Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Bef\u00f6rderung, jedoch ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO). Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit w\u00e4hrend des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Beh\u00e4ltnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts f\u00fcr die \u00dcbergabe der Speisen an den Kunden sind unselbst\u00e4ndiger Teil der Bef\u00f6rderung und daher nicht gesondert zu ber\u00fccksichtigen.
\r\nIn Absatz (3) S\u00e4tze 3 und 4 wird klargestellt:
Erf\u00fcllen die \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren \u00dcberlassung kein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschlie\u00dfende Reinigung bzw. Entsorgung der \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde bei der Gesamtbetrachtung nicht zu ber\u00fccksichtigen.
Schlie\u00dflich wird die \u00dcberlassung von Mehrweg-Geschirr ausdr\u00fccklich in Beispiel 14 in Punkt 3.6. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses genannt:
Ein Mahlzeitendienst \u00fcbergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verf\u00fcgung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird \u2013 nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer \u2013 zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zur\u00fcckgenommen und endgereinigt.
Es liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (zu 7 Prozent) vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erf\u00fcllt, \u00fcberwiegt seine Nutzungs\u00fcberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.
\r\nQuelle: DEHOGAcompact 15/2024
", "datePublished": "2024-03-22T08:41:00+01:00", "headline": "Klarstellung: Mehrwertsteuersatz bei Essenslieferungen in Mehrweg-Geschirr" }Nach den einschlägigen Verwaltungsregelungen des Bundesfinanzministeriums unterliegen Essenslieferungen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, auch wenn bei der Lieferung Mehrweg-Geschirr verwendet wird.
Dazu heißt es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter Punkt 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Absatz (2) Sätze 2 und 3:
Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO). Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit während des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts für die Übergabe der Speisen an den Kunden sind unselbständiger Teil der Beförderung und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.
In Absatz (3) Sätze 3 und 4 wird klargestellt:
Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.
Schließlich wird die Überlassung von Mehrweg-Geschirr ausdrücklich in Beispiel 14 in Punkt 3.6. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses genannt:
Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird – nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer – zu einem späteren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (zu 7 Prozent) vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllt, überwiegt seine Nutzungsüberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.
Quelle: DEHOGAcompact 15/2024
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