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Coronaschutzpläne für Herbst und Winter vorgestellt | unsere Einschätzung

Die klare Absage an Lockdowns begrüßen wir alle sehr. Ebenso erfreulich ist, dass der Bundesjustizminister richtigerweise auf die notwendige Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinweist. Abzuwarten bleibt, wie genau sich die Details zu den „bestimmten weitergehenden Schutzmaßnahmen“ gestalten, die die Bundesländer unter bestimmen Voraussetzungen mit Parlamentsbeschluss verhängen dürfen. In diesem Fall werden wir und natürlich dafür stark machen, dass es auch hierbei bei der Verhältnismäßigkeit bleibt. Immerhin: Das Parlament, also der Sächsische Landtag, wird künftig beteiligt. „Notverordnungen“, die allein die Landesregierung erlässt, wird es also nicht mehr geben.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Der DEHOGA prüft aktuell den Entwurf und wird eine Stellungnahme formulieren.

 

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 3. August ihre Coronaschutzpläne für Herbst und Winter vorgestellt. Der Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind bis zum 30. September 2022 befristet.  Die beiden zuständigen Bundesminister für Gesundheit und Justiz stellten heute die zentralen Inhalte – etwas zusammengefasst - wie folgt vor. Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie HIER

Im Überblick: Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen
# Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
# Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (…)

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
# Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
# Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
# Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (…)
# Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen (…)

Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
# Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
# Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
# Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
# Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

 

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:
„Deutschland soll besser (…) auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen (…) Plan entwickelt. (…). Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: (…) Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum (…).“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
(…) Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.
Masken schützen (…) Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen (…).“

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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