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Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

„Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“, sagt Vanesa Ahuja, BA-Vorständin für das internationale Geschäft.

Die neue Regelung soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die BA kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Wie der DEHOGA-Bundesverband schreibt kann das Kontingent entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit angepasst werden. Auch deshalb sei es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe ihre offenen Stellen bei den Arbeitsagenturen melden, denn die Bewerber-Stellen-Relation sei der wichtigste Indikator für den arbeitsmarktlichen Bedarf.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren werden ab März auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar sein. Der DEHOGA hatte schon im letzten Jahr angemahnt, dass mit Blick auf die Sommersaison die Informationen rechtzeitig vorliegen und Anträge frühzeitig gestellt werden können. Die BA hat dazu allerdings keine Zusagen gemacht.

Klar sei schon heute, dass das Antragsverfahren verpflichtend eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens vorsehen werde, so der DEHOGA. Informationen und Unterlagen zur Vorabzustimmung stellt die Bundesagentur auf einer Webseite zur Verfügung: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland/vorabzustimmung-fuer-auslaendische-beschaeftigte.

Unternehmen, die absehen können, dass Sie in diesem Sommer Mitarbeitende nach § 15d BeschV einstellen wollen, empfiehlt der DEHOGA, sich frühzeitig damit, insbesondere mit der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ zu befassen. Eventuell empfehle es sich, frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrer Arbeitsagentur zu terminieren.

Die BA habe zugesagt, die Antragsformulare für Aufenthaltstitel nach § 15d BeschV sowie die nötigen Nachweise so schlank und unbürokratisch wie möglich zu halten und habe in Vorbereitung darauf auch das Feedback der besonders betroffenen Branchen, u.a. des DEHOGA, zum geplanten Verfahren eingeholt. Der Verband hofft, dass die Anregungen der Wirtschaft entsprechend aufgegriffen würden.

Bisher, so der DEHOGA seien noch Recruitingagenturen bekannt, die gezielt Mitarbeitende nach § 15d BeschV ins Gastgewerbe vermitteln. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass es hierfür einen Markt geben werde, auch wenn das Kontingent von 25.000 nicht riesig und die Höchstdauer von acht Monaten begrenzt sei.

Quelle; tageskarte.io

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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