3G-„Mitwirkenden“

Wird analog des §7 Abs. 3 Nr. 2d SächsCoronaSchVO die „Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken“ angeboten, finden die Regelungen nach 2-G keine Anwendung.

Werden hingegen die Speisen/Getränke auf rückgabefähigen Geschirr zum Verzehr vor Ort (Tische und Stühle vorhanden) im Innenbereich ausgegeben, so sind die Kontrollen zur 2G-Regelung bereits an der Kasse/bei der Ausgabe der Speisen zu überprüfen.

Abstand und Maskenpflicht bleiben bei Vorwarnstufe (also 2G im Innenraum) bestehen.

Die Pflicht besteht nicht im 2G-Optionsmodell außerhalb der Vorwarnstufe (§6a (1))

Bei Besuch der Innengastronomie (während Vorwarnstufe) kann der 2G-Nachweis durch Test ersetzt werden, bei Kindern/Jugendlichen unter 16

Von einer Testpflicht sind befreit:

# Kinder unter 6 Jahren,

# Schul- und Kitakinder, die einer Testpflicht nach der Schul-Kita-TestVO unterliegen

d.h. nach unserer Einschätzung: Schulkinder (unter 16), die im Rahmen der Schul- und Kita-Coronaverordnung regelmäßig getestet werden, benötigen keinen weiteren Test für den Besuch der Innengastronomie bei 2G/Vorwarnstufe

Es gilt die 2G-Regelung für Veranstaltungen, auch firmeninterne Veranstaltungen und Feiern im Innenbereich.

 

Es gilt weiterhin 3G!

Verpflegung der Übernachtungsgäste ist weiterhin unter 3G möglich. Es ist eine räumliche Trennung zu anderen Gästen zu gewährleisten.

In der Überlastungsstufe gilt 2G auch bei der Beherbergungen. Dienstreisenden (nur bei diesen!) ist der Check-In durch einen Test nach wie vor möglich.

# die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises und

# zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und

# zur Kontakterfassung für

1. den Zugang zur Innengastronomie,

2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen (ausgenommen BildungsVAs, Musik, Tanzschulen)

3. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und

4. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.

# Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Im Übrigen gelten die §§ 6a und 7 entsprechend.

# Empfehlung 3x wöchentlich allen Angestellten kostenfrei einen Test anzubieten à Pflicht 2x wöchentlich

Selbstständigen wird dringend empfohlen, sich dreimal wöchentlich testen zu lassen.

Es gilt die 3+2 Regelung für die Überschreitung folgender Werte

in der Vorwarnstufe:
# 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 UND  650 belegte Normalbetten
# 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 UND   180 belegte Intensivbetten oder
# 650 belegte Normalbetten oder
# 180 belegte Intensivbetten

Es gilt die 3+2 Regelung für die Unterschreitung folgender Werte

in der Vorwarnstufe:
# die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 UND  650 belegte Normal- SOWIE 180 belegte Intensivbetten
# 650 belegte Normal- SOWIE 180 belegte Intensivbetten

Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.

Wäre automatisch Schluss mit Masken, Abstand und Zugangsbeschränkungen, wenn die „epidemische Lage“ ausläuft?

 

Nein, zwar würden die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten besonderen Schutzmaßnahmen dann eigentlich wegfallen, allerdings können die Bundesländer, die ohnehin dafür zuständig sind, die Befugnisse weiter nutzen, wenn die Landtage das beschließen.“ Das Infektionsschutzgesetz gibt den Ländern in Paragraf 28a Absatz 7 ausdrücklich die Möglichkeit, auch nach dem Ende einer „epidemischen Lage“, Corona-Maßnahmen weiter anzuwenden, wenn ihr Parlament sich dafür ausspricht.

 

Welche Auswirkungen hätte ein Ende der bundesweiten Corona–Notlage dann überhaupt?

 

Die Unterschiede zwischen den Bundesländern bei den Maßnahmen dürften sich weiter verstärken.

 

Ab wann wäre nach Ansicht von Experten ein Ende von Corona-Maßnahmen denkbar?

 

Das RKI plädiert für Maske, Abstand, Hygiene und weitere Basismaßnahmen bis Frühjahr 2022. Das Virus verschwindet zwar nicht, verursacht aber bei den meisten Menschen keine allzu schwerwiegenden Verläufe mehr, da sie durch Infektionen oder Impfung eine Grundimmunität haben.

 

Quelle: tophotel.de | 20.10.2021

In SACHSEN gilt grundsätzlich: Kinder, die einer Testpflicht in Schule und Kita unterliegen, benötigen keinen gesonderten Test - auch in den Ferien

Lt. Sächsischer CoronaSchutzVO gilt dies auch für Kinder aus anderen Bundesländern, wenn diese einer Testpflicht in Kita/Schule im jeweiligen Bundesland unterliegen.

Derartige Regelungen gelten  aktuell u.a. für Kinder/Schulpflichtige aus

Hessen

Bayern

Sachsen-Anhalt

Berlin

Brandenburg

 

In Thüringen gilt eine Testpflicht in Schulen erst ab Warnstufe 3 --> daher benötigen Kinder ab 6 LJ einen Test bei 3G

Von der nach Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung ab einem Schwellenwert von 35 geltenden 3G-Regelung sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ausgenommen. Sie fallen grundsätzlich unter keine Testpflicht.

Für Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht nach der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung in der Schule unterliegen, ist in § 4 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine Ausnahme geregelt. Sie brauchen das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht gesondert nachweisen. Dies gilt auch während der Ferien.

 

Sie wurde an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt, tritt zum 10. September in Kraft und gilt somit laut  Bundesarbeitsministerium bis einschließlich 24. November 2021.

DAS IST NEU
# Arbeitgeber sind 10. September verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken der Covid 19-Erkrankung sowie Impfmöglichkeiten zu informieren
# Mitarbeiter sollen für Impfungen während der Arbeitszeit freigestellt werden
# Verordnung erlaubt, dass Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei den Hygienekonzepten berücksichtigen, wenn dieser bekannt (die aktive Abfrage ist nicht erlaubt)


DAS BLEIBT
#V erpflichtungen der Arbeitgeber, zwei Mal die Woche einen kostenlosen Test anzubieten,
# betriebliche Hygienekonzepte aufzustellen
# wo nötig mindestens eine medizinische Schutzmaske zur Verfügung zustellen


RECHT AUF ABFRAGE DES IMPFSTATUS DER MITARBEITER
scheitert gerenrell an Widerstand der SPD und ist lediglich für folgende Bereich vorgesehen: Pflege, Kitas und Schulen

Weitere Informationen finden Sie HIER

Bei Inzidenzen unter 35 ist er „dringend empfohlen“ und im Hygienekonzept zu verankern.

Bei einer Inzidenz über 35 ist er fest vorgeschrieben für u.a. Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Kongresse…) und Festen im Innenraum, in Diskotheken, Clubs und Bars, sowie bei Großveranstaltungen.

Beim Punkt TESTPFLICHT gilt nach §2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)

ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.Bsp. Gastronom, Hotelier),
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer (Testzentrum…) nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,

d.h. eine Selbstbestätigung ist nach wie vor nicht zulässig. Zulässig sind: Bestätigung eines Testzentrums, Bestätigung einer qualifizierten Person, 4-Augen-Prinzip (vor Ort und durch den, dem der Testnachweis vorleget werden muss

Ja, aber erst ab Erreichen der Überlastungsstufe. Dann gilt die 2G-Regelung und NUR die nicht-touristischen Übernachtungen können dann noch mit Testnachweis in Beherbergung

 

Erfreulich:

Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich

Inzidenz U10:

Medizinische Mund-Nasen-Schutz entfällt, außer im ÖPNV und bei körpernahmen Dienstleistungen, Ladengeschäften und Märkte, wenn Mindestabstand unterschritten wird

Inzidenz Ü35 (5+2 Regeung) in LK oder kreisfreier Stadt

Kontaktdatenerfassung und 3G-Regelung für

# dem Zugang zur Innengastronomie,

# der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,

# der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution (Ausnahme: sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig)

# dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen (Ausnahme: sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig)

# dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und

# der Beherbergung bei Anreise (Ausnahme: Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen)

# Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen: Innenbereich max. 5.000 Personen zeitgleich oder max. 50% der Höchstkapazität. Erhalten nur Geimpfte, Genesene und PCR-getestete Zugang entfällt die Kapazitätsbeschränkung – Außenbereich Maximalauslastung und 3G-Regelung (innen und außen: Max-Auslastung bis 25.000 Personen)

# Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt: zweimal wöchentlich einen negativen Test

 

Vorwarnstufe (Maßnahmen gelten für ganz Sachsen)

Belegung 650 Betten Normalstation oder 180 Betten Intensivstation (5+2 Regelung)

 

# Maßnahmen der Inzidenz Ü35

# Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: max. 10 Personen | Geimpfte und Genesene sowie Kinder U14 werden nicht mitgezählt

 

Überlastungsstufe (Maßnahmen gelten für ganz Sachsen)

Belegung 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation (5+2 Regelung)

 

# Maßnahmen der Vorwarnstufe (incl. Maßnahmen der Inzidenz Ü35)

# 2G-Regelung überall, wo vorher 3G-Regelung herrschte, auch bei Großveranstaltungen

# Ausnahme: bei nichttouristischen Beherbergungen ist weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend, bei Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig

# Private Zusammenkünfte nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes + eine weitere Person | Geimpfte, Genesene sowie Kinder U14 werden nicht mitgezählt

 

Aktuelle Inzidenzen:

U10: Bautzen, Görlitz, Meißen, Vogtland

U35: alle anderen LK

Ü35: kein Landkreis

 

Aktuelle Auslastung Betten (24.08.)

