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Ab heute gilt in Sachsen die Überlastungsstufe

Der Schwellenwert der Bettenbelegung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wurde an 3 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und damit gilt ab heute die Überlastungsstufe in Sachen.

Es greifen die Regelungen des §9 der aktuellen CoronaSchutzVO vom 5.11.2021

# Zugang zu sämtlichen Einrichtungen und Angeboten (Innengastro, Feste/Feiern, Sport, Bäder und Saunen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Spielbanken, touristische Bahn- und Busfahrten, Clus/bars,) nur noch mit 2G und Kontaktdatenerfassung
# Außengastronomie: weiter 3G
# bei sämtl. Bildungsveranstaltungen bleibt 3G
# Beherbergung: Touristen 2G | Dienstreisende mit Test - Bewirtung aller Übernachtungsgäste weiterhin und räumlich getrennt von „Laufkundschaft“ möglich
# Empfehlung zu 3x wöchentlichem Testangebot für AN
# private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum (also bspw. in Außengastronomie und bei Bildungsveranstaltungen Innen) ist gestattet: Angehörigen eines Hausstandes, in Begleitung des Partners und/oder Sorgeberechtigten mit einer weiteren Person | Kinder unter 16 und Geimpft/Genesene werden nicht mitgezählt

Bei weiteren Fragen sind wir gern an unserer Hotline erreichbar.

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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