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Sachsen stellt GRW-Investitionsförderung neu auf

Kabinett beschließt Richtlinien | Anträge ab 25. April 2024 möglich

»Die Unternehmen, Kommunen und Landkreise in Sachsen wollen und sollen weiter in ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität investieren – jetzt können sie dies auch wieder mit Hilfe der GRW und damit mit Unterstützung von Bund und Freistaat«, so Wirtschaftsminister Martin Dulig. Das stark nachgefragte Bund-Länder-Programm GRW ist das zentrale Instrument der regionalen Wirtschafts- und Strukturpolitik in Sachsen – und damit das wichtigste Investitionsförderprogramm für Unternehmen, Kommunen und Landkreise. Das sächsische Kabinett hat heute die neugefassten Richtlinien für die beiden Teilprogramme GRW RIGA (einzelgewerbliche Förderung) und GRW Infra (wirtschaftsnahe Infrastruktur) beschlossen.

Ab dem 25. April 2024 wird das Programm von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – für RIGA und der Landesdirektion Sachsen für Infra wieder aufgenommen. 2024 verfügt Sachsen insgesamt über rund 188 Millionen Euro an GRW-Mitteln. 50 Prozent davon sind zugewiesene Bundesgelder, die komplett vom Freistaat kofinanziert werden.

Im Jahr 2023 konnten Anträge mit einem Zuschussvolumen in Höhe von rund 193 Mio. Euro bewilligt werden. Um künftig so viele Anträge wie nur möglich bescheiden zu können, hat sich die Staatsregierung – in Abstimmung mit den Kammern und der Vereinigung der sächsischen Wirtschaft – dazu entschlossen, die Fördersätze leicht anzupassen. »Damit wollen wir der unverändert hohen Nachfrage gerecht werden. Die GRW wird als wirksames Unterstützungsinstrument wahr- und in Anspruch genommen. Die hohe Nachfrage erfordert jedoch, dass bei Fördervoraussetzungen und Fördersätzen nachgesteuert wird, um das Programm weiter möglichst breit anbieten zu können«, so Martin Dulig. »So können unter dem Strich mehr Unternehmen und Kommunen diese Förderung nutzen und wirtschaftliche Impulse setzen.«

Die beiden GRW-Programme Infra und RIGA haben die wirtschaftliche Dynamik in Sachsen gesteigert und dazu beigetragen, gleichwertige Lebensverhältnisse und gute Arbeit in Sachsen zu schaffen. Wirtschaftsminister Dulig: »Wegen des erst im Dezember verabschiedeten GRW-Koordinierungsrahmens und des verspäteten Bundeshaushalts 2024 haben sich die beiden Richtlinien verzögert. Viele Antragsteller haben vorfristig mit ihrem Vorhaben beginnen dürfen und bereits investiert.«

Gemäß Koalitionsvertrag des Bundes hatten sich Bund und Länder auf eine umfassende Reform der GRW – kurz für »Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« – verständigt. Erst mit Inkrafttreten des GRW-Koordinierungsrahmens zum Jahreswechsel wurden diese Änderungen verbindlich. So gab es u.a. bei den beihilferechtlichen Bestimmungen Anpassungen, die für eine höhere Rechtssicherheit für die Zuwendungsempfänger sorgen. Zudem liegt der Fokus künftig noch stärker auf den Herausforderungen der Transformation hin zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft.

Sachsen ist seit Beginn der Förderperiode 2022 aufgrund der allgemein guten wirtschaftlichen Entwicklung kein einheitliches »C-Fördergebiet« mehr. »Dies ist eigentlich eine sehr gute Nachricht. Denn es bedeutet, dass vor allem die großen Städte Dresden und Leipzig und auch einige Landkreise inzwischen wirtschaftlich stark und weniger auf Hilfen angewiesen sind. Allerdings senkt diese gute Nachricht den Anteil Sachsens an den zur Verfügung stehenden Bundesmitteln deutlich«, erklärt Dulig.

Richtlinie des SMWA zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW RIGA)

Die wichtigste Änderung für die GRW RIGA ist die im bundesweiten Koordinierungsrahmen verankerte Abkehr von der »Exportbasistheorie mit Primäreffekt«, nach der das Einkommen und die Beschäftigung einer Region durch zusätzliche »Exporte« aus der Region erhöht werden sollten. Demnach wurden bisher nur Investitionen solcher Betriebe gefördert, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überwiegend überregional, d. h. in mindestens 50 Kilometern Entfernung, absetzen.

Mit der neuen Regelung wird der Fokus auf den Ausgleich von Produktivitätsunterschieden von Branchen zwischen Förder- und Nichtfördergebieten gerichtet. Das hat zur Folge, dass die nun förderfähigen Betriebe klar nach Branchenzugehörigkeit abgegrenzt werden.

Der Grenzbonus in den an Tschechien und Polen angrenzenden Landkreisen wird um zehn Prozentpunkte gesenkt. Für alle Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben und diesen bis zum 30. Juni 2024 vollständig bei der Bewilligungsstelle SAB vorlegen, gelten übergangsweise die bisherigen höheren Fördersätze.

Richtlinie des SMWA zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW Infra)

Die Änderungen bei der GRW Infra beziehen sich in der Hauptsache auf die Höhe der Fördersätze. Neu geregelt wurde hierbei die Voraussetzung zur Gewährung eines Höchstfördersatzes von bis zu 80 Prozent. Dieser kann u.a. gewährt werden, wenn die geförderte Infrastruktur einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft leistet.

Aufgrund der Haushaltssituation sinken die Fördersätze in der Regel um zehn Prozentpunkte gegenüber der bisherigen Förderung; für finanzschwache Kommunen besteht eine Härtefallklausel. Verschiedene Maßnahmen sind künftig von der Förderung ausgeschlossen, u.a. die Modernisierung von Abwasserreinigungsanlagen und die Förderung von unentgeltlichen touristischen Parkplätzen.

Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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