Normalstation: 76 (von 650 bis Vorwarnstufe)

Intensivstation: 23 (von 180 bis Vorwarnstufe)

 

Die geänderte Verordnung sieht eine Vereinfachung der Einreiseregelungen entsprechend der unterschiedlichen Gefährdungssituationen vor, indem nur noch zwei Arten von Risikogebieten ausgewiesen werden: Hochrisikogebiete (zehntägige Quarantäne für nicht geimpfte oder genesene Personen, Beendigung frühestens ab dem fünften Tag mittels Nachweis eines negativen Tests) und Virusvariantengebiete (regelhafte 14-tägige Einreisequarantäne).

Muster Dokument zum Download in unserem Mitgliederbereich

Der grenzüberschreitende Personen- und Warenverkehr kann in Abhängigkeit von Inzidenzzahlen bzw. der Kategorisierung bestimmter Länder nach Risikoklassen sowohl durch Deutschland als auch durch unsere Nachbarstaaten eingeschränkt werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Coronavirus-Einreiseverordnung Melde-, Nachweis- und Quarantänepflichten für die Einreise nach Deutschland beschlossen. Die Regelungen unterscheiden dabei Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete. Für diese gelten unterschiedliche Pflichten sowie Ausnahmen.

Weitere Informationen

Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO ist zwar keine Informationspflicht der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter vorgesehen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf empfiehlt es sich aber, auf die Test- bzw. Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer hinzuweisen.

Das bedeutet ganz konkret:

  1. Es ist nicht zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter geimpft, getestet oder genesen ist.
  2. Es ist ebenfalls nicht zu dokumentieren, welche Mitarbeiter den Nachweis vorgelegt haben.
  3. Die Pflicht der Unternehmen besteht darin, ein Kontrollsystem für die Nachweiserbringung der Mitarbeiter zu installieren und dieses System im Falle einer Kontrolle darstellen zu können.

DEHOGA Sachsen Merkblatt: Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubs- bzw.
Abwesenheutsrückkehr

Zum Download in unserem Mitgliederbereich

Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m zu Gästen oder Kollegen ist eine medizinische Mundnasenbedeckung zu tragen.  In Bereichen, in der Abstand von Gästen und Kollegen über 1,5m liegt, kann auf das Tragen einer Mundnasenbedeckung verzichtet werden.

Vergl. CoronaArbeitsschutzVerordnung §2 (2)

Es ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb zu erstellen, in der technische und organisatorische Schutzmaßnahmen definiert sind, können diese nicht eingehalten werden und wird dadurch das Tragen einer medizinische Maske erforderlich, ist diese durch den Unternehmer dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

 Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. 

Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden. Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.
Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Juli 2021 fallen für diese Veranstaltungen Maske und Kontakterfassung bei einer Inzidenz unter 10 weg – die Testpflicht bleibt für den Innenbereich jedoch bestehen. Ein genehmigtes Hygienekonzept wird auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 benötigt.

 

Bei größeren Abibällen gilt außerdem, dass bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen (einschließlich Genesene und Geimpfte) die Regelungen nach § 7 zu den Großveranstaltungen gelten.

Weitere Informationen hier

 

Bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m zu Gästen oder Kollegen ist eine medizinische Mundnasenbedeckung zu tragen.  In Bereichen, in der Abstand von Gästen und Kollegen über 1,5m liegt, kann auf das Tragen einer Mundnasenbedeckung verzichtet werden.

Vergl. CoronaArbeitsschutzVerordnung §2 (2)

Es ist eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb zu erstellen, in der technische und organisatorische Schutzmaßnahmen definiert sind, können diese nicht eingehalten werden und wird dadurch das Tragen einer medizinische Maske erforderlich, ist diese durch den Unternehmer dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

 

Bei einer stabilen Inzidenz unter 10 gilt:

# kein Mindesabstand 1,5m  zwischen den teilnehmenden Personen

# keine Registrierungspflicht

# tagaktuelle Testung der Teilnehmer empfohlen bei für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich sowie für Messen im Innenbereich:

 

Für Messen in geschlossenen Räumen gilt:
genehmigendes Hygienekonzept (incl.  Basishygienemaßnahmen) und Raumlüftungskonzept, das eine gesteigerte Frischluftzufuhr vor, während und nach dem Messebetrieb gewährleisten.

Bei einer stabilen Inzidenz unter 10 gilt:

# keine Maskenpflicht (§3 CoronaSchutzVO)

# Registrierungspflicht bleibt bestehen (Allgemeinverfügung II Besondere Regelungen Nr. 9 d))

# Testpflicht bleibt bestehen im Innenbereich (§3 Punkt 5.)

# kein Mindestabstand 1,5m (§3 CoronaSchutzVO in Verbindung mit Allgemeinverfügung II Besondere Regelungen Nr. 9 d))

 

WICHTIG:
Vorliegen eines von zuständigen Behörden genehmigten Hygienekonzeptes (incl. Basishygienemaßnahmen, Kontaktdatenerfassung und Testpflicht, sowie Raumlüftungskonzept für geschlossene Räume)

 

Regelung7-Tage-Inzidenz unter 1007-Tage-Inzidenz unter 507-Tage-Inzidenz unter 357-Tage-Inzidenz unter 10
Großveranstaltung unter freiem Himmel
§ 7
 ++-
Großveranstaltung § 7 III
im Innenbereich
 +++
Läden (außer Grundversorgung und Baumärkte)
§ 10
++--
Körpernahe Dienstleistungen
§ 11
++--
Gastronomie unter freiem Himmel
§ 12
+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch+, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch--
Gastronomie im Innenbereich
§ 12
 +, wenn mehr als ein Hausstand am Tisch--
Beherbergung
§ 13
++--
Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
§14
+++, entfällt für Messen, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt-
Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich
§14
++--
Öffentliche Festivitäten
§15
  --
Kirchen, Religionsgemeinschaften
§ 16
----
Eheschließungen, Beerdigungen
§ 16

+, wenn mehr als 10 Personen

-- 
Kulturstätten innen
§ 18
+++, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird-

Kulturstätten außen § 18

++

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-
Sport, Fitnessstudios § 19+ teilweise+ teilweise--
Sportveranstaltungen § 19 a+++, wenn Mindestabstand unterschritten wird-

Bäder, Saunen im Innenbereich § 20

+++, nur in Dampfbädern und Dampfsaunen-
Bäder, Saunen im Außenbereich § 20+++, entfällt für Minderjährige in Freibädern-
Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich
§ 21
++--
Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich
§ 21
 +--
Freizeitparks, Vergnügungsparks (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+++, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird-
Zirkusse (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
 ++, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird-
Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+++, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird-
Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten(Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+++, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird-
Diskotheken, Clubs, Musikklubs (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
  ++
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
 ++, wenn Mindest-abstand unter-schritten wird-
Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten innen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
 +--
Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
----
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
  ++
Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 24
++--
Integrationskurse
§ 25
+, zweimal wöchentlich+, zweimal wöchentlich--
Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26
regelt die Einrichtungregelt die Einrichtung--
Aus-, Fort- und Weiterbildung, Volkshochschulen
§ 27
+, zweimal wöchentlich+, zweimal wöchentlich--
Kunst-, Musik- und Tanzschulen
§ 28
++--
Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
§ 29
++++
Saisonarbeitskräfte
§ 30
++++
Regelung7-Tage-Inzidenz unter 1007-Tage-Inzidenz unter 507-Tage-Inzidenz unter 357-Tage-Inzidenz unter 10
Großveranstaltung unter freiem Himmel
§ 7
 ++-
Großveranstaltung unter freiem Himmel
§ 7
 +++
Läden (außer Grundversorgung und Baumärkte)
§ 10
++++
Körpernahe Dienstleistungen
§ 11
++++
Gastronomie unter freiem Himmel
§ 12
 ---
Gastronomie im Innenbereich
§ 12
 +außer am Tisch+außer am Tisch-
Beherbergung
§ 13
+++-
Tagungen, Kongresse, Messen im Innenbereich
§14
+++-
Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich
§14
+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann-
Öffentliche Festivitäten
§15
  +, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann-
Kirchen, Religionsgemeinschaften
§ 16
+ außer Personen, die vortragen+ außer Personen, die vortragen+ außer Personen, die vortragen-
Eheschließungen, Beerdigungen
§ 16

+

++-
Kulturstätten innen
§ 18
+++, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird-

Kulturstätten außen § 18

++

+, entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten wird

-
Sport, Fitnessstudios § 19+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen+, außer für Personen, die sich sportlich betätigen-
Sportveranstaltungen § 19 a+ außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+ außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+ außer im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-

Bäder, Saunen im Innenbereich § 20

+++, nur in Dampfbädern und Dampfsaunen-
Bäder, Saunen im Außenbereich § 20-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen-, im Badebereich von Schwimmbädern und in Saunen und für Personen, die sich sportlich betätigen-
Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Außenbereich
§ 21
+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-
Botanische + zoologische Gärten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen im Innenbereich
§ 21
 ++-
Freizeitparks, Vergnügungsparks (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-
Zirkusse (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
 ++-
Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-
Touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten(Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-
Diskotheken, Clubs, Musikklubs (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
  +-
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
  +-
Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten innen (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
 ++-
Sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird+, wenn Mindestabstand nicht eingehalten wird-
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge (Freizeiteinrichtungen)
§ 22
  +-
Angebote der Kinder- Familien- und Jugenderholung
§ 24
+++-
Integrationskurse
§ 25
+++-
Hochschulen, Berufsakademie Sachsen
§ 26
++Ausnahmen für Prüfungen kann die Einrichtung regeln-
Aus-, Fort- und Weiterbildung, Volkshochschulen
§ 27
+++-
Kunst-, Musik- und Tanzschulen
§ 28
+++-
Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
§ 29
+++-
Saisonarbeitskräfte
§ 30
+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird+, Ausnahme im Außenbereich, wenn der Mindestabstand eingehalten wird-

Laut SächsCoronaSchutzVO besteht bei einer stabilen Inzidenz unter 35die Pflicht zur Kontakterfassung nur noch im Innenbereich

Formular zur Kontaktdatenerfassung in unserem Mitgliederbereich zum Download

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfallen für die Gastronomiebetriebe im Außenbereich nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie für Gastronomiebetriebe im Innenbereich nach Absatz 2 die Testpflicht. (vergl. SächsCoronaSchutzVO §12 (3))

Ab einer stabilen Inzidenz unter 35 sind Familien-, Vereins- und Firmenfeiern im Innen- und Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit bis zu 50 Personen gestattet.

Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Geimpfte und Genese werden ebenso nicht mitgezählt. (vergl. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)

Es entfällt bei stabiler Inzidenz von 35 und darunter auch die Testpflicht

Tanz bei Familienfeiern im Sinne des §4 (3) Sächsische CoronaSchutzVO ist erlaubt.

Bei Unterschreitung der Inzidenz 35 dürfen Diskotheken, Clubs, Musikclubs öffnen. Jedoch muss ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegen. Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden und ein Tagaktueller Test vorliegen.

Die Pflicht zum Tagen von Masken überall da, wo der Mindestabstand von 1,5m unterschritten wird, bleibt bestehen.

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 entfällt die Testpflicht. Die Arbeitgeber sind aber weiterhin verpflichtet, Ihren Angestellten ein Testangebot zu machen (vergl. CoronaArbeitsschutzVO).

Bsp.: Liegt die Inzidenz stabil unter 35 müssen sich Angestellte nicht mehr verpflichtend testen (Lassen), haben jedoch noch Anspruch darauf ggü. Ihrem Arbeitgeber.

Besteht überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Bspw. auf dem Weg zum Tisch, zu den Sanitäranlagen, in öffentlichen Bereichen, in denen man auf andere Personen trifft

Es gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese schreibt vor, dass Mitarbeiter eine medizinische Maske tragen müssen, wo sich eine Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

Der Konsum von Speisen und Getränken am (Bar)Tresen ist untersagt.

Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 dürfen 10 Personen (aus beliebig vielen Hausständen) zusammenkommen, also an einem Tisch sitzen.

Bei einer stabilen Inzidenz von unter 35 dürfen bei Familien-, Vereins- und Firmenfeiern 50 Personen zusammenkommen, dann auch an Tafeln. Wir empfehlen Ihnen jedoch auch hier auf 10er Tafeln zurückzugreifen.

Die Ausgabe von Speisen und Getränken in Buffetform ist erlaubt. Bitte halten Sie die Regelungen der Allgemeinverfügung II. Besondere Regelungen 1.b)

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Selbstbedienung ist das Besteck einzeln über das Servicepersonal auszureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sowie in Buffetform angebotene Speisen sind vor Niesen und Husten durch Kundschaft zu schützen. Für die Entnahme von Speisen in Selbstbedienung müssen Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel verwendet werden. Entnahmezangen oder vergleichbare Hilfsmittel sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. Die Einhaltung der Hygieneregeln für Buffets ist durch Servicepersonal zu beaufsichtigen. Die Bildung von Warteschlangen ist auch hier zu vermeiden.

Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht. Die Verordnung ist nun in Kraft getreten.

# Ausnahmen von Kontaktbeschränkungen

# Ausnahmen von Ausgangsbeschränkungen

# Zugang ohne Test (in Gastronomie, Beherbergung) vergl. Hierzu auch Sächsische CoronaSchutzVerordnung §9 (7)

# Ausnahmen von Quarantänepflichten (außer bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten)

HIER finden Sie weitere Informationen

# mit Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung und tagesaktuellem Test der Besucher

# unterschreitet die Inzidenz stabil 35 entfällt Testpflicht für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 führt die Regelungen der ursprünglichen Coronavirus-Einreiseverordnung, der Coronavirus-Schutzverordnung und der Musterquarantäneverordnung zusammen. Damit regelt sie bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

HIER zum Download der Verordnung

HINWEIS: Tschechien, Polen und die Slowakei sind keine Risikogebite mehr!

1) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist à dann gilt der Test nur für den jeweiligen Bereich (Restaurant, Friseur…) und kann in anderen Bereichen NICHT genutzt werden

2) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt à Testnachweis gilt für 24 h und kann für verschiedene Bereiche genutzt werden

3) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum) vorgenommen oder überwacht wurde à Testnachweis gilt für 24 h und kann für verschiedene Bereiche genutzt werden

Grundsätzlich reicht wie bisher die Erstellung und Umsetzung, dies gilt für den regulären Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb. Für bestimmte Bereiche (Großveranstaltungen) sollen jedoch genehmigte Hygienekonzepte erforderlich werden, um einer besonderen Virusverbreitungsgefahr zu begegnen.

Laut § 12 Absatz 3: Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an 14 Tagen in Folgeentfällt die Testpflicht.

stabile Sieben Tage  Inzidenz unter 100:

zwei Hausstände - maximal 10 Personen an einem Tisch - Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt

 

stabile Sieben Tage Inzidenz unter 50:

keine Begrenzung der Hausstände - maximal 10 Personen an einem Tisch -  Kinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt

 

BEACHTUNG: Sitzen Personen aus mehr als einem Hausstand am Tisch, ist neben der Kontakterfassung auch die Vorlage eines tagaktuellen Tests erforderlich.

ACHTUNG: Bei der Zählung der Personen fallen Geimpfte und Genese heraus, werden nicht mitgezählt. Das ergibt sich aus der CovidSchutzVO des Bundes.

 

 

Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Tests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus gemäß Sächsischer Corona- Schutz-Verordnung

Dieser Test wurde im Rahmen der betrieblichen Testung durch eine fachkundige oder eingewiesene Person durchgeführt bzw. beaufsichtigt.

Nachweis zum Download

Die Bundesregierung hat mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verschiedene Testnachweise festgelegt, dazu zählt auch der Test "vor Ort unter Aufsicht"

Darunter sind Tests zu verstehen, die in den Lebensbereichen stattfinden, in denen der Zutritt nur mit negativem Testergebnis erlaubt ist. Diese Tests werden von der Person (z. B. Gast) selber unter Aufsicht (Angestellter, Unternehmer) durchgeführt.

Der Testnachweis wird nur von der jeweiligen Einrichtung anerkannt. Wer unter Aufsicht eines Unternehmers im Restaurant testet, kann den Testnachweis nicht noch für den Zutritt zu einem weiteren Restaurant nutzen.

Grundsätzlich gilt: Sitzen Personen aus mehr als einem Hausstand am Tisch, ist neben der Kontakterfassung auch die Vorlage eines tagaktuellen Tests erforderlich. (Nachweise sind Getestet, Geimpft, Genesen)

Es gibt es keine konkrete Festlegung auf eine max. Personen-, oder Hausständezahl in Innen- und Außengastronomie

 

Ab einer stabilen sieben Tage Inzidenz unter 50 (d.h. 5 Werktage + 2 Tage) sind touristische Übernachtungen in Hotels erlaubt. Zum Zeitpunkt der Anreise legen Gäste einen tagesaktuellen Test vor.

Ab dem 14. Juni 2021 sind – nach Aussage des Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus – touristische Übernachtungen auch ab einer stabilen Inzidenz unter 100 gestattet. Dies regelt die CoronaSchutzVerordnung, welche ab 14. Juni 2021 in Kraft tritt.

Eine Erfassung der Kontaktdaten entfällt bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und solange der Verzehr am Ort des Erwerbs und in unmittelbarer Nähe untersagt ist.

Bei Öffnung der Außengastronomie ist die Erfassung der Kontaktdaten verpflichtend.

Für Kinder bis zur Vollendung des 6 Lebensjahres entfällt die Nachweispflicht auf das Nicht-Vorliegen einer Corona-Erkrankung mittels Test.

Liegt die Inzidenz an 5 Werktagen bei 100 oder darunter, gilt am übernächsten Tag, dass Ferienwohnungen keinem Beherbergungsverbot mehr unterliegen.

Belegung von Ferienwohnungen max. mit 2 Hausständen – Vorlage eines tagesaktuellen Tests notwendig

# Kontaktdatenerfassung der Gäste (analog oder digital)
# Hygienekonzept
# ab zwei Hausstände pro Tisch: tagesaktueller Test der Gäste
# 1,5 m Abstand zwischen belegten Stühlen benachbarter Tische
# Sanitäranlagen dürfen genutzt werden – Maskenpflicht und Abstandsregelung beachten

Nutzen Sie Piktogramme, um Ihre Gäste über die Regelungen zu informieren.

Piktogramme können Sie HIER kostenfrei erhalten

Der Landkreis/die kreisfreie Stadt geben bekannt, ab welchem Tag die Regelungen (Öffnung Außengastronomie) gelten.

Die Öffnung der Außengastronomie ist dann gestattet, wenn die Inzidenz an 5 Werktagen + 2 Tagen bei 100 oder darunter liegt. In jedem Fall, gibt der Landkreis/die kreisfreie Stadt den Tag der Öffnung bekannt.

 

Getränke und Speisen gelten auch als mitnahmefähig, wenn sie in Bechern (ohne Deckel) ausgegeben werden.Mit neuer Allgemeinverfügung - gültig vom 10.5. bis 30.5. gelten Getränke und Speisen auch als mitnahmefähig, wenn sie beipeilsweise in Bechern (ohne Deckel) ausgegeben werden.

 

Demnach ist beipielsweise der Ausschank von Bier vom Fass mitnahmefähig in einem Becher gestattet.

 

 

 

 

 

 

Nach 5 Werktagen Inzidenz 100 und darunter

Ab Erreichen/Unterschreitung der Inzidenz 100 an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen, kann die Außengastronomie am übernächsten Tag geöffnet werden

Es gelten die Inzidenzen des Landkreises, der kreisfreien Stadt. Die Bekanntgabe erfolgt über den Landkreis/die kreisfreue Stadt.

