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KI-Kennzeichnung ab 2. August 2026: Was Gastronomiebetriebe jetzt wissen müssen

Mit dem Inkrafttreten weiterer Regelungen der EU-KI-Verordnung gelten ab 2. August 2026 neue Transparenzpflichten für bestimmte Anwendungen Künstlicher Intelligenz (KI). Die gute Nachricht: Für die meisten Einsatzbereiche im Gastgewerbe entsteht kein zusätzlicher Kennzeichnungsaufwand.

KI kann auch künftig im Betriebsalltag vielfältig eingesetzt werden – beispielsweise für Social-Media-Beiträge, Newsletter, Speisekarten, Übersetzungen, E-Mails oder Marketingideen. Entscheidend bleibt jedoch: Die Verantwortung für veröffentlichte Inhalte liegt immer beim Unternehmen. KI unterstützt, ersetzt aber nicht die Prüfung durch den Menschen.

Eine Kennzeichnung ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • Gäste direkt mit einer KI kommunizieren (z. B. Chatbots oder KI-Telefonassistenten),
  • täuschend echt wirkende KI-generierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwendet werden, die einen falschen Eindruck der Realität vermitteln können,
  • KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung eingesetzt werden.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind in der Regel klassische Bildbearbeitungen oder realitätsgetreue Optimierungen, sofern keine irreführende Darstellung entsteht. Ebenso wichtig ist ein verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten: Vertrauliche Informationen sollten nicht in frei zugängliche KI-Systeme eingegeben werden.

Fazit: KI bleibt ein wertvolles Werkzeug für das Gastgewerbe. Wer Ergebnisse sorgfältig prüft, Datenschutz beachtet und dort transparent handelt, wo es erforderlich ist, kann die Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz weiterhin rechtssicher und gewinnbringend nutzen.

Erstellt von DEHOGA Admin DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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