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Kurzfakten zum Programmstart der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Höhe von
bis zu 24,6 Mrd. Euro
. Auch wenn inzwischen viele der gesundheitspolitisch notwendigen
Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wieder gelockert wurden, leiden
zahlreiche Unternehmen immer noch unter erheblichen Umsatzeinbußen. Diese besonders hart
von der aktuellen Krise betroffenen Unternehmen lassen wir nicht allein. Die Bundesregierung
hat deshalb ein weiteres Hilfsprogramm in Höhe von 24,6 Mrd. Euro beschlossen. Wie bereits
bei der „Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ geht es um unbürokratische
und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Damit bauen wir eine Brücke
für den Mittelstand hin zu wirtschaftlich besseren Zeiten.


Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler,
gemeinnützige Unternehmen (z.B. Jugendherbergen) und Organisationen, unabhängig von ihrer
Rechtsform, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die bereits vor dem 1. November 2019 am
Markt tätig waren. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020
um zusammengenommen mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
Mittelständische Unternehmen können unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten
Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
qualifizieren, also mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw. mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme
aufweisen. Öffentliche Unternehmen sind von der Überbrückungshilfe ausgeschlossen.

Kurzfakten zum Programmstart der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Vollständige Informationen unter FAQ Förderprogramme

(Bild: pixabay, 2020)

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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