# Über 100 (lt. Infektionsschutzgesetz „Notbremse“)
„die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig“

# Unterschreitung von 100 lt. Definition CoronaSchutzVO
Abholung und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, Verzehr vor Ort und in näherer Umgebung untersagt

 

Nach 7 Tagen Inzidenz 50 und darunter

Ab Erreichen/Unterschreitung der Inzidenz 50 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen, fällt das Beherbergungsverbot am übernächsten Tag.

Es gelten die Inzidenzen des Landkreises, der Kreisfreien Stadt. Die Bekanntgabe erfolgt über den Landkreis/die kreisfreue Stadt.

 

1.Pflicht zur Testung

Anders als die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung besteht nach der ArbeitsschutzVO keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zu testen.

Was gilt nun?

Es besteht die Testpflicht nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

 

2.Betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt – direkter Kundenkontakt

Eine zweimalige Testangebotspflicht besteht nach SARS-CoV-2-ArbSchVO  nur bei „häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen“. Nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist der direkte Kundenkontakt ausreichend.

Was gilt?

§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV sieht die Testangebotspflicht.

§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sieht demgegenüber eine Testpflicht (Durchführung) für Beschäftigte und Selbständige mit direktem Kundenkontakt vor. Die Regelungen gelten nebeneinander.

 

3.Aufbewahrungspflicht

Nach der ArbeitsschutzVO besteht die Aufbewahrungspflicht für die Beschaffung der Test oder Vereinbarung mit Dritten über die Testung für den Arbeitgeber für vier Wochen. Diese Pflicht gibt es in Sachsen nicht. Vielmehr ist dort nur die Beschäftigte aufgefordert, die Nachweise für die Testung für vier Wochen aufzubewahren.

Was gilt nun?

Die Regelungen haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV: Aufbewahrung Beschaffungs- und Testungsvereinbarung / § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO: Aufbewahrung des Nachweises über durchgeführte Testung) und verdrängen sich daher nicht. Es gelten somit beiden Pflichten nebeneinander.

Übernachtungsangebote sind nur für notwendige berufliche, soziale oder medizinische Anlässe erlaubt und ansonsten verboten. Umfasst sind alle Übernachtungsangebote wie z.B. in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen.

Die Abholung oder Lieferung von Speisen zum Verzehr auf dem Zimmer oder ab SOFORT  im Einzelfall an anderen geeigneten Plätzen (Gemeinschaftsräume in Unterkünften, sofern es die Arbeitsabläufe nicht anders zulassen) ist unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln (entsprechend zulässig geöffneter Kantinen) für Beherbergungsbetriebe zulässig. Eine Bedienung am Platz durch Servicepersonal ist nicht erlaubt.

Demnach ist es Beherbergungsbetrieben erlaubt, den Gästen Speisen als Buffet anzubieten und unter Einhaltung der Hygienerichtlinien/ Abstandregelungen im Restaurant zur Verfügung zu stellen.

 

 

Wie Sie Corona-Selbstests richtig durchführen:

Die Videos hat uns unser Mitglied "Spitzgrundmühle" zur Verfügung gestellt. Ein großes Dankeschön an Herrn Kvasnicak.

Bei folgenden Kooperationspartner erhalten Sie verschiedene Tests

Hygiene Rakus GmbH
Telefon: 035204 - 23 49 02 (ASP: Ronny Rakus)
E-Mail: ronny.rakus(at)hygiene-rakus.de
https://www.hygiene-rakus.de/

Fachgrosshandel Reinhold & Sohn
Tel.: +49 373 359 67 99 34 oder mobil: 0160 7734820 (ASP: Danilo Schubert)
E-Mail: beratung(at)reinhold-sohn-hygiene.de
https://reinhold-sohn-hygiene.de/

 

igefa Dresden GmbH & Co. KG
Tel.: +49 351 207 80 72 oder mobil 01515 4468801 (ASP: Sandra Hache)
sandra.hache(at)dresden.igefa.de
https://www.igefa.de/

 

 

Selbsttests werden grundsätzlich durch den Anwender selbst durchgeführt. Bei Selbsttests gibt es keine besonderen formalen Anforderungen an den Endanwender.

 

Lässt der Arbeitgeber Schnelltests durch eigene Beschäftigte durchführen, die eigens dafür geschult wurden, kann es in Einzelfällen zu einer Haftung kommen.

Empfehlung: Die geschulten Tester sollten in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte ihr Versicherungsunternehmen/ Ihre Versicherungsagentur.

Unterbreitet der Arbeitgeber ein Testangebot, sollte er dieses schriftlich oderelektronisch und ausdruckbar im Betrieb bekannt machen. Hier kann sich z.B. eine E-Mail an jeden Beschäftigten anbieten, um sicherzustellen, dass jeder von dem Angebot Kenntnis erlangt. Die Bekanntmachung sollte an alle Beschäftigten (auch an die, die sich momentan im Homeoffice befinden) erfolgen, damit auch sie über das Testangebot informiert sind, falls sie in absehbarer Zeit wieder in Präsenz arbeiten werden. Das dient der Dokumentation, dass der Arbeitgeber jede ihm mögliche und zur Verfügung stehende Möglichkeit des Schutzes seiner Mitarbeiter wahrgenommen hat.

Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und das Schnelltestergebnis mit einem PCR-Test bestätigen. Zwar besteht keine eigens dafür geregelte Vor-schrift, z. B. im IfSG, aber aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Arbeitgeber gegenüber gilt dasselbe auch für die Mitarbeiter, die ein positives Selbsttestergebnis erhalten.

Es handelt sich bei Covid-19 um eine meldepflichtige Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 44a). Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme im Betrieb zu fragen, ob sie das Testangebot wahrgenommen haben. Hat ein Arbeitnehmer teilgenommen, darf der Arbeitgeber weiter fragen, ob das Testergebnis positiv ausgefallen ist. Dieses Recht ergibt sich aus der nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflicht Dazu gehört auch die Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Arbeitgeber müssen in die Lage versetzt werden, ihren gegenüber allen Beschäftigten bestehenden Schutzpflichten nachzukommen. Somit stellt der Arbeitsvertrag eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dar. Die Mitarbeiter müssten zuvor über die Weitergabe ihrer Daten und somit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden.

Sowohl bei der Durchführung des Schnelltests als auch des Selbsttests besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, ein positives Ergebnis an den Arbeitgeber zu melden. Diese Pflicht ergibt sich aus der nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Dazu gehört auch die Vermeidung von gesundheitsgefährender Kollegen.

Hat der Arbeitgeber rechtmäßig verpflichtende Tests angeordnet (in Berufung auf die Sächsische CoronaSchutzVerordnung), kann er Arbeitnehmern, die den Test verweigern, den Zugang zum Betrieb verwehren. Ohne ein negatives Testergebnis bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Der Arbeitgeber muss das nicht ordnungsgemäße Angebot nicht annehmen und er gerät durch Ablehnung dieses Angebots auch nicht an Annahmeverzug. Die Vergütungspflicht entfällt.

 

Die Anordnung einer Testpflicht vor Arbeitsaufnahme muss die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Um diese Grenzen zu bestimmen, müssen die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander abgewogen werden.

 

Auf Seiten des Arbeitgebers steht das Interesse an betrieblichem Gesundheitsschutz und an einem störungsfreien Arbeitsablauf, auf Seiten des Arbeitnehmers kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sein Persönlichkeitsrechtberührt sein.

 

Das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung von Tests wird zumindest dann überwiegen, wenn z. B.im Betrieb eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Arbeitnehmer Symptome aufweisen. In diesem Fall kann –jedenfalls solange die Gefährdungssituation fortbesteht –eine Anordnung zulässig sein.

 

Auch bei Tätigkeiten mit besonders vulnerablen Personen, wie z. B. in Pflegeheimen oder wenn die Beschäftigten einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, z.B. aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine Anordnung in Betracht kommen.

Nein, ganz ausschließen kann man eine SARS-CoV-2-Infektion trotz negativem Testergebnis nicht.

 

Daher müssen Arbeitgeber und Beschäftigte auch bei negativen Testergebnissen darauf achten, dass die erforderlichen Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb (z. B. nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel) weiterhin umgesetzt werden.

Selbsttest

Bei einem Selbsttestdurch einen Beschäftigten wird grundsätzlich keine Bescheinigung ausgestellt.

  • zur Dokumentation können Sie dieses Formular benutzen

 

PoC-Antigen-Schnelltest

Laut Bundesgesundheitsministerium hat bereits heute jedes Testzentrum ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor

Selbsttests

Selbsttests werden von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben selbst durchgeführt. Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben zu Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

PoC-Antigen-Tests

PoC-Antigen-Tests müssen durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden. Es sind für Probenehmende mindestens FFP2-Maskenzusammen mit einem Gesichtsschild/Visieroder zusammen mit einer dichtsitzenden Schutzbrille erforderlich, um das Risiko durch Übertragungen über Tröpfchen und Aerosole möglichst gering zu halten.

 

 

Das Beherbergungsunternehmen muss den Gast darauf hinweisen, dass touristische Übernachtungen unzulässig sind und sich vom Gast bestätigen lassen, dass er nicht touristisch anreist, sondern aus einem der zulässigen anderen notwendigen Anlässe.

Beides sollte schriftlich erfolgen, wegen der Nachweismöglichkeit. Der Beherbergungsunternehmer hat dabei weder die rechtliche Möglichkeit, noch die Pflicht, auszuforschen, ob die Angaben des Gastes den Tatsachen entsprechen und der Anlass wirklich notwendig war.

Eigenbestätigung Zweck der Übernachtung

Dennoch als Definitionshilfe (für den Gast!): Familien- und Freundesbesuche sind nicht per se notwendige soziale Anlässe, zur Unterstützung hilfs- oder betreuungsbedürftiger Familienmitglieder und zur Wahrung des Sorge- und Umgangsrechts aber schon.

