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Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab 13.12.2021

Das sächsische Kabinett hat in einer Sondersitzung am 10. Dezember Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.

Wichtigtse Informationen zur neuen Verordnung

Schutzmaßnahmen gelten weiter

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie beibehalten

Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben

Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt

Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.

Neue Hotspot-Regelung für Gastronomiebetriebe

Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem 4– Tag die Öffnung untersagt ist.

Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. 

Kontaktbeschränkungen

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen.

Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. 

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit. 

Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Weihnachten und Silvester

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen. 

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten. 

Regelungen des Bundes

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Klarstellung

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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