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Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubsrückkehr

Ab heute greift die Testverpflichtung bei Rückkehr an den Arbeitsplatz (nach Krankheit, Urlaub etc.)

Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO ist zwar keine Informationspflicht der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter vorgesehen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf empfiehlt es sich aber, auf die Test- bzw. Nachweispflicht für Urlaubsrückkehrer hinzuweisen.

Das bedeutet ganz konkret:

  1. Es ist nicht zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter geimpft, getestet oder genesen ist.
  2. Es ist ebenfalls nicht zu dokumentieren, welche Mitarbeiter den Nachweis vorgelegt haben.
  3. Die Pflicht der Unternehmen besteht darin, ein Kontrollsystem für die Nachweiserbringung der Mitarbeiter zu installieren und dieses System im Falle einer Kontrolle darstellen zu können.

DEHOGA Sachsen Merkblatt: Information für Mitarbeiter über Nachweispflicht nach Urlaubs- bzw.
Abwesenheutsrückkehr

zum Download in unserem Mitgliederbereich

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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