Ergänzend zu diesem Hinweis sei auf die Worte des SM Dulig hingewiesen, der in der Kabinettspressekonferenz mitteilte, dass vom 23.12. (12 Uhr) bis 27.12.2020 (12 Uhr) eine Ausnahme dahingehend erfolgen soll, dass in dieser konkreten Zeit auch der Besuch der Familie und Freunde als „notwendiger sozialer Anlass“ gewertet wird und eine Übernachtung dann auch in Beherbergungsbetrieben unstrittig ist. Dies bleibt jedoch bis zur Veröffentlichung der entsprechenden CoronaSchutzVerordnung abzuwarten. 

Grundsätzlich (vom Gast!) zu beachten ist dabei, dass die CoronaSchutzVO in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich ergänzender kommunaler Allgemeinverfügungen selbstverständlich für jeden im Geltungsbereich gilt, also auch für Gäste von außerhalb.

 

Wir appellieren in jedem Fall an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein der Bevölkerung für die Eindämmung des Virus und die bestehenden Regelungen mit Ihren Ausnahmen nicht überzustrapazieren.

Da der AG im Rahmen der CoronaSchutzVerordnung verpflichtet ist, seinen AN einmal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten, sind sämtliche Aufwendungen, die mit diesem Test einhergehen als Arbeitszeit zu werten.

Empfehlung: Um auch die zeitlichen Aufwendungen Ihrer Mitarbeite minimal zu halten, empfiehlt sich ein Testangebot im Betrieb, bspw. durch einen selbstständig durchzuführenden Schnelltest.

Tests, die der Angestellte im Rahmen seiner Freizeit freiwillig durchführt (durchführen lässt) sind keine Arbeitszeit.

Hier steht Ihnen ein Musterdokument zum Download zur Verfügung

# Unterbrechung von Infektionsketten

# Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen

# Verhinderung unkontrollierter Ausbruchsgeschehen.

Anteil der Virusvarianten in Deutschland zu minimieren

# tagesaktuelle Schnelltests bieten zusätzliche Sicherheit bei Kontakten

Fehlende finanzielle Mittel führen folglich nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die am Markt nur zu unangemessenen Preisen erhältlichen Tests zu kaufen.

Kann der Arbeitgeber trotz umfangreicher Anstrengungen und Bemühungen keine Tests erwerben, ist er auch nicht zur Bereitstellung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn zwar noch Tests angeboten werden, dies aber zu Preisen, die weit über dem Angemessenen liegen. Neben der preislichen Komponente können im Einzelfall auch sonstige Gründe die Zumutbarkeit entfallen lassen, etwa, wenn gewerbliche Bestellungen nicht mehr möglich sind und der Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Anzahl von Tests als Privatperson erwerben müsste.

Hinweis: Der Entwurf für die Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (Stand 10.03) sieht vor, dass die Abgabe von Antigenschnelltests an Arbeitgeber ermöglicht werden soll. Damit dürfen dann bspw. auch Gastgewerbliche Unternehmen Schnelltests erwerben.

Beschäftigte können sich testen lassen (PoC-Antigen-Test) oder selbst testen (sog. Laientest).

Der AG ist nicht verpflichtet zu bestimmen, welchen Test der AN durchzuführen hat. Dem AN steht es frei, das Angebot nicht anzunehmen und sich anderweitig auf eigene Kosten zu testen.

EMPFEHLUNG bei Selbsttests:

Da das Testergebnis nur begrenzte Zeit auf dem Testmaterial ersichtlich ist kann bspw. durch ein Foto die Dokumentation des Tests erfolgen. Es wird jedoch empfohlen, den Test mit einer zweiten Person (Arbeitskollegen, Partner, Arbeitgeber) durchzuführen, sodass diese das Ergebnis bestätigen kann.

 

Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt, Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Es genügt bereits der einmalige kurze Kontakt unter Einhaltung der sonstigen Hygieneregeln. Der Kontakt zu Mitarbeitern im Arbeitsalltag stellt keinen Kundenkontakt dar.

Es handelt sich dabei um arbeitsrechtliche Fragen, welche teilweise von der konkreten Gestaltung des Arbeitsvertrages abhängen.

Beschäftigte oder Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verstoßen ab 15. März 2021 ohne wöchentlichen Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gegen die Verpflichtung aus § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO.

Nein, Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten ein eigenständiges Testangebot unterbreiten.

Der AG ist nicht verpflichtet zu bestimmen, welchen Test der AN durchzuführen hat. Dem AN steht es frei, das Angebot nicht anzunehmen und sich anderweitig auf eigene Kosten zu testen.

Laut §4 (2) Satz 21 sind untersagt:
Übernachtungsangebote, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen,

Zur Eigenbetätigung des Übernachtungszwecks Ihrer Gäste stellen wir Ihnen ein Musterformular zur Verfügung

DOWNLOAD HIER

Beschäftigte die am Arbeitsplatz präsent (physisch im Unternehmen anwesend) sind. Mitarbeiter im Homeoffice sind vom Testangebot ausgenommen, es sei denn, sie arbeiten auch punktuell am Arbeitsplatz.

# Gäste tragen beim Abholung mindesten seine Alltagsmaske

# für Mitarbeiter gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

(gilt nur, sofern ausreichend Tests zur Verfügung stehen und Beschaffung für AG zumutbar)

 

# Ab 15. März 2021 verpflichtend für alle Angestellten/Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt à Arbeitgeber stellte Tests kostenfrei 1x pro Woche zur Verfügung

# Ab 22. März 2021 für alle Angestellten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten à Arbeitgeber stellte Tests kostenfrei 1x pro Woche zur Verfügung

# Aufbewahrung der Tests: 4 Wochen

# Sieben-Tage-Inzidenzwert von unter 100 an 5 Tagen unterschritten und an weiteren 14 Tagen unter 100  bleibt (also an mind. 19 Tagen unter 100 war) dann Tischreservierung und Kontaktdatenerfassung, sitzen mehr als ein Hausstand am Tisch, muss tagaktueller negativer Test/Selbsttest vorliegen

# Sieben-Tage-Inzidenzwert von unter 50 an 5 Tagen unterschritten und an weiteren 14 Tagen unter 50 bleibt (also an mind. 19 Tagen unter 50 war) dann ist Außengastronomie offen, die zulässige Personenzahl laut Verordnung kann ohne gültigen Test an einem Tisch sitzen

Ab einer Inzidenz über 100 ist der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum wieder untersagt, es gilt dann auch wieder die Ausgangsbeschränkung

à bitte beachten Sie die Allgemeinverfügungen Ihres Landkreises / kreisfreien Stadt

Aktuell weiter nur auf den Zimmern gestattet. (vergleiche Allgemeinverfügung II. Besondere Regelungen 1.b.)

Vergl. CoronaSchVO §4 Vergl. § 4 (2) 21. 

„… mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt.“

# Datenerfassung weiterhin nicht notwendig

# Kantinen und Mensen dürfen Speisen/Getränke zum Verzehr am Arbeitsplatz liefern/zur Abholung bereitstellen, Ausnahmen bleiben hier möglich und genehmigungspflichtig

Aktuell gilt laut Sächsischer CoronaSchutzVerordnung und Allgemeinverfügung für Sachsen mit Gültigkeit vom 15.02.21 bis 7.03.2021 , dass Speisen nur mitnahmefähig in geschlossenen Behältnissen verkauft und an den Gast ausgegeben werden können. 

Eis kann somit in to go Bechern mit Deckel ausgereicht werden!!!

Für Gäste/Besucher/Kunden (mit neuer Sächsischer CoronaSchutzVerordung)

# Tragen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmasken)

- in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes)
- vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,

# Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen - nicht erforderlich

# Tragen von FFP2 Masken - nicht erforderlich

Für Mitarbeiter (entsprechender Corona-ArbeitsschutzVerordnung)

# Tragen von medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken (vom AG zu Verfügung zu stellen)

- wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person)  oder

- zum Mindestabstand (1,5 m)  nicht eingehalten werden können

D.H. Gäste tragen in Ihren Häusern und auf den Parkplätzen Alltagsmasken. Ihre Mitarbeiter tragen eine medizinische Maske im Umgang mit Kollegen.

Empfehlung:  Um eine einheitliche Regelung für die Mitarbeiter im Betrieb zu treffen, sollten medizinische Masken immer auch dann getragen werden, wenn einzelnen Mitarbeiter ausschließlich mit Gästen in Kontakt kommen.

 

Kostenübernahme der Corona-Tests für tschechische Pendler

Ab dem 18. Januar 2021 sind einmal wöchentliche Testungen auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei nach oder von Sachsen ein- und auspendelnden Arbeitnehmern aus Tschechien Pflicht. Die Testpflicht ergibt sich aus der neuen Corona-Schutzverordnung vom 8. Januar 2021.

Nach Angaben des tschechischen Außenministeriums werden die Kosten für tschechische Pendler durch den tschechischen Staat übernommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Tests in Tschechien durchgeführt werden müssen. Details zur genaueren Abrechnung und zum Umfang der Kostenübernahme sind derzeit noch nicht bekannt.

Weitere Infos sowie Quelle: IHK Dresden

Daran sollten Gastronomen denken, die mit Ihrem bestehenden Restaurant nun auch einen Lieferservice anbieten.


1) Für bestehendes Gastronomiegewerbe sind - neben dem vorhandenen Gewerbeschein - keine weiteren Konzessionen oder Genehmigungen erforderlich

2) Prüfen Sie, welchen Unternehmenszweck/-gegenstand Sie genau in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben haben und ergänzen/erweitern diesen ggf. um den Lieferservice

3) Mögliche zusätzliche Versicherungen:

# Transportversicherung -  unsere Partner beraten Sie gern (Verlinkung zu Partnerseite)
ACHTUNG: Die Kosten sollten keinesfalls den Nutzen übersteigen

4) Hygienebelehrung ist für jeden(!) Ihrer Mitarbeiter zwingend notwendig und erforderlich.
Beachten Sie bitte dabei, dass jeder Ihrer Angestellten - gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - eine Bescheinigung über eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt vorlegen kann.

