Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Wichtig dabei: Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) gibt mit der DGUV Vorschrift 2 den übergeordneten Rahmen vor. Die BGN setzt diese Vorgaben für ihre Mitgliedsbetriebe im Nahrungsmittel- und Gastgewerbe konkret um.
Die überarbeitete Vorschrift regelt, wie Unternehmen ihre arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen. Ziel der Neufassung sind verständlichere Regelungen, mehr Flexibilität und moderne, auch digitale Betreuungsmöglichkeiten.
Gerade für kleinere Betriebe in Hotellerie und Gastronomie lohnt sich ein Blick auf die bisherige Betreuung. Denn durch die neuen Schwellenwerte stehen mehr Unternehmen vereinfachte beziehungsweise alternative Betreuungsformen offen.
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Betriebsgröße: Die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung kleiner Betriebe sowie für das BGN-Kompetenzzentrenmodell wurde von bisher 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können mehr kleinere Betriebe von vereinfachten Betreuungsformen profitieren.
Auch die digitale Beratung wird gestärkt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Teile ihrer Beratung künftig telefonisch oder online durchführen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie sich zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben.
Darüber hinaus wurde der Zugang zur Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit für weitere Qualifikationen geöffnet. Auch die Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung wurden konkretisiert.
Für BGN-Mitgliedsbetriebe kommen – abhängig von Betriebsgröße und Voraussetzungen – unterschiedliche Betreuungsformen infrage.
Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte:
Kleinbetriebe können die Regelbetreuung wählen. Sie umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie die erforderliche anlassbezogene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung.
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten:
Hier setzt sich die Betreuung aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Der konkrete Umfang richtet sich unter anderem nach Betriebsgröße, Gefährdung und Zuordnung zur jeweiligen Betreuungsgruppe.
Unternehmermodell:
Für Betriebe mit mehr als 20 bis zu 50 Beschäftigten bietet die BGN eine alternative Betreuung an. Nach entsprechender Qualifizierung übernimmt der Unternehmer eine aktivere Rolle beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und zieht bei entsprechendem Anlass betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Fachberatung hinzu.
BGN-Kompetenzzentrenmodell – jetzt bis 20 Beschäftigte:
Besonders interessant für viele kleinere Hotels, Restaurants, Cafés und Gaststätten ist das Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell). Seit 2026 steht es BGN-Mitgliedsbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen – zuvor lag die Grenze bei zehn.
Nach erfolgreicher Qualifizierung können Unternehmer viele Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz selbst wahrnehmen. Wird zusätzliche fachliche Unterstützung benötigt, steht das zuständige Kompetenzzentrum der BGN zur Verfügung.
Insbesondere Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sollten deshalb prüfen, welches Betreuungsmodell sie derzeit nutzen. Durch die Anhebung der Grenze kann das BGN-Kompetenzzentrenmodell nun auch für Betriebe infrage kommen, die diese Möglichkeit bisher aufgrund ihrer Größe nicht hatten.
Damit können sich neben größerer Flexibilität auch Kostenvorteile ergeben. Wichtig ist jedoch: Die Anforderungen an Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Betreuung entfallen dadurch nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie die vorgeschriebene Betreuung organisiert wird.
Unser Tipp: Prüft eure aktuelle Betreuungsform und insbesondere bei bis zu 20 Beschäftigten, ob das BGN-Kompetenzzentrenmodell für euren Betrieb eine geeignete und möglicherweise kostengünstigere Alternative darstellt.
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