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KUG - Änderungen - Druck und Argumente zahlen sich aus

Den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld in der Pandemie hat Arbeitsminister Heil bereits verlängert. Nun soll bis Ende März auch der höhere Leistungsbezug fortgeführt werden. Ein wichtiges Signal für das Gastgewerbe und ein Resultat kluger Argumente und DEHOGA-Einfluss auf Länder- und Bundesebene

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Alle Informationen zu den geänderten und verlängerten KUG-Regelungen finden Sie HIER

 

Die entsprechende Initiative des SPD-Politikers wollen die Ampel-Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP auf den Weg bringen, wie es aus dem Arbeitsministerium hieß. Geplant ist ein Änderungsantrag im Zuge der Beratungen über das Gesetz zur Corona-Impfprävention.

Die Anhebung des Kurzarbeitergeldes soll wieder Stufenweise erfolgen: ab dem 4. Monat 70/77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat 80/87 Prozent (wie in 2021 auch)

Die Regeln sollen für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.

 

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Coronakrise war bereits per Verordnung verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings bezog sie sich nicht auf den höheren leistungssatz. Das hätte zur Folge gehabt, dass Angestellte ab dem Januar 2022 wieder auf 60/67 Prozent fallen.

 

Die DEHOGA-Landesverbände und der Bundesverband  hatte in diesem Zusammenhang vor massiven Problemen in der Gastronomie gewarnt. Es drohe der Verlust von 100.000 Beschäftigten, wenn das aufgestockte Kurzarbeitergeld nicht verlängert werde, sagte Bundesgschäftsführerin Ingrid Hartges unlängst in verschiedenen Interviews.

 

Quelle

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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