Gesundheitszeugnis: Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Stadt Dresden

5) Fahrzeugversicherung für ein gewerblich genutztes Privatfahrzeug à Rücksprache mit Versicherungsfachmann

6) Versichern Sie sich, dass die „Essensausfahrer“ berechtigt sind, das entsprechende Fahrzeug zu führen und dass die entsprechenden Personen in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden.

Unter Übernachtungen zu notwendigen Zwecken bleiben weiterhin erlaubt. Darunter fallen insbesondere unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.

Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 sind Übernachtungen zum Zwecke von Familienbesuchen zulässig. 

Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste. Das bedeutet, dass sich an der bisherigen Praxis des Angebots des Frühstücks, Mittags- oder Abendessens nichts ändert. Selbstverständlich sind weiterhin die Hygiene- und Schutzkonzepte zu beachten und externe Gäste im Hotelrestaurant nicht zulässig.

Abholung (Take-Away) und Lieferung bleiben weiterhin möglich. Hier ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage des Lockdowns und der gastgewerblichen Praxis. Laut gültiger Verordnung ist regelmäßig ab 22:00 Uhr nur noch Lieferung erlaubt.

Bitte denken Sie an die Arbeitgeberbescheinigungen für Ihre Beschäftigten, die ggf. den Behörden nachweisen müssen, dass entgegen der Ausgangssperre beruflich unterwegs sein dürfen

Für Unternehmer, die aktuell einen Abhol- und Lieferservice anbieten, Kantinen betreiben und Ihren Beherbergungsbetrieb geöffnet haben, wurde das Hygienekonzept entsprechend angepasst.

 

Abholung und Lieferungen von Speisen sind auch weiterhin trotz Ausgangssperre möglich.

Die Beherbergung ist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung  noch aus notwendigen beruflichen, medizinischen und sozialen Anlässen zulässig.

Die Verpflegung von Gästen in Beherbergungsbetrieben ist lediglich im Rahmen der zulässigen Beherbergung erlaubt. Die Beherbergung ist nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung  noch aus notwendigen beruflichen, medizinischen und sozialen Anlässen zulässig. Für Übernachtungsgäste darf demnach unter Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygienevorschriften vom 30.10.2020 Verpflegung angeboten werden.

 

Eine Verpflegung aller übrigen Gäste, die sich lt. VO nicht in Beherbergungsbetrieben aufhalten dürfen, ist nicht zulässig.

Aus gegebenem Anlass weisen wir Betriebe, die im November-Lockdown noch oder wieder in Kurzarbeit sind, darauf hin, die Urlaubs- und Arbeitszeitkonten ihrer kurzarbeitenden Beschäftigten zu überprüfen. Der Jahresurlaub sowie Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sollten bis zum Jahresende möglichst abgebaut sein. Denn wenn Beschäftigte mit Resturlaub aus 2020 oder mit Plusstunden auch in 2021 in Kurzarbeit sind, gefährdet dies den Kurzarbeitergeldanspruch.

Urlaub: Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in diesem Jahr bis zum 30.12.2020 ausnahmsweise darauf verzichtet, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Einbringung von Kurzarbeit einzufordern. Aber Resturlaub aus dem Vorjahr muss in der Regel eingesetzt werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Der DEHOGA hat hier eine praxisgerechte Regelung für den Jahreswechsel 2020/2021 angemahnt, diese steht allerdings noch nicht fest und wird voraussichtlich auch erst im Dezember feststehen. 

An Urlaubstagen wird kein Kurzarbeitergeld gewährt, da an diesen Tagen kein Arbeitsausfall stattfindet. Das Kurzarbeitergeld für November wird ohnehin auf die sog. „Novemberhilfe“ angerechnet, so dass viele begünstigte Betriebe bei Urlaub im November keinen Verlust erleiden würden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig Urlaub anordnen darf, vorrangige Urlaubswünsche der Mitarbeiter sind zu beachten.

Überstunden: Ebenfalls im Rahmen der Corona-Sonderregelungen wurde 2020 darauf verzichtet, vor Eintritt in die Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufzubauen. Diese Erleichterung wird auch 2021 gelten. Plusstunden jedoch müssen eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Behalten Sie dies bitte im Blick.

Das Sozialministerium revidierte seine Aussage vom Dienstag, 4.11.2020 bereits am Mittwoch, 5.11.2020 und stellte fest, dass

„Bei einer Übernachtung, um an einer Versammlung teilzunehmen, handelt es sich um eine private Reise. Nach Auffassung des SMS ist die Nutzung von Übernachtungsangeboten zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung eine Umgehung des Beherbergungsverbots für touristische Zwecke in missbräuchlicher Absicht. „

„In § 4 Absatz 1 Nummer 16 SächsCoronaSchVO sind Busreisen zur Reduzierung von privaten Reisen untersagt. Dazu zählen auch private Busreisen zu einer Versammlung. Dies werden wir in einer FAQ klarstellen.“

Zu beachten ist für Beherbergungsbetriebe im Sinne der Verordnung:

Dass Übernachtungsangebote nicht zu touristischen Zwecken in Anspruch genommen werden, muss gegenüber dem Beherbergungsbetrieb (Hotels, Pensionen u.ä.) glaubhaft gemacht werden. Besondere Bescheinigungen sind hierfür nicht erforderlich.

Das sächsische Sozialministerium hat die sächsischen Quarantäne-Regelungen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten angepasst. Grundlage ist die neue Quarantäne-Verordnung des Bundes. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 2. bis 30. November 2020.

# Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich in eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

# Die Person ist verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung  hinzuweisen.

# Personen, welche von der Quarantäne ausgenommen sind, werden im §3 aufgeführt

Für Arbeitskräfte, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und in einem Behrebergungsbetrieb nächtigen, gilt der §3 (2) 3b:

Personen, die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)..

 

 

Dazu zählen z.B. der Besuch hilfsbedürftiger Angehöriger, die Teilnahme an einer Beerdigung oder Beisetzung, der Besuch zur Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts, der Besuch der nicht im gleichen Hausstand lebenden Lebenspartnerin oder –partners.

Unter touristischen Zwecken sind z.B. Urlaub und Erholung, Bildungsreisen sowie Kinder- und Jugenderholung zu verstehen.

Übernachtungen aus anderen Gründen sind zulässig, da nicht ausdrücklich touristsich motiviert. Eine Bestätigung des Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb ist zu empfehlen.

Übernachtungen, die in einem gesundheitlichen Kontext stehen, sind möglich, wenn eine Bestätigung seitens der Reha-Einrichtung, Arzt, Krankenhaus vorliegt.

Der Unternehmer sollte auf die Vorlage einer Bestätigung bestehen.

Die Beherbergung von Gästen ist ab 2. November nur noch zu ausschließlich nicht touristischen Zwecken erlaubt.

Um sich konform dieser Regelung der Sächsischen CoronaSchutzVerordnung (§ 4 Abs. 16) zu verhalten, empfehlen wir Ihnen, sich von den Übernachtungsgästen schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Übernachung ausdrücklich nicht touristisch motiviert ist.

Bei der Rechnungsübernahme durch eine Firma erübrigt sich diese Bestätigung.

Gäste, die einen Aufenthalt über den 1. November 2020 in Ihrem Haus gebucht haben, müssen Ihr Haus am 1. November 2020 verlassen.

Den Gästen (Dienstreisenden) können die üblichen Mahlzeiten in Form von Buffet,  a la Carte oder im Roomservice angeboten werden. Auf die  Hygiene- sowie Abstandsregelungen gemäß Allgemeinverfügung Absatz II. Nummer 1 ist zu achten.

Empfehung : Bei der Umsetzung sollten wirtschaftliche Gesichtspunkte betrachtet werden.

 

Tagungen sind ab dem 2. November 2020 bis einschließlich 30. November 2020 untersagt. Der Begriff Tagungszentrum definiert alle Räumlichkeiten, in denen Tagungen stattfinden.

Außnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes. Sie hierzu auch FAQ "Zusammenkünfte / Tagungen für erlaubte Zusammenkünfte"

Entsprechend der "Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen" durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, welche ab 01.09.2020 gilt, haben wir ein angepasstes Schutz- und Hygienekonzept für das Gastgewerbe zum Schutz vor Corona-Infektionen erstellt.

Das aktualisierte Hygienekonzept finden Sie HIER zum Download

Immer wieder errechen uns Hinweise von Unternehmern, dass ihre Gäste die Corona-Auflagen (duch Schutzverordnung und Allgemeinverfügung) nicht oder nur unzureichend kennen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen nachstehende Taxtbausteine als Kommunikationshilfe zur Verfügung.

 

DAS SOLLTE GÄSTE WISSEN

Die wichtigsten Fakten zur Umsetzung der sächsischen Coronaschutzverordnung im Gastgewerbe

In regelmäßigen Abständen erlässt das Sächsische Ministerium für Soziales und Gesundheit Allgemeinverfügungen und -verordnungen. Darin wird das Miteinander in der Corona-Zeit festgelegt und erklärt.

Wer sitz an einem Tisch?

1 Hausstand (Menschen, die in einer Wohnung gemeinsam leben) können mit bis zu 10 weiteren Personen an einem Tisch sitzen. Die 10 weiteren Personen müssen NICHT aus einem Haushalt kommen.

Abstandsregel im Innenbereich

Hier MUSS ein Abstand von 1,50 m zum nächsten Personengruppe eingehalten werden.

Abstandsregel Freisitz

Hier muss KEIN Abstand eingehalten werden.

Muss der Service einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Es wird EMPFOHLEN, einen Mund-Nasen-Schutz immer dann zu tragen, wenn der Abstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.

