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Überbrückungshilfe 4 – erste Informationen zur Fortführung der Coronahilfen - Änderungen dringend erforderlich!!!

Die aktuellen Inhalte der ÜH IV sind für uns nicht akzeptabel. Sie fallen zu Ungunsten des erneut massiv betroffenen Gastgewerbes aus. Wir fordern 100%igen Fixkostenzuschuss bei komplettem Umsatzrückganz und die Aufhebung der 30%-Deckelung des Eigenkapitalzuschusses.

 

Die Bundesregierung hat erste Eckpunkte für die Überbrückungshilfe 4 veröffentlicht. Sie wird für die Monate Januar bis März 2022 gelten. Im Kern werden die Regelungen aus der ÜH III Plus fortgeführt.

Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen nachstehend vor:

Das bleibt:

# Betriebe sind antragsberechtigt, wenn sie einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat aus dem Jahr 2019 haben.

# Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können die Betriebe weiterhin einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und im Januar 2022. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt dann 30 Prozent der Fixkosten aus den Fixkostenpositionen Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs.

NEU: Die bisherige Staffelung entfällt.

Das ist neu:

# Die maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt ab dem 1. Januar 2022 nur noch 90 Prozent (bisher 100 Prozent) bei einem coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent.

# Die Liste der förderfähigen Kosten bleibt im Wesentlichen unverändert, allerdings wurden die Kostenpositionen Modernisierungs- und Renovierungsausgaben gestrichen.

# Antragsfristen verlängert: ÜH III Plus bis 31.03.2022

# Frist der Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe verlängert auf 31.12.2022

Quelle:

BMWI-Pressemitteilung vom 2.12.2021 

FAQs zur Überbrückungshilfe IV sind noch nicht veröffentlich, sollen aber in Kürze HIER veröffentlicht werden.

 

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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