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Änderungen im Infektionsschutzgesetz | Bundestag und Bundesrat haben entschieden

Neben übergreifenden Änderungen wie etwa zur Impfkampagne gibt es zwei Punkte, die speziell fürs Gastgewerbe relevant sind: Mögliche regionale Restaurant-Schließungen sowie eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes.

Die Möglichkeiten für die Länder zu regional härteren Regelungen werden ergänzt und verlängert.

Regionale Maßnahmen: Restaurant-Schließungen in Hotspots (also bei besonders kritischer Lage)
# Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind, besonders im Sport mit größerem Publikum.
# Klargestellt wird, dass Schließungen etwa der Gastronomie möglich sind. 
# Auch Messen und Kongresse dürfen von den Ländern in der neuen Fassung abgesagt werden.

Länder dürfen härtere Regeln bis März 2022 anwenden
# Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der "epidemische Lage von nationaler Tragweite" am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können bisher bis 15. Dezember in Kraft bleiben. Laut jüngstem Entwurf soll die Frist bis 19. März verlängert werden.

Kurzarbeitergeld: Aufstockungsregeln

Ein Aufstocken (= höherer Leistungsbezug) des schon bis Ende März verlängerten Kurzarbeitergelds soll ermöglicht werden. Dies soll für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.

Neben diesen Regeln sieht der Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetz vor:
# Spezial-Impfpflicht: Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen sollen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen müssen - oder eine Arzt-Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Beschäftigte brauchen das ab dann von vornherein.
# Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus sollen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte Menschen ab 12 Jahren impfen dürfen. Voraussetzung sollen eine Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein.
# Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun soll laut Entwurf präzisiert werden, dass Patienten und "Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten" nicht als Besucher gelten - also Eltern beim Kinderarzt oder Helfer bei Menschen mit Behinderung.
# Kliniken: Kliniken sollen wieder Ausgleichszahlungen erhalten etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.

Quelle: ahgz online

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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