Es handelt sich hier lt. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoronaSchVO) vom 14. Juli 2020 um eine dringende Empfehlung, aber kein Zwang.

Im Sinne eines verantwortungsvollen Miteinanders wird der Gastgeber hier betriebsinterne Regelungen finden. Es obliegt somit ihm, eine sensible, gäste- und personalfreundliche, aber auch verantwortungsvolle Richtlinie hierzu in seinem Lokal umzusetzen.

Muss der Gast einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Grundsätzlich müssen Gäste keinen MNS in Gastronomiebetrieben tragen. Allerding kann der Gastgeber dies in entsprechenden Risikobereich von seinen Gästen verlangen.

 

ACHTUNG - Hinweis auf gültige Verordnung und Allgemeinverfügung beachten!!!!

Diese Hinweise beruhen auf den Anweisungen der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020 und der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 14.Juli2020

 

 

Laut § 2 (4) der CoronaSchutzVerordnung vom 14. Juli 2020 sind nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen möglich.
Auch diese Personengruppen gelten als epidemische Einheit, der unterstellt wird, in regelmäßigen Abständen miteinander in Kontakt zu stehen. Aus diesem Grund kann bei Betriebs- und Vereinsfeiern der Mindestabstand verringert werden, alle Personen können an einer Tafel sitzen.

Dabei ist der Veranstalter darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer Infektion die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen bereithalten soll, so dass eine schnelle Informationen durch die Gesundheitsbehörde ermöglicht wird. Die Kontaktdaten müssen den Gastronomen nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern verbleiben beim Verantwortlichen der Betriebs- oder Vereinsfeier.

Neben Betriebs- und Vereinsfeiern sind nun auch Tagungen gestattet, auch dann, wenn der Mindestabstand zwischen den Teilnehmenden unter 1,5 Meter liegt. Bei der Durchführung von Tagungen ist bei Unterschreitung des Mindestabstandes ein separates Hygienekonzept für Tagungen (siehe hierzu SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020 §4 Absatz (4)) SOWIE eine verpflichtende, datenschutzkonforme und datensparsame (Name, Vorname, Telefonnummer oder Mail-Adresse) Kontaktnachverfolgung (siehe hierzu SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020 §2 Absatz (9)).

 

Alle Tagungen / Veranstaltungen, bei denen der Mindestanstand von 1,5 Meter zwischen den Teilnehmenden eingehalten wird, sind über die regulären coronabedingten Hygienekonzepte der Gastronomie- und Beherbergungsunternehmen abgedeckt (Bitte prüfen, ob hier Ergänzungen notwendig werden) und müssen nicht separate genehmigt werden.

Das bleibt:

# das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern in Innenräumen (NICHT in Außenbereichen)
# Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen, in allen anderen Bereichen ist dies weiterhin dringend empfohlen
# Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen weiterhin keine Personen aus Gebieten mit Infektionszahlen (+50 / 100.000 EW / 7 Tage) unterbringen - Außnahme: diese Personen weißen einen negativen COVID-19-Test (nicht älter als 48h) bei Anreise vor.

 

Diese Lockerungen wird es geben:

# Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen
# Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten
# Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden (Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist).
# Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt.
# Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich.
# In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
# Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept
# Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
# Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.

Vom 18. Juli bis einschließlich 31. August 2020 gilt die neue CoronaSchutzVerordnung und Allgemeinverfügung. Diese finden Sie nachtstehend zum Download

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO (18.07. - 31.08.2020)

Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Bekanntmachung des SMS) (18.07. - 31.08.2020)

Laut aktuell geltender Allgemeinverfügung besteht nur noch in Innenräumen die Abstandsregelung von mind. 1,5 m zwischen zwei Personengruppen/Tischen.

Vergl. hierzu: Allgemeinverfügung vom 25. Juli 2020 II. Besondere Regelungen | 1. Hygieneregeln für die Abgabe von Speisen zum direkten Verzehr und die Gastronomie, für Hotels und Beherbergungsstätten: "In Innenräumen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den belegten Tischen einzuhalten."

Damit entfällt diese Regelgung für den Außenbereich. Hier ist der Mindestabstand von 1,5 m nicht mehr zwingend einzuhalten.

Mit den jüngsten Corona-Ausbrüchen ist die Übertragung der Viren durch die Luft in Form von Aerosolen in den Fokus der Diskussion gerückt.

Anzunehmen ist, dass adäquates Lüften das Übertragungsrisiko deutlich verringert - neben den bekannten Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen, der Nies- und Hust-Etikette sowie dem Abstandhalten und Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat für die Lebensmittelindustrie und das Gastgewerbe jeweils Handlungshilfen entwickelt mit Tipps zur Belüftung von Arbeitsräumen unter Corona-Bedingungen.

Im Wesentlichen zielen sie darauf, möglicherweise mit Viren belastete Luft rasch durch frische Außenluft zu ersetzen. Auf Umluft sollte aktuell möglichst verzichtet werden, um keine Viren in den Arbeitsbereichen zu verteilen.

Gängige Verfahren zur Entkeimung der Umluft (HEPA-Filterung, UVC-Desinfektion) werden zurzeit auf ihren Nutzen in dieser besonderen Situation untersucht.

Angepasstes Schutz- und Hygienekonzept für das Gastgewerbe zum Schutz vor Corona-Infektionen

Entsprechend der "Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen" durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt haben wir ein angepasstes Schutz- und Hygienekonzept für das Gastgewerbe zum Schutz vor Corona-Infektionen erstellt.

 

Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

In den Hygienekonzepten der Einrichtungen sind Festlegungen zur Mund-Nasen-Bedeckungdes Personals mit Kundenkontakt zu treffen.Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungwird im unmittelbaren Kundenkontakt dringend empfohlen, wenn keine anderen Schutzmaßnahmen möglich sind.

Empfehlung:

Auf Grund der immernoch angespannten Situation raten wir Unternehmern, das Personal anzuweisen eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen zu tragen.

Im Außenbereich, da dort die Aerosol-Belastung der Luft durch den ständigen Austausch deutlich niedriger ist, sollte der Mund-Nasen-Schutz vom Personal unter dem Kinn getragen werden und kann so bei auftretenden Notwendigkeiten schnell zum Einsatz kommen.

Dies dient dem Schutz der Mitarbeiter und dem derzeit erhöhten Sicherheitsbedürfnis vieler Gäste.

Ab September werden Messen in Deutschland nach bisherigen Planungen der Veranstalter wieder stattfinden. Sie sind damit nicht von der am 17. Juni 2020 getroffenen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, nach der Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 grundsätzlich untersagt bleiben, betroffen. Dies teilte der AUMA – Verband der deutschen Messewirtschaft mit. Das Verbot bezieht sich auf Veranstaltungen wie z. B. Volks-, Straßen-, Kirmes-  und Schützenfeste. Die Ausnahmeregelung für Messen haben Bund und Länder bereits am 6. Mai 2020 in einer Vereinbarung festgelegt. Darin wurde außerdem geregelt, dass ab sofort die Bundesländer in eigener Verantwortung über die Zulassung von Messen entscheiden und entsprechende Durchführungsbestimmungen zu den Abstands- und Hygieneregeln erlassen können.

In ihrer Corona-Schutz-Verordnung vom 3. Juni 2020 hat die Sächsische Staatsregierung Messen und Kongresse mit geeigneten Hygienekonzepten im Freistaat ausdrücklich zugelassen.

Abibälle / Schulabschlussfeiern gehen über den privaten Bereich (Familienfeier) hinaus und sind in der Regel größer, mehr als 100 Personen. Hier ist eine reine gastronomische Veranstaltung mit Abstandsregeln usw. erlaubt bis 999 Personen, allerdings ohne Tanz. Diese Veranstaltung ist nicht genehmigungspflichtig. Werden alternativ Theatervorführungen o.ä. geplant, sind diese genehmigungspflichtig.

Laut §2 Corona-Schutzverordnung vom 3. Juni 2020 dürfen Familienfeiern bis 50 Personen stattfinden. Da es sich bei dieser Personengruppe um eine „epidemiologische Einheit“ handelt, dürfen diese Personen alle an einem Tisch sitzen und untereinander in Kontakt kommen (demnach auch miteinander tanzen).

Unternehmer sollten an die Vernunft der Gäste und die Verantwortung der feiernden Personen füreinander (insbesondere für Risikogruppen) appellieren und auf mögliche Ansteckungsgefahren hinweisen. Es ist sinnvoll, die Daten der Auftraggeber für einen Zeitraum von mind. 3 Wochen aufzubewahren, um bei möglichen Infektionen schnell in Kontakt zu treten.

An einem Tisch dürfen Personen aus einem Hausstand (bzw. Person + Partner) plus 10 weitere Personen sitzen.

Ist wieder gestattet für Personen nach §2 Absatz 2 (Corona-Schutzverordnung). Das Personal muss von dieser Personengruppe durch geeignete Vorrichtungen (Acrylglasscheiben) abgeschirmt sein ODER zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet werden.

Das gilt es zu beachten:

  • Besteck über Service einzeln ausreichen
  • Speisen sind vor Niesen und Husten durch Kunden zu schützen
  • Entnahme durch geeignete Hilfsmittel (Entnahmezangen usw.), die regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden sollten
  • Servicepersonal sollte Einhaltung beaufsichtigen

Empfehlung:

  • am Buffet Einmal-Handschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
  • Gäste bitten, mit Mund-Nasen-Bedeckung zum Buffet gehen
  • Personal zur Ausgabe/ Anreichung der Speisen abstellen
  • bis 50 Personen aus dem Familien-, Freundes-, Bekanntenkreis
  • Personen aus einem Hausstand + 10 weitere Personen pro Tisch

In § 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, der die Einhaltung von Hygieneregeln sowie die Durchführung von Veranstaltungen regelt, werden die Messen neu aufgenommen. Es muss ein entsprechendes Hygienekonzept erstellt und durch die zuständige kommunale Behörde (Gesundheitsamt) genehmigt werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt (§ 5). Zu keinem Zeitpunkt dürfen mehr als 1.000 Personen anwesend sein. Der Betreiber hat durch Zugangsbeschränkungen und organisatorische Regelungen sicherzustellen, dass der Mindestabstand in allen Bereichen eingehalten werden kann.

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

 

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes 

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

 

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)


Amtliche Bekanntmachung vom 12. Mai 2020 | gültig ab 15. Mai bis 5. Juni 2020

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Die gastgewerblichen Betriebe in Sachsen hatten und haben mit massiven Umsatzeinbrüchen aufgrund des Coronavirus und den Betriebsschließungen zu kämpfen. Für das wieder anlaufende Geschäft und die Wiedereröffnung Ihrer Betriebe möchten wir Ihnen nachfolgend ein paar Tipps geben, wie Sie Ihren Betrieb wieder „hochfahren" 

 

Wie sollte die Zimmerreinigung in Beherbergungsbetrieben umgestzt werden?

Bieten Sie Ihren Gästen an, auf die tägliche Zimmerreinigung zu verzichten, das ist ressourcenschonend und Ihre Mitarbeiter setzen sich weit weniger der Gefahr einer Ansteckung aus.


Nach Abreise der Gäste sind die Zimmer mit erhöhter Aufmerksamkeit zu reinigen, zu desinfizieren und zu lüften

 

Darf ich ein Buffet anbieten?

Wenn möglich sollten Sie von Buffet auf a la Carte umstellen.

Offene Buffets im klassischen Sinne sind NICHT gestattet. Die Ausgabe der Speisen durch Personal ist erlaubt.
Abgepackte Lebensmittel sind erlaubt

Dürfen Bars, Hotelbars und Shisha-Bars öffnen?


Eine Bar (Hotelbar) kann geöffnet sein, die Gäste dürfen sich jedoch NICHT an den Tresen setzen, sondern müssen einen entsprechenden separierten Platz einnehmen können.


Auch hier gilt: pro Tisch Personen aus max. 2 Hausständen, Abstand von 1,5m zum nächsten Tisch/zur nächsten Personengruppe


Shisha-Rauchen ist verboten, Bar kann unter Einhaltung der o.g. Regelungen geöffnet werden

Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Müssen Schutz- und Hygienekonzepte genehmigt werden?

Corona-Hygienekonzepte müssen für Gastronomie und Hotellerie NICHT gesondert durch Ordnungs-/Gesundheits-/Veterinäramt genehmigt werden.


Anders bei Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern – hier muss ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt

Wie verhalte ich mich, wenn sich Gäste nicht an die Regelungen halten?

- erneuter Hinweise an Gäste
- vom Hausrecht Gebrauch machen
- Polizei rufen

Haben Sie große Sorge, dass sich Ihre Gäste nicht an die Regelungen halten werden, können Sie Sicherheitspersonal engagieren oder Ihren Betrieb geschlossen halten.

Wer kann die Rolle des Hygieneverantwortlichen im Betrieb übernehmen?

= Mitarbeiter oder Unternehmer selbst, der mit den Regelungen, dem Hygienekonzept etc. vertraut ist, an der Erstellung und Umsetzung maßgeblich beteiligt war, alle Bereiche kenn, auf die das Hygienekonzept Anwendung findet, eine Zertifizierung (Schulung durch Externe etc.) ist NICHT erforderlich

Dürfen Gemeinschaftsduschen auf Campingplätzen öffnen?

Campingplätze dürfen öffnen, Gemeinschaftsduschen müssen jedoch geschlossen bleiben.

Ist die Öffnung von Kegelbahn / Billard / Darts usw.erlaubt?

In Verbindung mit gastronomischem Betrieb ist die Öffnung erlaubt

Die Spielstätte/Spielgeräte müssen ins Hygienekonzept einbezogen sein (Regelmäßige Desinfektion aller Gegenstände, ausreichende Lüftung nach Benutzung etc.)

Auch hier gilt: Personen aus zwei Hausständen dürfen bspw. die Kegelbahn benutzen, zur nächsten Personengruppe muss ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Dürfen Familienfeiern durchgeführt werden?

Es dürfen keine Tafeln gestellt werden. Auf Buffets mit Selbstentnahme durch die Gäste ist zu verzichten.

Personen aus maximal zwei Haushalten können an einem Tisch plaziert werden. Zum nächsten Tisch muss 1,5m Abstand gesichert werden.

Zur nächsten Personengruppe (am nächsten Tisch) muss ein 1,5m Abstand gesichert werden. 

Die Hygieneregelungen sind einzuhalten.

Können Tagungen/ Versammlungen/ Konferenzen durchgeführt werden?

Ja, mit einem Abstand von 1,5m zwischen den Teilnehmern.


Die zulässige Personenzahl richtet sich nach der Raumkapazität unter Einhaltung des Abstandes.

 

Erlaubt sind "Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten" (§4(2)2.)


Erlaubt sind weiterhin "Versammlungen... mit folgenden Auflagen erlaubt:


1. der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,

2. die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen,

3. der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird." (§4(3))

Führen Sie Veranstaltungen/Tagungen durch, ergibt sich die max. Teilnehmerzahl durch die zur Verfügung stehende Raumgröße unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5m zwischen den Personen. Eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es nicht, außer "Großveranstaltungen über 1000 Personen bleiben bis 31.08.2020 untersagt"

Auflagen zur Durchführung von Versammlungen/Tagungen: s.o. und die geltenden Hygienemaßnahmen

Mundschutzpflicht?

Eine Mundschutzpflicht besteht überall da, wo 1,5m Abstand nicht eingehalten werden kann.

Müssen Gäste in gastronomischen Einrichtungen einen Mund- und Nasenschutz tragen?

Für Gäste besteht keine Mundschutzpflicht, jedoch kann der Unternehmer die Gäste bitten, bei geringer Platzkapazität, in Gängen und im Eingangsbereich einen Mundschutz auf den Weg zu Toilette und zum Tisch zu tragen.

Muss in der Kochschule ein Mundschutz von Mitarbeitern und Gästen getragen werden?

Ja, ist eher mit Einzelhandel, als mit Restaurantbetrieb vergleichbar, sowie ständiger Direktkontakt mit Lebensmitteln

Muss das Küchenpersonal einen  Mund- und Nasenschutz tragen?

Pflicht zum Tagen der Mund-Nasen-Maske ODER tägliche schriftliche Bestätigung, dass der Mitarbeiter sich nicht krank fühlt, weder Husten, Fieber noch Halsschmerzen, oder andere Symptome zeigt, die auf eine Ansteckung mit COVID-19 hinweisen, ihm keine Infektionen mit COVID-19 in seiner Familie bekannt sind usw.

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Gibt es schon eine Tendenz für das Ende der Auflagen?

§ 14: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Die Verordnung tritt am15. Mai 2020 in Kraft. Abweichend davon treten § 4 Absatz2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz2 Nummer1 und 8 am18. Mai 2020 in Kraft.

(2)§ 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

(3)Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 tritt mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft. Abweichend davon treten § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz2 Nummer1 und 6 mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.

Dürfen weiterhin gepolsterte Stühle verwendet werden?

Kein Gastronom wird hier die Bestuhlung auswechseln müssen, jedoch ist eine gründliche Reinigung notwendig.

Personen aus maximal zwei Haushalten können an einem Tisch plaziert werden. Zur nächsten Personnegruppe

(nächsten Tisch) muss 1,5m Abstand gesichert werden.

Dürfen Geschäftsleute/Teams an einem Tisch sitzen?

Personen aus maximal zwei Haushalten können an einem Tisch plaziert werden. Zur nächsten Personnegruppe

(nächsten Tisch) muss 1,5m Abstand gesichert werden.

Handlungsempfehlung: 

Den Geschäftsleuten steht ein separater Bereich für das Geschäftsessen zur Verfügung. In diesem Fall greift die Regelung, wie bei Tagungen, Konferenzen und Versammlungen: Abstand von 1,5m zwischen den Teilnehmern.

Die zulässige Personenzahl richtet sich nach der Raumkapazität unter Einhaltung des Abstandes.

Die Hygieneregelungen sind einzuhalten.

Wasserleitungen durchspülen

# Öffnen Sie alle Entnahmestellen und lassen Sie das Stagnationswasser ablaufen bis es sich merklich kühl anfühlt.
# Halten Sie Ihre Hand unter den Wasserstrahl, um dies zu prüfen.
# Der optimale Zustand ist hergestellt, wenn sich die Temperatur des kalten Trinkwassers nicht mehr ändert.

Grundsätzlich gilt

Auch wenn im Rahmen von Corona-Maßnahmen Betriebe, Gebäude oder Sportstätten o.ä. vorübergehend nicht mehr genutzt werden (können), muss sichergestellt werden, dass das Trinkwasser vor Qualitätsverschlechterungen geschützt ist. Dies wird erreicht, indem die nicht oder wenig genutzten Leitungen regelmäßig durchgespült werden. Als Faustregel gilt der vollständige Austausch des in den Leitungen befindlichen Wassers alle sieben Tage; besser noch häufiger. Nur dann ist die Trinkwasserqualität an der Entnahmestelle gesichert.

(Quelle: LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH)

Wie sollen die Unternehmer prüfen, ob die Gäste wirklich zu einem Hausstand gehören?

Der Unternehmer kann sich mündlich, im Verdachtsfall auch schriftlich, vom Gast bestätigen lassen, das dieser die Regelungen kennt und einhält.

Hinweis beim Eintritt bzw. bereits bei Reservierungsannahme darauf hinweisen, da es keine verpflichtende Kontaktdatenerfassung in Sachsen gibt, keine Kontrollverpflichtung, nur Aufklärung der Gäste.

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